Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 26.04.2007, Az.: 2 B 1144/07
Verbot einer Versammlung wegen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit; Anforderungen an die Interessenabwägung; Begriff der öffentlichen Sicherheit; Unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit; Störer als Adressaten polizeilicher Maßnahmen; Inanspruchnahme des Zweckveranlassers durch die Polizei; Gewalt von "links" als nicht verfassungsrechtlich hinnehmbare Antwort auf eine Bedrohung der rechtsstaatlichen Ordnung von "rechts"; Echter polizeilicher Notstand; Bestimmung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersG) als Aufgabe der Versammlungsbehörde
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 26.04.2007
- Aktenzeichen
- 2 B 1144/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 31808
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2007:0426.2B1144.07.0A
Rechtsgrundlagen
- § 80 Abs. 1 VwGO
- § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO
- § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO
- § 80 Abs. 5 VwGO
- § 15 Abs. 1 VersG
- Art. 8 Abs. 1 GG
Verfahrensgegenstand
Versammlungsverbot
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Oldenburg -2. Kammer -
am 26. April 2007
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. April 2007 (2 A 1143/07) wird mit folgenden Maßgaben wiederhergestellt:
- a)
Treffpunkt der Teilnehmer am 1. Mai 2007, 16.00 Uhr an der Straßenkreuzung
- b)
Demonstrationsroute:
- c)
Die Demonstration muss um 19.00 Uhr beendet sein.
- d)
Als Versammlungsleiter fungiert Herr F.
- e)
Der Antragsgegnerin bleibt es vorbehalten, dem Antragsteller weitere von ihr für erforderlich gehaltene Auflagen für die Durchführung der Versammlung zu erteilen. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- 2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller meldete am 16. Februar 2007 für den 1. Mai 2007 in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr eine Versammlung mit dem Thema " " an. Als Route gab er folgende Strecke an:
"Treffpunkt: Bahnhof ab 11.00 Uhr.
Beginn: 12.00 Uhr, Auflagenverlesung, Kurze Einführung in den Ablauf, Beginn des Aufzuges, Weg des Aufzuges:
Zwischenkundgebung:
Abschlusskundgebung:.
Mit Schreiben vom 2. April 2007 ergänzte er seine Anmeldung durch Vorschlag folgender Ersatzroute:
Der Antragsteller rechnet mit 200 Teilnehmern.
Bereits zuvor, nämlich mit einem am 9. Februar 2007 bei der Antragsgegnerin eingegangen Schreiben, meldete das " " ebenfalls eine Veranstaltung für den 1. Mai 2007 im Zeitraum von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr unter dem Motto " "an. Am 9. März 2007 erhielt die Antragsgegnerin einen "modifizierten Ablaufplan". Danach soll die Schlusskundgebung auf dem von 15.30 Uhr bis 16.30 Uhr dauern. Mit Bescheid vom 12. April 2007 hat die Antragsgegnerin gegenüber dem " " die für Dienstag, den 1. Mai 2007 vorgesehene Versammlung unter Anordnung zahlreicher Auflagen bestätigt ("Teilnehmerzahl: über 100 Teilnehmer").
Außerdem meldete der -Ortsverein unter dem 6. Februar 2007 für den 1. Mai d.J. eine öffentliche Veranstaltung unter dem Motto "" für die Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr an, das mit einem Schreiben vom 22. März 2007 in "" abgeändert wurde. Die Antragsgegnerin hat dem Ortsverein mit Bescheid vom 17. April 2007 die vorgesehene Veranstaltung unter Anordnung zahlreicher Auflagen bestätigt ("Teilnehmerzahl: 500 bis 700 Teilnehmer").
