Landgericht Oldenburg
Urt. v. 16.01.1991, Az.: 9 S 510/90
Zwangsverwaltung über ein Grundstück; Abschluss von Energielieferungsverträgen; Vorliegen einer sittenwidrigen Schädigung
Bibliographie
- Gericht
- LG Oldenburg
- Datum
- 16.01.1991
- Aktenzeichen
- 9 S 510/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 20783
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOLDBG:1991:0116.9S510.90.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Oldenburg - 09.03.1990 - AZ: 19 C 677/89 XX
Rechtsgrundlagen
- § 826 BGB
- § 6 Abs. 1 EnWG
Fundstelle
- NJW-RR 1992, 53-54 (Volltext mit red. LS)
In dem Rechtsstreit
hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg
auf die mündliche Verhandlung vom 28.11.1990
durch
den Vors. Richter am LG ...
den Richter am LG ... sowie
den Richter am LG ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.03.1990 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oldenburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Tatbestand
Der Kläger, ein bestellter Zwangsverwalter, begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von DM 4.309,13, die er an die Beklagte zahlte, um die Versorgung des Grundstücks (Teileigentum), für das Zwangsverwaltung angeordnet war, mit Gas und Elektrizität sicherzustellen.
Mit Beschluß des AG Norden vom 23.12.1987 wurde der Kläger zum Zwangsverwalter über mehrere Teileigentumsanteile eines Grundstücks auf ... bestellt, auf dem der Schuldner ein Gastronomiebetrieb unterhielt. Der Kläger teilte der Beklagten seine Bestellung zum Zwangsverwalter mit Schreiben vom 21.01.1988 mit. Daraufhin erklärte die Beklagte, die Anordnung einer Zwangsverwaltung berühre grundsätzlich das zwischen der Beklagten und dem Schuldner bestehende Versorgungsverhältnis nicht. Wegen Nichtzahlung der fälligen Abschlagsbeträge sei die Versorgung eingestellt. Der Kläger begehrte den Abschluß neuer Energielieferungsverträge. Ausdrücklich wies der Kläger daraufhin, daß er nicht beabsichtige, in die bestehenden Energielieferungsvertrage einzutreten. Zum Ausgleich der bestehenden Rückstände sei er nicht verpflichtet. Die Beklagte lehnte den Abschluß neuer Verträge unter Hinweis auf die Rückstände ab. Die Beklagte teilte dem Kläger zugleich ihre Auffassung mit, daß bereits ein Vertrag mit dem Schuldner bestehe, so daß eine gleichzeitige Belieferung des Klägers nicht möglich sei. Der Kläger könne allenfalls in das bestehende Vertragsverhältnis eintreten. In dem Schreiben machte die Beklagte die Zustimmung erneut davon abhängig, daß der Kläger die Rückstände bezahlte. Um die Bewirtschaftung der der Zwangsverwaltung unterliegenden Teileigentumsanteile aufrechterhalten zu können, trat der Kläger mit Schreiben vom 25.03.1988 in die bestehenden Energielieferungsverträge ein und beglich die rückständigen Beträge unter ausdrücklichem Vorbehalt. Erst danach nahm die Beklagte die Versorgung wieder auf.
Der Kläger begehrt nun die Rückzahlung aus dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB).
