Landgericht Oldenburg
Urt. v. 24.04.1991, Az.: 12 O 204/90

Anspruch auf Zahlung eines Scheckbetrages; Voraussetzungen für ein Wandlungsrecht wegen Mängeln einer gelieferten Software; Anforderungen an das Vorliegen eines mangelhaften Kaufgegenstandes; Beweiserleichterungen nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung; Abgrenzung zwischen Individual- und Standardsoftware

Bibliographie

Gericht
LG Oldenburg
Datum
24.04.1991
Aktenzeichen
12 O 204/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 21162
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOLDBG:1991:0424.12O204.90.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 14.02.1990

Fundstellen

  • BB (Beilage) 1992, 10*-11* (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1992, 1771-1772 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
...
hat die 12. Zivilkammer - 2. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Oldenburg
auf die mündliche Verhandlung vom 20.03.1991
für R e c h t erkannt:

Tenor:

Das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil des Landgerichts Oldenburg vom 14.02.1990 wird für vorbehaltlos erklärt mit der Maßgabe, daß Zinsen ab 12.12.1989 verlangt werden können.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.000,- abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin liefert und installiert Computer-Software. Der Beklagte ist Diplom-Ingenieur und betreibt ein Büro für Bauingenieurwesen. Ende November 1989 übersandte die Klägerin dem Beklagten ein Angebot über das von ihr erstellte Software-Programm FEBA, das statische Berechnungen ermöglicht. Bei der Durchsicht der Programmdokumentation stellte der Beklagte fest, daß das angebotene Software-Programm eine Speicherkapazität von 570 kb benötigte. Auf der EDV-Anlage des Beklagten stand jedoch nur eine Kapazität von 530 kb zur Verfügung. Die Parteien nahmen Verbindung auf, in deren Verlauf sich der Beklagte die Funktion des Programmes erklären ließ und seinerseits die Klägerin über seine Anlage informierte. Am 04.12.1989 bestellte der Beklagte das Programm, welches am 06.12.1989 geliefert und installiert wurde. Vereinbarungsgemäß übergab der Beklagte für den angefallenen Rechnungsbetrag i.H.v. DM 7.410,- einen auf diesen Betrag ausgestellten Scheck. Der Beklagte nahm das Programm in Betrieb. Da es jedoch nicht seinen Vorstellungen entsprach, erklärte er mit Telefax vom 11.12.1989 die Wandlung des Vertrages, löschte das Programm, übersandte der Klägerin die Bedienungsanleitung und ließ den Scheck sperren. Infolgedessen wurde dieser nach Vorlage am 07.12.1989 nicht eingelöst. Dadurch entstanden der Klägerin Auslagen i.H.v. DM 13,50 und eine Scheckprovision i.H.v. DM 24,70.

2

Die Klägerin, die über das Programm zwischenzeitlich nur noch in einer veränderten Form verfügt, verlangt vom Beklagten im Wege des Rückgriffs die Zahlung der Schecksumme, der getätigten Auslagen und der Scheckprovision. Sie ist der Auffassung, dem Beklagten stünden keine Gründe zur Seite, die die Schecksperre rechtfertigten.

3

Im Scheckprozeß hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 7.410,- nebst Zinsen i.H.v. 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 6 %, sowie Scheckunkosten i.H.v. DM 13,50 und Scheckprovision i.H.v. DM 24,70 zu zahlen. Nach Anerkenntnis des Beklagten hat das Landgericht Oldenburg am 14.02.1990 antragsgemäß ein Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil erlassen. Auf den Inhalt dieses Urteils wird verwiesen.

4

Nunmehr beantragt die Klägerin,

das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil vom 14.02.1990 für vorbehaltlos zu erklären mit der Maßgabe, daß Zinsen ab 07.12.1989 verlangt werden.

