Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.09.1994, Az.: L 5 Ka 47/93

Prothetik; Einigungsausschuß; Widerspruchsstelle; Krankenversicherung; Kassenärztliche Vereinigung; Kassenarzt; Zahnarzt

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
14.09.1994
Aktenzeichen
L 5 Ka 47/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 11926
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1994:0914.L5KA47.93.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover 26.10.1993 - S 21 Ka 288/90

Amtlicher Leitsatz

1. Es ist erforderlich, die Entscheidungen des Prothetik-Einigungsausschusses durch eine zweite Verwaltungsinstanz als Widerspruchsstelle zu prüfen.

2. Die Widerspruchsstelle ist durch eine entsprechende Vereinbarung der Vertragspartner der gemeinsamen Selbstverwaltung zu bilden und paritätisch mit wechselndem Vorsitz zu besetzen (entsprechend § 106 Abs 4 SGB 5).

3. Die insoweit von der beklagten KZÄV eingerichtete und nur mit Zahnärzten besetzte Widerspruchsstelle ist absolut unzuständig, in Prothetikstreitfällen zu entscheiden. Die Bescheide dieser "Widerspruchsstelle" sind nach § 40 Abs 1 SGB X nichtig.