§ 18 LHO - Kreditermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
(1) Einnahmen aus Krediten dürfen nur bis zur Höhe der Summe der Ausgaben für eigenfinanzierte Investitionen, Investitionsfördermaßnahmen und der zur Umschuldung veranschlagten Ausgaben in den Haushaltsplan eingestellt werden. Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer nachhaltigen Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zur Abwehr einer akuten Bedrohung der natürlichen Lebensgrundlagen. In den Fällen des Satzes 2 ist im Gesetzgebungsverfahren zur Feststellung des Haushaltsplans insbesondere darzulegen, dass
- 1.
- a)
das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht nachhaltig gestört ist oder eine solche Störung unmittelbar bevorsteht oder
- b)
die natürlichen Lebensgrundlagen akut bedroht sind und
- 2.
die erhöhte Kreditaufnahme dazu bestimmt und geeignet ist, die Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder die Bedrohung der natürlichen Lebensgrundlagen abzuwehren.
(2) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das Finanzministerium Kredite zur Deckung von Ausgaben aufnehmen darf. Diesem Kreditrahmen wachsen die Beträge zur Tilgung von am Kreditmarkt aufgenommenen Krediten zu. Die Ermächtigungen gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
(3) Das Finanzministerium ist über Absatz 2 hinaus ermächtigt, Kredite zur vorzeitigen Tilgung von Schulden aufzunehmen.
(4) Der Verkauf von Inhaberschuldverschreibungen aus dem Eigenbestand des Landes ist wie eine Kreditaufnahme, der Erwerb umlaufender Inhaberschuldverschreibungen wie die Tilgung von Krediten zu behandeln. Der Unterschied zwischen den Nennbeträgen der insgesamt verkauften und erworbenen Inhaberschuldverschreibungen ist auf die Kreditermächtigung anzurechnen.
(5) Bei Diskontkrediten ist nur der Nettobetrag auf die Kreditermächtigung anzurechnen.
(6) Das Finanzministerium ist ermächtigt, ab Oktober jedes Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 3 vom Hundert des durch das Haushaltsgesetz festgestellten Betrages der Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen. Kredite nach Satz 1 dürfen nur aufgenommen werden, um Ausgaben zu decken, die dem nächsten Haushaltsjahr zuzurechnen sind. Die danach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.