Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 25.04.2005, Az.: 3 B 2/05
Anforderungen an die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zum Zweck der Beförderung bei entsprechender Bewährung; Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegenüber einer Auswahlentscheidung ; Bewertung der fachlichen Leistungen und der Befähigungen von Beamten
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 25.04.2005
- Aktenzeichen
- 3 B 2/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 34464
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOSNAB:2005:0425.3B2.05.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 33 Abs. 2 GG
- § 8 NBG
- § 45 Abs. 3 NSchG
- § 123 Abs. 1 VwGO
- § 123 Abs. 3 VwGO
- § 294 ZPO
- § 920 Abs. 2 ZPO
Fundstelle
- NVwZ-RR 2005, 823-824 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Beförderung
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Osnabrück - 3. Kammer -
am 25. April 2005
beschlossen:
Tenor:
Dem Antragsgegner wird einstweilen untersagt, der Beigeladenen den Dienstposten einer Oberstudiendirektorin als Leiterin der "Berufsbildende Schulen - land- und hauswirtschaftliche Fachrichtungen" - in L. zu übertragen oder sie zur Oberstudiendirektorin zu ernennen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 17.811,27 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Antragsteller begehrt die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegenüber einer Auswahlentscheidung bezüglich der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens des Beklagten zum Zweck der Beförderung bei entsprechender Bewährung.
Der Antragsteller war von 1981 bis 2002 an der "Berufsbildende Schulen L. - gewerbliche Fachrichtungen -" als Lehrer tätig. Zum 1.8.2002 wechselte der Antragsteller auf den Dienstposten des stellvertretenden Schulleiters zur "Berufsbildende Schulen L. - land- und hauswirtschaftliche Fachrichtungen -"; er wurde zum Studiendirektor befördert. Im Rahmen des vorhergehenden Auswahlverfahrens wurde der Antragsteller seitens der Leitenden Regierungsschuldirektorin Hohmann unter dem 18.4.2002 im Amt eines Oberstudienrat mit der Gesamtnote "sehr gut (1)" beurteilt. An dieser Schule ist er seit dem 20.9.2003 kommissarischer Schulleiter. Ausweislich eines Feststellungsbescheids des Versorgungsamtes vom 3.8.1999 über mit einem Grad der Behinderung von 60 schwerbehindert.
Die Beigeladene wurde mit Wirkung zum 15.2.1993 unter Fortsetzung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit in den Dienst des Landes Niedersachsen versetzt; ihr wurde das Amt einer Oberstudienrätin an der "Berufsbildende Schulen Papenburg - landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Fachrichtungen" sowie der Dienstposten einer Studiendirektorin - zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (Fachbereiche Hauswirtschaft und Sozialpflege) - übertragen. Mit Wirkung vom 23.5.1996 wurde ihr unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 zzgl. Amtszulage der Dienstposten einer Studiendirektorin als ständige Vertreterin des Schulleiters übertragen. Im vorhergehenden Auswahlverfahren wurde die Beigeladene mit "gut" beurteilt. Mit Wirkung vom 23.5.1997 wurde ihr das Amt einer Studiendirektorin als ständige Vertreterin des Leiters einer beruflichen Schule mit mehr als 160 Schülern zu übertragen. Aus Anlass einer Bewerbung um einen Beförderungsdienstposten wurde die Beigeladene seitens der Leitenden Regierungsschuldirektorin Hohmann unter dem 19.12.2001 mit " befriedigend" beurteilt.
Auf die zur Besetzung des Dienstpostens der Schulleiterin/des Schulleiters ausgeschriebene (SVB111/2003) Stelle einer Oberstudiendirektorin/eines Oberstudiendirektors (A 16) an der "Berufsbildende Schulen - land- und hauswirtschaftliche Fachrichtungen -" in L. bewarben sich der Antragsteller und die Beigeladene.
