Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 03.05.1993, Az.: 7 K 3633/91
Andienung; Sonderabfälle; Altöle; Normenkontrolle; Prüfungszwecke; Überwachungszwecke; Entsorgungskapazitäten; Auslastung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 03.05.1993
- Aktenzeichen
- 7 K 3633/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13606
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1993:0503.7K3633.91.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 24.08.1994 - AZ: BVerwG 7 NB 5/93
Rechtsgrundlagen
- § 47 VwGO
- § 3 SAbfAndienV ND
Fundstellen
- NVwZ 1995, 312
- NVwZ 1994, 508-511 (Volltext mit red. LS)
- NVwZ 1994, 508
- OVGE MüLü 43, 437
- ZUR 1994, 265
Amtlicher Leitsatz
Die Bestimmung des § 3 der Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen vom 25.9.1990 (Nieders GVBl S 439), wonach bestimmte Altöle auch dann der Andienungspflicht unterliegen, wenn sie keine Sonderabfälle sind, dient ausschließlich Prüfungs- und Überwachungszwecken; der Zentralen Stelle ist nicht gestattet, ihre Befugnis zur Zuweisung der angedienten Altöle als Lenkungsinstrument zur gleichmäßigen Auslastung vorhandener Entsorgungs- oder Verwertungskapazitäten oder zu ähnlichen abfallwirtschaftlichen Zwecken einzusetzen. So verstanden ist § 3 der Verordnung vom 25.9.1990 sowohl ermächtigungsgedeckt als auch mit Bundesrecht vereinbar.
Tenor:
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Antragsteller kann die Kostenvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn festgesetzten Erstattungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor der Antragsgegner Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Antragsteller, der in ... ein Unternehmen für Altölsammlung und Altölaufbereitung betreibt, begehrt die Feststellung der Nichtigkeit der Bestimmungen des § 3 Nrn. 1 bis 4 sowie Nrn. 7, bis 9 der Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen vom 25. September 1990 (NdsGVBl. S. 439) - zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 1991 (NdsGVBl. S. 350). In diesen Vorschriften ist bestimmt, daß der Altölbesitzer folgende Altöle, soweit insgesamt mindestens 500 kg im Jahr anfallen, auch dann der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS) anzudienen hat, wenn sie nicht bereits als Sonderabfälle der Andienungspflicht unterliegen:
1. Trafoöle, Wärmeträgeröle, Hydrauliköle, PCB enthaltend (Abfallschlüssel 541 07);
2. Verbrennungsmotoren-, Getriebe-, Maschinen- oder Turbinenöle, PCB oder halogenhaltige Ersatzprodukte enthaltend, Kältemaschinenöle aus Kühlgeräten, Kälte- und Klimageräten (Abfallschlüssel 541 14);
3. Bohr- oder Schleifölemulsionen, Emulsionsgemische (Abfallschlüssel 544 02);
4. sonstige Öl-Wasser-Gemische (Abfallschlüssel 544 08);
7. Schlamm aus Öltrennanlagen (Abfallschlüssel 547 03);
8. Schlamm aus Tankreinigung und Faßwäsche (Abfallschlüssel 547 04)
9. wäßrige Rückstände aus Altölraffination (Abfallschlüssel 548 08).
Der Antragsteller ist Inhaber einer von der Freien und Hansestadt ... erteilten Einsammlungs- und Beförderungsgenehmigung nach § 12 ABfG. Diese berechtigt ihn u.a., die unter vorstehenden Nummern 1 (PCB enthaltend bis max. 30 mg PCB/kg), 2 (PCB enthaltend bis max. 30 mg PCB/kg), 3 (nur Bohr- und Schleifölemulsionen), 4, 8 (nur Ölphase) und 9 (wäßrige Rückstände aus Öltrennanlagen) erfaßten Stoffe, untereinander gemischt, aber getrennt nach den Gruppen I bis III einzusammeln und zur Entsorgung in der firmeneigenen Aufarbeitungsanlage zu befördern. Seine immissionsschutzrechtliche genehmigte Anlage zur Verwertung von Altölen ist nach der vorgelegten Bestätigung der Umweltbehörde ... vom 16. März 1990 ferner zugelassen für die von der Transportgenehmigung nicht erfaßten Stoffe unter vorstehenden Nummern 3, 7 und 8.
Der Antragsteller behauptet, durch die Andienungspflicht für die von seiner Transportgenehmigung erfaßten und die in seiner Anlage zulässigerweise aufzuarbeitenden Altöle Nachteile zu erleiden, weil er Altölbesitzer in Niedersachsen nicht mehr entsorgen dürfe. Diese müßten die Altöle jetzt der NGS andienen, die selbst darüber befinde, wer die Entsorgung durchführen solle. Von der NGS beauftragt würden nur mit dieser vertraglich verbundene Unternehmen, zu denen seine Firma nicht gehöre. Gewachsene Kundenstrukturen würden damit von staatlicher Seite unterbunden. Sein Betriebsanteil in Niedersachsen belaufe sich auf nahezu 25 % des Gesamtumsatzes. Durch die Regelung der Verordnung werde auch die Transportgenehmigung entwertet, weil die Kunden ihm nicht nur isoliert den Transportauftrag erteilten. Denn es sei für sie wirtschaftlicher, Transport und Entsorgung an dasselbe Unternehmen zu vergeben. Er könne nicht verpflichtet werden, mit der NGS ein Vertragsverhältnis einzugehen, um dann von dieser Aufträge zu erhalten. Hierfür wäre überdies Wohlverhalten gegenüber der NGS erforderlich. Das Andienungskonzept gefährde die Existenz seines Betriebes und verteuere die Entsorgung für seine Kunden.
