Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.05.1993, Az.: 10 L 52/90
Rückwirkende Abschaffung; Anzeige-Hochschule; Niedersachsen; Verfassungsmäßigkeit
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.05.1993
- Aktenzeichen
- 10 L 52/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13667
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1993:0518.10L52.90.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade 07.09.1990 - 1 A 291/89
- nachfolgend
- BVerwG - 15.08.1994 - AZ: BVerwG 6 B 61/93
Rechtsgrundlage
- § 126 HSchulG ND
Fundstellen
- DVBl 1993, 1319
- DÖV 1994, 397 (amtl. Leitsatz)
- WissR 1994, 82
Amtlicher Leitsatz
Die rückwirkende Abschaffung der sogenannten Anzeige-Hochschule in Niedersachsen ist verfassungsmäßig.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Stade - 1. Kammer Lüneburg - vom 7. September 1990 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin führt seit 1981 den Namensteil "Universität" und ist seit 1984 als rechtsfähiger Verein mit ihrem Namen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Winsen/Luhe eingetragen. Das Betreiben einer nichtstaatlichen Einrichtung des Bildungswesens war von ihr gemäß dem damaligen Rechtszustand (§ 126 NHG a.F.) dem Beklagten lediglich angezeigt worden; eine staatliche Anerkennung nach § 127 NHG a.F. war jedoch nicht erforderlich.
Mit dem dritten Änderungsgesetz zum NHG - 3. ÄGNHG - im Jahre 1989 forderte der Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf die Übergangsregelung des Art. II Abs. 6 3. ÄGNHG auf, bis zum 31. Oktober 1989 einen ihrer Bezeichnung entsprechenden Lehr- und Forschungsbetrieb nachzuweisen. Der Nachweis der Klägerin vom 26. Oktober 1989 reichte dazu jedoch dem Beklagten nicht aus. Mit Bescheid vom 29. November 1989 sprach er ihr aufgrund von Art. II Abs. 6 3. ÄGNHG die Berechtigung ab, die Bezeichnung "Universität" weiterhin zu führen.
Der von der Klägerin beantragte vorläufige Rechtsschutz blieb erfolglos (Beschl. d. VG v. 11. 1. 1990 - 1 B 70/89 - und Beschl. d. erk. Sen. v. 4. 4. 1990 - 10 M 4/90 -). Auf die Beschlüsse im einzelnen wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat am 13. Dezember 1989 Klage erhoben. Sie hat dargelegt, daß durch das 3. ÄGNHG rechtswidrig in ihr Namensrecht eingegriffen worden sei, weil das Gesetz gegen verschiedene Bestimmungen des Grundgesetzes verstoße. Sie habe bis 1989 die Bezeichnung "Universität" unbeanstandet führen dürfen, so daß ihr diese Berechtigung nicht habe entzogen werden dürfen. Im übrigen habe sie ausreichend dargelegt, daß ihr Lehr- und Forschungsbetrieb die Bezeichnung "Universität" rechtfertige.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 29. November 1989 aufzuheben und festzustellen, daß die Klägerin befugt ist, sich "Freie Universität Norddeutschland, Wissenschaftliche Hochschule in nichtstaatlicher Trägerschaft" zu nennen, insbesondere die Bezeichnung "Hochschule" und "Universität" zu führen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat den ergangenen Gerichtsbescheid sowie seinen angefochtenen Bescheid verteidigt und ausgeführt, daß die Klägerin nicht nachgewiesen habe, daß in einem Einfamilienreihenhaus mit insgesamt vier Räumen, die für einen Unterrichtsbetrieb in Betracht kämen, ein Hochschulbetrieb mit Lehre und Forschung einschließlich Bibliotheken sowie Verwaltung stattfinde.