Aus Anlass des Bewerbungsverfahrens wurden die Bewerber am 25. bzw. 27.5.2004 durch die Leitende Regierungsschuldirektorin Hohmann beurteilt. Der Antragsteller wurde im Gesamtergebnis der Beurteilung mit "sehr gut (1)", die Beigeladene im Gesamtergebnis mit "gut (2)" beurteilt.
Auf Grund eines Auswahlgesprächs am 30.8.2004 empfahl die Auswahlkommission, die ausgeschriebene Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen. Diesem Auswahlvorschlag des Antragstellers ausgesprochen. - Er bestreite mit Nichtwissen, dass das Verfahren gemäß § 45 Absatz 1 und 2 NSchG ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und dass die Personalvertretungen ordnungsgemäß beteiligt worden seien.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
dem Antragsgegner bis zum rechtskräftigen Abschluss des Auswahlverfahrens zu untersagen,
der Beigeladenen den Dienstposten einer Oberstudiendirektorin als Leiterin der "Berufsbildende Schulen - land- und hauswirtschaftliche Fachrichtungen -" in L. zu übertragen oder sie zur Oberstudiendirektorin zu ernennen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner trägt vor, die Auswahl unter den Bewerbern sei nach dem Grundsatz der Bestenauslese erfolgt; der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei beachtet worden. Ein auf Grund der Beurteilungslage festzustellender Qualifikationsvorsprung des Antragstellers beschränke sich auf die Bewertung fachlicher Leistungen und Befähigungen. Im Rahmen einer dem Prinzip der Bestenauslese genügenden Auswahlentscheidung müsse jedoch daneben auf eine Eignungsprognose abgestellt werden. Die Eignung der Bewerber für die ausgeschriebene Leitungsfunktion werde neben den Feststellungen in den Beurteilungen im Wesentlichen im Auswahlgespräch durch Prüfung verschiedener Kompetenzen festgestellt. Im Auswahlgespräch hätten sich deutliche Abweichungen von den bisherigen dienstlichen Beurteilungen in gezeigt. Beide Bewerber hätten ihre sehr gute bzw. gute Beurteilung nicht bestätigen können. Der Antragsteller habe 19, die Beigeladene 21 Punkte von insgesamt 36 möglichen erreicht. Insgesamt werde davon ausgegangen, dass beide Kandidaten noch befähigt seien, eine verhältnismäßig kleine Berufsbildende Schule leiten zu können. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass die Vorerfahrung der Beigeladenen als stellvertretende Schulleiterin acht Jahre betrage und die des Antragstellers drei Jahre. Die Auswahlkommission sei daher zu der Überzeugung gelangt, dass eine Abweichung von der durch die dienstlichen Beurteilungen vorgegebenen Rangfolge gerechtfertigt sei und der Notenunterschied in der dienstlichen Beurteilung die Annahme besonderer Gründe im Sinne des § 45 Absatz 3 NSchG nicht rechtfertige. Zudem sei eine von außen kommende Lehrkraft eher in der Lage, eine Qualitätsverbesserung des Unterrichts der Schule zu erreichen als ein Hausbewerber. Nach eingehender Erörterung der im Auswahlgespräch gezeigten Leistungen und unter Berücksichtigung des Anforderungsprofiles einer Leiterin/eines Leiters einer berufsbildenden Schule, der dienstlichen Beurteilungen sowie unter Beachtung des § 5 NGG und des SGB IX habe die Auswahlkommission die Beigeladene für die Besetzung der Stelle vorgeschlagen. Die Beteiligungen des Schulträgers und der Personalvertretung seien ordnungsgemäß erfolgt.
Die Beigeladene macht sich den Vortrag des Antragsgegners zu Eigen und weist daraufhin, dass auf Grund des gemeinsamen Runderlasses des MK und des MS vom 5.9.1982 auf das Ergebnis eines Auswahlgesprächs abzustellen sei.