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Zwangsverwalter im Grundbuch von ... eingetragenen Teileigentumsanteile an dem Grundstück Gemarkung ... Gebäude- und Freifläche, Strandpromenade 1, Größe 2464 m2 und Flurstück 5 Gebäude- und Freifläche ... Größe 1150 m2 DM 4.309,13 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zählen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Beklagte habe den Kläger als Zwangsverwalter dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, daß sie eine zur Erhaltung des Besitzes erforderliche Weiterversorgung der Energie davon abhängig gemacht habe, daß der Zwangsverwalter die gegen den Schuldner bestehenden Förderungen beglich. Eine gegen die guten Sitten verstoßene vorsätzliche Schädigung liege darin, daß die Beklagte sich dem Kläger gegenüber mit dem Hinweis auf den ungekündigten Vertrag geweigert habe, einen neuen Vertrag zu schließen, andererseits aber seiner Forderung auf Lieferung nach Energie aus dem alten mit dem Schuldner bestehenden Vertrage dessen Rückstände entgegengehalten habe. Der sich aus dem Kontrahierungszwang ergebene Anspruch des Verbrauchers umfasse nicht nur Anschluß und Versorgung gemeinsam. Es bestehe auch ein Anspruch allein auf Versorgung, wenn ein Anschluß vorhanden sei. Das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg stützt sich im wesentlichen auf die Entscheidung des Reichsgerichts RG Z 132, Seite 273 f.
Die Beklagte hat am 14.04.1990 Berufung eingelegt und diese am 17.05.1990 begründet.
Die Beklagte ist der Auffassung, eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung des Klägers sei ihr nicht vorzuwerfen. Die zitierte Entscheidung des Reichsgerichts sei vor Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes und der Verordnungen AVBEltV und AVBGasV ergangen und damit nicht mehr anwendbar. Die Entscheidung laufe einem Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg zuwider. Danach habe der Zwangsverwalter bei der geltenden Gesetzeslage keine andere Möglichkeit, als in die bestehenden Versorgungsverträge einzutreten, wenn er die Versorgung weitergeführt wissen wolle und die Auflösung der bestehenden Verträge nicht herbeiführen könne. Der Beklagte ist weiter der Auffassung, die Versorgungsverträge seien von der Anordnung der Zwangsverwaltung nicht berührt; sie seien weder beendet noch vom Zwangsverwalter kündbar. Der Abschluß neuer Verträge setze aber voraus, daß die bestehenden beendet seien. Es gebe keine Verpflichtung der Versorgungsunternehmen, bestehende Verträge zu beenden und neue Verträge abzuschließen. Vielmehr müsse der Zwangsverwalter auf den Schuldner einwirken, daß dieser die Kündigung ausspreche. Bei bestehenden Energielieferungsverträgen sei es zulässig, wenn die Energieversorgungsunternehmen den Eintritt in die bestehenden Verträge von dem Ausgleich der Rückstände abhängig machten. Es sei ihr Recht, das Zurückbehaltungsrecht des § 33 Abs. 2 der Verordnungen geltend zu machen und die Wiederaufnahme der Lieferungen gegenüber ihrem Vertragspartner davon abhängig zu machen, daß die Rückstände bezahlt würden. Zu einer Kündigung oder einvernehmlichen Aufhebung der bestehenden Verträge sei die Beklagte nicht bereit und auch nicht verpflichtet.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 09.03. abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei wegen des bestehenden Kontrahierungszwanges verpflichtet gewesen, einen Energielieferungsvertrag mit ihm abzuschließen. § 6 Abs. 1 EnWG könne nur dahin ausgelegt werden, daß ein isolierter Versorgungsanspruch bestehe, wenn ein Anschluß schon vorhanden sei. Dies ergebe sich aus der Präambel des Gesetzes und dem Sinn des Energiewirtschaftsgesetzes, der darin bestehe, die Energieversorgung zu sichern, weil sie als wichtige Grundlage des wirtschaftlichen und sozialen Lebens erkannt worden sei.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung von DM 4.309,13 aus § 826 BGB zu. Die Beklagte hat ihre Monopolstellung in sittenwidriger Weise ausgenutzt, als sie die Weiterlieferung von Strom und Gas von der Anerkennung und Zahlung ihrer rückständigen Forderungen gegen den Schuldner abhängig machte. Die Beklagte durfte den Kläger nicht durch Abschalten der Versorgung dazu veranlassen, in die mit dem Schuldner bestehenden Energielieferungsverträge einzutreten.
