Landgericht Oldenburg
Beschl. v. 26.10.1990, Az.: 6. T. 797/90

Erforderlichkeit einer Vertretung durch einen Anwalt im Zivilprozess; Mitwirkungsrechte von Gläubigern in einem Konkursverfahren

Bibliographie

Gericht
LG Oldenburg
Datum
26.10.1990
Aktenzeichen
6. T. 797/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 20942
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOLDBG:1990:1026.6.T.797.90.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Oldenburg (Oldenburg) - 22.08.1990 - AZ: 42 N 20/90

Verfahrensgegenstand

Das Vermögen von Frau Christiane P., ..., ...

...
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg
durch
die unterzeichneten Richter
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Oldenburg vom 22. August 1990 - Aktenzeichen 42 N 20/90 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 1.000,- DM.

Gründe

1

Durch den angefochtenen, hiermit in Bezug genommenen Beschluß hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts Oldenburg den Antrag des Glaubigers auf Prozeßkostenhilfe und gleichzeitige Beiordnung eines Rechtsanwaltes zurückgewiesen.

2

Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel ist als Beschwerde nach §127 Abs. 2 ZPO zulässig, da das Amtsgericht der Erinnerung nach §11 RPflG nicht abgeholfen hat.

3

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

4

Zu Recht hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, daß die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist. Auch ist eine Vertretung durch einen Anwalt nach §121 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich. Für die Anmeldung von Konkursforderungen stehen Formulare und Merkblätter beim Amtsgericht zur Verfügung. Dem Glaubiger ist es zuzumuten, sich mit Nachfragen entweder schriftlich oder personlich an das Amtsgericht zu wenden, dessen Rechtsantragsstelle bei der Ausführung kostenlos hilft und Rechtsauskunft erteilt. Der Beiordnung eines Rechtsanwaltes bedarf es dazu nicht.

5

Dies gilt auch für die Wahrnehmung der Rechte insbesondere aus §§93, 134, 140, 141, 153 und 150 KO. Hierbei handelt es sich um allgemeine Mitwirkungsrechte der Gläubiger, die, falls sie für den einzelnen Gläubiger in Frage kommen und im Einzelfall beansprucht werden sollen, nicht der Beiordnung eines Rechtsanwalt bedürfen. Hierbei ist insbesondere zu bedenken, daß einerseits durch die Einsetzung eines Konkursverwalters, andererseits durch das diesen kontrollierende Konkursgericht in der Regel für einen ordnungsgemäßen und sachgerechten Verfahrensablauf gesorgt ist, daß aber andererseits im Konkursverfahren wegen nicnt ausreichender Masse zur Befriedigung der vollen Gläubigerforderungen oft nur mehr oder weniger geringe Forderungsquoten befriedigt werden können und ein vernünftiger, nicht armer Gläubiger unter diesen Umständen davon absehen würde, sich im Konkursverfahren auf seine Kosten durch einen Anwalt vertreten zu lassen, in solchen Fallen ist es nicht Sinn des Prozeßkostenhilfeverfahrens, der unvermogenden Partei auf Staatskosten die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu ermöglichen, wenn auch eine vermögende Partei in dieser Lage von der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes absehen wurde.

6

Auch §121 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 ZPO kann hier keine entsprechende Anwendung finden, denn diese Vorschrift ist auf den reinen Parteiprozeß zugeschnitten. Im Konkursverfahren ist die Stellung der Beteiligten grundlegend anders ausgestaltet und es ist von besonderen rechtstaatlichen Garantien bzw. richterlichen Aufklarungs-, Kontroll- und Fürsorgepflichten geprägt. Es ist daher allein darauf abzustellen, ob nach §121 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 ZPO die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie die Fahigkeit der Beteiligten, ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen, die Beiordnung eines Rechtsanwaltes erfordern, wie bereits oben ausgeführt, ist die Sach- und Rechtslage für den Glaubiger im Konkursverfahren nicht so schwierig, daß ihm nicht zugemutet werden könnte, seine Rechte alleine und mit Unterstützung der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts zu wahren.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

Guthke
Plagge
Seewald