Wegen des Weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, insbesondere die o.g. Beurteilungen, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat - wie es für den Erlass einer solchen Anordnung nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlich ist - glaubhaft gemacht, dass sein Anspruch auf eine Verfahrens- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung verletzt ist.
Zur Begründung macht sich die Kammer die Rechtsausführungen des Nds. OVG im Beschluss vom 15.2.2005, 5 ME 332/04 (http://www.dbovg.niedersachsen.de), zu Eigen. Wie im dort entschiedenen Sachverhalt ist der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens um eine Vollnote besser beurteilt als die Beigeladene und somit im rechtlichen Sinn "eindeutig qualifizierter" (vgl. SVBI 2004, S. 340 zu Ziffer 5). Aus den gleichen Rechtsgründen ist das Ergebnis des zu Gunsten der Beigeladenen gewerteten Auswahlgesprächs nicht geeignet, eine von der Beurteilungslage abweichende Auswahlentscheidung zu begründen. Das gilt selbst angesichts der auf eine Stunde ausgeweiteten Dauer des Auswahlgesprächs und zwar auch dann, wenn man auf Grund des gestiegenen Zeitaufwands annehmen dürfte, dass sich die Auswahlkommission besonders viel Mühe gegeben hätte. Vielmehr ist das Ergebnis des Auswahlgesprächs vorliegend noch weniger geeignet, die Beurteilungslage und damit den immerhin in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz verfassungsrechtlich verbürgten "Leistungsgrundsatz" zu überspielen. Hatte doch in dem vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Sachverhalt die Beigeladene im Auswahlgespräch mit 34 von 36 möglichen Punkten ein weit überdurchschnittliches Ergebnis erzielt, während dem Antragsteller demgegenüber nur 18 Punkte zuerkannt worden waren. Antragsteller und Beigeladene des vorliegenden Verfahrens lagen - jedenfalls in dieser Hinsicht - jedoch mit 19 bzw. 21 von 36 Punkten sehr dicht beieinander, so dass selbst die Auswahlkommission meinte feststellen zu müssen, dass beide Bewerber ihre Beurteilungsleistungen nicht zu bestätigen vermocht hätten, aber beide "noch befähigt" seien, eine "verhältnismäßig kleine berufsbildende Schule" zu leiten. Mögen diese Formulierungen auch recht unpädagogisch und im Lichte der bei den Bewerbern erforschten Leitungs-/Führungs- und Sozialkompetenz zumindest wenig glücklich, wenn nicht gar zur Motivationsförderung von Führungskräften ungeeignet - und um solche handelt es sich bei den Bewerbern ja - erscheinen, so erhellen sie doch, dass selbst die Kommission Mühe hatte, den "deutlich besseren Eindruck" der Beigeladenen nachvollziehbar zu begründen, eben weil dieser in der Punktevergabe keinen Ausdruck gefunden hatte. Auch das Gericht vermag daher die hierauf gerichtete Frage des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, worin denn nur dieser "Eindruck" begründet gewesen sein mag, nicht nachvollziehbar zu beantworten.
Gerade in Anbetracht der stellenbezogen verschiedene Aufgabenstellungen umfassenden Anlassbeurteilungen vermag das Gericht auch dem Ansatz des Antragsgegners nicht zu folgen, dienstliche Beurteilungen "beschränkten sich ... darauf, die fachlichen Leistungen und die Befähigungen der Beamten zu bewerten" und hinzukommen müsse eine Eignungsprognose. Auch letztere ist vielmehr Gegenstand dienstlicher Beurteilungen, wie der Antragsgegner im Widerspruch zu seinen vorhergehenden Darlegungen auch der Sache nach einräumt, wenn er die Frage der Eignung "neben den Feststellungen in den Beurteilungen" in einem Auswahlgespräch festgestellt wissen will.