5

Der Beklagte beantragt,

das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Er behauptet, das von der Klägerin gelieferte Software-Programm sei mangelhaft gewesen. Es habe an einer ausreichenden Menüsteuerung gefehlt. Zwar hätten Angaben für die Geometrie oder Belastung eines Tragwerks über die vorhandene Menüabfrage eingegeben werden können, jedoch habe dann eine zeitaufwendige und fehleranfällige gesonderte Abspeicherung erfolgen müssen, die mit dem Aufruf von weiteren Unterprogrammen auf der Betriebssystemebene verbunden gewesen sei. Derartiges Vorgehen entspreche aber nicht den sonst üblichen Standards. Darüber hinaus behauptet der Beklagte, das von der Klägerin gelieferte Programm habe aufgrund der, der Klägerin bekannt gewesenen, fehlenden Speicherkapazitäten der Anlage des Beklagten einen sog. Kaltstart notwendig gemacht. Auch dieser Vorgang entspreche jedoch nicht dem heutigen Stand der EDV-Technik, insbesondere nicht angesichts des damit verbundenen Zeitaufwandes. Schließlich behauptet der Beklagte, ihm sei von dem Geschäftsführer der Klägerin persönlich zugesichert worden, die Programme kurzfristig derart zu gestalten, daß auf einen Kaltstart zwecks kurzfristiger Erhöhung der Speicherkapazitäten verzichtet und das Programm mit dem normalen Betriebsspeicher bewältigt werden könne.

7

Die Klägerin behauptet, dem Beklagten sei aufgrund der Übersendung der Programmdokumentation und der vor dem Kauf geführten Telefonate bekannt gewesen, daß das Programm aus dem sog. Kaltstart heraus habe gestartet werden müssen und daß die Bedienung des Programms nicht vollständig auf der Menü-Ebene habe stattfinden können. Dieses sei vom Beklagten auch ausdrücklich akzeptiert worden, ohne seinerseits darauf hinzuweisen, daß seiner Anlage nur eine Speicherkapazität von 530 kb zur Verfügung stehe. Ein vor dem Kauf ihr, der Klägerin, übermitteltes Telefax habe lediglich dazu gedient, sich ein Bild von der EDV-Anlage des Beklagten zu machen, nicht jedoch, wieviel Rechnerkapazität bereits belegt gewesen sei. Keinesfalls habe die Klägerin dem Beklagten zugesichert, das Programm entsprechend zu reduzieren. Auch seien dem Beklagten nicht die von Ihm nun als fehlend gerügten Programmeigenschaften versprochen worden. Vielmehr habe sie dem Beklagten dasjenige Software-Programm installiert, welches dem Kläger entsprechend der Programmdokumentation angeboten worden sei. Dieses Programm sei auf der Anlage des Beklagten einwandfrei gelaufen.

8

Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 11.07.1990 Beweis erhoben durch Vernehmung eines Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der am 20.03.1991 durchgeführten Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift sowie das schriftliche Sachverständigengutachten.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

10

Der Beklagte ist gem. Art. 12 S. 1, 45 ScheckG als Aussteller zur Zahlung der Schecksumme i.H.v. DM 7.410,- und der Nebenforderungen verpflichtet.

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Die Klägerin ist Inhaberin eines formgültigen und rechtzeitig vorgelegten, jedoch nicht eingelösten Schecks, auf welchem die Verweigerung der Zahlung durch eine schriftliche, datierte und den Tag der Vorlegung angebende Erklärung festgestellt worden ist, § 40 Nr. 2 ScheckG. Da sich der Scheck auf dem Rücklauf befindet, spricht für die Klägerin die Vermutung der förmlichen Legitimation. Sie ist materiell aus dem Scheck im Verhältnis zum Beklagten berechtigt, da sie Eigentümerin des Schecks ist und der Beklagte als Aussteller für die Zahlung haftet, § 12 S. 1 ScheckG.

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Dem somit gegebenen fällen Anspruch auf Zahlung des Scheckbetrages steht die Wandlungseinrede des Beklagten nicht entgegen. Zwar ist der Schecknehmer grundsätzlich den Einwendungen und Einreden ausgesetzt, die der Aussteller aus dem Grundverhältnis gegenüber dem Scheckanspruch vorbringen kann (BGH NJW 1983, 1059 [BGH 08.11.1982 - II ZR 44/82]; 1986, 1872). Vorliegend steht dem Beklagten jedoch kein Wandlungsanspruch zu.