Es ist umstritten, ob ein Energieunternehmen den Zwangsverwalter veranlassen darf, in bestehende Energielieferungsverträge des Schuldners einzutreten, indem der Abschluß neuer Verträge verweigert und die Zustimmung gem. § 32 Abs. 5 der AVBEltV und AVBGasV zum Eintritt in die bestehenden Verträge davon abhängig gemacht wird, daß der Zwangsverwalter angefallene Rückstände ausgleicht.
1.
In der Kommentierung zum Recht der Energieversorgung wird die Auffassung vertreten, der Zwangsverwalter verstoße gegen Treu und Glauben, wenn er den Eintritt in bestehende Energielieferungsverträge verweigere und den Abschluß neuer Verträge verlange. Dem Energieunternehmen sei dies wirtschaftlich nicht zumutbar, da hinsichtlich der Anschluß- und Versorgungspflicht wirtschaftlich von der Identität des Eigentümers und des Zwangsverwalters auszugehen sei (Tegetof/Büdenbänder/Klinger. Das Recht der öffentlichen Energieversorgung K I 335; Ludwig/Kordt/Stech/Odenthal, Elektrizitäts-Gas und Wasserversorgung, Seite 26, 27).
2.
Das Oberlandesgericht Oldenburg vertritt in seinem Beschluß vom 12. Mai 1986 - 6 W 13/86 - die Meinung, der Zwangsverwalter könne nur durch einen Eintritt in die bestehenden Energieversorgungsverträge eine Versorgung des unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks erreichen. Der Anspruch aus § 6 Abs. 1 EnVG richte sich immer nur auf Anschluß und Versorgung zusammen. Der Zwangsverwalter könne aber von dem beklagten Energieversorgungsunternehmen nicht verlangen, über einen bereits bestehenden Anschluß versorgt zu werden. Eine Weiterversorgung könne der Zwangsverwalter nur erreichen, wenn er sich bereit erkläre, anstelle des Schuldners in das bestehende Vertragsverhältnis einzutreten.
3.
Dem gegenüber hat das Reichsgericht entschieden, das Energieunternehmen nutze seine Monopolstellung in sittenwidriger Weise aus, wenn es dem Zwangsverwalter gegenüber die Weiterlieferung von elektrischem Strom von der Bezahlung ihrer rückständigen Stromforderung abhängig mache (RG Z 132, Seite 273, 276). Diese Entscheidung ist im Schrifttum auf breite Zustimmung gestoßen (Staudinger/Schäfer, BGB 12. Aufl., § 826 Rn 294; RGRK Steffen, BGB, 12. Aufl., § 826 Rn 119, Mohrbutter/Drischler, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 6. Aufl., S. 835, 836; Steiner/Hagemann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, § 152, Rn 134; Zeller/Stöber, ZVG, 13. Aufl., § 152, Anm. 5.2).
Das Berufungsgericht tritt der unter 3. dargestellten Auffassung bei. Der Zwangsverwalter kann nicht auf den Eintritt in die bestehenden Energielieferungsverträge verwiesen werden. Die Auffassung, er habe nur die Wahl, in die bisherigen Verträge einzutreten oder als Alternative auf Strom- bzw. Gasbezug zu verzichten, entbehrt einer schlüssigen Begründung. Den behaupteten, nicht aber näher begründeten Verstoß gegen Treu und Glauben vermag die Kammer in dem Verlangen des Zwangsverwalters, neue Energielieferungsverträge mit dem Versorgungsunternehmen zu schließen, nicht zu erkennen. Indem der Zwangsverwalter die Energieversorgungsunternehmen wegen der Rückstände vor Anordnung der Zwangsverwaltung auf die Befriedigung nach § 1155 ZVG verweist und den Abschluß eines neuen Versorgungsvertrages verlangt, hat er sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt, das ihm bei der Prüfung oblag, ob er in die bestehenden Verträge eintritt oder nicht. Eine Umgehung des EnWG ist nicht ersichtlich. Auch wenn bei Zwangsverwalter und Eigentümer von einer wirtschaftlichen Identität ausgegangen wird, liegt ein Ausschlußtatbestand des § 6 Abs. 2 Ziff. 1 EnWG nicht vor. Durch die Zwangsverwaltung werden gerade die wirtschaftlichen Voraussetzungen geschaffen, die die Gläubiger zu einer Fortsetzung ihrer Lieferungen und Leistungen veranlassen sollen. Damit wird dem Energieversorgungsunternehmen der Anschluß und die Versorgung gerade zumutbar.
