§ 45 NSchG - Bestellung der Schulleiterinnen und Schulleiter
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Das Land hat die Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter auszuschreiben. Der Schulträger ist zur Bekanntgabe der Ausschreibung berechtigt. Die Schule und der Schulträger sind über die Bewerbungen zu unterrichten und können Besetzungsvorschläge machen.
(2) Vor Besetzung der Stellen nach Absatz 1 setzt sich die Schulbehörde mit der Schule und mit dem Schulträger ins Benehmen, falls sie deren Vorschlag nicht entsprechen will oder diese keinen Vorschlag vorgelegt haben. Kommt eine Einigung innerhalb von acht Wochen nicht zu Stande, so entscheidet die Schulbehörde. Auf Verlangen eines der Beteiligten findet in dieser Zeit eine mündliche Erörterung statt.