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Voraussetzung für ein Wandlungsrecht des Beklagten wegen Mängeln der gelieferten Software ist, daß die unmittelbar nur für den Sachkauf geltenden Vorschriften der §§ 459 ff. BGB im Falle der Veräußerung mangelhafter Software anwendbar sind. Das ist von der rechtlichen Einordnung von Softwareleistungen abhängig. Handelt es sich - wie vorliegend - um den Erwerb vorgefertigter, wenn auch komplexer Standardsoftware gegen einmaliges Entgelt zur freien Verfügung, so liegt die Annahme eines Kaufvertrages vor, der zumindest eine entsprechende Anwendung der §§ 459 ff. BGB rechtfertigt (BGHZ 102, 135, 141, 144).

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Ein Wandlungsrecht gem. §§ 462, 459 BGB analog steht dem Beklagten jedoch nicht zu, da ein Mangel der Kaufsache, wie Ihn diese Vorschriften voraussetzen, nicht bewiesen ist.

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Eine fehlerhafte Kaufsache liegt gem. § 459 BGB vor, wenn ihr tatsächlicher Zustand von demjenigen abweicht, den die Vertragsparteien bei Abschluß des Kaufvertrages gemeinsam vorausgesetzt haben und diese Abweichung den Wert der Kaufsache oder ihre Eignung zum vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch nicht unerheblich herabsetzt oder beseitigt (Palandt-Putzo, BGB, 50. Aufl., § 459 Rn. 8). Die Rüge eines Softwareprogramms als konzeptionell veraltet oder nicht dem Standard entsprechend ist daher im Rahmen des § 459 BGB unbeachtlich, da ein älteres, aber funktionsfähiges Standardsoftware-Programm als Handelsware durchaus mangelfrei sein kann (Heussen in: Kilian/Heussen, Abschn. 40 Rn. 107; ders., CR 1988, 894, 987). Aus der Menge der tatsächlich analysierten technisch, organisatorisch oder wirtschaftlich relevanten Fehler sind rechtlich folglich nur diejenigen von Bedeutgung, die den Wert oder die Tauglichkeit der Leistung nicht unerheblich aufheben oder mindern, wobei der Leistungsinhalt anhand der individuellen vertraglichen Vereinbarung zu ermitteln ist und die Auslegung der Parteivereinbarung sich an dem orientieren muß, was typischerweise in vergleichbaren Fällen vereinbart zu werden pflegt (Müssen in: Kilian/Heussen, Abschn. 40 Rn. 89).

16

Leistungsinhalt der vertraglichen Vereinbarung der Parteien war die in der Dokumentation der Anwender-Software FEBA niedergelegte Programmbeschaffenheit. Das Gericht hat daher durch Beschluß vom 11.07.1990 angeordnet, Beweis darüber zu erheben, ob das dem Beklagten gelieferte FEBA-Programm wegen der Notwendigkeit eines Kaltstarts und der fehlenden Menüsteuerung in der Gebrauchstauglichkeit erheblich gemindert gewesen sei. Zuvor war jedoch zu klären, ob und in welcher Form diese Beweisfrage überhaupt noch zu beantworten war, nachdem der Beklagte das Programm gelöscht hatte und die Klägerin nur noch über eine neue Version des Programms verfügt. Hierzu hat der Sachverständige Puls mitgeteilt, daß die vom Beklagten durchgeführte Löschung der von der Klägerin installierten Software eine erschöpfende gutachterliche Bewertung im Nachhinein ausschließe. Die Erstellung eines Gutachtens zu obiger Beweisfrage setze in jedem Falle die Installation der von der Klägerin gelieferten Programmversion in die vom Beklagten genutzte Hardware, d.h. die Kenntnis der damals durchgeführten Anpassungsmaßnahmen an die EDV-Anlage des Beklagten voraus. Ob und inwieweit der in obiger Beweisfrage zum Ausruck gekommene Sachvortrag des Beklagten daher zutreffend ist, konnte ohne "Praxistest" seitens des Gutachters nicht geklärt werden (vgl. zur Notwendigkeit einer Testphase auch Heussen in: Kilian/Heussen, Abschn. 40 Rn. 105; ders., CR 1988, 894, 987). Infolgedessen kann auch dahingestellt bleiben, ob das Programm der Klägerin noch bei einem Ihrer früheren Kunden verfügbar ist. Denn für die Beantwortung der Beweisfrage hätte es des an die EDV-Anlage des Beklagten angepaßten Programms bedurft.