Gar nichts zu lesen findet man in den Ausführungen der Auswahlkommission wie des Antragsgegners zu der "auf Grund des zu beachtenden gesetzlichen Rahmens (Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 NBG) gebotenen Berücksichtigung der Leistungsentwicklung der beiden Bewerber und der Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale in den ihnen zuletzt erteilten dienstlichen Beurteilungen (so genannte Binnendifferenzierung)", die offenbar "unbeachtet gelassen" wurde (vgl. NdsOVG, B. v. 26.8.2003, 5 ME 162/03 (http://www.dbovg.niedersachsen.de). Auch dies begründete die Annahme der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung.
Weitere vom Antragsgegner nach dessen Vortrag - mit welchem Gewicht auch immer -"berücksichtigte" und damit wohl nicht nur aufgezählte Gesichtspunkte, wie die Dauer der Wahrnehmung der ständigen Vertretung des Schulleiters oder der Erwartung, eine "von außen" kommende Lehrkraft sei "eher in der Lage ... eine Qualitätsverbesserung des Unterrichts der Schule zu erreichen als ein Hausbewerber" bzw. die - ziemlich gleich bedeutende - Anführung des § 45 Abs. 3 NSchG sind weder für sich noch zusammen genommen geeignet, den in erster Linie auf die Beurteilungslage abhebenden "Leistungsgrundsatz" zu überspielen. Erst bei einem - bei korrekter Anwendung dieses Grundsatzes zu konstatierenden - "Leistungsgleichstand" mag der Antragsgegner darüber nachdenken, ob und welche Tragweite er diesen Gedankengängen wirklich beimessen mag. Die Regelung des § 45 Abs. 3 NSchG hat der Gesetzgeber mit Änderungsgesetz vom 29.4.2004 (wieder) in das Schulgesetz eingefügt, doch sind solche Regelungen ihrerseits am "Leistungsgrundsatz" zu messen, mit der Folge, dass "besondere Gründe" die Auswahl des sog. Hausbewerbers "rechtfertigen", wenn dieser - wie vorliegend - im Sinn höherrangigen Rechts der Bessere ist (VGH Kassel, B. v. 13.6.1988, juris = DVBI 1988, 1071 = NVwZ-RR 1989, 30 [VGH Hessen 13.06.1988 - 1 TG 2054/88]-31; Seyderhelm u.a., NSchG, § 45 Erl. 6.3). Den Ausführungen der Auswahlkommission bzw. des Antraggegners ist nicht ansatzweise zu entnehmen, dass dem § 45 Abs. 3 NSchG im vorliegenden Fall auf Grund eines besonders gelagerten Sachverhalts eine besondere Gewichtung beizumessen wäre; hiergegen sprächen auch die uneingeschränkt ausgezeichneten Beurteilungen des Antragstellers, in denen ein solcher Vorbehalt keinen Anhalt fände.
Die vorstehenden Rechtsausführungen gelten angesichts der Absicht des Beklagten, den künftigen Stelleninhaber zu befördern, für die "Amtskonkurrenz" wie für die "Dienstpostenkonkurrenz" gleichermaßen (NdsOVG, B. v. 26.8.2003, 5 ME 162/03, a.a.O.: "ständige Rechtsprechung"), so dass dem Antragsgegner neben der Ernennung (Beförderung) auch die Übertragung des Dienstpostens an die Beigeladene vorläufig zu untersagen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen beruht die Entscheidung auf § 162 Abs. 3 VwGO; Antragsgegner und Beigeladene verfolgen gleichgerichtete Interessen, so dass es nicht billig erscheint, ihm ihre Kosten aufzuerlegen.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 17.811,27 EUR festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 40, 53 Abs. 3, 52 Abs. 4 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 GKG in Höhe der Hälfte des Halbjahresbetrags des Endgrundgehalts des angestrebten Amts (vgl. NdsOVG, B. v. 26.8.2003, 5 ME 162/03).
Specht
Meyer