Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.08.1994, Az.: L 7 Ar 50/93
Ausbildungsförderung; Ausbildung; Förderung; Werbungskosten; Einkommen; Arbeitszimmer; Unterkunft; Bedarf; Ermittlung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 30.08.1994
- Aktenzeichen
- L 7 Ar 50/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 11952
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1994:0830.L7AR50.93.0A
Rechtsgrundlagen
- § 40 Abs. 1 S. 1 AFG
- § 40 Abs. 1a AFG
- § 39 AFG
- § 18 Abs. 4 AusbFöAnO
- § 12 Abs. 4 S. 2 AusbFöAnO
Fundstelle
- E-LSG Ar-083 0, 0
Amtlicher Leitsatz
1. § 18 Abs 4 der Anordnung über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung (AusbFöAnO) ist nicht zu beanstanden, soweit er eine Berücksichtigung von abzugsfähigen Werbungskosten der Auszubildenden selbst bei der Ermittlung des Einkommens ausschließt.
2. Der Auszubildende kann die Werbungskosten für ein eigenes Arbeitszimmer nicht gesondert geltend machen, da die Kosten der Unterkunft bereits bei der Ermittlung des Bedarfs gemäß §§ 11-13 AusbFöAnO Berücksichtigung finden.