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Abschnitt 5 TFRL-Erl - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durch touristische Maßnahmen (Tourismusförderrichtlinie)
Redaktionelle Abkürzung
TFRL-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung grundsätzlich in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.

5.2 Sofern die förderfähigen Ausgaben eines Vorhabens nicht mehr als 200 000 EUR betragen, die Zuwendung keine staatliche Beihilfe darstellt und bei der Förderung EFRE-Mittel zum Einsatz kommen, erfolgt die Zuwendung in Form einer Festbetragsfinanzierung ("Gesamtpauschale nach Haushaltsplanentwurf"). Eine Bewilligung darf in diesem Fall nur erfolgen, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nachträglichen Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Ermäßigungen der zuwendungsfähigen Ausgaben zu rechnen ist. Außerdem dürfen maximal 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Landesmitteln finanziert werden.

5.3 Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt grundsätzlich in der SER bis zu 40 % und in der ÜR bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Höchstfördersumme liegt im Programmgebiet der Regionenkategorie ÜR sowie in GRW-Fördergebieten bei 3 Mio. EUR, im übrigen Programmgebiet der Regionenkategorie SER bei 2 Mio. EUR. In Ausnahmefällen kann in diesem übrigen Programmgebiet der Regionenkategorie SER eine Erhöhung auf 3 Mio. EUR erfolgen. Ein solcher Ausnahmefall ist gegeben, wenn im Scoring beim unter Nummer 4.9 genannten Qualitätskriterium der Nummer 4.9.1 mindestens 10 und beim Qualitätskriterium der Nummer 4.9.3 mindestens 25 Punkte erreicht werden.

5.4 Die Förderung erfolgt unter Berücksichtigung der geltenden Fördergebietsabgrenzungen aus den für die Förderung des Tourismus zur Verfügung stehenden EFRE-Mitteln. Ergänzend oder alternativ können GRW-Mittel zum Einsatz kommen, soweit Projekte die Fördervoraussetzungen der für die Gemeinschaftsaufgabe geltenden Regelungen erfüllen. Dabei gelten grundsätzlich folgende Grenzen:

Beim ergänzenden oder alternativen Einsatz von GRW-Mitteln beträgt die Förderung bei Infrastrukturmaßnahmen bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Eine Erhöhung auf bis zu 75 % ist möglich, wenn eine Infrastrukturmaßnahme im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt wird oder Altstandorte (Industrie-, Gewerbe-, Konversions- oder Verkehrsbrachflächen) revitalisiert werden. Die in Nummer 5.3 festgesetzten Höchstfördersummen dürfen nicht überschritten werden.

5.5 Ebenfalls ergänzend oder alternativ können Landesmittel zum Einsatz kommen. In diesem Fall beträgt der Fördersatz in der ÜR bis zu 70 %, im Falle von Nummer 5.4 Abs. 2 Satz 1 in der SER bis zu 65 % und in allen übrigen Fällen in der SER bis zu 55 %; die Nummer 5.4 Abs. 2 Satz 2 wird davon nicht berührt. Die in Nummer 5.3 festgesetzten Höchstfördersummen dürfen nicht überschritten werden.

5.6 Bei der Förderung ist eine mögliche Konkurrenzbeziehung zu privaten Angeboten zu berücksichtigen. Sofern eine solche vorliegt, kommt für den betroffenen Teil des Projekts eine Förderung nur bis zu dem jeweils maßgeblichen Richtfördersatz des Landes Niedersachsen für kleine Unternehmen in der einzelbetrieblichen Förderung 2) in Betracht.