Die Verordnung sei, soweit er sie angreife, durch die Ermächtigungsgrundlage in § 8 Nr. 4 NAbfG nicht gedeckt. Denn das Abfallgesetz finde nur aufgrund der Fiktion in § 5 a Abs. 1 Satz 1 AbfG auf Altöle Anwendung. Verwertbare Altöle seien kein Abfall und deshalb durch § 5 a Abs. 2 AbfG nur einzelnen Vorschriften des Abfallgesetzes unterworfen. Auf zu verwertende Altöle finde die Ermächtigungsvorschrift keine Anwendung, weil sie sich nur auf Altöle beziehe, die grundsätzlich der Entsorgungspflicht der Körperschaft des öffentlichen Rechts unterfielen, von dieser aber von der Entsorgung ausgeschlossen worden seien. Hierzu zählten die verwertbaren Altöle, die vom Abfallbesitzer selbst zu entsorgen seien, nicht. Die Entsorgung verwertbarer Altöle bedürfe überdies auch nicht einer Organisation durch die NGS.
Über die Einstufung der Altöle als Abfall oder Wirtschaftsgut dürfe der Antragsgegner nicht abweichend vom Bundesgesetzgeber entscheiden. Danach komme es darauf an, ob das Altöl in zugelassenen Anlagen verwertet werden könne, nicht auf irgendwelche Kategorien von Altöl. Die Altöl-Verordnung zeige sich in ihrem § 3 Satz 2 technologie-offen und enthalte keine starren Grenzwerte für die Abgrenzung verwertbaren Altöls von Abfall-Altölen.
Der im Eingang der Verordnung genannte § 9 Abs. 10 der Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung vom 3. April 1990 (AbfRestÜberwV) rechtfertige die angegriffene Landesverordnung ebenfalls hinsichtlich der Andienungspflicht für Altöle nicht. Denn die zur Andienung bestimmten Altöle seien in ihr nicht aufgeführt, weil insoweit ausschließlich die Altölverordnung Anwendung finde.
Sollte § 8 Nr. 4 NAbfG dennoch als Ermächtigung zum Erlaß der angegriffenen Verordnung als ausreichend angesehen werden, so wäre diese Vorschrift ihrerseits wegen Verstoßes gegen Bundesrecht ungültig. Denn die Gesetzgebungsbefugnis auf dem Gebiet des Abfallrechts stehe nach Art. 74 Nr. 24 GG dem Bund zu. Dieser habe sich in § 5 a Abs. 2 AbfG zu einer nur beschränkten Anwendbarkeit des AbfG auf Altöle verstanden. Der Antragsgegner dürfe nicht bundesrechtswidrig die Vorschriften über die Verpflichtung zur Entsorgung (§ 3 AbfG) dennoch auf verwertbare Altöle erstrecken.
Überdies verstoße die Andienungspflicht für verwertbare Altöle auch gegen Art. 34 des EWG-Vertrages. Der EuGH habe unter dem 10. März 1983 (EuGHE 83, 555) entschieden, daß die Mitgliedstaaten das Abholen und Beseitigen von Altölen nicht so regeln dürften, daß die Ausfuhr zur Lieferung an zugelassene Unternehmen der Entsorgung innerhalb der EG verboten werde. Die Andienungspflicht stelle ein solches Verbot dar. Als deutscher Unternehmer dürfe er nicht schlechter gestellt werden als ein Konkurrent aus einem anderen EG-Staat, dem gegenüber die Regelung nach der Rechtsprechung des EuGH nichtig wäre.
Der Antragsteller beantragt,
die Verordnung des Antragsgegners über die Andienung von Sonderabfällen vom 25. September 1990 hinsichtlich der in ihrem § 3 Nrn. 1 bis 4 und 7 bis 9 aufgeführten Altöle für ungültig zu erklären.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er entgegnet im wesentlichen:
Der Antragsteller werde durch die angegriffene Andienungspflicht nicht in relevanter Weise berührt. Denn der weitaus größere Teil der Altöle (80 bis 92,5 % bezogen auf die organische Phase als den Ölanteil im Altöl) unterliege weiterhin nicht der Andienungspflicht. Andienungspflichtig seien lediglich Altöle, die vom Grunde her der Kategorie III der Altöle zuzurechnen seien, weil aufgrund ihrer erhöhten Konzentrationen an PCB oder Halogenen oder wegen ihres grundsätzlichen Gefährdungspotentials eine Aufarbeitung oder energetische Verwendung nicht möglich sei, also nur die sog. Abfall-Altöle. Für diese erfolge mittels eines von der NGS erstellten Formulars, das dem Altölbesitzer ausdrücklich die Möglichkeit eröffne, die für die Entsorgung vorgesehene Firma zu bezeichnen, die Andienung. Die NGS weise der bezeichneten Firma das Altöl zur Entsorgung zu, wenn mit dem Unternehmen vertragliche Beziehungen bestünden. Dies sei erforderlich, weil die Kosten der Entsorgung dem Altölbesitzer nach § 9 Abs. 1 NAbfG durch Gebührenbescheid auferlegt würden. Wenn die Kunden des Antragstellers seine Firma zur Entsorgung bestimmten und der Antragsteller einen Entsorgungsvertrag mit der NGS schließe, werde er seinen Kundenstamm wie bisher erhalten können. Mit dem Abschluß des Vertrages werde ihm nicht mehr abverlangt als allen anderen Unternehmen der Entsorgungsbranche auch. Die Andienungsregelung diene insoweit lediglich der besseren Überwachung der zur Altölentsorgung zugelassenen Unternehmen.