Mit Bescheid vom 13. April 2007 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die angemeldete Versammlung mit Aufzug am 1. Mai 2007 und jede weitere Ersatzveranstaltung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an:
Ihr seien für den 1. Mai 2007 zwei weitere Versammlungen nebst jeweils eines Aufzuges angemeldet worden. Diese Meldungen seien zeitlich vor der Anmeldung des Antragstellers erfolgt, so dass diesen vorrangig das Recht eingeräumt werden müsse, die entsprechenden Versammlungen nebst Aufzug am 1. Mai durchzuführen. Die beiden zeitlich vorrangigen Meldungen belegten den Innenstadtbereich mit Kundgebungen und mehreren Aufmärschen, den Bahnhof, einen Teil der Strecken vom und zum Bahnhof und Teilstücke der von dem Antragsteller gewünschten Strecke. Nach der Stellungnahme der Polizeiinspektion -vom 12. April 2007 bestehe eine große Wahrscheinlichkeit, dass sowohl das Eigentum der Bahn als auch unbeteiligte Personen in Mitleidenschaft gezogen würden. Eine vorherige Separierung der Gruppen sei nicht möglich. Des Weiteren sei am 1. Mai aufgrund langjähriger Gepflogenheiten damit zu rechnen, dass sich sehr viele Maiausflügler (Tausende) in der Stadt aufhielten bzw. diese durchquerten. Aus alter Tradition sei es in und Umgebung üblich, dass am 1. Mai viele Gruppen mit Fahrrädern und auch Fußgruppen zu einer "Maitour" unterwegs seien. Während der Ausflüge werde unter anderem vermehrt Alkohol getrunken, so dass es nicht zu verhindern sei, dass sich alkoholisierte junge Erwachsene und Erwachsene in der Stadt aufhielten. Die alkoholischen Getränke würden in vielen Fällen in sogenannten "Bollerwagen" mitgeführt. Damit würden in erheblichem Umfang Flaschen, die als Wurfgeschosse Verwendung finden könnten, in die Versammlungsbereiche gebracht. Angesichts dieser besonderen Umstände am 1. Mai sei es für eine Kleinstadt wie nicht zu verkraften, dass sich drei Versammlungen nebst Aufzügen, sonstige Maiausflügler und Gäste in der Stadt aufhielten und es sei darauf hinzuwirken, dass es vor allem unter Berücksichtigung des Alkoholkonsums zu keiner Gefährdung der Allgemeinheit komme. Es sei zudem damit zu rechnen, dass sich Jugendliche und alkoholisierte Erwachsene unter die Versammlungsteilnehmer mischten, und es dann eventuell zu nicht zu kalkulierenden Ausschreitungen komme. Da die Reaktionen alkoholisierter Bürger nicht abzuschätzen seien, verberge sich an dem Maifeiertag dort eine erhöhte Gefahr. Vor diesem Hintergrund würde die Zulassung der Kundgebung des Antragstellers einen reibungslosen und störungsfreien Ablauf der Geschehnisse in Vechta nicht mehr gewährleisten. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass es -wie die jüngste Vergangenheit und die aktuellen Lageberichte der jeweiligen Polizeidienststellen gezeigt hätten -bei den bisherigen Versammlungen der in Niedersachsen stets zu Konfrontationen zwischen der Polizei und gewaltbereiten Gegendemonstranten aus dem linken Spektrum gekommen sei. Diese hätten versucht, den jeweiligen Aufzug der zu stören oder gar zu verhindern. Nicht einmal eine vollständige Sperrung des Bahnhofs und eine hundertprozentige Abriegelung eines eingeschränkten von dem Antragsteller gewünschten Routenbereichs könnten verhindern, dass es zu gegenseitigen Übergriffen komme. Zusammenfassend sei festzustellen, dass bei dieser Ausgangslage bei grundsätzlich gleichem Grundrechtsanspruch der letzte Anmeldende wegen fehlender anderer Ausschlusskriterien zurückzutreten habe. Die Durchführung der Versammlung des Antragstellers sei folglich uneingeschränkt zu verbieten.
Der Antragsteller hat am 18. April 2007 Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Zur Begründung macht er geltend:
Die Verbotsverfügung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Grundrechten auf Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 8 Grundgesetz -GG -und auf Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 GG. Die Antragsgegnerin verkenne die Bedeutung dieser beiden Grundrechte, wenn sie ausführe, dass seine Versammlung gegenüber den beiden anderen, zeitlich früher angemeldeten Versammlungen anderer Gruppierungen zurückzutreten habe. Das früher im Versammlungsrecht geltende Erstanmelderprinzip gelte seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Mai 2005 nicht mehr. Das Versammlungsverbot sei unverhältnismäßig. Auflagen bezüglich seiner Versammlung würden ausreichen, um die vom Bundesverfassungsgericht geforderte praktische Konkordanz zwischen den drei Versammlungen in ermöglichen zu können. Vor diesem Hintergrund sei er mit einer Änderung der Wegstrecke einverstanden und beantrage ausdrücklich, eine Auflage zu erlassen, wonach die mit Schriftsatz vom 2. April 2007 gegenüber der Antragsgegnerin geänderte oder ggf. eine andere Route festgesetzt werde. Hinsichtlich der zeitlichen Entzerrung der drei Versammlungen sei denkbar, dass seine Versammlung erst um 16.00 Uhr beginne und um 19.00 Uhr ende. Im Übrigen sei das Verbot auch deswegen zu beanstanden, weil er nicht Störer sei. Es sei eine seit Jahren bekannte Tatsache, dass insbesondere seine politischen Gegner teilweise gewaltbereit seien, in kleinen Gruppen aufträten und seine Versammlung stören wollten. Vor diesem Hintergrund müsse die Antragsgegnerin Maßnahmen gegen die "links" eingestellten Gegendemonstranten richten. Im Übrigen berufe sich die Antragsgegnerin zu Unrecht auf Gefahren, die im Zusammenhang mit den Ausflüglern am 1. Mai stünden. Die Antragsgegnerin verkenne die Bedeutung seiner Grundrechte auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit, die gewichtiger seien als die Freiheit der anderen, sich betrinken zu dürfen. Versammlungsleiter solle F. sein, gegen den keine Strafverfahren eingeleitet worden seien.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage (2 A 1143/07) gegen die Verbotsverfügung vom 13. April 2007 seine Versammlung in Vechta "am 01.05.2007 betreffend" wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.