17

Eine erneute Installation des damaligen Programms auf seiner Anlage durch die Klägerin kann der Beklagte rechtlich nicht durchsetzen, selbst wenn die Klägerin noch über Programmkopien verfügen sollte, wie er es behauptet.

18

Freiwillig ist die Klägerin hierzu nicht bereit, wie sie auch insgesamt durch ihr Verhalten im Prozeß nicht gerade Entgegenkommen und Aufklärungsfreude gezeigt hat. Ihre fehlende Bereitschaft, im Vergleichswege dem Beklagten entgegenzukommen, sondern stattdessen das Bestreben, die Forderungen unannehmbar hochzuschrauben, hat das Gericht nicht zu beurteilen. Wie die Klägerin mit ihrem wirtschaftlichen Ruf umgeht, indem sie ihren Kunden wie dem Beklagten Kulanz und Aufklärung verweigert, muß ihr überlassen bleiben.

19

Rechtlich ist schon eher von Belang, welches Verwirrspiel sie unter Verstoß gegen Ihre prozessuale Pflicht, sich vollständig und wahr zu erklären, mit ihrem Vortrag über die Kapazitätsprobleme betrieben hat.

20

Selbst wenn der Beklagte die freien Kapazitäten seines Arbeitsspeichers nicht mitgeteilt haben sollte und diese auch nicht aus den übersandten Unterlagen zu entnehmen waren - so die Klägerin im Schriftsatz vom 24.04.1990 -, ist der Vortrag der Klägerin unvollständig: Wenn sie auch nur annähernd die Sachkunde besitzt, derer sie sich rühmt, hätte sie das Problem gesehen und es ebenso wie der Sachverständige in einem Satz schildern können: Das Programm war auf die Betriebssoftware MS-DOS 3.1 ausgerichtet, welches nicht so komfortabel und damit aber auch nicht so voluminös wie das vom Beklagten verwandte System 4.01 ist. Letzteres beläßt in einem Arbeitsspeicher von 640 kb nicht die benötigten 570 kb, ersteres wohl. Die Version des Betriebssystems des Beklagten war der Klägerin ausweislich des von ihr verfaßten Anhanges zum Lizenzvertrag bekannt. Sie war wegen dieser technischen Vorgaben auch gezwungen, Anpassungen vorzunehmen. Sie mußte, wie es der Sachverständige nachvollziehbar und anschaulich ausgeführt hat, nicht benötigte Teile des Statikprogramms auf der Festplatte belassen und Programmierungen vornehmen, daß im Bedarfsfall die abgelegten Teile des Programms unter Austausch mit anderen dann nicht benötigten Daten in den Arbeitsspeicher geholt werden können. Wie der Gutachter überzeugend geschildert hat, ist das möglich, ohne daß es der Anwender merkt. Es ist lediglich ein Aufwand erforderlich, der in zwei Stunden kaum zu schaffen ist.

21

Genau diese Teile der klägerischen Leistungen sind nicht mehr sicher reproduzierbar. Bei einer erneuten Installation könnte die Klägerin die Anpassungsmaßnahmen anders gestalten. Die damalige Einrichtung des Programms war also Insoweit ein Unikat.