Die Einsammlungs- und Beförderungsgenehmigung des Antragstellers werde von der Andienungspflicht ohnehin nicht berührt. Der Antragsteller könne wie bisher mit seinen Kunden Einsammlung und Beförderung abstimmen. Vertraglicher Beziehungen mit der NGS bedürfe er lediglich hinsichtlich der Entsorgung selbst. Letzteres könne zwar seine Wettbewerbssituation verschlechtern, doch stelle dies keine Verletzung von Rechten des Antragstellers dar.
Bundesrecht werde durch die angegriffenen Regelungen der Verordnung nicht verletzt. Der Bundesgesetzgeber habe zwar in § 5 a Abs. 2 AbfG normiert, daß für Altöle der Kategorien I und II nur bestimmte Vorschriften des AbfG gelten. Doch habe er gerade die Überwachungsvorschriften der §§ 11, 12 AbfG auch auf diese Altöle für anwendbar erklärt. Die Verordnung erfasse im übrigen nur Abfall-Altöle im Sinne von §§ 5 a Abs. 1 AbfG, 2 Satz 2, 3 Satz 1 Altölverordnung, die nur unter bestimmten Voraussetzungen aufgearbeitet werden könnten und einer besonderen Überwachung bedürften. Privilegiert durch § 5 a Abs. 2 AbfG seien nur Altöle, die in Anlagen verwertet werden könnten, die nach § 4 BImSchG genehmigt seien. Im gesamten Bundesgebiet gebe es keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Altölverwertung von hoch PCB-belasteten Altölen. Eine Hochbelastung liege vor, wenn der EG-Grenzwert von 50 mg PCB/kg (ppm) überschritten werde. In § 3 Altölverordnung werde die Verarbeitung höher belasteter Altöle nur unter der Voraussetzung für zulässig erklärt, daß hierdurch nachweislich keine Umweltbelastungen erfolgten und auch keine Schadstoffe in die Produkte gelangten. Dem Antragsteller sei nicht unter Bezugnahme auf diese Technologie-Öffnungsklausel der Altölverordnung eine entsprechende Genehmigung erteilt worden.
Die Behauptung, die bundeseinheitliche Altölpraxis sei im Hinblick auf Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 Nr. 24 GG verfassungswidrig, sei nicht nachvollziehbar. Denn Art. 74 Nr. 24 GG beinhalte nach der Rechtsprechung des BVerwG keine funktionale Begriffsbestimmung, sondern gehe von einem weiten, an den Zielen des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes orientierten Abfallbegriff aus. Die hier eingeräumte Regelungskompetenz erfasse deshalb auch Autowracks und Altöle, also Stoffe, die nicht (immer auch) Abfälle im Sinne der Begriffsbestimmungen des AbfG seien.
Hinsichtlich des EG-Rechts vertrete der Antragsteller eine überholte Rechtsauffassung. Heute werde unter Berücksichtigung von Art. 130 r EGWV allenthalben der Umweltrechtsgesetzgebung Vorrang vor einer diese Zielsetzung unterlaufenden Handelsbetätigung gegeben. Dies mache das Getränkeverpackungsurteil des EuGH vom 20. 9. 1988 deutlich, in dem einem nationalen Umweltbereich Priorität im Verhältnis zur Art. 34 EWGV eingeräumt worden sei. Unter Berufung auf die Cassis-de-Dijon - Rechtsprechung des EuGH werde es sogar für unzulässig gehalten, Maßnahmen der Umweltpolitik als handelshemmend wirkend einzustufen. Überdies sei durch die Richtlinie des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWGüber Abfälle (91/156/EWG) das moderne stoffbezogene abfallrechtliche Verständnis, wie es das NAbfG und die angegriffene Verordnung beinhalteten, auch auf europäischer Ebene nunmehr vorgeschrieben.
Danach werde die dem deutschen Recht immanente Abgrenzung zwischen Abfall und Reststoff obsolet werden. Stoffe unterfielen dann unabhängig davon, ob sie im einzelnen verwertet würden, wegen ihres potentiellen Schadstoffgehaltes den Regelungen der Richtlinie. Dieses gelte auch für die hier interessierenden Öle und ölige mineralische Substanzen, Öl/Wasser- oder Kohlenwasserstoff- Wassergemische, Emulsionen, PCB- und/oder PCT-haltige Stoffe. Auch hieraus folge, daß sich der Antragsteller auf das EG-Recht nicht mit Erfolg berufen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag ist statthaft (1.), in der Sache aber nicht begründet (2.).