Das Verwaltungsgericht hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Klage durch Gerichtsbescheid als unbegründet abgewiesen. Es hat sich auf die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlüsse bezogen und eine Verfassungswidrigkeit der hier einschlägigen Regelungen des dritten Änderungsgesetzes zum NHG vom 10. April 1989 ausgeschlossen. Ergänzend hat es ausgeführt, daß ein privater Wissenschaftsbetrieb nicht notwendigerweise die Bezeichnung "Universität" erfordere und der Ausübung privater Vereinstätigkeit auch nach dem Gesichtspunkt der Namensklarheit Grenzen gesetzt seien. Die durch das dritte Änderungsgesetz zulässigerweise im öffentlichen Interesse eingeführten Voraussetzungen für das Führen der Bezeichnung "Universität" bzw. "Hochschule" seien von der Klägerin nicht erfüllt worden. Darauf, daß die Klägerin die Bezeichnung "Universität" nach altem Recht habe führen dürfen, könne sie nichts für sich herleiten, da sich die Rechtslage geändert habe.
Gegen den am 12. September 1990 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 11. Oktober 1990 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, daß das Verwaltungsgericht nicht durch Gerichtsbescheid hätte entscheiden dürfen. Der Sachverhalt sei nicht geklärt gewesen und der Fall habe besondere Schwierigkeiten geboten. Bei den Verfassungsfragen hätte das Gericht auf die wichtigen Fragen der mangelnden Bestimmtheit des Gesetzes und des möglichen Abbruchs der Finanzierung durch die Siloah eingehen müssen. In dem Verfahren komme es in erster Linie auf die Auslegung des Begriffs "einen ihrer Bezeichnung entsprechenden Lehr- und Forschungsbetrieb nachweisen" im 3. ÄGNHG vom 10. April 1989 an. Dieser Begriff sei jedoch nicht auslegbar, weil er zu unbestimmt sei. Dies könne ausnahmsweise zur Nichtigkeit der Norm führen. Das Verwaltungsgericht hätte diese Frage prüfen müssen, da die Übergangsfrist, für die diese Norm habe gelten sollen, noch nicht abgelaufen gewesen sei.
Es gehe in erster Line darum, ob sie als Sonderfall einen Anspruch darauf habe, einen Namen weiter zu führen, den sie bisher schon geführt habe. Sie sei die einzige Einrichtung in Niedersachsen gewesen, die vor Inkrafttreten des 3. ÄGNHG die Führung des Namens "Universität" als nichtstaatliche Hochschule unter Billigung des zuständigen Fachministeriums in Anspruch genommen habe. Dieses Recht sei ihr durch Gesetz und Ministerium aberkannt worden. Der Gesichtspunkt der Namensklarheit könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erheblich sein, da sie in Niedersachsen die einzige private Wissenschaftseinrichtung mit dem Recht auf Bezeichnung als "Universität" gewesen sei und diese Bezeichnung seit etwa einem Jahrzehnt getragen habe. Auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1979 (7 B 176.78) könne sich das Verwaltungsgericht nicht stützen, da sie im Gegensatz zum Hamburger Fall durch ein neues Gesetz in ihrem alten Recht beschnitten worden sei.
Das Recht zur Führung der Bezeichnung "Universität" sei als Kern des vereinsrechtlichen Namensrechts verfassungsrechtlich gewährleistet. Das Namensrecht aus § 12 BGB sei Bundesrecht und könne wegen Art. 31 GG durch Landeshochschulorganisationsrecht nicht gebrochen werden. Der Betrieb von Hochschulen und Schulen sei frei, so daß durch die Namensregelung in Art. 5 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 4 GG eingegriffen werde. Wenn von der Sache her eine Hochschule betrieben werde, dann müsse sie sich auch so nennen dürfen. Gemeinwohlinteressen könnten diesen Eingriff nicht rechtfertigen. Der rückwirkende Eingriff in ihr Namensrecht sei darüber hinaus unverhältnismäßig. Der Beklagte habe das Anerkennungsverfahren des § 70 HRG dazu benutzt, sie ihres Namensführungsrechts zu berauben. § 70 HRG verfolge das Ziel, Privathochschulen staatlichen Hochschulen gleichzustellen. Sie wolle aber gar nicht gleichgestellt werden.