Dagegen spricht auch nicht § 6 Abs. 1 EnWG. Entgegen der Auffassung des OLG Oldenburg kann dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnommen werden, es werde Anschluß und Versorgung ausschließlich kummulativ geschuldet. Der Kommentierung zum Energiewirtschaftsrecht läßt sich zwar entnehmen, daß Anschluß oder Versorgung allein nicht verlangt werden können (Tegetof/Büdenbinder/Klinger a.a.O., I 293; Eiser/Riederer/Obernolte/Danner, EnWR, § 6 EnWG Anm. 4 b. bb.). Zutreffend ist dieser untrennbare Zusammenhang, daß ein Anschluß ohne Versorgung nicht verlangt werden kann, aber nur in dem Sinne, daß das eine nicht ohne das andere gefordert werden kann. Ein Kunde soll nicht allein zur Sicherheit einen Anschluß legen lassen können, über den er zu dem Zeitpunkt nicht beabsichtigt, irgendwelche Leistungen zu beziehen. Auch kann Versorgung ohne Anschluß nicht verlangt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß das Energieversorgungsunternehmen die Haftung für Betriebsrisiken und Schäden an dem Anschluß trägt. Nicht behandelt in der Kommentierung sind aber die Fälle, daß über einen bestehenden Anschluß die Versorgung gewährleistet werden kann. Das ist immer dann der Fall, wenn ein Gebäude bereits an die Versorgungsleitungen des Energieversorgungsunternehmen angeschlossen ist und der Abnehmer wechselt. Dann aber kann der Nachfolger die Versorgung über den bestehenden Anschluß verlangen, da das Versorgungsunternehmen nach, § 6 Abs. 1 in EnWG zur Versorgung verpflichtet ist. Dies gilt erst recht für den Zwangsverwalter, der nicht Rechtsnachfolger des Schuldners ist und nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat, ob er in bestehende Verträge eintreten will oder nicht. Wenn sich der Zwangsverwalter entschlossen hat, neue Energielieferungsverträge abzuschließen, darf das Versorgungsunternehmen den Zwangsverwalter nicht durch die Verweigerung der Belieferung zwingen, unter Übernahme der ausstehenden Forderungen gegen den Schuldner in die alten Verträge einzutreten. Dem steht nicht entgegen, daß die alten Verträge bestehen bleiben. Dies ist für die Energieversorgungsunternehmen nicht von Nachteil. Der Schuldner verliert nach Anordnung der Zwangsverwaltung die Verwaltung und die Benutzung des Grundstückes (§ 148 Abs. 2 ZVG). Der Schuldner kann damit die Fortsetzung der Belieferung von dem Energieversorgungsunternehmen während der Zwangsverwaltung nicht verlangen. Die Gefahr einer Doppellieferung besteht mithin nicht. Allein bezugsberechtigt wird der Zwangsverwalter durch die neu abgeschlossenen Energielieferungsverträge.
