Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 09.10.2020, Az.: 5 A 2919/19

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
09.10.2020
Aktenzeichen
5 A 2919/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 71874
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine Straßenverkehrsbehörde darf zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit eines Taxiunternehmers gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG i.V.m. § 1 PBZugV ein Gutachten in Auftrag geben.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenbescheid für eine Taxikonzession.

Die Klägerin betreibt ein Mietwagen- und Taxiunternehmen mit fünf Taxen im Gebiet des Beklagten und vier weiteren Taxen und acht Mietwagen im Nachbarkreis D.. Am 29. Januar 2019 beantragte sie die Verlängerung ihrer Taxikonzession beim Beklagten. Mit E-Mail vom 2. April 2019 und Schreiben vom 24. April 2019 übermittelte sie Unterlagen, unter anderem eine Auflistung der beschäftigten Arbeitnehmer, eine Eigenkapitalbescheinigung, Bescheinigungen des Finanzamtes E., der Stadt A-Stadt, der BG Verkehr und diverser Krankenkassen, wonach keine Steuer- oder Beitragsrückstände bestünden.

Per E-Mail vom 2. Mai 2019 beauftragte der Beklagte im Genehmigungsverfahren der Klägerin die Firma F. mit der Prüfung betrieblicher Daten von Taxi- und Mietwagenbetrieben gemäß § 1 Abs. 1 PBZugV nach dem sogenannten „Hamburger Modell“. Das Gutachten wurde am 8. Mai 2019 fertiggestellt und dem Beklagten übersandt. Laut Gutachten waren die vorgelegten Unterlagen und die Angaben der Klägerin teils unvollständig, für den Gesamtbetrieb rechnerisch aber in sich stimmig und betriebswirtschaftlich plausibel. Für die Erstellung des Gutachtens stellte die Firma F. dem Beklagten auf Grundlage einer zwischen ihnen geschlossenen Rahmenvereinbarung 909,68 EUR in Rechnung.

Mit Bescheid vom 14. Mai 2019 wurde der Klägerin die Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit Taxen gem. § 47 PBefG mit fünf Personenkraftwagen erteilt. Es wurden außerdem folgende Kosten festgesetzt:

Verwaltungsgebühr

310,00 EUR

Auslagen für Kurzgutachten

909,68 EUR

Die Klägerin hat am 14. Juni 2019 Klage erhoben. Sie wendet sich ausschließlich gegen die Auslagen für das Kurzgutachten und führt zur Begründung aus, ihr sei das Gutachten weder bekannt, noch habe sie es in Auftrag gegeben. Eine Rechtsgrundlage für die Kostenforderung existiere nicht. Es sei auch nicht notwendig gewesen, einen externen Gutachter einzuschalten. Der Beklagte hätte die von der Firma F. durchgeführte Überprüfung insbesondere mit Blick auf ein ebenfalls von der Firma F. im Mai 2015 erstelltes Gutachten über die Wirtschaftlichkeit des Taxi- und Mietwagengewerbes im G. selbst durchführen können. In keinem anderen niedersächsischen Landkreis würden derartige Gutachten eingeholt. Die Wirtschaftlichkeit ihres Unternehmens ergebe sich ohne weiteres aus den von ihr vorgelegten Unterlagen. Sofern es die vom Beklagten behauptete Änderung der Verwaltungspraxis zur Einholung entsprechender Gutachten tatsächlich gebe, hätte sie informiert werden müssen. Zudem hätte die Einführung des sogenannten „Hamburger Modells“ eine Entscheidung der kommunalen Vertretung erfordert. Die Höhe der Gebühr sei ebenfalls nicht nachvollziehbar.