Mit dem 3. ÄGNHG habe das Ministerium versucht, ihr die Bezeichnung "Universität" in der Form eines Einzelgesetzes durch den Landtag entziehen zu lassen. Dieses Gesetz sei kein allgemeines Gesetz und betreffe nur sie. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht behauptet, daß ihre Finanzierung durch Dritte gesichert sei, auch wenn die Bezeichnung "Universität" nicht mehr geführt werden dürfe. Vielmehr sei sie ein Instrument der Siloah-Missionen, die wiederum Kirchen im kirchenrechtlichen Sinne seien, wenn auch nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie seien jedenfalls Religionsgemeinschaften, die staatskirchenrechtlich Schutz genießen würden. Den Siloah-Missionen gehe es darum, Missionare für ihre Arbeit vor allem in Südasien zu gewinnen. Hierzu bräuchten sie eine Institution, die den Rang einer Universität habe, um in den südasiatischen Ländern erfolgreich arbeiten zu können. Wenn ihr also die Befugnis entzogen werde, sich "Universität" zu nennen, so wäre das Interesse der Siloah-Missionen an dieser Arbeit nicht mehr gegeben. Die finanzielle Unterstützung würde ausbleiben und sie zur Schließung verurteilt sein. Im übrigen habe das Verwaltungsgericht ihre theologische Aufgabe und die religionspolitische Bedeutung seiner Entscheidung nicht erkannt. Hier gehe es um eine "radikale Bindung" an die Bibel, um eine mit Luther schriftgetreue Bibelauslegung, die heute unter dem Einfluß der "historisch-kritischen Methode" der Bibelauslegung an den staatlichen Hochschulen kaum noch vertreten werde. Dieser Umstand sei gerade für die Mission in Asien wichtig.
Die Klägerin beantragt,
den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und
1. festzustellen, daß der Bescheid des Beklagten vom 29. November 1989 rechtswirdrig war,
2. festzustellen, daß die Klägerin befugt ist, sich "Freie Universität Norddeutschland, Wissenschaftliche Hochschule in nichtstaatlicher Trägerschaft" zu nennen, insbesondere die Bezeichnung "Hochschule" und "Universität" zu führen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Eingriffs in die frühere Rechtsposition der Klägerin durch das 3. ÄGNHG auf die diese Frage bejahenden gerichtlichen Beschlüsse aus dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Insbesondere sei die unechte Rückwirkung des angegriffenen Gesetzes verhältnismäßig. Ergänzend trägt er vor, daß die Ausführungen der Klägerin zum Namensrecht fehl gingen. Geschützt sei nur die Wissenschaftsfreiheit, nicht aber die Bezeichnungen "Universität" und "Hochschule". Sie seien ohnehin nicht geeignet, eine bestimmte Individualität zu kennzeichnen. Jedenfalls unterliege das vereinsrechtliche Namensrecht gesetzlichen Einschränkungen. Nach § 126 NHG geltender Fassung sei die Führung einer Bezeichnung wie "Universität", "Hochschule", "Fachhochschule" oder einer entsprechenden fremdsprachlichen Bezeichnung nur noch nach staatlicher Anerkennung der betreffenden Bildungseinrichtung zulässig. Der Fortbestand der staatlichen Anerkennung sei nach § 128 Abs. 1 NHG davon abhängig, daß die private Bildungseinrichtung einen hochschulgemäßen Betrieb auch tatsächlich unterhalte. Das früher gültige niedersächsische Hochschulrecht habe vor dem 3. ÄGNHG zwar die Führung einer der genannten Bezeichnungen zugelassen, ohne die staatliche Anerkennung der Bildungseinrichtung vorauszusetzen. Auf den eine derartige Bezeichnung rechtfertigenden Betrieb habe jedoch gemäß § 132 NHG a.F. auch seinerzeit nicht verzichtet werden können. Diese landesrechtliche Regelung stimme mit den rahmenrechtlichen Regelungen des § 70 HRGüberein. Für den Landesgesetzgeber habe kein rechtliches Hindernis bestanden, von einer bis dahin nur angezeigten, nicht jedoch staatlich anerkannten privaten Einrichtung des Hochschulwesens innerhalb angemessener Frist den Nachweis des tatsächlichen Hochschulbetriebes zu verlangen, wie dies in Art. II Abs. 6 3. ÄGNHG geschehen sei. Das von der Klägerin reklamierte Namensrecht lasse sich in diesem Rechtsbereich nicht isolieren. Rechtsgrund und Begrenzung der Führung einer Hochschulbezeichnung fänden sich im öffentlich-rechtlichen Hochschulrecht. Der Bürger habe den Unterschied zwischen einer dem Staat lediglich angezeigten und einer staatlich anerkannten Privathochschule ohnehin nicht verstanden. Er habe die staatliche Entgegennahme der Anzeige wie die Anerkennung als staatliche Bewilligung empfunden. Daher müsse der Staat darauf achten, daß der Bezeichnung als "Universität und "Hochschule" auch ein sachliches Substrat zugrunde liege.