1. Ein die Antragsbefugnis begründender Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gegeben, wenn der Antragsteller durch die angegriffene Norm oder deren Anwendung negativ in einem eigenen Interesse, das bei der Entscheidung über den Erlaß der Norm als abwägungserheblich zu berücksichtigen war, betroffen wird oder in absehbarer Zeit betroffen werden kann. Eine Popularklage ist auch hier ausgeschlossen. Tritt die vom Antragsteller geltend gemachte Beeinträchtigung subjektiver privater Interessen endgültig erst durch einen nachfolgenden eigenständigen Rechtsakt ein, muß dieser Rechtsakt in der angegriffenen Norm bereits als vom Normgeber geplante Folgemaßnahme angelegt sein (vgl. BVerwG, st. Rspr., zB Beschlüsse v. 9. 1. 1979 - 4 N 1.78 u. 2-4.79 -, BVerwGE 59, 87; v. 18. 12. 1987 - 4 NB 1.87 -, DVBl. 1988, 499 = NVwZ 1988, 728; v. 20. 12. 1988 - 7 NB 2.88 -, DVBl. 1989, 512 = DÖV 1989, 1089 = NVwZ 1989, 458; v. 9. 7. 1992 - 4 NB 39.91 -, DÖV 1993, 162).
Die Andienungspflicht der Altölbesitzer gegenüber der NGS für die in der Verordnung bestimmten Altöle wirkt sich auf rechtlich geschützte Individualinteressen des Antragstellers aus.
Allerdings wird ihm unmittelbar durch die Andienungspflicht die Entsorgung der Altöle, für die seine Aufbereitungsanlage zugelassen ist, nicht unmöglich gemacht. Ein durch Art. 14 GG geschütztes Recht des Antragstellers wird mithin nicht nachteilig berührt. Denn das den Antragsgegner vertretende Umweltministerium, dessen Fachaufsicht die NGS gemäß §§ 6 Abs. 3, 24 Abs. 1 NAbfG bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterliegt, hat schriftsätzlich erklärt, daß die NGS dem Antragsteller zu entsorgende Altöle zuweisen wird, wenn Andienungspflichtige dies wünschen, die Anlage des Antragstellers für die Aufbereitung der jeweiligen Altöle zugelassen ist und der Antragsteller mit der NGS zuvor einen einmaligen Entsorgungsvertrag zum Zwecke der Abrechnung abschließt. Sollte sich nach Abschluß eines solchen Vertrages zeigen, daß die NGS nicht dieser Zusicherung entsprechend verfährt, obgleich sie nach § 7 Abs. 3 NAbfG die Zuweisung nur ablehnen darf, wenn diese das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Ziele und Erfordernisse der Abfallentsorgungsplanung beeinträchtigt oder das Land aus dem die Abfälle stammen, die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet, so könnte der Antragsteller gegen den die Zuweisung ablehnenden Verwaltungsakt verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen.
Anders läge der Fall dann, wenn bereits feststünde, daß die NGS den Abschluß eines entsprechenden Vertrages mit dem Antragsteller verweigern würde. Davon ist aber hier nach den Angaben des Antragsgegners nicht auszugehen. Auch besteht abgesehen von den Ausnahmen, die in § 7 Abs. 3 NAbfG geregelt sind, insoweit ein - notfalls gerichtlich durchsetzbarer - Kontrahierungszwang der NGS. Denn diese ist eine mit der Durchführung von Hoheitsaufgaben beliehene Private. Sie hat das Recht der Probeentnahme sowie die Befugnis, Analysen vom Abfallbesitzer zu verlangen (§ 7 Abs. 4), sie kann die Art der Zuführung von Abfall an die Entsorgungsanlage vorschreiben (§ 8 Nr. 3), sie kann Sonderabfälle von der Andienungspflicht freistellen (§ 9 Nr. 1), sie erhebt Gebühren und Auslagen (§ 9 Abs. 1 Satz 1). Alle diese Befugnisse sind typisch hoheitlich, so daß es sich bei der NGS trotz deren Konstruktion als einer GmbH mit einer Landesbeteiligung von mindestens 51 % (§ 6 Abs. 2) um ein beliehenes Unternehmen handelt (ebenso: Peine, Organisation und Finanzierung der Sonderabfallentsorgung, UPR 1992, 121, 125). Als Trägerin von Hoheitsgewalt ist es der NGS verwehrt, aus anderen als den gesetzlich bestimmten Gründen den Abschluß eines Entsorgungsvertrages mit Unternehmen der Entsorgungsbranche zu verweigern. Die Andienungspflicht gibt ihr keine Handhabe zur Lenkung der Abfallwirtschaft, sondern dient ausschließlich der Überwachung im Sinne des Umweltschutzes.