Sie entgegnet:
Sie habe "ausschöpfend" alle in Betracht kommenden Mittel in Erwägung gezogen und geprüft, ob unter dem Aspekt der Erteilung von Auflagen von einer Untersagung der Versammlung des Antragstellers abgesehen werden könne. Nach eingehender Überprüfung müsse jedoch an der Untersagung festgehalten werden. Auflagen kämen nicht in Betracht. Die Polizeikräfte seien bereits wegen der Maigänger und der privaten Maifeiern erheblich gebunden. Diese Bindung gelte auch für das weite Umland um. Dort würden in gleicher Weise Maifeiern abgehalten, so dass lokale Polizeikräfte aus der näheren Umgebung kaum verfügbar seien. Dies sei für ihre Gefährdungseinschätzung mit maßgeblich. Was ihr Stadtgebiet angehe, sei darauf hinzuweisen, dass sich in den letzten Jahren der Brauch durchgesetzt habe, dass neben den normalen Maispaziergängern -alkoholisierte Gruppen, häufig noch im jugendlichen Alter, durch das Stadtgebiet und die nahegelegenen Grünflächen zögen. An bestimmten "Sammelstellen" werde in erheblicher Weise Alkohol "verkonsumiert". Immer wieder sei es in den vergangenen Jahren zu zahlreichen Straftaten, insbesondere Körperverletzungen und Sachbeschädigungen gekommen. Die Polizeikräfte in Vechta und Umgebung seien im Dauereinsatz gewesen, und zwar nicht nur während des Tages, sondern bereits beginnend am Vorabend, an dem viele Veranstaltungen und Feierlichkeiten stattfänden und damit verbunden der erhebliche Konsum von Alkohol einhergehe. Die Polizeiinspektion .. habe am 19. April 2007 dargelegt, von einer zeitlichen Staffelung abzusehen, weil sich linke Demonstranten, die die Auseinandersetzung mit rechten Demonstranten suchten, erfahrungsgemäß nicht an den zeitlichen Vorgaben orientierten. Ein Weiteres komme hinzu: Da der 1. Mai ein staatlicher Feiertag sei und der Sonntagsfahrplan (2-Stunden-Takt) der Nordwest-Bahn gelte, bestehe ein sehr eingeschränkter Zuganbindungsverkehr über die Nordwest-Bahn. Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit und Wahrscheinlichkeit eine Trennung der Aufzüge über den zentralen Anlaufpunkt "Bahnhof" gewährleistet werden. Darüber hinaus böten die Triebwagen nicht ausreichend Platz, um Demonstrationen in der geplanten Anzahl mit weit über einhundert Mitgliedern aufzulösen. Vielmehr bestünde die große Gefahr, dass im Bereich des Bahnhofs gerade eine Polarisierung dergestalt stattfinde, dass die eine Gruppe zeitlich früher eintreffe oder die andere Gruppe warte, um es zu einem Aufeinandertreffen kommen zu lassen. Deshalb würden hier in der Gefährdungsabschätzung besonders Sachbeschädigungen und Körperverletzungen zu befürchten seien. Dieses Risiko müsse vermieden werden. Auch ein Aufzugsverlauf ohne Überschneidung sei nicht in Betracht zu ziehen. Das Ortszentrum von sei überschaubar. Das Nebeneinander verschiedener Demonstrationszüge sei hier wesentlich schwieriger als in Großstädten zu bewerkstelligen. Die zuständige Polizeiinspektion / habe am 19. April 2007 Sicherheitsbedenken vorgetragen, weil sich die Aufzugsstrecken sehr nahe aneinander bewegten und teilweise überschnitten. Versammlungen und Gegendemonstrationen seien ohne unvertretbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit sehr unwahrscheinlich. Des Weiteren seien gegen den in der Antragsschrift als Versammlungsleiter benannten F. Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigungen eingeleitet worden. Bei der Ausweisung verschiedener paralleler Aufzugswege sei zudem zu beachten, dass dann allgemeine Wohngebiete mit vorwiegender Einzel-und Einfamilienhausbebauung betroffen würden. Wegen der konkreten Bebauung mit entsprechender Durchgrünung wäre polizeilich die Kontrollierbarkeit erheblich geringer und schlechter als im Innenstadtbereich mit geschlossener Bebauung. Darüber hinaus müsse damit gerechnet werden, dass sich Maigänger in diesen Wohngebieten in ihrer Freizügigkeit bei entsprechenden Aufzügen eingeschränkt sähen und -in Verbindung mit Alkohol -eher zu Handgreiflichkeiten neigten als an einem "normalen Tag". Wegen der ohnehin bestehenden Bindung der Polizeikräfte für den Mai könne in diesem Rahmen ein ausreichender Schutz der Individualgüter nicht sichergestellt werden, was in die Sicherheits- und Gefährdungsabschätzung einfließen müsse. Eine Demonstration an einem Platz ohne Aufzug komme ebenfalls nicht in Betracht
II.