Die Klägerin habe den in Art. II Abs. 6 3. ÄGNHG geforderten Nachweis innerhalb der gesetzlichen Frist bis zum 31. Oktober 1989 nicht erbracht. Wegen Fehlens der tatsächlichen Voraussetzungen sei ihr daher bereits von diesem Zeitpunkt ab nicht mehr gestattet, die Bezeichnung "Universität" zu führen. Die in der Übergangsregelung des 3. ÄGNHG enthaltene Frist bis zum 30. April 1991 diene der Möglichkeit, das Verwaltungsverfahren zur Erteilung der staatlichen Anerkennung vorzubereiten und durchzuführen. Die bis zu diesem Datum gesetzte Übergangsfrist habe jedoch nur dann gelten können, wenn der Nachweis bis zum 31. Oktober 1989 erbracht worden sei. Die Klägerin habe daher nicht für sich in Anspruch nehmen können, bis zum 30. April 1991 den Namen "Universität" rechtmäßig zu führen. Die von der Klägerin erneut vorgetragene Auffassung, bei der Regelung des Art. II Abs. 6 3. ÄGNHG handele es sich um eine gesetzliche Einzelfallregelung, mit der allein die Klägerin habe getroffen werden sollen, sei unzutreffend. Die mit dem 3. ÄGNHG vorgenommene Änderung des bisherigen Rechtszustandes, in dem die bloße Anzeige der Errichtung einer nichtstaatlichen Hochschule nach § 126 NHG a.F. möglich gewesen sei, dahin, daß nach neuem Recht für nichtstaatliche Hochschulen ausnahmslos die staatliche Anerkennung gefordert werde, habe die Notwendigkeit einer rechtlichen Regelung für den Übergang begründet. Daß bei der Beratung der genannten Übergangsbestimmung im Niedersächsischen Landtag auf die Einrichtung der Klägerin hingewiesen worden sei, sei kein Beweis für die von ihr hierzu vorgetragene Rechtsauffassung. Vielmehr wäre es möglich gewesen, daß weitere Einrichtungen vergleichbarer Art bis zum Inkrafttreten des 3. ÄGNHG hätten angezeigt werden können. Für eine insoweit unbestimmte Zahl denkbarer Fälle sei daher die Übergangsregelung geboten gewesen. Die Übergangsfrist von zwei Jahren sei auch angemessen gewesen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und sonstigen Akten Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat kein Recht zur Fortführung der Bezeichnungen "Universität" und "Hochschule" in ihrem Namen.
Die auf Feststellung dieser Berechtigung gerichtete Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und - soweit sie darüber hinaus geht - als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig.
Der angefochtene Verwaltungsakt des Beklagten vom 29. November 1989 ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden, so daß die auf seine Aufhebung gerichtete ursprüngliche Anfechtungsklage unzulässig geworden ist. Denn mit Ablauf der Übergangsregelung am 30. April 1991 gemäß Art. II Abs. 6 des 3. Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes - 3. ÄGNHG - vom 10. April 1989 (Nds. GVBl S. 85) entbehrt der Bescheid des Beklagten jeglicher Wirkung. Nach dieser Vorschrift hätte die Bezeichnung "Universität" oder "Hochschule" ohnehin nur bis zum 30. April 1991 weitergeführt werden können, wenn dem Beklagten bis zum 31. Oktober 1989 ein dieser Bezeichnung entsprechender Lehr- und Forschungsbetrieb nachgewiesen worden wäre. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Klägerin dieser Nachweis gelungen ist.