Als rechtlich geschütztes Interesse bzw. abwägungserheblicher Belang, dessen Beeinträchtigung zur Statthaftigkeit der Normenkontrolle führen kann, ist neben den durch Art. 14 GG geschützten Eigentümerpositionen aber auch die durch Art. 2 GG rechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit anzusehen. Auch deren Beeinträchtigung kann einen Nachteil iSv § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründen (ebenso: HessVGH, Beschl. v. 12. 3. 1982 - IV N 14/77 -, BRS 39 Nr. 41). So liegen die Dinge hier. Denn der Antragsteller wird durch das System der Andienungspflicht gezwungen, zunächst einen Entsorgungsvertrag mit der NGS abzuschließen, will er seinen bisherigen Kundenstamm nicht verlieren. Damit wird in seine wirtschaftliche Gestaltungsfreiheit eingegriffen, die Ausfluß der allgemeinen Handlungsfreiheit ist.
2. Der Antrag ist nicht begründet.
a) Nach § 3 der Verordnung gilt die in § 7 NAbfG allgemein für Sonderabfälle festgesetzte Andienungspflicht für bestimmte Arten von Altölen auch dann, wenn diese keine Sonderabfälle sind. Mithin kommt es insoweit nicht darauf an, welcher Kategorie diese Altöle im Einzelfall zuzurechnen sind.
Der Bundesgesetzgeber hat in § 5 a AbfG die Altöle in drei Gruppen/Kategorien eingeteilt (vgl. zu folgendem: Kunig/Schwermer/Versteyl, aaO, Rdnr. 13 zu § 5 a; Hoschützky/Kreft, aaO, Anm. 1 S. 6 zu § 5 a; Hösel/von Lersner, aaO, Rdnr. 8 zu § 5 a). Zur Gruppe 1 zählen die Altöle, die nach Ausgangsprodukt und Anfallstelle für eine stoffliche Verwertung (Aufarbeitung) in Betracht kommen (§ 5 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AbfG). Aufarbeitung ist jedes Verfahren, das darauf abzielt, aus Altölen Grundöle, Fluxöle, verfahrensbedingte Koppelprodukte oder zur Weiterverarbeitung vorgesehene Produkte nach Abtrennung oder chemischer Umwandlung der Schadstoffe, der Oxidationsprodukte und der Zusätze herzustellen (§ 1 AltölV). Zur Aufarbeitung geeignet sind nach § 2 AltölV grundsätzlich nur Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle, mineralische Maschinen-, Turbinen- und Hydrauliköle.
Andere Altöle dürfen nur aufgearbeitet werden, wenn sie keine schädlichen Stoffe enthalten, die das Aufarbeitungsverfahren erschweren oder sich in den Produkten der Aufarbeitung anreichern.
Eine Aufarbeitung darf nicht erfolgen, wenn die Altöle mehr als 20 ppm PCB, bestimmt als 4 ppm PCB nach dem in Anlage 1 der AltölV festgelegten Untersuchungsverfahren, oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg enthalten.
Zur Gruppe 2 gehören die Altöle, die einer energetischen Nutzung in hierfür genehmigten Anlagen im Sinne von § 4 BImSchG zugeführt werden können (§ 5a Abs. 2 Satz 1 AbfG). Welche PCB- und Gesamthalogengehalte im Altöl enthalten sein dürfen, richtet sich nach der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der jeweiligen Anlage.
Der Gruppe 3 zuzurechnen sind alle Altöle, die weder für eine Aufarbeitung noch für eine thermische Nutzung in Betracht kommen und als Sonderabfälle in Abfallentsorgungsanlagen entsorgt werden müssen (§ 5 a Abs. 1 AbfG).
Die vorstehende Abgrenzung der Altölgruppen kann im Wege der sog. Technologie-Öffnungsklausel gemäß § 3 Satz 2 Altölverordnung dann entfallen, wenn eine Aufarbeitungsmethode Anwendung findet, die die Schadstoffe (vor allem Chlorverbindungen, insbes. PCB) zerstört oder dazu führt, daß die Produkte der Aufarbeitung die Grenzwerte einhalten.
Der niedersächsische Verordnungsgeber hat der Andienungspflicht durch § 3 Nrn. 1 und 2 der Verordnung die dort aufgeführten Altöle, die bei Einhaltung des Grenzwertes der Altölverordnung zur Aufarbeitung geeignet sind, generell unterworfen, sofern sie überhaupt PCB oder halogenhaltige Ersatzprodukte enthalten. Damit hat er auch Altöle der Gruppe 1 erfaßt, die als Wirtschaftsgut anzusehen sind und somit nicht den abfallrechtlichen Vorschriften der §§ 3 Abs. 4 und 4 AbfG unterfallen. Entsprechendes gilt für die in § 3 der Verordnung genannten Altöle, soweit diese einer energetischen Nutzung zugänglich sind. b) Diese Regelung steht im Einklang mit ihrer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.
Die damals nach Art. 34 (jetzt: Art. 43) NdsVerf erforderliche Ermächtigung zum Erlaß der Verordnung, soweit sie vom Antragsteller angegriffen wird, bildet § 8 Nr. 4 NAbfG. Hierdurch wird die oberste Abfallbehörde ermächtigt, die Vorschriften über die Entsorgung von Sonderabfällen (§§ 4 bis 9 NAbfG) auch für Altöle für anwendbar zu erklären, soweit diese nicht durch die entsorgungspflichtige Körperschaft entsorgt werden und ihre Entsorgung einer Organisation durch die Zentrale Stelle - dies ist nach § 1 Abs. der Verordnung die NGS - bedarf.