Bei einer gemäß den §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO -interessengerechten Auslegung des Begehrens wendet sich der Antragsteller gegen die Verbotsverfügung vom 13. April 2007, soweit die Antragsgegnerin den Aufmarsch einer Demonstration am 1. Mai 2007 in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr auch gemäß der im Beschlusstenor genannten Route abgelehnt hat. Soweit sich der im Beschlusstenor genannte Verlauf des Aufzugs von dem im Schreiben vom 2. April 2007 unterscheidet, liegt der Grund darin, dass sich der Antragsteller unter Berücksichtigung des der Kammer zur Verfügung stehenden Kartenmaterials offenbar bei der Bezeichnung der Straßen teilweise geirrt hat. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die --nicht in die Straße, sondern in die einmündet und man von der nicht in die einbiegen kann. Ferner gibt es keine Kreuzung "./-.". Es ist allerdings nicht in ausreichendem Maße ersichtlich, dass der Antragsteller seine Versammlung nur noch von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr durchführen will. Dazu ist er offensichtlich nur bereit, wenn auch die anderen Versammlungen nur noch drei Stunden dauern. Der so verstandene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig und im Wesentlichen begründet.
Nach § 80 Abs. 1 VwGO hat eine Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt jedoch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, wenn die Behörde -wie hier -die sofortige Vollziehung einer Verfügung im öffentlichen Interesse anordnet. Dabei genügt die Begründung der Anordnung den an sie gestellten Anforderungen (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
In materieller Hinsicht ist nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidend, ob im Einzelfall dem Interesse des Antragstellers am Schutz vor Schaffung ihn belastender vollendeter Tatsachen auf Grund eines möglicherweise rechtswidrigen Verwaltungsakts oder dem Interesse Dritter oder der Behörde an einer Durchführung der mit dem Verwaltungsakt angeordneten oder zugelassenen Maßnahmen auch vor einer abschließenden gerichtlichen Prüfung seiner Rechtmäßigkeit das größere Gewicht beizumessen ist. Im Rahmen der Interessenabwägung sind mit der im vorläufigen Verfahren gebotenen Zurückhaltung auch die Aussichten des Begehrens im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Bei einem offensichtlich Erfolg versprechenden Rechtsbehelf überwiegt das Suspensivinteresse des Betroffenen jedes denkbare öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache offensichtlich keinen Erfolg haben wird, insbesondere wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. An der sofortigen Vollziehung eines offenbar zu Unrecht angefochtenen Verwaltungsaktes besteht nämlich regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse. Ist jedoch der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache bei der in dem Aussetzungsverfahren grundsätzlich nur gebotenen summarischen Prüfung offen, kommt es auf eine Abwägung der beiderseitigen Interessen an.
Ausgehend von diesem Maßstab überwiegt nach der in diesem Verfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung das Interesse des Antragstellers, soweit seinem Antrag entsprochen worden ist. Denn insoweit ist das Verbot der Versammlung aller Voraussicht nach rechtswidrig. Der Antragsteller hat lediglich keinen Anspruch darauf, seine Versammlung in dem von ihm gewünschten Zeitraum durchzuführen und mit den Veranstaltern der anderen Versammlungen insofern gleich behandelt zu werden, als auch deren Versammlungen auf drei Stunden abgekürzt werden.
Rechtsgrundlage des in Rede stehenden Versammlungsverbots ist § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz -VersG -. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Voraussetzung ist, dass die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist und eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit als elementarem Freiheitsrecht und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergibt, dass ein Verbot zum Schutze anderer gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfG, Beschluss vom 14.Mai 1985 -1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, Juris, mit Veröffentlichungshinweis auf NJW 1985, 2395). Dabei ist eine Gefahrenprognose zugrunde zu legen, die auf nachweisbaren Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Erkenntnissen beruht. Bloße Vermutungen ohne das Vorliegen hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte genügen dafür nicht (BVerfG, Beschluss vom 21. April 1998 -1 BvR 2311/94 -, Juris, mit Veröffentlichungshinweis auf NVwZ 1998, 834). Solche erkennbaren Umstände können der Versammlungszweck, die Thematik der Versammlung, Aufrufe an die Teilnehmer, die Teilnahme gewaltbereiter Gruppen und sonstige Begleitumstände sein. Die Gefahrenprognose darf dabei nicht auf Umstände gestützt werden, deren Berücksichtigung dem Schutzgehalt des Art. 8 Gundgesetz -GG -offensichtlich widerspricht. Unter öffentlicher Sicherheit wird die Unversehrbarkeit von Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen sowie der Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates, der Rechtsordnung und der grundlegenden staatliches Einrichtungen verstanden. Ein Versammlungsverbot ist jedoch nur zum Schutz von elementaren Rechtsgütern zulässig, die der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG zumindest gleichwertig sind (BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2001 -1 BvQ 9/01 -, Juris, mit Veröffentlichungshinweis auf NJW 2001, 1409 [BVerfG 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01] f. [BVerfG 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01]; BVerfG, Beschluss vom 1. Mai 2001 -1 BvQ 22/01 -, Juris, mit Veröffentlichungshinweis auf NJW 2001, 2076 f.). Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit liegt dann vor, wenn eine konkrete Sachlage vorliegt, die bei Durchführung der Versammlung nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge den Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und deshalb bei ungehindertem Geschehensablauf zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 -1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, a.a.O.). Die öffentliche Sicherheit ist immer gefährdet, wenn aufgrund der zugrunde liegenden Gefahrenprognose mit Straftaten zu rechnen ist, da die Strafgesetze Teil der Rechtsordnung sind, deren Unversehrtheit zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit gehört. Keine unmittelbare Gefährdung liegt vor, wenn eine Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann oder lediglich allgemein befürchtet wird. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts um so geringer sein müssen, je größer der zu erwartende Schaden ist (BVerfG, Beschluss vom 15. August 1991 -1 BvQ 8/91 -, Juris, mit Veröffentlichungshinweis auf NVwZ 1992, 54). Unter Berücksichtigung dessen, dass wegen des Grundrechtsschutzes des Art. 8 GG ein Verbot nur zum Schutz elementarer Rechtsgüter in Betracht kommt, rechtfertigt eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung ein Verbot nicht (BVerfG, Beschluss vom 1. Mai 2001 -1 BvQ 21/01 -, Juris, mit Veröffentlichungshinweis auf NJW 2001, 2078).
An diesen Vorgaben gemessen ist nach den gegenwärtig erkennbaren Umständen davon auszugehen, dass die öffentliche Sicherheit bei Durchführung einer Versammlung des Antragstellers oder seines Aufzuges am 1. Mai -was offenbar auch der Antragsteller nicht in Abrede stellt -unmittelbar gefährdet ist. Dabei teilt das Gericht die Prognose der Antragsgegnerin, die im Wesentlichen auf der Gefahrenanalyse der Polizeiinspektion Cloppenburg-Vechta vom 2. April 2007 beruht, in der es heißt, dass eine "Genehmigung des Antrages" des Antragstellers und eine Durchführung der angemeldeten Versammlung oder des Aufzuges mit einem hohen Maß an Wahrscheinlichkeit befürchten lasse, dass es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und zu schweren Gewalttaten durch Angehörige der linksautonomen Szene und damit zu Verletzungen der öffentlichen Sicherheit kommen dürfte. Bei der Gefahrenprognose sind darüber hinaus die Erfahrungen von vergangenen Veranstaltungen in anderen Städten, an denen insbesondere die beteiligt war, zu berücksichtigen. So gab es z.B. -wie gerichtsbekannt ist -anlässlich von Kundgebungen am 10. Februar 2007 in, am 17. März 2007 in sowie bei mehreren Veranstaltungen der letzten Jahre in gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen linksextremen Gruppen und der Polizei. Offen bleiben kann, ob darüber hinaus auch vereinzelt Gewalttätigkeiten von Besuchern des Frühlingsfestes oder der Maigänger zu befürchten sind.
Nach alledem ist der Schluss gerechtfertigt, dass es durch gewaltbereite Gegner des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Gewalttätigkeiten und damit zu einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit bei Durchführung des angekündigten Demonstrationsaufzuges kommen wird. Eine versammlungsspezifische Gefahr (§ 15 Abs. 1 VersG) liegt somit vor.
Grundsätzlich haben sich polizeiliche Maßnahmen gegen die Störer, hier also gegen die -wie zu vermuten ist -gewaltbereiten Autonomen zu richten (vgl. BVerfG Beschluss vom 14. Juli 2000 -1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, 3051 [BVerfG 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00]). Eine Inanspruchnahme des Antragstellers als Zweckveranlasser kommt hier nicht in Betracht. Eine solche Inanspruchnahme setzte voraus, dass der Antragsteller aufgrund belegbarer Tatsachen die gegen die Versammlung gerichteten Störaktionen und die damit verbundene Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bewusst auslösen will, um eine besondere Aufmerksamkeit zu erreichen oder den politischen Gegner zu diskreditieren (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16. Oktober 2006 -11 ME 275/06 -, V.n.b., m.w.H.). Da im vorliegenden Fall entsprechend belegbare Tatsachen nicht ersichtlich sind und von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen wurden, kann daher zumindest derzeit nicht verneint werden, dass es dem Antragsteller in erster Linie um die Ausübung seines Rechtes auf Versammlungsfreiheit geht.
