Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 24.05.2002, Az.: 6 B 2212/02
Ausschluss; Erziehungsmittel; Klassenfahrt; Zielsetzung
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 24.05.2002
- Aktenzeichen
- 6 B 2212/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 43881
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 61 Abs 1 SchulG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Ein Erziehungsmittel, das nicht erkennbar auf das Verhalten des betroffenen Schülers einwirken kann, sondern den Charakter einer reinen Strafmaßnahme hat, ist unzulässig (hier: Ausschluss von einer ein Jahr nach der Pflichtverletzung geplanten Klassenfahrt).
Gründe
I.
Die im Mai 1986 geborene Antragstellerin besuchte im Schuljahr 2000/2001 die Klasse 9 f des H. - Gymnasiums in I., des Antragsgegners. In der Zeit vom 28.05. bis 04.06.2001 waren im Rahmen eines Schüleraustausches französische Schüler zu Besuch in I.. Für den 01.06.2001 war in der Zeit von 08.00 bis 19.30 Uhr eine Tagesfahrt in den Harz vorgesehen, die auch durchgeführt wurde. Im Anschluss an diese Fahrt wurde spontan beschlossen, sich zu einer Abschlussfeier zu treffen. Diese Feier fand ab 21.00 Uhr im Sportheim in J. statt, an der Feier nahmen deutsche und französische Schüler, u.a. auch die Antragstellerin teil. Anwesend waren ferner französische Lehrkräfte und Erziehungsberechtigte der deutschen Schüler, die der Antragsgegner mit der Aufsicht beauftragt hatte. Gegen 23.30 Uhr verließen die Antragstellerin, eine Mitschülerin, drei Schülerinnen der Realschule und ein französischer Schüler das Sportheim und rauchten außerhalb des Gebäudes eine Haschischzigarette. Die Antragstellerin hatte das Haschisch bzw. nach der Darstellung im Widerspruchsschreiben vom 08.05.2002 eine Substanz, von der sie gemeint habe, es handele sich um Haschisch von einem ehemaligen Schüler geschenkt erhalten. Diesen Vorfall teilten französische Lehrkräfte dem Antragsgegner mit.
Am 25.06.2001 hörte die Klassenkonferenz der damals von der Antragstellerin besuchten Klasse 9 f die Antragstellerin und ihre Erziehungsberechtigten - der Verfahrensbevollmächtigte des vorliegenden Verfahrens ist ihr Vater - zu dem Vorfall an. Ausweislich des dazu erstellten Protokolls wurde der Sachverhalt, insbesondere das Rauchen einer Haschischzigarette, von der Antragstellerin und ihren Erziehungsberechtigten nicht bestritten. Die Klassenkonferenz beschloss einstimmig, die Antragstellerin von der in der 10. Jahrgangsstufe stattfindenden Klassenfahrt nach München auszuschließen und ihr die Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform anzudrohen.
Der Antragsgegner teilte den Eltern der Antragstellerin daraufhin durch Bescheid vom 27.06.2001 mit, dass die Antragstellerin von der nächsten Klassenfahrt ausgeschlossen und ihr die Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform angedroht werde. Zur Begründung heißt es im wesentlichen, die Antragstellerin habe dadurch, dass sie zusammen mit einer Mitschülerin im Rahmen der am 01.06.2001 durchgeführten Abschlussfeier Haschisch konsumiert habe, dem Ansehen der Schule erheblichen Schaden zugefügt. Da an dem Drogenkonsum auch ein französischer Austauschschüler beteiligt gewesen sei, sei durch dieses Verhalten die Partnerschaft mit der französischen Schule ernsthaft gefährdet worden. Dabei sei erschwerend zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin im Vorfeld zu einem ordnungsgemäßen Verhalten aufgefordert worden sei. Die Androhung der Überweisung an eine andere Schule solle eine positive Verhaltensänderung bei der Antragstellerin bewirken. Die Versetzung in eine Parallelklasse sei aus organisatorischen Gründen nicht möglich und führe auch nicht zum Wechsel der schulischen Umgebung.