Die Klägerin beantragt,

den Genehmigungsbescheid vom 14. Mai 2019, Az. 21.76-02, insoweit aufzuheben, als dass gegen sie Kosten in Höhe von 909,68 EUR (Auslagen für Kurzgutachten) festgesetzt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, der Klägerin sei bekannt gewesen, dass die Begutachtung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens unter Inanspruchnahme eines externen Gutachters erfolgen würde. Rechtsgrundlage hierfür seien §§ 1, 3 PBefGKostV. Anlass für die geänderte Verwaltungspraxis des Beklagten, in Genehmigungsverfahren für Taxen- und Mietwagenkonzessionen ein externes Gutachten zur Überprüfung der Zuverlässigkeit der Betreiber/innen (§ 1 Abs. 1 PBZugV) einzuholen, sei das Ergebnis des von der Firma F. im Mai 2015 erstellten Gutachtens über die Wirtschaftlichkeit des Taxi- und Mietwagengewerbes im G. gewesen, wonach im Gebiet des Beklagten ein hoher Anteil semiprofessioneller Taxi- und Mietwagen betrieben werde. Die Zuverlässigkeitsprüfung erfordere umfangreiche Kenntnisse auch betriebswirtschaftlicher Art, über die der Beklagte selbst nicht verfüge. Ein Beschluss der Vertretung des Beklagten für die Umstellung der Verwaltungspraxis sei nicht notwendig gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klage ist zulässig. Es kann dahingestellt bleiben, ob gem. § 55 PBefG ein Vorverfahren hätte durchgeführt werden müssen (so Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Dezember 2009 – 11 CS 09.2081 –, Rn. 25, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2012 – 6 L 1873/12 –, Rn. 32, juris; anderer Ansicht unter Bezugnahme auf § 80 Abs. 1 NJG bzw. die Vorgängervorschrift § 8a AGVwGO VG Oldenburg – 7 A 923/11 – und VG Stade – 1 A 1366/12 –; kritisch hierzu Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Auflage 2014, § 55 Rn. 1).

Selbst wenn ein Vorverfahren hätte durchgeführt werden müssen, wäre der Mangel geheilt. Aus Gründen der Prozessökonomie ist ein Vorverfahren dann entbehrlich, wenn sich die Behörde auf die Klage einlässt und deren Abweisung beantragt oder wenn der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1980 – 2 A 4/78 –, Rn. 20, juris m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 4. August 1993 – 11 C 15/92 –, Rn. 14, juris, vgl. zudem VG Münster, Urteil vom 25. September 2014 – 10 K 2545/11 –, Rn. 35, juris). Trotz einer teilweise in der Rechtsprechung vertretenen gegenteiligen Ansicht (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 22. April 2014 – L 4 AS 432/14 B –, Rn. 15, juris und wohl auch BSG, Urteil vom 3. März 1999 – B 6 KA 10/98 R –, SozR 3-5540 Anl 1 § 10 Nr 1, Rn. 30) ist dem Bundesverwaltungsgericht zumindest dann zu folgen, wenn – wie hier – Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind und die Behörde Klagabweisung beantragt hat (VG Neustadt, Urteil vom 11. Juli 2019 – 4 K 1504/18.NW –, Rn. 24, juris). Ein Verweis auf das Vorverfahren würde in diesem Fall zur bloßen Förmelei.

Die Klage ist unbegründet. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sind § 56 PBefG i.V.m. § 1 PBefGKostV und § 10 VwKostG. Nach § 56 Satz 1 PBefG werden unter anderem für die Amtshandlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften von demjenigen, der die Amtshandlung veranlasst oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Kostengläubiger ist grundsätzlich der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlung vornimmt (Satz 2). Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung (Satz 3). In § 10 Abs. 1 VwKostG ist unter den Nrn. 1 bis 8 im Einzelnen aufgeführt, welche Auslagen vom Gebührenschuldner erhoben werden.

Die Erstattung von Sachverständigenkosten ist in Nr. 5 geregelt. Die Auslagen dürfen nicht bereits in die Gebühr einbezogen und die Erstattung von Auslagen, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung entstehen, muss vorgesehen sein. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt (§ 56 Satz 1 PBefG).