Mit Art. 8 GG wäre es allerdings nicht zu vereinbaren, dass bereits mit dem -hier von den Beteiligten übereinstimmend für wahrscheinlich gehaltenen -Bevorstehen von Gegenaktionen, die den Einsatz von Polizeikräften erfordern, erreicht werden kann, dass dem Veranstalter der angemeldeten Versammlung die Möglichkeit genommen wird, sein Demonstrationsanliegen zu verwirklichen. Gewalt von "links" ist keine verfassungsrechtlich hinnehmbare Antwort auf eine Bedrohung der rechtsstaatlichen Ordnung von "rechts" (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2006 -1 BvQ 14/06 -, NVwZ 2006, 1049, dasselbe, Beschluss vom 18. August 2000 -1 BvQ 23/00 , Juris, mit Veröffentlichungshinweis auf NJW 2000, 3053). Drohen Gegenreaktionen, haben sich Maßnahmen daher zunächst gegen den Störer, also das linke/autonome Spektrum, zu richten. Nur unter den Voraussetzungen des echten oder unechten polizeilichen Notstandes kann ausnahmsweise auch gegen einen Nichtstörer oder eine nicht störende Versammlung eingeschritten werden. Eine Inanspruchnahme des Veranstalters einer Versammlung als Nichtstörer kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass die Versammlungsbehörde wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und trotz des Bemühens, gegebenenfalls externe Polizeikräfte hinzuzuziehen, zum Schutz der Versammlung nicht in der Lage wäre. Eine pauschale Behauptung reicht insoweit nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2001 -1 BvQ 13/01 -, Juris, mit Veröffentlichungshinweis auf NJW 2001, 2069 [BVerfG 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01]; Nds.OVG, Beschluss vom 16. Oktober 2006 -11 ME 275/06 -, V.n.b.). Polizeikräfte müssen dabei allerdings nicht ohne Rücksicht auf sonstige Sicherheitsinteressen in unbegrenztem Umfange bereitgehalten werden. Das Gebot, vor der Inanspruchnahme von Nichtstörern eigene sowie gegebenenfalls externe Polizeikräfte gegen die Störer einer Versammlung einzusetzen, steht vielmehr unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Verfügbarkeit solcher Kräfte (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2006, a.a.O.). Ein echter polizeilicher Notstand, der hier ausnahmsweise eine Inanspruchnahme des Antragstellers als Nichtstörer in Gestalt eines generellen Versammlungsverbots rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Von einem echten polizeilichen Notstand spricht man, wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für wichtige Rechtsgüter droht und die Gefahrenlage weder durch die Inanspruchnahme des Störers noch durch polizeiliche Maßnahmen abgewehrt werden kann (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16. Oktober 2006 -11 ME 275/06 -, V.n.b.). Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, dass in diesem Verfahren nicht mehr die mit Schriftsatz des Antragstellers vom 14. Februar 2007 angemeldete Route der öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel beginnend am Bahnhof mit einer Zwischenkundgebung auf dem und einer Abschlusskundgebung auf dem zur Diskussion steht. Es ist vielmehr in Anlehnung an das in diesem Verfahren zur Geltung gebrachte Antragsbegehren des Antragstellers die mit Schriftsatz vom 2. April 2007 angemeldete Ersatzroute in den Blick zu nehmen. Bei der Beantwortung der Frage nach einem polizeilichen Notstand verkennt das Gericht nicht, dass die Inanspruchnahme des gewalttätigen linken autonomen Spektrums aller Voraussicht nach nicht möglich ist, da nach den Erfahrungen über vergangene Veranstaltungen davon auszugehen ist, dass dieses nur in kleinen Gruppen ohne versammlungsrechtliche Anmeldung auftritt. Eine Inanspruchnahme der vom Antragsteller begehrten Versammlung als Nichtstörer in Form eines generellen Verbots kommt jedoch nicht in Betracht, weil nach den gegenwärtigen Erkenntnissen, insbesondere nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht in ausreichendem Maße feststeht, dass sie als Versammlungsbehörde wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und trotz des Bemühens, gegebenenfalls externe Polizeikräfte hinzuzuziehen, zum Schutz der Versammlung des Antragstellers nicht in der Lage wäre. Den vorliegenden Verwaltungsvorgängen, insbesondere der Gefahrenanalyse zur angemeldeten Demonstration des Antragstellers vom 2. April 2007 durch die Polizeiinspektion -sowie deren Stellungnahmen zur angemeldeten Demonstration des Antragstellers vom 2. und 12. April 2007 lassen sich weder in hinreichendem Maße Erkenntnisse gewinnen, welche Zahl von Polizeikräften zum Schutz des Aufzuges und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Gebiet der Antragsgegnerin erforderlich wäre, noch klare Hinweise entnehmen, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen externe Polizeikräfte nicht zu gewinnen sind. So heißt es in der Stellungnahme vom 12. April 2007:
"Nach polizeilichen Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass die Teilnehmer der Veranstaltung überwiegend mit dem Zug anreisen werden. Konkrete Anreiseroten der linken Gegendemonstration liegen z. Z. nicht vor, aber aufgrund von Erfahrungen muss davon ausgegangen werden, dass zumindest ein Teil dieser Teilnehmer ebenfalls per Bahn den Veranstaltungsbereich aufsuchen wird. Aufgrund der Besonderheiten der anstehenden Bahnstrecke, aber insbesondere aufgrund der geringen Größe des Bahnhofs muss davon ausgegangen werden, dass es schon während der Anreise, aber insbesondere beim Eintreffen auf dem Bahnhof zu Auseinandersetzungen der "rivalisierenden" Gruppierungen kommen wird. Auseinandersetzungen werden nur durch massiven polizeilichen Einsatz zu unterbinden sein. Hierbei besteht eine große Wahrscheinlichkeit, dass sowohl das Eigentum der Bahn als auch unbeteiligte Personen in Mitleidenschaft gezogen werden. Eine vorherige Separierung der Gruppen ist aufgrund o. g. Umstände nicht möglich.