Die Eltern der Antragstellerin legten mit Schreiben vom 18.07.2001 Widerspruch ein, den sie zunächst nicht begründeten. Mit Schreiben vom 08.05.2002 wurde der Widerspruch begründet und dazu im wesentlichen geltend gemacht, es sei nicht eindeutig festgestellt worden, ob die Antragstellerin tatsächlich Haschisch geraucht habe. Die Zigarettenreste seien nicht sichergestellt worden. Ein Dritter habe der Antragstellerin und der Mitschülerin eine Substanz geschenkt, von der er behauptet habe, es handele sich um Haschisch. Die Antragstellerin habe möglicherweise nur angenommen, sie habe Haschisch geraucht. Es habe sich damals auch nicht um eine schulische Veranstaltung gehandelt. Die Feier habe außerhalb der Schule stattgefunden und sei von den Schülern selbst organisiert worden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft das gegen die Antragstellerin wegen des behaupteten Drogenkonsums eingeleitete Ermittlungsverfahren eingestellt habe. Das Verhalten der Antragstellerin sei als Jugendsünde zu werten, zumal der Haschischkonsum weit verbreitet sei und die Schule nicht hinreichend über Drogengefahren aufgeklärt habe. Die Antragstellerin sei vor diesem Vorfall nicht negativ in Erscheinung getreten und habe ihr Fehlverhalten auch vor der Klasse eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 14.05.2002 forderte die Antragstellerin, vertreten durch ihre Eltern, den Antragsgegner auf, ihre Teilnahme an der bevorstehenden Klassenfahrt nach München sicherzustellen. Der Schulleiter habe telefonisch erklärt, sie habe sich gut in die Klassengemeinschaft eingefunden. Es bestehe derzeit kein Grund zur Klage. Der Antragsgegner wertete mit Schreiben vom 16.05.2002 den Widerspruch gegen den Ausschluss von der Klassenfahrt als Beschwerde, die als unbegründet zurückgewiesen wurde. Dazu heißt es im wesentlichen, der Ausschluss von der Klassenfahrt sei eine erzieherische Maßnahme, gegen die ein förmlicher und nach den Vorschriften der VwGO zu bescheidender Widerspruch nicht zulässig sei. Der Ausschluss von der Klassenfahrt sei noch immer sinnvoll. Der Klassenlehrer sehe sich nicht in der Lage, die Verantwortung für die Antragstellerin und ihre ebenfalls betroffene Mitschülerin auf der anstehenden Klassenreise zu übernehmen. Über den Widerspruch gegen die Androhung der Überweisung an eine andere Schule solle auf der Abhilfekonferenz am 24.05.2002 beraten werden.
Die Antragstellerin hat am 22.05.2002 bei Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie wiederholt und vertieft ihr Widerspruchsvorbringen und macht ergänzend geltend, dass ihr Verhalten nach dem Vorfall im Juni 2001 einwandfrei gewesen sei, sie bereits genügend Konsequenzen für ihr Fehlverhalten zu tragen gehabt habe und es sich um die letzte Klassenfahrt dieser Klasse handele, da der Antragsgegner keine Sekundarstufe II habe.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Teilnahme an der im Zeitraum 27.05. bis 01.06.2002 stattfinden Klassenfahrt der Klasse 10 f nach München zu gestatten.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er erwidert: Der Antragstellerin fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis für, ihr Begehren, weil sie das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 27.06.2001 nicht zügig betrieben habe. Mittlerweile sei die am 27.05.2002 beginnende Klassenfahrt der Klasse 10 f abschließend geplant und organisiert; weitere Reservierungen seien nicht möglich. Der Ausschluss von der Klassenfahrt sei auch nach wie vor ein geeignetes und verhältnismäßiges Erziehungsmittel. Die Antragstellerin habe auf der Klassenkonferenz am 25.06.2001 den Drogenkonsum nicht bestritten, der Drogenkonsum habe auch auf einer Veranstaltung mit schulischem Bezug stattgefunden. Die Feier am 01.06.2001 sei zwar auf Wunsch der deutschen und französischen Schüler organisiert worden. Die Schule habe aber Erziehungsberechtigte der deutschen Schüler mit der Aufsicht beauftragt und hätte auch Unfallschutz gewährt. Nach dem Drogenzwischenfall im Juni 2001 habe die französische Seite den Schüleraustausch als äußerst gefährdet angesehen. Erst nach intensiven Bemühungen sei es gelungen, dass in diesem Jahr wieder ein Schüleraustausch der 9. Klassen stattfinde. Der Klassenlehrer der Antragstellerin sehe sich nach den gemachten Erfahrungen nicht in der Lage, die Verantwortung für die Antragstellerin zu übernehmen. Besonders gravierend sei an dem Vorfall im Juni 2001, dass die Antragstellerin zuvor vereinbarte Verhaltensregeln vorsätzlich außer Acht gelassen habe. Die meisten Mitschüler hätten sich auch gegen eine Teilnahme der Antragstellerin an der Abschlussklassenfahrt ausgesprochen. Einige Mitschüler hätten erklärt, dass sie im Falle der Teilnahme der Antragstellerin nicht mitfahren wollten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Antragsgegners verwiesen.