Bei den streitigen Gutachtenkosten handelt es sich um im Zusammenhang mit einer Amtshandlung entstandene Auslagen. Das Gutachten dient der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit der Klägerin gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG i.V.m. § 1 PBZugV in einem Genehmigungsverfahren nach §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 4, 46 Abs. 2 Nr. 2, 47 PBefG.

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG darf die Beförderungsgenehmigung nur erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun. Wann ein Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig gelten, ist in § 1 PBZugV geregelt. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift gelten der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet werden oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet wird. In welchen Fällen insbesondere Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vorliegen, ist im Einzelnen in Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 a) bis d) geregelt.

Das vom Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten dient der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit der Klägerin nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) und d) PBZugV. Danach sind Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen insbesondere schwere Verstöße gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, und insoweit insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals (Nr. 2 b)) und gegen die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben (Nr. 2 d)). Dass das Gutachten zur Prüfung dieser Fragen erstellt wurde, ergibt sich aus der zwischen dem Beklagten und der Firma F. geschlossenen „Rahmenvereinbarung über die unterstützende Ermittlung betrieblicher Daten von Taxi- und Mietwagenbetrieben im G. zur Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers gemäß § 1 Abs. 1 PBZugV“ (Anlage V des Verwaltungsvorgangs). Diese Vereinbarung wurde vor dem Hintergrund des ebenfalls von der Firma F. im Mai 2015 erstellten Gutachtens über die Wirtschaftlichkeit des Taxi- und Mietwagengewerbes im G. geschlossen. In der Rahmenvereinbarung heißt es auf Seite 3:

„Es ist nunmehr geplant, die bisherige Genehmigungspraxis zu einem effektiven Instrument der Prävention und gegebenenfalls der Bekämpfung der Schattenwirtschaft in Verbindung mit der nachhaltigen Sicherung der Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes bei gleichzeitiger Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit der Taxitarife und Hebung der Bedienqualität auszubauen. Dazu müssen Gesichtspunkte des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) bei der Frage der „persönlichen Zuverlässigkeit“ beleuchtet werden.
(…)

Kernelement des Hamburger Modells ist ein Verfahren zur fortlaufenden Überprüfung der „persönlichen Zuverlässigkeit“ gemäß §§ 9 i.V.m und 1 Abs. 1 PB Zug bzw. § 13 Abs. 1 PBefG für das Taxigewerbe und das Mietwagengewerbe.“

Des Weiteren heißt es im Gutachten von Mai 2015, Seiten 63 f.:

„In diesem Zusammenhang hat zum Beispiel die Hamburger Genehmigungsbehörde 2006 eine erfolgreiche Praxis bei der Wiedererteilung von Konzessionen eingeführt, die sich auf § 1 Abs. 1 Berufszugangsverordnung (PBZugV) und der Überprüfung der Persönlichen Zuverlässigkeit stützt. Gegenwärtig wird bundesweit meist nur eine Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit vorgenommen, die aber – angesichts der minimalen gesetzlichen Anforderungen – de facto wirkungslos ist.
(…)

Bei der Überprüfung wie sie u.a. in C-Stadt eingeführt wurde, werden die Konzessionen von Unternehmen ohne betriebswirtschaftlich plausible steuerliche Angaben nicht mehr bzw. nur noch unter Auflagen wiedererteilt – mit dem Verweis auf fehlende persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers als Folge (mutmaßlicher) Verstöße gegen abgabenrechtliche und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten. Anhaltspunkte ergeben sich z.B. bei unplausibel niedrigen Erlösen oder bei Personalkosten, die nicht mit der Fahrleistung oder den organisatorischen Erfordernissen des Betriebes in Einklang zu bringen sind.
(…)

