Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.09.1994, Az.: L 5 Ka 47/93
Prothetik; Einigungsausschuß; Widerspruchsstelle; Krankenversicherung; Kassenärztliche Vereinigung; Kassenarzt; Zahnarzt
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 14.09.1994
- Aktenzeichen
- L 5 Ka 47/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 11926
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1994:0914.L5KA47.93.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover 26.10.1993 - S 21 Ka 288/90
Rechtsgrundlagen
- § 31 SGB X
- § 40 Abs. 1 SGB X
- § 106 Abs. 4 SGB V
- Art. 19 Abs. 4 GG
Amtlicher Leitsatz
1. Es ist erforderlich, die Entscheidungen des Prothetik-Einigungsausschusses durch eine zweite Verwaltungsinstanz als Widerspruchsstelle zu prüfen.
2. Die Widerspruchsstelle ist durch eine entsprechende Vereinbarung der Vertragspartner der gemeinsamen Selbstverwaltung zu bilden und paritätisch mit wechselndem Vorsitz zu besetzen (entsprechend § 106 Abs 4 SGB 5).
3. Die insoweit von der beklagten KZÄV eingerichtete und nur mit Zahnärzten besetzte Widerspruchsstelle ist absolut unzuständig, in Prothetikstreitfällen zu entscheiden. Die Bescheide dieser "Widerspruchsstelle" sind nach § 40 Abs 1 SGB X nichtig.