II.
Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf Teilnahme an der vom 27.05. bis 01.06.2002 stattfindenden Klassenfahrt der Klasse 10 f zusteht (Anordnungsanspruch) und eine einstweilige Anordnung zur Durchsetzung dieses Anspruchs im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwG0 nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (Anordnungsgrund).
Der einzelne Schüler hat unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf chancengleichen Zugang zu Schulveranstaltungen (§ 54 Abs. 1 NSchG), das Ausdruck des grundgesetzlich geschützten Grundsatzes der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) ist, einen Anspruch auf Teilnahme an einer Klassenfahrt der von ihm besuchten Klasse, wenn dem keine sachlichen Gründe entgegenstehen. Der Ausschluss von einer Klassenfahrt ist insbesondere dann sachlich gerechtfertigt, wenn dies zur pädagogischen Einwirkung auf den Schüler geeignet und erforderlich ist. § 61 Abs. 1 Satz 2 NSchG bestimmt dazu, dass Erziehungsmittel, zu denen auch der Ausschluss von einer Klassenfahrt gehören kann (vgl. Seyderhelm/Nagel/Brockmann, NSchG, § 61 Rn. 2.1) zulässig sind, wenn Schülerinnen oder Schüler den Unterricht beeinträchtigen oder in anderer Weise ihre Pflichten verletzen. Diese Voraussetzungen liegen zwar in der Person der Antragstellerin vor, der Ausschluss von der am 27.05.2002 beginnenden Klassenfahrt ist aber derzeit nicht aus pädagogischen Gründen geboten.
Die Antragstellerin hat in erheblichem Maße ihre Pflichten dadurch verletzt, dass sie am 01.06.2001 Haschisch oder zumindest nach der Darstellung in der Widerspruchsbegründung vom 08.05.2002 eine Substanz konsumiert hat, von der sie angenommen hat, es handele sich um Haschisch. Der Besitz von Betäubungsmitteln ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbar, wenn der Betreffende - wie auch im vorliegenden Fall - nicht im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb ist. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist u.a. der Erwerb oder das sich in sonstiger Weise Verschaffen von Betäubungsmitteln strafbar, wobei insoweit auch der Versuch für strafbar erklärt worden ist ( § 29 Abs. 2 BtMG). Nach der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BtMG gehört Cannabisharz (Haschisch, das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) zu den nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln. Dass nach § 29 Abs. 5 BtMG von Strafe abgesehen werden kann, wenn der Täter lediglich Betäubungsmittel in geringer Menge zum Eigenverbrauch erwirbt oder besitzt, ändert an der Rechtswidrigkeit und damit auch an der Pflichtwidrigkeit dieses Verhaltens im Sinne von § 61 Abs. 1 NSchG nichts. Da auch der Versuch des Erwerbs oder des Verschaffens von Betäubungsmitteln strafbar ist, verletzt ein Schüler auch dann seine Pflichten, wenn er sich - wie von der Antragstellerin nunmehr behauptet - eine Substanz verschafft, von der er annimmt, es handele sich um Haschisch.
Das Verhalten der Antragstellerin hat auch einen hinreichenden schulischen Bezug gehabt. Die Schule darf mit Erziehungsmitteln und Ordnungsmaßnahmen nur reagieren, wenn sich das Fehlverhalten auf die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Schule oder die Ordnung der Schule auswirkt (Seyderheim/Nagel/Brockmann, NSchG, § 61 Rn. 3.1). Die Feier am 01.06.2001, an der deutsche und französische Schüler teilgenommen haben, hat unter der Aufsicht des Antragsgegners gestanden. Mit der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht sind gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 NSchG Erziehungsberechtigte der deutschen Schüler beauftragt worden. Im Übrigen sind auch französische Lehrkräfte anwesend gewesen. Das Fehlverhalten der Antragstellerin im Zusammenhang mit dieser Feier hat sich auch im schulischen Bereich nachhaltig ausgewirkt. Nach den Feststellungen des Antragsgegners, welche die Antragstellerin weder bei der Anhörung vor der Klassenkonferenz am 25.06.2001 noch in der Folgezeit in Zweifel gezogen hat, hat am Drogenkonsum auch ein französischer Schüler (Vorname wohl Valentine) teilgenommen. Dass ein solcher Vorgang, den im übrigen nach den vorliegenden Unterlagen (Strafanzeige des Antragsgegners vom 11.06.2001) französische Lehrkräfte bemerkt und dem Antragsgegner mitgeteilt haben, einen erheblichen negativen Einfluss auf die Schulpartnerschaft haben kann, ist offenkundig und bedarf an sich keiner weiteren Erläuterungen. Nach dem Vorbringen des Antragsgegners hat im Übrigen der Vorfall die Schulpartnerschaft auch tatsächlich erheblich belastet.