Die Verordnung hält sich hinsichtlich der Regelung der Entsorgung von Altölen im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage.
Die Auffassung des Antragstellers, § 8 Nr. 4 NAbfG erfasse nur nicht verwertbare Altöle, die von der entsorgungspflichtigen Körperschaft zu entsorgen wären, wenn diese sie nicht von der Entsorgung ausgeschlossen hätte, steht mit der Gesetzessystematik nicht im Einklang. Denn derartige Abfall-Altöle sind nach der gesetzlichen Definition des § 4 Abs. 1 Satz 1 NAbfG "Sonderabfälle". Auf sie finden mithin die Vorschriften des Dritten Teils bereits kraft Gesetzes unmittelbar Anwendung, so daß es der gesonderten Verordnungsermächtigung nicht bedurfte.
In § 8 Nr. 4 NAbfG knüpft der Gesetzgeber auch nicht an den Entsorgungsausschluß nach § 3 Abs. 3 AbfG an, sondern - anders als im Rahmen des § 4 Abs. 1 NAbfG - ausschließlich an den rein tatsächlichen Zustand, daß Altöle nicht durch die entsorgungspflichtige Körperschaft entsorgt werden. Die Ermächtigungsnorm bezweckt damit als Auffangtatbestand gerade, dem Verordnungsgeber die Befugnis einzuräumen, die Reststoffverwertung im Altölbereich ebenso wie die Entsorgung der Abfall-Altöle der Überwachung durch die Zentrale Stelle zu unterstellen.
Es erscheint auch nicht zweifelhaft, daß die Reststoffverwertung in diesem Bereich einer Organisation durch die als beliehene Private hoheitlich für das Land handelnde NGS bedurfte. Anlaß für die Einbeziehung sämtlicher Altöle in den Anwendungsbereich des AbfG durch § 5 a Abs. 1 Satz 1 AbfG war der Umstand, daß sich die seit 1969 bestehenden Vorschriften der Abfallentsorgung im Rahmen des Altölgesetzes in der Praxis nicht bewährt hatten. Es war zu einer umweltgefährdenden Altölentsorgung gekommen, weil die jahrzehntelang inbesondere im untertägigen Bergbau eingesetzten PCB-Flüssigkeiten als Altöl abgegeben wurden und so in den Wirtschaftskreislauf zurückgelangten, was zu einer erheblichen PCB-Kontamination der Produkte aus der Altölaufarbeitung geführt hatte. Überdies hatten Reparaturwerkstätten und Garagen in ständiger Übung die bei ihnen anfallenden flüssigen Abfallstoffe, zB Kaltreiniger, Bremsflüssigkeiten, Frostschutzmittel u.ä., ebenfalls als Altöle entsorgt. Schließlich wurden auch hochchlorierte Industrieöle, insbesondere Metallbearbeitungsöle, als Altöl abgegeben, wobei sich der hohe Chloranteil sowohl in den Verwertungsanlagen und Produkten als auch in der Luft und im Wasser schädigend auswirkte (vgl. Kunig/Schwermer/Versteyl, AbfG, Kommentar, 2. Aufl. 1992, Rdnr. 1 ff. zu § 5 a AbfG; Hoschützky/Kreft, Recht der Abfallwirtschaft, Kommentar, Anm. 01 zu § 5 a AbfG). Der Bundesgesetzgeber zog aus dieser Entwicklung die Konsequenz, wegen des erheblichen Gefährdungspotentials jeder Art von Altöls für die Umwelt den Umgang mit Altölen jedenfalls der abfallrechtlichen Kontrolle zu unterwerfen.
Für sämtliche Altöle - unabhängig von ihrer Einstufung als verwertbar oder als Abfall-Altöl - gelten seit der Novellierung des Abfallgesetzes 1986 nach § 5 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AbfG die abfallrechtlichen Überwachungsvorschriften der §§ 11, 11 a bis 11 f, 12 und 14 Abs. 1 AbfG, von denen dem in § 11 Abs. 2 AbfG bestimmten Entsorgungsnachweis besondere Bedeutung zukommt. Die Einzelheiten der Überwachung sind - von § 11 Abs. 4 AbfG abgesehen - nicht bundesgesetzlich geregelt und damit der Regelung durch die Länder zugänglich (Hösel/von Lersner, aaO, Rdnr. 10 zu § 11), denen auch im übrigen der Vollzug des Abfallgesetzes durch die von ihnen bestimmten Behörden obliegt (§ 19 AbfG). Es ist danach Sache des jeweiligen Bundeslandes, im Rahmen seines Organisationsermessens selbst zu entscheiden, ob die Überwachung von den auch im übrigen für zuständig bestimmten Abfallbehörden oder von Sonderbehörden, die auch in die Rechtsform eines Beliehenen gekleidet sein können (vgl. Kunig/Schwermer/Versteyl, aaO, Rdnr. 8 zu § 11), wahrgenommen werden soll. Da das Land Niedersachsen mit der NGS eine zentrale Stelle für die Überwachung und Organisation der Sonderabfallentsorgung geschaffen hat, lag es nahe und ist es nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen, dieser auch die Aufgabe der Überwachung der Reststoffverwertung im Altölbereich zuzuweisen und hierfür nicht eine Zuständigkeitsaufspaltung nach der gerade im Altölbereich im Einzelfall problematischen Abgrenzung von Abfall einerseits, Wirtschaftsgut andererseits vorzusehen.
c) Die Pflicht zur Andienung auch verwertbarer Altöle verstoßt nicht gegen höherrangiges Recht.