Für die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage besteht jedoch nur insoweit ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 29. November 1989, als bei Verfassungswidrigkeit des 3. ÄGNHG wegen Abschaffung der "Anzeige-Hochschule" der Bescheid rechtswidrig und die Klägerin auch in der Übergangszeit berechtigt gewesen wäre, in ihrem Namen die ihr untersagte Bezeichnung "Universität" zu führen.
Bei Verfassungsmäßigkeit des 3. ÄGNHG hingegen wäre ein weitergehendes Feststellungsinterese wegen Ablaufs der Übergangsfrist nicht anzuerkennen. Vielmehr müßte die Klägerin einen Antrag auf staatliche Anerkennung nach § 126 Abs. 2 NHG stellen und ihren Anspruch im Hinblick auf § 43 Abs. 2 VwGO mit der Verpflichtungsklage durchsetzen.
Für den weitergehenden allgemeinen Feststellungsantrag besteht jedoch ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO) insoweit, als der Beklagte aufgrund des § 126 NHG i.d.F. des 3. ÄGNHG der Klägerin jederzeit auch für die Zukunft die Führung der Bezeichnungen "Universität" und "Hochschule" untersagen könnte.
Die Feststellungsanträge haben jedoch keinen Erfolg, weil § 126 NHG i.d.F. des 3. ÄGNHG verfassungsmäßig ist.
Auf die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung des Art. II Abs. 6 3. ÄGNHG hinsichtlich ihres inhaltlichen Regelungsgehalts kommt es wegen Ablaufs der Geltungsfrist am 30. April 1991 nicht mehr an. Daher sind die gegen die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung als solche erhobenen Bedenken der Klägerin, ob nicht ein Einzelfallgesetz vorliege und der Bestimmtheitsgrundsatz verletzt werde, gegenstandslos. Daß § 126 NHG in der Neufassung allgemein und nicht nur für den Fall der Klägerin gilt, ist offensichtlich.
Verfassungsrechtlich entscheidend ist die Frage, ob der Gesetzgeber des Landes Niedersachsen die bloß anzeigepflichtige Privathochschule abschaffen und dem staatlichen Anerkennungszwang unterwerfen durfte. Soweit § 126 NHG n.F. in die Zukunft wirkt, bestehen keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken. Soweit er rückwirkend auch auf die Namensführung der Klägerin einwirkt, ist dies nach den Regeln der unechten Rückwirkung verfassungsrechtlich zulässig.
Eine unechte Rückwirkung bzw. eine tatbestandliche Rückanknüpfung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Die unechte Rückwirkung bzw. die tatbestandliche Rückanknüpfung wird herkömmlich am Rechtsstaatsprinzip gemessen. Sie ist danach in der Regel zulässig. Anderes gilt nur dann, wenn das Gesetz einen Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte. Das Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Vorschriften wird jedoch regelmäßig nicht geschützt. Außerdem muß das Vertrauen schutzwürdiger als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen sein. Dabei ist eine Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich. Schließlich muß der Gesetzgeber aufgrund des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine angemessene Übergangsregelung treffen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. 1. 1992 - 2 BvR 1824/89 -, NJW 1992, 2877, 2878 [BVerfG 15.01.1992 - 2 BvR 1824/89]; BVerfGE 75, 246, 280; 72, 200, 242 f. [BVerfG 14.05.1986 - 2 BvL 2/83]; 72, 141, 154 f [BVerfG 13.05.1986 - 1 BvL 55/83]; Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl. 1992, Art. 20 RdNrn. 49, 52, 54).
Nach diesen Maßstäben, denen der erkennende Senat folgt, liegt kein Verstoß gegen die Grundsätze unechter Rückwirkung von Gesetzen vor.
Die Klägerin konnte auf den Fortbestand des NHG in der vor dem 3. ÄGNHG geltenden Fassung nicht vertrauen, da es einen solchen Schutz generell nicht gibt. Nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes (vgl. Art. 30, Art. 70 Abs. 1 GG) steht die "Kulturhoheit", der auch das Hochschulwesen zuzuordnen ist, grundsätzlich den Ländern zu. Soweit der Bund Regelungsbefugnisse in bezug auf das Hochschulwesen hat (vgl. Art. 75 Nr. 1 a u. Art. 91 a Abs. 1 Nr. 1 GG), hat er hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit die Gründung und Zulassung von Hochschulen Sache des Staates ist, hiervon bisher keinen Gebrauch gemacht (BVerfGE 37, 314, 322 [BVerfG 11.06.1974 - 1 BvR 82/71]) [BVerfG 11.06.1974 - 1 BvR 82/71]. Die staatliche Hochschulhoheit gilt in Deutschland seit jeher (Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 2. Aufl. 1986, RdNr. 101).
