Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.08.1994, Az.: L 7 Ar 50/93

Ausbildungsförderung; Ausbildung; Förderung; Werbungskosten; Einkommen; Arbeitszimmer; Unterkunft; Bedarf; Ermittlung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
30.08.1994
Aktenzeichen
L 7 Ar 50/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 11952
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1994:0830.L7AR50.93.0A

Fundstelle

  • E-LSG Ar-083 0, 0

Amtlicher Leitsatz

1. § 18 Abs 4 der Anordnung über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung (AusbFöAnO) ist nicht zu beanstanden, soweit er eine Berücksichtigung von abzugsfähigen Werbungskosten der Auszubildenden selbst bei der Ermittlung des Einkommens ausschließt.

2. Der Auszubildende kann die Werbungskosten für ein eigenes Arbeitszimmer nicht gesondert geltend machen, da die Kosten der Unterkunft bereits bei der Ermittlung des Bedarfs gemäß §§ 11-13 AusbFöAnO Berücksichtigung finden.