Ein Verstoß gegen Bundesrecht im Hinblick auf die - für verwertbare Altöle nicht anwendbaren - Entsorgungsvorschriften der §§ 3 Abs. 4 (Entsorgung durch den Abfallbesitzer) und 4 AbfG (Ordnung der Entsorgung) läßt sich allerdings nicht bereits mit dem Einwand ausschließen, daß bei einem Konflikt zwischen Landes- und Bundesrecht die landesrechtlichen Vorschriften "bundesrechtskonform" auszulegen seien.
Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 16. August 1990 (7 K 7/90) zur gleichgelagerten Problematik im Rahmen der früheren Andienungsverordnung vom 21. April 1989, die durch ihren § 2 Nr. 6 - anders als die hier zu beurteilende VO - Altöle, die nach § 5 a Abs. 2 Satz 1 AbfG verwertet werden können, von der Andienungspflicht ausnahm, ausgeführt:
"Die zuletzt genannte Ausnahmevorschrift hat allerdings lediglich deklaratorischen Charakter. Es ergibt sich bereits aus § 5 a Abs. 2 Satz 1 AbfG selbst, daß die dort bezeichneten verwertbaren Altöle nicht der Andienungspflicht unterliegen. Denn die §§ 3 Abs. 4 und 4 AbfG, auf denen diese Andienungspflicht beruht, gelten für die in § 5 Abs. 2 Satz 1 AbfG bezeichneten Stoffe nicht. Der Grundsatz der verfassungskonformen - hier unter dem Blickwinkel des Art. 31 GG "bundesgesetzkonformen" - Auslegung von (Landes-)gesetzen gebietet insoweit eine einschränkende Auslegung der §§ 4 und 7 NAbfG, die nach dem Wortlaut dieser Vorschriften ohne weiteres möglich ist. Mithin kommt es auch nicht darauf an, ob von § 2 Nr. 6 der Verordnung .... sämtliche dem § 5 a Abs. 2 Satz 1 AbfG unterfallenden Altöle erfaßt werden. Wenn insoweit eine Divergenz bestehen sollte, so ist diese im Sinne des Vorrangs des Bundesrechts zu beheben ..."
Nach erneuter Prüfung hält der Senat an dieser - für die Entscheidung seinerzeit nicht ausschlaggebenden - Rechtsauffassung nicht mehr fest.
Die Andienungspflicht ist systematisch nicht den Entsorgungsvorschriften der §§ 3 Abs. 4 und 4 AbfG zuzuordnen, sondern dem in der Überwachungsvorschrift des § 11 AbfG in dessen Abs. 2 geregelten Verfahren des Entsorgungsnachweises, dessen nähere Einzelheiten seit dem 1. Oktober 1990 in der Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung (AbfRestÜberwV) vom 3. April 1990 beschrieben sind. Ergänzend hierzu findet in Niedersachsen der vom Antragsgegner vorgelegte Durchführungserlaß vom 28. Juni 1991 Anwendung. Der Altölbesitzer ist danach verpflichtet, in einer Verantwortlichen Erklärung die Altöle nach Herkunft, Art und Menge anzugeben und Angaben zur Möglichkeit der Verwertung zu machen. Diese Erklärung ist der NGS als der für die Entsorgungs-/Verwertungsanlage zuständigen Behörde in bezug auf den Entsorgungs-/Verwertungsnachweis zuzuleiten (§ 5 Abs. 2 der VO). Der vorgesehene Abfallentsorger, den die NGS. unter Beachtung der Angaben des Andienungspflichtigen auswählt, erklärt auf dem ihm übermittelten Vordruck - zu verwenden ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung der nach der AbfRestÜberwV vorgeschriebene Vordruck - seine Annahmebereitschaft oder lehnt die Entsorgung ab. Die NGS prüft abschließend die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung beim annahmebereiten Entsorger und erteilt, sofern sie diese bejaht, eine Entsorgungsbestätigung. Letztere gilt nach § 6 der Verordnung als Zuweisung nach § 7 Abs. 2 NAbfG. Mit der Andienungspflicht des Altölbesitzers wird der NGS mithin ausschließlich die Möglichkeit eröffnet, umfassend zu überprüfen, ob die vorgesehene Entsorgung rechtlich und tatsächlich in Betracht kommt. Darüber hinaus ist sie ermächtigt, Proben zu ziehen und Analysen aufzugeben, um die Altöle beurteilen zu können, und kann sie dem Entsorgungspflichtigen im Einzelfall vorschreiben, wie die Altöle der Entsorgungsanlage zuzuführen sind, insbesondere auch eine Vorbehandlung verlangen (§ 7 Abs. 4 NAbfG). Alle diese Befugnisse sind aber nur Überwachungsmaßnahmen und ändern nichts an der bundesgesetzlich begründeten Entsorgungspflicht des Altölerzeugers für Abfall-Altöle.