Allein die Vorlage von UBs reicht für die Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit nicht aus, weil die in der Regel nur Auskunft über die Pünktlichkeit der Zahlungen geben – nicht aber über Verstöße. Auch die von den Gemeindekassen ausgestellten UBs sind praktisch wertlos: kaum ein Taxi-oder Mietwagenbetrieb zahlt heute noch Gewerbe- oder gar Grundsteuern. Ähnliches gilt für die UBs der Sozialversicherer. Gelegentlich finden sich sogar Bescheinigungen von Krankenkassen, die überhaupt keinen Mitarbeiter in dem Betrieb versichern! Die faktische Delegation der Prüfungsverantwortung auf die Finanzverwaltung, die Gemeindekassen oder die Sozialversicherungsträger (Krankenkassen, Minijob-Zentrale, BG) ist nicht sachgerecht und führt letztendlich zu einer Delegation „ins Blaue“.“

Nach der Rahmenvereinbarung (siehe Seite 4) soll die Prüfung, ob Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) und 2 d) PBZugV vorliegen, anhand von Unterlagen über die Fahrzeuge, Tachometerstände, Mitarbeiter, steuerlichen Abgaben und Schichtaufzeichnungen durchgeführt werden. Grundlage der Ermittlungen für die betriebswirtschaftliche Plausibilitätsprüfung seien die vom Unternehmen eingereichten steuerlichen und betrieblichen Angaben. Diese Daten würden mit belastbaren Vergleichsdaten abgeglichen.

Eine solche, wie in der Rahmenvereinbarung vorgesehene, betriebswirtschaftliche Plausibilitätsprüfung erfordert nach Einschätzung der Kammer besondere betriebswirtschaftliche und abgabenrechtliche Kenntnisse. In der Rahmenvereinbarung heißt es hierzu, dass diese Aufgabe in C-Stadt in vollem Umfang von der Genehmigungsbehörde übernommen werde, die hierfür in personeller und fachlicher Hinsicht qualifiziert und verstärkt worden sei. Demgegenüber werde beim Beklagten, wo die personellen Voraussetzungen nicht in gleichem Maße bestünden, diese Tätigkeit durch die Firma F. unterstützt und begleitet (siehe Seite 3 der Rahmenvereinbarung). Letzteres ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Beklagte nicht verpflichtet, das in Rede stehende Gutachten selbst zu erstellen.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass jeder fachkundige Behördenmitarbeiter selbst in der Lage wäre, die notwendigen Feststellungen zu treffen. Dies war offenbar auch der Grund, warum in C-Stadt die Genehmigungsbehörde personell verstärkt wurde. Von einer Behörde kann aber nicht erwartet werden, dass sie für die Bearbeitung jeglicher Fragen geschultes Personal vorhält. Die Behörde hat gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG den Sachverhalt zu ermitteln. Dazu bedient sie sich gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 VwVfG der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält. Nach § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwVfG kann sie unter anderem schriftliche Äußerungen von Sachverständigen einholen. Es entspricht der üblichen Vorgehensweise, dass eine Behörde einen Sachverständigen hinzuzieht, sofern – wie im vorliegenden Fall – die Beurteilung eines Sachverhalts besondere Sachkunde erfordert (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 24. April 2012 – W 4 K 11.524 –, Rn. 27, juris). Dafür, dass im vorliegenden Fall das Gutachten im Rahmen einer ordnungsgemäßen behördlichen Sachverhaltsermittlung nach § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eingeholt wurde, spricht auch die in § 54a PBefG getroffene Regelung, wonach die Genehmigungsbehörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung (auch) durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen anstellen kann.