Die nunmehr von der angemeldete Kundgebungsroute kollidiert bzw. überschneidet sich mit der angemeldeten Route der linken Gegendemonstration. Entsprechend kann dem Separierungsgebot nicht entsprochen werden. Die mindest auf Wurfweite (80 -100 m) erforderliche räumliche Trennung gegnerischer Demonstranten, möglichst getrennt durch natürliche Hindernisse wie Bahndämme etc., wird praktisch nicht möglich sein bzw. nur unter Anwendung von massiven Zwangsmaßnahmen. Weiterhin können die sich überschneidenden Aufzugsstrecken von der Polizei nicht lückenlos geschützt werden und können auch nicht im Vorwege entsprechend frei gehalten werden.
Ein gewaltsames Aufeinandertreffen der verschiedenen Veranstaltungen wird mit großer Wahrscheinlichkeit stattfinden. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die linke Gegendemonstration auf das Instrument der "Kleingruppentaktik" zurückgreifen wird; wie letztmalig die vergleichbare Veranstaltung in Minden gezeigt hat. Ein polizeiliches Vorgehen wird hierdurch weiterhin erschwert."
In der Stellungnahme aus einsatztaktischer Sicht vom 2. April 2007 wird ausgeführt:
"Hinzu kommt, dass am 1. Mai auch sehr viele zunächst völlig unpolitische Personen unterwegs sind (sog. Maigänger) und erfahrungsgemäß sehr reichlich dem Alkohol zusprechen. Dies birgt die Gefahr einer alkoholbedingt geringen Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit der polizeilichen Maßnahmen (z.B. Kontrollen, Absperrungen und Platzverweise) bei gleichzeitig niedriger Toleranzschwelle gegenüber dem Einsatz von Gewalt gegen Personen und Sachen. Die sicherlich erforderliche hohe Polizeipräsenz würde zwangsläufig eine zwar ungewollte aber doch wahrscheinliche Eskalation der Situation herbeiführen. Auch ohne Demonstration bindet der 1. Mai im Übrigen landesweit sehr viele Polizeikräfte auf den Dienststellen, da nahezu flächendeckend gegen Alkoholexzesse vorzugehen ist. Diese 1.Mai-Lage belastet mithin die Personalsituation der Polizei sehr stark, so dass erhebliche Polizeikräfte für den Demonstrationseinsatz in nicht zur Verfügung stehen."
Die von der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 23. April 2007 gegebenen Hinweise zur Bindung von Polizeikräften in und Umgebung erschöpfen sich in pauschalen Angaben. Sie führt aus, Polizeikräfte für diesen Tag seien bereits wegen der Maigänger und der privaten Maifeiern erheblich gebunden. Diese Bindung gelte auch für das weite Umland um Vechta. Dort würden in gleicher Weise Maifeiern abgehalten, so dass lokale Polizeikräfte aus der näheren Umgebung kaum verfügbar seien. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin nicht in hinreichendem Maße dargelegt, dass externe Polizeikräfte im Bereich der Polizeidirektion oder auch der Polizeidirektion nicht hinzugezogen werden können. Das beschließende Gericht übersieht zwar nicht, dass das Gebot, vor der Inanspruchnahme von Nichtstörern eigene sowie gegebenenfalls externe Polizeikräfte einzusetzen, unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Verfügbarkeit dieser Kräfte steht. Die Antragsgegnerin hat jedoch im vorliegenden Verfahren nicht ausreichend vorgetragen, dass sie den Grundrechten des Antragstellers entsprechende Anstrengungen unternommen hat, externe Polizeikräfte hinzuzugewinnen.
Darüber hinaus lässt sich auch nicht nach den Grundsätzen über den sogenannten unechten polizeilichen Notstand ein generelles Verbot der Versammlung des Antragstellers rechtfertigen. Dieser liegt vor, wenn die Polizei zwar tatsächlich zur Abwehr der Gefahr imstande ist, hierzu aber Mittel einsetzen müsste, die auch im Hinblick auf das zu schützende Versammlungsrecht außer Verhältnis stehen oder Maßnahmen gegen Störer wesentlich größere Schäden für Unbeteiligte hervorrufen als Maßnahmen gegen Nichtstörer (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16. Oktober 2006 -11 ME 275/06 -, V.n.b.). Es ist nichts dafür ersichtlich und von der Antragsgegnerin nicht in hinreichendem Maße vorgetragen worden, dass die erste Alternative gegeben ist.