Für die Beklagte bestand mithin die Anschluß- und Versorgungspflicht nach § 6 Abs. 1 EnWG. Dieser Pflicht konnte sie dadurch genügen, daß sie den Kläger als Zwangsverwalter und neuen Kunden die Zustimmung zum Eintritt in die alten Verträge erteilte. Diese Verbindung von Abtretung und Schuldübernahme hat der Kläger jedoch von Anfang an nicht begehrt und brauchte sich dazu auch nicht bereitzuerklären. Dann blieb der Beklagten als einzig weitere Alternative der Abschluß neuer Energielieferungsverträge. Durch die Weigerung, den Kläger zu beliefern und neue Verträge abzuschließen, hat die Beklagte ihre Monopolstellung in sittenwidriger Weise ausgenutzt. Sie durfte die Weiterlieferung von Strom und Gas nicht von der Zahlung der Rückstände abhängig machen. Die Weigerung ist als eine zum Schadensersatz verpflichtende sittenwidrige Handlung im Sinne von § 826 BGB anzusehen (RG Z 132, Seite 273, 276). Die Beklagte hat sich durch ihr Vorgehen einen ihr nicht zustehenden materiellen Vorteil verschaffen wollen. Statt der Befriedigung im 5. Rang gem. § 155 ZVG erreichte die Beklagte eine ihr nicht zukommende vorrangige Tilgung der Rückstände. Damit hat die Beklagte sich eine bevorzugte Gläubigerstellung zum Nachteil der übrigen Gläubiger verschafft.
Die Beklagte handelte auch vorsätzlich. Die Beklagte wußte, daß ihr Handeln einen schädlichen Erfolg haben würde. Ein Bewußtsein der Sittenwidrigkeit verlangt § 826 BGB nicht. Diesen Erfolg hat sie auch beabsichtigt. Die Beklagte kann sich nicht damit entlasten, sie habe sich nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Oldenburg gerichtet. Dadurch entfällt der Vorsatz nicht.
Der Vorsatz bezieht sich allein auf die Nachteilszufügung, nicht aber auf die Rechtswidrigkeit des Handelns (Mertens im Münchner Kommentar BGB, 2. Aufl., § 826 Rn 59).
Die gleiche Rechtsfolge ergibt sich aus dem vertragsähnlichen Schuldverhältnis, das durch den Abschluflzwang aus § 6 EnWG begründet wird. Aus diesem vertragsähnlichen Schuldverhältnis ergibt sich die Schadenersatzpflicht wegen Verweigerung des Abschlusses eines Versorgungsvertrages unmittelbar aus §§ 276, 278 BGB (vgl. BGH NJW 1974, 1903 m.w.N.). Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß sie sich in einem Rechtsirrtum befunden habe, weil sie ihre Weigerung zum Abschluß eines Versorgungsvertrages aufgrund des Beschlusses des OLG Oldenburg vom 12. Mai 1986 für erlaubt gehalten habe. Denn ein Rechtsirrtum schließt ein Verschulden nur aus, wenn er selbst unverschuldet ist. Die Beklagte konnte jedoch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen, daß sich aus ihrer Monopolstellung gemäß § 6 EnGW eine Pflicht zum Abschluß eines Versorgungsvertrages mit dem Zwangsverwalter ergab, zumal diese Frage in der Literatur behandelt wird und seit der Entscheidung des Reichsgericht (RGZ 132, 273 ff) überwiegend und mit überzeugenden Gründen in dem Sinne beantwortet worden ist, daß das Versorgungsunternehmen den Abschluß eines Versorgungsvertrages mit dem Zwangsverwalter nicht verweigern und nicht von der Bezahlung etwaiger Rückstände des Schuldners abhängig machen darf.
Der Kläger kann deshalb verlangen, so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn die Beklagte die zum Schadenersatz verpflichtende Handlung nicht begangen und den Abschluß des Versorgungsvertrages mit dem Zwangsverwalter nicht verweigert hätte (§ 249 BGB). Dann hätte der Zwangsverwalter die Rückstände nicht bezahlt und er wäre nicht in den bestehenden Versorgungsvertrag mit dem Schuldner eingetreten, sondern hätte einen neuen Versorgungsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen. Der Kläger kann deshalb als Schadenersatz die Rückgewähr des zur Tilgung des Rückstandes bezahlten Betrages verlangen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.