Das der Behörde eröffnete weite Organisationsermessen wird im Wesentlichen beschränkt durch das verfassungsrechtliche Willkürverbot. Die neue Verwaltungspraxis des Beklagten, die persönliche Zuverlässigkeit mit Blick auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) und 2 d) PBZugV extern durch besonders geschultes Personal überprüfen zu lassen, bietet unter Berücksichtigung des Gutachtens der Firma F. vom Mai 2015, wonach im Gebiet des Beklagten viele semiprofessionelle Taxi- und Mietwagenunternehmen tätig seien, keinen Anhalt für ein willkürliches Verhalten des Beklagten. Die im Zuge des Prüfverfahrens notwendigen Unterlagen (Fahrzeugliste, Tachometerstände, Mitarbeiter, steuerliche Angaben und Schichtaufzeichnungen) dienen der Überprüfung firmeninterner Abläufe. So soll anhand des Abgleichs der Jahresfahrleistung mit den Kraftstoffkosten, der Überprüfung des Jahreserlöses pro Fahrzeug und Kilometer, der Personalkosten pro Fahrzeug und dem Abgleich der Mitarbeiterzahl mit der Zahl der Fahrzeuge eine Plausibilitätsprüfung durchgeführt werden (vgl. Seite 5 der Rahmenvereinbarung), die Aufschluss darüber gibt, ob der Unternehmer gegen gesetzliche Vorgaben (Abgabenrecht, Arbeitnehmerschutz) verstoßen hat. (vgl. hierzu auch VG C-Stadt, Beschluss vom 7. Januar 2010 – 5 E 3286/09 –, juris). Folglich kommt es auf die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 29. September 2020, es gebe verschiedene Prüfungsverfahren bei der Vergabe von Taxikonzessionen, nicht weiter an. Auch der Einwand der Klägerin, das „Hamburger Modell“ sei nicht auf andere Städte und Kreise übertragbar, erschließt sich nicht.

Unabhängig davon, dass der Beklagte ein externes Gutachten einholen durfte, dürften die Verwaltungskosten für die Klägerin nicht unbedingt niedriger ausfallen, wenn der Beklagte wie die Stadt C-Stadt seine Genehmigungsbehörde personell und fachlich verstärkt hätte, um die in Rede stehende Prüfung selbst durchzuführen. Denn in diesem Fall würde die Verwaltungsgebühr, für die ein Gebührenrahmen von 100 -1.465,00 EUR vorgesehen ist (siehe Anlage zu § 1 PBefGKostV, Gebührenverzeichnis Ziff. II Nr. 5), und die vom Beklagten im streitbefangenen Bescheid mit 310,00 EUR festgesetzt geworden ist, sicher um einiges höher ausfallen.

Die Klägerin unterliegt auch der persönlichen Kostentragungspflicht. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG ist Kostenschuldner derjenige, der die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Dies trifft auf die Klägerin als Antragstellerin im hiesigen Genehmigungsverfahren zu.

Soweit die Klägerin beanstandet, man hätte sie vor der Einholung des Kurzgutachtens informieren müssen, ist dies unzutreffend. Ihre persönliche Kostentragungspflicht ist aufgrund des Veranlassungsprinzips weder von ihrer Kenntnis noch von ihrem Einverständnis abhängig (vgl. zur selben Rechtslage im bayerischen Gebührenrecht VG Würzburg, Urteil vom 24. April 2012 – W 4 K 11.524 –, Rn. 19, juris). Außerdem wurde die Klägerin in dem von ihr ausgefüllten Antragsformular vom 24. Januar 2019 in den Hinweisen unter Ziff. 14 darüber informiert, dass es im Rahmen der Überprüfung der Antragsdaten notwendig werden könne, einen amtlich bestellten externen Gutachter einzusetzen und dass die Kosten vom Verursacher/Antragsteller zu tragen seien. Mit der Unterschrift ihres Geschäftsführers versicherte die Klägerin, diese Hinweise zur Kenntnis genommen zu haben, worauf sie in ihrem Schriftsatz vom 20. September 2019 selbst hinweist.