Die Errichtung nichtstaatlicher Hochschulen ist ausschließlich landesrechtlich geregelt; § 70 HRG regelt nur die Frage ihrer staatlichen Anerkennung (Lüthje in Denninger, HRG, 1984, § 70 RdNr. 2). Dabei unterliegt die grundsätzliche Zulassung nichtstaatlicher Hochschulen der freien Entscheidung der Länder (D. Lorenz in Hailbronner, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, Ordner 2, Stand Mai 1991, § 70 RdNr. 2). Da auch andere Bundesländer die Errichtung einer nichtstaatlichen Hochschule oder aber ihre Führung unter der Bezeichnung als "Hochschule" unter Genehmigungsvorbehalt stellen (vgl. D. Lorenz, a.a.O.), mußte die Klägerin grundsätzlich damit rechnen, daß eines Tages auch in Niedersachsen aus der bloßen Anzeigepflicht nach § 126 NHG a.F. ein Genehmigungs- bzw. Anerkennungsvorbehalt werden könnte.
Insbesondere gehört zum Hochschulorganisationsrecht die rein äußerliche Frage der Bezeichnung einer privaten Wissenschaftseinrichtung (BVerwG, Beschl. v. 13. 3. 1979 - 7 B 176/78 -, MDR 1979, 699, 700 [BVerwG 13.03.1979 - BVerwG 7 B 176.78]) [BVerwG 13.03.1979 - 7 B 176/78]. Dies räumt auch Thieme ein, wenn er die Bezeichnungen "Hochschule" oder "Universität" für nicht ohne weiteres zulässig hält, weil sie die staatliche Hochschulhoheit berühren (Deutsches Hochschulrecht, RdNr. 101).
Selbst wenn die Klägerin auf die Weitergeltung alten Rechts hätte vertrauen dürfen, wäre dieses Vertrauen nicht schutzwürdig gewesen. Denn die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer tatbestandlichen Rückanknüpfung ist an demjenigen Grundrecht zu messen, das mit der Verwirklichung des betreffenden Tatbestandsmerkmals vor Verkündung der Norm ins Werk gesetzt wurde (BVerfG, Beschl. v. 15. 1. 1992, a.a.O., S. 2878). Solche Rechte stehen der Klägerin aber nicht zu.
Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG(BVerwG, Beschl. v. 20. 10. 1989 - BVerwG 7 B 204.88 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 128; BVerfGE 35, 79; 54, 363 [BVerfG 08.07.1980 - 1 BvR 1472/78]; 61, 210 [BVerfG 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80]; 64, 323) [BVerfG 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79]wird nicht berührt (BVerwG, Beschl. v. 13. 3. 1979, a.a.O., S. 700). Danach fallen in den durch Art. 5 Abs. 3 GG vorbehaltlos geschützten Freiheitsraum der wissenschaftlich Tätigen vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe. Über dieses Abwehrrecht hinaus erwächst dem einzelnen Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG aus der Wertentscheidung der Verfassung ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraumes unerläßlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen. Es bleibt der Klägerin jedoch unbenommen, ihre Einrichtung auch unter einer anderen Bezeichnung als "Universität" und "Hochschule" wissenschaftlich weiterzuführen, so etwa unter den von dem Beklagten vorgeschlagenen Bezeichnungen wie z.B. "Akademie" oder - angesichts der rein theologischen Ausrichtung der Klägerin - "Fakultät".
