Abschnitt 2 SchLDPBesVerfRdErl - Besetzung der Dienstposten und Arbeitsplätze der Schulleiterinnen und Schulleiter von Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs, Gesamtschulen, berufsbildenden Schulen und Oberschulen ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von 541 bis 1000 oder mehr als 1000
Bibliographie
- Titel
- Regelungen zum Verfahren bei der Besetzung der Dienstposten und Arbeitsplätze der Schulleiterinnen und Schulleiter
- Redaktionelle Abkürzung
- SchLDPBesVerfRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens übersendet das zuständige RLSB dem MK die Bewerbungsunterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber einschließlich der Personalakten, der evtl. eingegangenen Besetzungsvorschläge gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 NSchG sowie der dienstlichen Beurteilungen.
Eine Auswahlkommission legt dem MK einen Auswahlvorschlag vor. Der Auswahlkommission gehören an
als vorsitzendes Mitglied die oder der für die Besetzung des Dienstpostens oder Arbeitsplatzes schulfachlich Zuständige des MK,
die Leiterin oder der Leiter des zuständigen RLSB oder die von ihr oder ihm mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraute Person sowie
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers.
Die Auswahlkommission kann die Bewerberinnen und Bewerber zu einer persönlichen Vorstellung einladen.
Auf § 60 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 101 Abs. 4 NPersVG und auf § 20 Abs. 4 NGG wird hingewiesen.
Bei Vorliegen einer Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen sind die sich aus § 178 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 164 Abs. 1 SGB IX und Nummer 3.6 der Schwerbehindertenrichtlinien ergebenden Rechte der Schwerbehindertenvertretung zu beachten. In den Fällen des § 45 Abs. 2 NSchG veranlasst das MK das zuständige RLSB, das Verfahren zur Herstellung des Benehmens mit der Schule und dem Schulträger durchzuführen.
Das MK und das zuständige RLSB können im Einvernehmen mit dem Schulträger auf die Sitzung der Auswahlkommission verzichten. Es können die beigefügten Muster (Anlagen 1 und 2) verwendet werden. Bei Verzicht auf die Sitzung legt die oder der für die Besetzung des Dienstpostens oder Arbeitsplatzes schulfachlich Zuständige im MK der Hausspitze des MK den Auswahlvorschlag vor.
Bei der Entscheidung über den Verzicht auf die Sitzung einer Auswahlkommission und über die Einladung zu einer persönlichen Vorstellung sind § 165 SGB IX und § 12 Abs. 1 NGG zu beachten.
Muster für Anschreiben an das RLSB und den Schulträger finden Sie als Downlöoad online unter https://t1p.de/Dienstposten
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 1. Dezember 2023 (SVBl. S. 668)