Entgegen der Ansicht der Klägerin war auch kein Beschluss der zuständigen Vertretung für die Einführung des „Hamburger Modells“ und der damit einhergehenden Beauftragung eines externen Gutachters bei der Vergabe einer Taxikonzession notwendig. Als Rechtsgrundlage käme einzig § 58 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG in Betracht, wonach die Vertretung über Richtlinien bestimmt, nach denen die Verwaltung geführt werden soll. Diese Richtlinien müssen sich allerdings auf das Grundsätzliche beschränken und gestatten keine organisatorischen Einzelmaßnahmen der Vertretung (Thiele, Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz, 2. Auflage 2017, § 58 Rn. 4). Vorschriften über die inhaltliche Bearbeitung der anfallenden Verwaltungsvorgänge dürfen nur dann Gegenstand von Richtlinien sein, wenn der Vertretung die Kompetenz für die Beschlussfassung zusteht oder sie diese an sich ziehen könnte, zum Beispiel bei der Aufnahme von Krediten (§ 58 Abs. 1 Nr. 15 NKomVG), Überlassung von Schulräumen für schulfremde Zwecke (§ 58 Abs. 1 Nr. 13 NKomVG) oder bei der Durchführung des Zulassungsverfahrens zur Teilnahme an Volksfesten und Spezialmärkten, wenn der Markt zugleich aus öffentliche Einrichtung geführt wird (§ 58 Abs. 1 Nr. 13 NKomVG, siehe Blum in: Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen, 51. Nachlieferung 2020, § 58 NKomVG Rn. 26). Eine dementsprechende Kompetenz der Vertretung auf dem Gebiet des Personenbeförderungsrechts enthält § 58 NKomVG, der die ausschließliche Kompetenz der Vertretung regelt, nicht. Bei der Erteilung von Taxikonzessionen und der im Zuge des jeweiligen Verwaltungsverfahrens notwendigen Sachverhaltsaufklärung handelt es sich vielmehr um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung, für die nicht die Vertretung, sondern der Hauptverwaltungsbeamte zuständig ist (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 NKomVG). Geschäfte der laufenden Verwaltung sind Angelegenheiten, die – wie auch die Erteilung von Taxikonzessionen – regelmäßig wiederkehrend sind, nach feststehenden Grundsätzen entschieden werden können und nach Tragweite und sachlicher Bedeutung weniger erheblich sind (vgl. allgemein zu Geschäften der laufenden Verwaltung Nds. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2013 – 7 LA 160/11 –, Rn. 6, juris).

Dem Grunde nach hat die Klägerin damit für die im Verwaltungsverfahren entstandenen Gutachtenkosten einzustehen. Auch hinsichtlich der Höhe der Auslagen hat die Kammer im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken. Allerdings ist eine Abrechnung nach vereinbarten Pauschalsätzen, wie sie vom Beklagten bzw. dem Gutachter aufgrund der zwischen ihnen abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung (Anlage V des Verwaltungsvorgangs) vorgenommen wurde, unzulässig. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 VwKostG werden vom Gebührenschuldner die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) mindestens zu zahlenden Beträge als Auslagen erhoben. Aufgrund dieser Verweisung auf das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz dürfen Auslagen für Gutachten nicht pauschal, sondern nur auf Stundenbasis abgerechnet werden (§ 9 Abs. 1 JEVG). Eine Vereinbarung der Vergütung kann nur unter den Voraussetzungen von § 14 JVEG erfolgen, die hier nicht vorliegen.

Die Kammer ist aufgrund der Vernehmung des Zeugen C. in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass für die Erstellung des streitbefangenen Gutachtens ein Stundenaufwand von 9 Stunden und 10 Minuten angefallen ist. Der Zeuge hat angegeben, dass die Firma F., deren Mitinhaber er sei, unabhängig von der Vergütungsvereinbarung mit den Behörden bei jedem Auftrag die für das Gutachten tatsächlich aufgewandte Zeit erfasse. Damit werde kontrolliert, ob die festen Sätze mit dem tatsächlichen Aufwand übereinstimmten. Dies hält die Kammer für plausibel. Der Zeuge hat weiter ausgeführt, im vorliegenden Fall sei es so gewesen, dass für Assistenztätigkeiten und Organisation, wie zum Beispiel das Schreiben der Rechnung, 20 Minuten Arbeitszeit angefallen seien. Für die Gutachtertätigkeit habe eine Mitarbeiterin 150 Minuten aufgewandt, eine weitere Mitarbeiterin 260 Minuten und er selbst noch einmal 140 Minuten. Folglich sei für die reine Gutachtenerstellung ein Zeitaufwand von insgesamt 550 Minuten (= 9 Stunden und 10 Minuten) angefallen. Die Kammer hat keinen Anlass, die Richtigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen. Der Zeuge verfügt als Mitinhaber der Firma F. über die notwendigen internen Kenntnisse der Firma und hat seine Angaben in der mündlichen Verhandlung auf der Grundlage ihm vorliegender, interner Aufzeichnungen gemacht. Zudem war er selbst an der Erstellung des streitbefangenen Gutachtens beteiligt. Auch die Beteiligten haben die Richtigkeit seiner Angaben nicht angezweifelt.