Ob aus Art. 5 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 4 GG eine Privathochschulfreiheit im Sinne einer Errichtungsfreiheit hergeleitet werden kann (so aber Thieme, Privathochschulen in Deutschland - Chancen für die Zukunft? Göttingen 1988, S. 19; nur als allgemeines Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, nicht aber als spezielle Grundrechtsgarantie D. Lorenz, Privathochschulfreiheit und Bundesrecht, WissR 1987, 22; ablehnend hinsichtlich eines Rechts auf Errichtung von privaten Fachhochschulen aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, da zum "Schulwesen" im Sinne dieser Verfassungsbestimmung nicht die Hochschulen rechnen, BVerfGE 37, 314, 319 f. [BVerfG 11.06.1974 - 1 BvR 82/71]) [BVerfG 11.06.1974 - 1 BvR 82/71], kann dahingestellt bleiben. Denn durch Art. 5 Abs. 3 GG wird vorbehaltlos nur der Eigenbereich der Wissenschaft garantiert. Die rein äußerliche Frage der Bezeichnung einer privaten Wissenschaftseinrichtung als "Universität" oder "Wissenschaftliche Hochschule" berührt den Eigenbereich der Wissenschaft nicht, sondern gehört zum Hochschulorganisationsrecht (BVerwG, a.a.O., S. 700).
Gehört das - objektive - Namensrecht privater Hochschulen als lex specialis mithin zum öffentlich-rechtlichen Hochschulorganisationsrecht, so kann sich die Klägerin als eingetragener Verein dagegen nicht mit Erfolg auf das allgemeine - subjektive - Namensrecht aus § 12 BGB, gewährleistet durch die Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG, berufen, um die Bezeichnungen "Hochschule" und "Universität" in ihrem Namen weiterzuführen (a.A. Thieme, Zum Namensschutz von Hochschulen und Universitäten, DÖV 1977, 484, 485). Derartige Bezeichnungen sind bei echten Privathochschulen nicht ohne weiteres zulässig, da sie die staatliche Hochschulhoheit berühren (Thieme, Deutsches Hochschulrecht, RdNr. 101).
Zu dem durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Kernbereich gehört zwar in gewissem Umfang die Namensführung (BVerfGE 30, 227, 241). Jedoch sind dem Schutz des Bestandes und der Betätigung eines Vereins auch in dem nicht durch Art. 9 Abs. 2 GG erfaßten Bereich Grenzen gesetzt. Dem Gesetzgeber darf es nicht verwehrt sein, der Betätigung des Vereins Schranken zu ziehen, die zum Schutz anderer Rechtsgüter von der Sache her geboten sind (BVerfGE 30, 227, 243; BVerwG, Beschl. v. 13. 3. 1979, a.a.O., S. 700). Einem Verein ist in seinem nach außen gerichteten Verhalten nicht mehr als natürlichen Personen erlaubt, so daß auch die Vorschriften des allgemeinen Sicherheitsrechts gegen ihn anwendbar sind (BVerwG, a.a.O.). Eine Eingriffsnorm ist jedenfalls nur dann verfassungsmäßig, wenn die Interessen des Gemeinwohls, die der Staat beim Schutz anderer Rechtsgüter wahrnimmt, der Intensität des Eingriffs in die Vereinsfreiheit an Gewicht entsprechen (BVerfGE 30, 227, 243).
Nach diesen Maßstäben wird durch das 3. ÄGNHG in den Kern der Betätigung der Klägerin als Verein, nämlich in ihren durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Wissenschaftsbetrieb, überhaupt nicht eingegriffen. An sich lassen Gattungsbezeichnungen wie "Universität" und "Hochschule" das Namensrecht einer Hochschule unberührt, weil ihnen die individualisierende Kennzeichnungskraft und damit die Namensfunktion fehlen (Thieme, Deutsches Hochschulrecht, a.a.O., RdNr. 101 und FN 27). Darüber hinaus wäre ein Eingriff in die Namensführung angesichts der kurzen Dauer der Namensführung und der Umstrittenheit der Frage - u.a. wegen der einseitigen theologischen Ausrichtung des Betriebes der Klägerin - von Anfang an, ob ein der Bezeichnung als "Universität" und "Hochschule" entsprechender Lehr- und Forschungsbetrieb vorliegt, nur geringfügig. Die Klägerin hat zur Führung der begehrten Bezeichnung "Universität" und "Hochschule" in ihrem Namen nichts weiter investiert als eine Anzeige bei dem Beklagten. Ihr ist auch nichts genommen worden, was sie nicht wiedererlangen könnte. Im Grunde geht es lediglich um die Gewährleistung der Namenswahrheit, die Übereinstimmung von Sein und Schein. Insoweit ist ein Eingriff schon durch das staatliche Interesse gedeckt, bei nichtstaatlichen Hochschulen einen den staatlichen Hochschulen adäquaten Lehr- und Forschungsbetrieb zu gewährleisten, zweifelhaften Unternehmen im Bereich nichtstaatlicher Hochschulen angemessen zu begegnen sowie die Rechtslage in Niedersachsen in etwa der Rechtslage in anderen Ländern anzugleichen (LT-Drs. 11/3780, S. 71; LT-Drs. 11/2220 v. 26. 2. 1988, S. 108 f.).
