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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 SchLDPBesVerfRdErl - Besetzung der Dienstposten und Arbeitsplätze der Schulleiterinnen und Schulleiter von Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Förderschulen und Oberschulen ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl bis 540

Bibliographie

Titel
Regelungen zum Verfahren bei der Besetzung der Dienstposten und Arbeitsplätze der Schulleiterinnen und Schulleiter
Redaktionelle Abkürzung
SchLDPBesVerfRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens legt eine Auswahlkommission dem zuständigen RLSB einen Auswahlvorschlag vor. Der Auswahlkommission gehören an

  • als vorsitzendes Mitglied die Leiterin oder der Leiter des zuständigen RLSB oder die von ihr oder ihm mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraute Person,

  • die für den zu besetzenden Dienstposten oder Arbeitsplatz zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent sowie

  • eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers.

Die Auswahlkommission kann die Bewerberinnen und Bewerber zu einer persönlichen Vorstellung einladen.

Auf § 60 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 101 Abs. 4 NPersVG und auf § 20 Abs. 4 NGG wird hingewiesen.

Bei Vorliegen einer Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen sind die sich aus § 178 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 164 Abs. 1 SGB IX und Nummer 3.6 der Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst (Schwerbehindertenrichtlinien - SchwbRl) - Beschl. d. LReg v. 4.10.2022 (Nds. MBl. S. 1412) - ergebenden Rechte der Schwerbehindertenvertretung zu beachten. § 45 Abs. 2 NSchG bleibt unberührt.

Mit Einverständnis des Schulträgers kann auf die Sitzung der Auswahlkommission verzichtet werden. In diesem Fall legt die für den zu besetzenden Dienstposten oder Arbeitsplatz zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen RLSB den Auswahlvorschlag vor.

Bei der Entscheidung über den Verzicht auf die Sitzung einer Auswahlkommission und über die Einladung zu einer persönlichen Vorstellung sind § 165 SGB IX und § 12 Abs. 1 NGG zu beachten.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 1. Dezember 2023 (SVBl. S. 668)