Demnach durfte der Beklagte allein für die Erstellung des Gutachtens gegenüber der Klägerin einen Zeitaufwand von 9 Stunden und 10 Minuten abrechnen. Bei der Prüfung, ob dieser Zeitaufwand die geltend gemachten Auslagen in Höhe von 909,68 EUR rechtfertigt, übernimmt die Kammer den von der Firma F. zugrunde gelegten Stundensatz von 85,00 Euro. Dieser Stundensatz entspricht der Honorargruppe 5 in § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG. Die Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe bestimmt sich entsprechend der Entscheidung über die Heranziehung nach der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (§ 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG). Nach Anlage 1 zu § 9 JVEG fallen in die Honorargruppe 5 unter anderem Sachverständigenkosten im Bereich Spedition, Transport und Lagerwirtschaft (Nr. 33 Anlage 1). Hierzu zählen auch die im vorliegenden Fall entstandenen Kosten für die Erstellung eines Gutachtens in einem Personenbeförderungsverfahren.

Bei 9 Stunden und 10 Minuten und unter Berücksichtigung von § 8 Abs. 2 JVEG, wonach die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls – wie hier – mit der Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags berücksichtigt wird, errechnet sich demnach ein Gesamtbetrag von 807,50 EUR netto (9 Stunden und 30 Minuten), der den Betrag in Höhe von 764,44 EUR netto in der Rechnung vom 8. Mai 2019 übersteigt. Letzteres wäre auch dann noch der Fall, wenn man den Zeitaufwand von einer halben Stunde, der nach Angabe des Zeugen allein dadurch angefallen ist, weil die der Firma F. vorgelegten Unterlagen nicht vollständig gewesen seien (siehe Seite 3 des Sitzungsprotokolls) und welcher möglicherweise hätte vermieden werden können, wenn der Beklagte die fehlenden Unterlagen von der Klägerin nachgefordert hätte, in Abzug bringt. Dann wären 8 Stunden und 40 Minuten anzusetzen, die gemäß § 8 Abs. 2 JVEG als 9 Stunden hätten abgerechnet werden dürfen. Der sich dann ergebende Betrag von 765,00 EUR netto läge immer noch über dem festgesetzten Betrag von 764,44 EUR netto und zuzüglich 19 Prozent Mehrwertsteuer (= 145,35 EUR) mit 910,35 EUR brutto über den gegenüber der Klägerin festgesetzten 909,68 EUR brutto. Die Abrechnung nach der zwischen dem Beklagten und der Firma F. getroffenen Vergütungsvereinbarung verletzt die Klägerin daher nicht in eigenen Rechten. Sie ist für sie vielmehr, wenn auch geringfügig, günstiger. Der Beklagte wird in künftigen Fällen dennoch darauf zu achten haben, dass er im Verwaltungsverfahren auf Stundenbasis abzurechnen hat. Sollte das lokale Taxigewerbe ein Interesse an im Voraus kalkulierbaren Auslagen für das Gutachten haben, mag der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Beklagten auf Grundlage der Honorarvereinbarung geprüft werden.

Weitere rechtliche Bedenken gegen die angegriffenen Gutachtenkosten wurden von der Klägerin nicht vorgetragen und sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.