22

Das Verhalten der Klägerin führt allerdings noch nicht dazu, daß nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung Beweiserleichterungen für den Beklagten entstehen. Diese Rechtsprechung fußt auf dem Gedanken der prozessualen Billigkeit. Hier hat der Beklagte seine Situation selbst verschuldet. Es wäre ein Leichtes gewesen, vor dem Löschen des Programms ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Dieses ist gerade für vergleichbare Fälle geschaffen.

23

Schließlich ist eine weitere Erforschung des Sachverhalts aus Rechtsgründen entbehrlich. Der Gutachter hat sich soweit es ging mit der Kritik des Beklagten auseinandergesetzt.

24

Dazu hat er erklärt, daß es für Software-Programme keinen generellen Standard gibt. Individual-Software wird durch das Pflichtenheft umschrieben. Standard-Software kann der Erwerber überprüfen, er muß sie dann so nehmen, wie sie ist. Diese Einschätzung des Sachverständigen deckt sich mit der Erfahrung der Kammer aus anderen Prozessen. Rechtlich hat dies für den Mangelbegriff der Gewährleistung Bedeutung. Ein solcher liegt nämlich vor, wenn die Sache nicht die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die zum gewöhnlichen Gebrauch erforderliche Beschaffenheit besitzt. Daß die Klägerin im Rahmen der Vertragsverhandlungen eine bestimmte Menüsteuerung oder ein konkretes Startverhalten versprochen oder zugesichert hat, ist einerseits nicht genau genug vorgetragen worden - welches Menü vermißt der Beklagte? -, soweit der Beklagte die Zusicherung von Eigenschaften behauptet, hat er hierzu keinen geeigneten Beweis angetreten. Eine subjektive Komponente des Fehlerbegriffs ist damit nicht genügend umrissen. Die objektive Komponente, nämlich die Eignung zum gewöhnlichen Gebrauch, richtet sich nicht danach, wie andere vergleichbare Programme strukturiert sind. Ein Fehler läge erst dann vor, wenn das hier streitige Programm völlig unbrauchbar gewesen wäre. Entsprechend formuliert Heussen, daß etwa die Rüge eines Software-Programms als "konzeptionell veraltet" wohl im Werkvertragsrecht bedeutsam sein kann, während der Werkunternehmer verpflichtet ist, nach dem neuesten Stand der Technik zu konzipieren, mag ein älteres, aber funktionsfähiges Programm als Handelsware noch mangelfrei sein (a.a.O., CR 88, 987).

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Die Nebenforderungen folgen aus § 45 ScheckG.

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Zinsbeginn ist danach der Tag der Vorlegung des Schecks. Soweit die Klägerin eine frühere Verzinsung beantragt hat, ist die Klage nicht begründet.

27

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 704 Abs. 1, 708 Nr. 5, 711 ZPO.

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Die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 12.4.1991 führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Notwendigkeit von Anpassungsmaßnahmen bei der Installation des Programms machen die Standardsoftware noch nicht zur Individualsoftware mit der Folge, daß ein Werkvertrag vorläge. Wenn eine Kaufsache durch den Verkäufer beim Käufer montiert oder eingebaut werden soll, handelt es sich je nach der Intensität der Maßnahmen entweder um eine kaufrechtliche Nebenpflicht oder einen gemischten Vertrag (MüKo-Westermann, BGB, 2. Aufl., vor § 433 RN 23). Der Beklagte trägt keine Tatsachen vor, daß die Klägerin fehlerhaft installiert hätte. Selbst wenn - teilweise - Werkvertragsrecht anwendbar wäre, handelte es sich Insoweit um den im Kern gleichen Fehlerbegriff. Auch hier kommt es in erster Linie auf die subjektive, im Vertrag um schriebene Sollbeschaffenheit und sodann auf die gewöhnliche Tauglichkeit an. Selbst wenn also die Klägerin werkvertragliche Elemente, die Installation, nach den neuesten Regeln der Technik vorzunehmen hatte, schuldete sie das Programm als solches nur mit dem oben beschriebenen Standard.