5.7 Bevor eine Zuwendung bewilligt wird, erfolgt eine beihilferechtliche Prüfung durch die Bewilligungsstelle. Soweit eine beabsichtigte Zuwendung nach dieser Richtlinie eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7. 6. 2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) - im Folgenden: AEUV - darstellt, gilt Folgendes:

5.7.1
Eine Zuwendung erfolgt je nach dem Schwerpunkt der geplanten Maßnahme auf Grundlage der Artikel 53, 55 oder 56 AGVO. Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der AGVO vorliegen, insbesondere die Bestimmungen der Kapitel I (z. B. Anmeldeschwellen, Transparenz, Anreizeffekt, Kumulierung, Veröffentlichung) und Kapitel II (Berichterstattung, Monitoring) sowie die jeweiligen besonderen Voraussetzungen der Artikel 53, 55 oder 56 AGVO (insbesondere die dortigen speziellen Tatbestandsmerkmale, die Beihilfehöchstgrenzen und die beihilfefähigen Kosten/Ausgaben). Alternativ kann auch die De-minimis-Verordnung angewendet werden. In diesem Fall müssen sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstgrenze, Erfordernis der transparenten Beihilfe, Kumulierung, Überwachung). Die Bewilligungsstelle prüft zur Einhaltung der zulässigen Höchstbeträge insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung und stellt eine Bescheinigung aus.

5.7.2
Angaben, die der Antragsteller in diesem Zusammenhang macht, sind subventionserhebliche Tatsachen i. S. des § 264 StGB.

5.7.3
Soweit die beabsichtigte Zuwendung eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Abs. 1 AEUV darstellt, aber keine der in Nummer 5.7.1 genannten Varianten Anwendung findet, greift das grundsätzliche Verbot der Gewährung staatlicher Beihilfen. Vor Bewilligung wäre in diesen Fällen grundsätzlich die Einholung einer Genehmigung der Europäischen Kommission erforderlich, Artikel 108 Abs. 3 AEUV (sog. Einzelnotifizierung). Eine Einzelnotifizierung kommt nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht.

5.8 Zuwendungsfähig sind grundsätzlich alle Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen, wie vorhabenbezogene Ausgaben für

  • Planung,

  • Bau,

  • Baunebenkosten (ggf. Projektsteuerungskosten nur in Einzelfällen nach Absprache mit der Bewilligungsstelle und in Höhe von bis zu 1,5 % des Projektvolumens),

  • Lieferungen und Leistungen (z. B. Ausgaben für die Erstausstattung),

  • Personal (je nach Inhalt des Projekts nur bei Vorhaben nach den Nummern 2.1.3 und 2.1.5; nicht im Zusammenhang mit Infrastrukturmaßnahmen).

5.9 Sofern EFRE-Mittel zum Einsatz kommen, können die unter Nummer 5.8 genannten zuwendungsfähigen Ausgaben nach den Vorgaben der Artikel 53 ff. der Verordnung (EU) 2021/1060 als vereinfachte Kostenoption abgerechnet werden. Die Abrechnung von vereinfachten Kostenoptionen wird durch gesonderten Erlass der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde oder des Fachministeriums festgelegt.

5.10 Grundsätzlich nicht zuwendungsfähig sind insbesondere

  • Ausgaben für Grunderwerb,

  • Ausgaben für Finanzierung,

  • Schuldzinsen,

  • Umsatzsteuer, sofern diese nach den nationalen Steuervorschriften erstattungsfähig ist,

  • Eigenleistungen des Trägers der Infrastrukturmaßnahme (Ausnahme: Leistungen rechtlich selbstständiger Unternehmen, auch wenn diese sich im kommunalen Besitz befinden),

  • Mehrausgaben z. B. infolge von Planungsänderungen, allgemeinen Kostensteigerungen,

  • Ausgaben für Sanierungsmaßnahmen, die im Rahmen einer laufenden Unterhaltung erforderlich werden,

  • Ausgaben für Reparaturen, Reinigung,

  • Ausgaben für Einweihungsfeiern, Grundsteinlegungen, erster Spatenstich, Richtfest, Bewirtung,

  • Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von Pkw, Kombifahrzeugen, Lkw, Omnibussen, Luftfahrzeugen, Schiffen und Schienenfahrzeugen sowie sonstigen Straßenfahrzeugen, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen.

5.11 Sofern eine Zuwendung auf Grundlage der AGVO erfolgt, sind ergänzend die jeweils einschlägigen Regelungen der AGVO zu den beihilfefähigen Kosten zu beachten.

5.12 Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.

Siehe Veröffentlichungen zur einzelbetrieblichen Investitionsförderung unter www.nbank.de und dort über den Pfad "Förderprogramme > Aktuelle-Förderprogramme".

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 6. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 965)