Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.09.1994, Az.: L 5 Ka 33/94

Krankenversicherung; Begleitleistungen; Sachleistung; Sachleistungsprinzip; Zahnersatz; Kostenerstattung; Bewertungsmaßstab

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
14.09.1994
Aktenzeichen
L 5 Ka 33/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 11925
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1994:0914.L5KA33.94.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover 02.02.1994 - S 21b Ka 402/92

Amtlicher Leitsatz

1. Die sogenannten Begleitleistungen sind innerhalb des Leistungsrahmens der Gesetzlichen Krankenversicherung als Sachleistung (§ 2 Abs 2 SGB V) zu bewerten.

2. Soweit der Gesetzgeber bestimmte Leistungsarten von dem Sachleistungsprinzip ausgenommen hat, bedarf es einer entsprechenden gesetzlichen Regelung. Dies ist für den Bereich der kieferorthopädischen und zahnprothetischen Versorgung in §§ 29, 30 SGB V geschehen.

3. § 30 idF des GRG kann nicht entnommen werden, daß "Begleitleistungen" leistungsrechtlich "Zahnersatz" iS der Norm und damit dem Kostenerstattungsverfahren zur Abrechnung über einen Heil- und Kostenplan unterworfen sind.

4. Eine Änderung des Bewertungsmaßstabs - Bema-Z - ist nur durch die entsprechenden Vertragspartner auf Bundesebene möglich (§ 87 Abs 3 SGB V). Die Vertreterversammlung der beklagten KZÄV ist insoweit nicht befugt, Regelungen des Bema-Z außer Kraft zu setzen.