Der Antragsgegner hat aber das ihm auch im Rahmen des § 61 Abs. 1 NSchG zustehende Ermessen nicht fehlerfrei betätigt. Er hat insbesondere nicht dargelegt, dass die Antragstellerin immer noch der im Ausschluss von der Klassenfahrt liegenden pädagogischen Einwirkung bedarf. Sinn und Zweck der nach § 61 Abs. 1 NSchG zugelassenen Erziehungsmittel ist es, den Schüler oder die Schülerin durch einen spürbaren Denkanstoß nachhaltig zur Erfüllung der Pflichten aufzufordern und eine nachhaltige Verhaltensänderung herbeizuführen (vgl. Seyderhelm/Nagel/Brockmann, NSchG, § 61 Rn. 2.1). Dagegen ist es nach dem erkennbaren Zweck des § 61 Abs. 1 NSchG nicht Aufgabe eines Erziehungsmittels, den Schüler für sein Fehlverhalten zu bestrafen.
Der Bescheid des Antragsgegners vom 27.6.2001, sein Schreiben vom 16.05.2002 und sein Vorbringen in diesem Verfahren lassen nicht hinreichend erkennen, auf welche Weise der bereits vor etwa einem Jahr verfügte Ausschluss von der Klassenreise auf das Verhalten der Antragstellerin einwirken soll. Eine derartige Zielrichtung dieser Maßnahme ist nur dann anzunehmen, wenn die Antragstellerin durch Wohlverhalten nach dem Vorfall eine Teilnahme an der Klassenfahrt hätte erreichen können. Dies ist ihr im Bescheid des Antragsgegners vom 27.06.2001 jedoch nicht in Aussicht gestellt worden. Der Antragsgegner hat auch in der Folgezeit nicht erkennen lassen, dass die Antragstellerin bei einer durchgreifenden Verhaltensänderung an der Klassenreise teilnehmen kann. Das Schreiben des Antragsgegners vom 16.05.2002, mit dem eine Teilnahme der Antragstellerin an der Klassenreise erneut abgelehnt worden ist, stellt vielmehr maßgebend auf den Vorfall im Juni 2001 ab und enthält keine Ausführungen zum weiteren schulischen Verhalten der Antragstellerin. Der Zeitablauf seit dem Vorfall im Juni 2001 bis zur geplanten Klassenreise Ende Mai 2002 hätte ausreichend Gelegenheit geboten, das schulische Verhalten der Antragstellerin eingehend zu beobachten und zu würdigen. Die Antragstellerin hat dazu ausdrücklich vorgetragen, dass sie sich nach dem Vorfall im Juni 2001 einwandfrei verhalten und ihr Fehlverhalten auch vor der Klasse eingeräumt habe. Der Antragsgegner ist diesem Vorbringen nicht entgegengetreten, insbesondere hat er nicht dargelegt, dass die Antragstellerin nach dem Vorfall vom 01.06.2001 ihren schulischen Pflichten nicht nachgekommen ist. Dafür ist auch ansonsten nichts ersichtlich.