Die Überwachungs- und Prüfungskompetenz der zuständigen Landesstelle schließt die Kontrolle ein, ob der vorgesehene Entsorger in der Lage ist, das jeweilige Altöl sachgerecht zu entsorgen. Im Hinblick darauf begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die NGS die Zuweisung an einen bestimmten Entsorger von vertraglichen Beziehungen zu diesem abhängig macht, die es ihr gestatten, ihrer Prüfungspflicht nachzukommen. Unzulässig und mit Bundesrecht unvereinbar wäre es hingegen, wenn die NGS die Zuweisung in bezug auf Altöle als Lenkungsinstrument zum Zwecke einer gleichmäßigen Auslastung der vorhandenen Entsorgungs- und Verwertungskapazitäten oder zu ähnlichen abfallwirtschaftlichen Zwecken einsetzte. Hierfür bietet die angegriffene Verordnung bei verfassungskonformer Auslegung keine Handhabe.
Die landesrechtliche Regelung der Andienungspflicht des Altölbesitzers für alle drei Altölgruppen verstößt auch nicht gegen Bundesrecht im Hinblick auf die Verteilung der Rechtssetzungskompetenzen zwischen dem Bund und den Ländern. Denn landesrechtliche Regelungen im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung sind nach Art. 72 Abs. 1 GG nur ausgeschlossen, wenn der Bund einen Sachbereich erschöpfend geregelt hat.
Der Bund hat von der ihm durch Art. 74 Nr. 24 GG eingeräumten Gesetzgebungsbefugnis auf dem Gebiet des Abfallrechts hinsichtlich der verwertbaren Altöle Gebrauch gemacht, indem er auch für diese u.a. die Vorschrift des § 11 Abs. 2 AbfG durch § 5 a Satz 1 AbfG für anwendbar erklärt hat. In § 11 Abs. 2 Satz 3 AbfG hat er den Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt, das Nähere zum Entsorgungsnachweis-Verfahren durch Rechtsverordnung: mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Der Bundesminister hat dies durch die Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung (AbfRestÜberwV) getan, deren Anwendung aber hinsichtlich des Entsorgungsnachweises (§§ 8 bis 13) für Altöle, die gemäß § 5 a Abs. 2 AbfG der Verwertung zugeführt werden, durch § 2 Abs. 1 der Verordnung ausgeschlossen. Damit fehlt es gegenwärtig noch an einer bundeseinheitlichen Regelung zur Ausfüllung des § 11 Abs. 2 AbfG für verwertbare Altöle. Das Land Niedersachsen war mithin nicht durch entgegenstehendes Bundesrecht gehindert, diese Regelungslücke zu schließen.
Die angegriffene Verordnung verstößt auch nicht gegen europäisches Recht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dürfen Regelungen zum Schutz der Umwelt, die von den Mitgliedstaaten erlassen werden, den freien Warenverkehr einschränken. Sie sind zulässig, wenn sie tatsächlich auf den Schutz der Umwelt abstellen und nicht unter dem Vorwand des Umweltschutzes in Wirklichkeit andere Ziele verfolgen, weder formell noch materiell inländische Waren oder Hersteller gegenüber Waren oder Herstellern aus anderen Mitgliedstaaten begünstigen (Nichtdiskriminierung) und nur so weit gehen, wie dies zur Erreichung des vom Mitgliedstaat fixierten Zieles unerläßlich ist (Groeben/Thiesing/Ehlermann, Komm. zum EWG-Vertrag, Band 3, 4. Aufl. 1991, Vorbem. zu Art. 103 r bis 130 t, Rdnr. 73). Die Regelung der Andienungspflicht hält sich im Rahmen dieses Zulässigkeitskataloges, so daß dahingestellt bleiben kann, ob von ihr überhaupt eine handelshemmende Wirkung ausgeht.
Die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des EuGH vom 10. März 1983 (Rechtssache 172/82 - "Freier Warenverkehr - Altöle") ist hier nicht einschlägig. In jenem Verfahren hat der Gerichtshof festgestellt, Gemeinschaftsrecht gestatte nicht, daß ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet das Abholen und Beseitigen von Altölen dergestalt regele, daß die Ausfuhr zur Lieferung an ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Beseitigungs- oder Aufbereitungsunternehmen verboten werde. Zur Begründung hat der EuGH ausgeführt, der Schutz der Umwelt sei unbestreitbar genauso streng gewährleistet, wenn die Öle, statt im Ursprungsmitgliedstaat beseitigt zu werden, an ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Beseitigungs- oder Aufbereitungsunternehmen verkauft würden.
Die hier streitbefangene bloße Überwachung der Altölbeseitigung und -verwertung war hingegen nicht Gegenstand jener Entscheidung.
Der Normenkontrollantrag hat nach alledem keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Eine Vorlage gemäß § 47 Abs. 5 VwGO kommt nicht in Betracht, weil die Gründe hierfür nicht vorliegen. Insbesondere bedarf es nicht einer Klärung von Fragen des revisiblen Rechts.
Beschluß
Der Streitwert wird auf 20.000,-- DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Czajka
Peschau
Rettberg