Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.09.1994, Az.: L 5 Ka 54/94
Krankenvesicherung; Prothetik; Einigungsausschuß; Widerspruchsstelle; Verwaltungsakt; Nichtigkeit; Mängesansprüche
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 14.09.1994
- Aktenzeichen
- L 5 Ka 54/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 11927
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1994:0914.L5KA54.94.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover 06.04.1994 - S 5b Ka 391/91
Rechtsgrundlagen
- § 40 Abs. 1 SGB X
- § 31 SGB X
- § 106 Abs. 4 SGB V
- § 82 Abs. 1 SGB V
Amtlicher Leitsatz
1. Die Entscheidung des Prothetik-Einigungsausschusses ist durch eine zweite Verwaltungsinstanz als Widerspruchstelle zu prüfen.
2. Die Widerspruchsstelle ist durch eine entsprechende Vereinbarung der Vertragspartner der gemeinsamen Selbstverwaltung zu bilden und paritätisch mit wechselnden Vorsitzenden zu besetzen (entsprechend (§ 106 Abs 4 SGB 5).
3. Der Bescheid des Prothetik-Einigungsausschusses ist aufzuheben, wenn ein Einigungs- bzw Prüfverfahren wegen Ablaufs der vertraglich geregelten Prüffrist nicht mehr durchgeführt werden kann.
4. Das für Mängelansprüche maßgebliche Eingliederungsdatum (§ 4 Abs 1 der Anlage 12 zum BMV-Z) ist ein objektiv ermittelbarer Zeitpunkt, der nicht durch künftige und nicht absehbare Nachbesserungen an der prothetischen Versorgung verschoben werden kann.