Die Widerspruchsbegründung vom 08.05.2002 weist zwar an einigen Stellen Verharmlosungstendenzen auf. Das jetzige Bestreiten des Haschischkonsums und der Hinweis auf die weite Verbreitung des Haschischkonsums könnte den Schluss zulassen, die Antragstellerin sei in ihrer Persönlichkeitsstruktur noch nicht soweit gefestigt, dass sie den Genuss von illegalen Rauschmitteln oder von Substanzen, von denen sie annehmen muss, dass es sich um illegale Rauschmittel handelt, auch bei entsprechenden Angeboten oder Aufforderungen unterlässt. Greifbare Anhaltspunkte für eine derartige Annahme, die auch den Ausschluss von einer Klassenfahrt rechtfertigt, hat der Antragsgegner aber nicht aufgezeigt. Der Antragsgegner hat nicht vorgetragen, ob bzw. weiche weiteren Erziehungsmittel wegen des Vorfalls am 01.06.2001 gegenüber der Antragstellerin angewandt worden sind und welche Wirkung diese gehabt haben. Nach Auffassung der Kammer wäre es naheliegend gewesen, die Antragstellerin zeitnah nach dem Vorfall am 01.06.2001 eine häusliche Arbeit zur Drogenproblematik verfassen zu lassen, den Besuch einer Drogenberatungsstelle oder ähnlichen Einrichtung anzuregen und ihr eine schriftliche Entschuldigung gegenüber der französischen Partnerschule - vorzugsweise abgefasst in der französischen Sprache - abzuverlangen. Diese Maßnahmen wären auch deshalb geboten gewesen, weil die häusliche Erziehung nach dem erkennbaren Vorbringen in der von ihrem Vater und Verfahrensbevollmächtigten verfassten Widerspruchsbegründung vom 08.05.2002 jedenfalls bis zum Vorfall im Juni 2001 nicht hinreichend die Drogenproblematik und die Gefahren des Drogenkonsums zum Gegenstand gehabt hat. Um die danach durch schulische Erziehungsmittel anzuregenden Denkanstöße zu unterstützen und auf eine tiefgreifende Verhaltensänderung bei der Antragstellerin hinzuwirken, hätte es sich nach der Auffassung der Kammer auch angeboten, der Antragstellerin den Ausschluss von der Klassenreise anzudrohen . Dass eine solche Androhung eine Verhaltensänderung herbeiführen kann, hat der Antragsgegner im Bescheid vom 127.06.2001 hinsichtlich der Überweisung an eine andere Schule ausdrücklich angenommen. Davon hätte der Antragsgegner auch hinsichtlich eines Ausschlusses von der Klassenfahrt ausgehen können und müssen.
Der Antragsgegner kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Planungen für die Klassenfahrt seien bereits abgeschlossen. Die Antragstellerin hat sich mit dem Widerspruch erkennbar auch gegen den Ausschluss von der Klassenfahrt gewandt, so dass der Antragsgegner wegen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gehalten ist, nach Möglichkeit keine vollendeten Tatsachen zu schaffen (vgl. v. Münch/Kunig, Grundgesetz, Bd. 1, 5. Aufl., Art. 19 Rn. 66). Der Antragsgegner hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er bei Eingang, der Widerspruchsbegründung vom 08.05.2002 bereits objektiv außer Stande gewesen ist, der Antragstellerin eine Teilnahme an der Klassenreise zu ermöglichen. Nähere Angaben zum Beförderungsmittel und zur gewählten Unterkunft hat er nicht gemacht, so dass es nicht als glaubhaft angesehen werden kann, unüberwindbare organisatorische Hindernisse stünden der Teilnahme der Antragstellerin an der Klassenreise entgegen. Auch der Meinung der Mitschüler darüber, ob die Antragstellerin an der Klassenreise teilnehmen soll, kommt ein entscheidendes Gewicht nicht zu. Von entscheidender Bedeutung ist vielmehr, ob das Verhalten des betreffenden Schülers oder der Schülerin die Teilnahme an der Klassenreise zulässt oder ob aus pädagogischen Gründen ein Ausschluss geboten ist. Darüber haben nach § 61 Abs. -1 Satz 2 NSchG die einzelnen Lehrkräfte oder die Klassenkonferenz und im Streitfall die Gerichte zu entscheiden. Dagegen kann die Teilnahme eines Schülers an einer Klassenreise nicht von der Mehrheitsmeinung der Klasse abhängen, die Schule hat u.a. darauf hinzuwirken, dass Konflikte ertragen und vernunftgemäß gelöst werden (§ 2 Abs. 1 Satz 3 NSchG).
Die in der Beschlussformel näher umschriebene einstweilige Anordnung ist nötig i.S.v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die Klassenreise nach München soll am 27.05.2002 beginnen und steht damit unmittelbar bevor. Da sich durch bloßen Zeitablauf das Begehren der Antragstellerin erledigen würde, kann sie nicht zumutbarerweise auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens verwiesen werden.