Soweit die Finanzierung durch Dritte, wie die Klägerin behauptet, allein durch den Wegfall der Bezeichnung "Universität" und "Hochschule" im Namen der Klägerin gefährdet sei, bleibt es ihr unbenommen, die staatliche Anerkennung als Hochschule gemäß § 126 NHG zu betreiben. In den eigentlichen Wissenschaftsbetrieb der Klägerin, der durch die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG weiterhin geschützt bleibt und der die wahre Grundlage für die finanzielle Förderung der Klägerin durch Dritte bleiben dürfte, wird durch das 3. ÄGNHG jedenfalls nicht eingegriffen.
Mithin stehen Rechte der Klägerin der Gesetzesänderung nicht entgegen. Auf der anderen Seite wird jedoch die Gesetzesänderung durch ein beachtliches staatliches Anliegen gerechtfertigt.
Auf dem Gebiet der organisatorischen Gestaltung des Hochschulwesens kommt dem Gesetzgeber ein breiter Raum zur Verwirklichung seiner hochschulpolitischen Auffassungen zu, der lediglich durch das Freiheitsrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG und die in ihm enthaltene Wertentscheidung begrenzt wird (BVerwG, Beschl. v. 13. 3. 1979, aaO, S. 700). Das Gebiet der organisatorischen Gestaltung des Hochschulwesens umfaßt nicht nur die innere Struktur der staatlichen Hochschulen. Vielmehr ergibt sich ein weites Verständnis dessen, was unter organisatorischer Gestaltung des Hochschulwesens zu verstehen ist. Jedenfalls berührt die rein äußerliche Frage der Bezeichnung einer privaten Wissenschaftseinrichtung als "Universität" und "Wissenschaftliche Hochschule" nicht den Eigenbereich der Wissenschaft, sondern gehört zum Hochschulorganisationsrecht (BVerwG, a.a.O., S. 700).
Im Rahmen dieses weiten hochschulpolitischen Gestaltungsspielraumes liegt es, wenn der Beklagte im Bereich der nichtstaatlichen Hochschulen die von ihm als gesetzgeberischen Fehlgriff erkannte "Anzeige-Hochschule" abschafft, um Mißbrauch zu verhindern und vielmehr einen den staatlichen Hochschulen adäquaten Lehr- und Forschungsbetrieb zu gewährleisten.
Schließlich hat das 3. ÄGNHG gemäß Art. II Abs. 6 eine zweijährige Übergangsfrist vom 1. Mai 1989 bis zum 30. April 1991 vorgesehen, die der Senat angesichts des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für angemessen erachtet.
Nach allem kommt es nicht mehr darauf an, ob die Klägerin nach Art. II Abs. 6 3. ÄGNHG "einen ihrer Bezeichnung entsprechenden Lehr- und Forschungsbetrieb nachweisen" kann, sondern - wenn sie die Bezeichnung "Universität" und "Hochschule" in ihrem Namen führen will - darauf, ob sie die Voraussetzungen einer staatlichen Anerkennung nach § 126 NHG in der zur Zeit geltenden Fassung erfüllt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 10 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor. Es handelt sich um Auslegung und Anwendung von Landeshochschulrecht. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer namensregelnden hochschulorganisationsrechtlichen Norm ist durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1979 (aaO) hinreichend geklärt.
Jank
Winzer
Munk