Dagegen sind die Voraussetzungen des unechten polizeilichen Notstandes in Bezug auf die vom Antragsteller angegebene und im Beschlusstenor konkretisierte Ersatzroute gegeben.
Wenn der Antragsteller wie angezeigt seine Veranstaltung um 12.00 Uhr im Bereich der Kreuzung --/ beginnen würde, wäre aller Wahrscheinlich nach damit zu rechnen, dass es im Bereich der --bzw. zu einer Begegnung der Aufzüge des Antragstellers und des "-/" käme. Nach dessen Ablaufplan vom 8. März 2007 ist beabsichtigt, dass sich diese Demonstration gegen 13.30 Uhr von der aus in Richtung der, --und in Bewegung setzt. Der Demonstrationszug würde sich daher wahrscheinlich etwa im gleichen Zeitraum in dem Gebiet bewegen, in dem die Veranstaltung des Antragstellers durchgeführt würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Aufzug des Antragstellers auf dem Weg zur Zwischenkundgebung vor dem Arbeitsamt in der und von dort zurück zum Ort der Abschlusskundgebung teilweise auf denselben Straßen wie der Aufzug des "-/" bewegt. Es gilt diese Überschneidung aus nahe liegenden Gründen -insbesondere zur Vermeidung schwerwiegender Schäden für Unbeteiligte durch gewaltbereite Gegendemonstranten -zu vermeiden. Da die Anmeldung der Veranstaltung des "-/" zeitlich vor der Anmeldung der Versammlung des Antragstellers liegt, hat insoweit der Antragsteller bei der Durchführung seiner Veranstaltung in zeitlicher Hinsicht eine Einschränkung hinzunehmen, ohne dass darin eine relevante und unzulässige Beeinträchtigung seines Grundrechts auf Demonstrations- und Meinungsfreiheit gemäß Art. 8 GG zu sehen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Nds. OVG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 -11 ME 334/05 -, V.n.b., m.w.N.). Bei Annahme dieses unechten polizeilichen Notstandes ist indes die Inanspruchnahme des Antragstellers als Nichtstörer in Gestalt eines generellen Versammlungsverbots unverhältnismäßig. Die vom Antragsteller angezeigte Versammlung kann aber von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden.
Die Bestimmung von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG ist grundsätzlich Aufgabe der Versammlungsbehörde, die aufgrund ihrer Sach-und Ortsnähe am ehesten beurteilen kann, welche Auflagen geeignet, erforderlich und angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 -, Juris, mit Veröffentlichungshinweis auf NJW 2001, 2072). Sind solche Auflagen aber nicht erlassen worden und kann ihr Erlass wegen der Eilbedürftigkeit nicht abgewartet werden, ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Auflagen zu verbinden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2001, a.a.O.; Nds. OVG, Beschluss vom 5. Mai 2006 -11 ME 117/06 -, Juris, mit Veröffentlichungshinweis auf NdsVBl. 2006, 226). Ein derartiger Fall liegt hier -was den Ort und den Zeitraum der Versammlung angeht -vor.
Bei der Frage nach einer Auflage hinsichtlich des Ortes und des Beginns sowie Endes der Veranstaltung hat das Gericht -worauf wiederholend hingewiesen worden ist -zu berücksichtigen, dass eine Überschneidung bzw. Kollision mit den weiteren am 1. Mai 2007 in Vechta statt findenden Versammlungen in räumlicher und zugleich zeitlicher Hinsicht vermieden wird. Diese Anforderung erfüllt die von dem Antragsteller vorgeschlagene Ersatzroute, allerdings entgegen dem Interesse des Antragstellers -mit einem Beginn der Versammlung um 16.00 Uhr und einem Ende um 19.00 Uhr. Insoweit wird zunächst auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
Unter Berücksichtigung der im Beschlusstenor genannten Auflagen hinsichtlich der Route und des Beginns der Veranstaltung des Antragstellers ist nicht in hinreichendem Maße wahrscheinlich, dass Maßnahmen gegen Störer wesentlich größere Schäden für Unbeteiligte hervorrufen werden als Maßnahmen gegen Nichtstörer und damit ein unechter polizeilicher Notstand zu bejahen ist. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
Abgesehen von oben bereits zitierten Äußerungen der Polizeiinspektion heißt es in der Stellungnahme vom 12. April 2007 zwar:
"Konkret ist davon auszugehen, dass anlässlich des 1. Mai von einem erheblichen Mobilisierungsfaktor der sog. linken Gegendemonstration ausgegangen werden kann, darüber hinaus die beschriebene Problematik des in Vechta stattfindenden Frühjahrsmarktes und die der sog. (i. d. R. stark alkoholisierten) "Maigänger" aktuell bestehen bleibt, so dass im Zusammenhang mit der angemeldeten -Veranstaltung ein erheblicher polizeilicher Aufwand verbunden ist.
Aufgrund des geplanten massiven polizeilichen Einsatzes -im Verhältnis zur relativ geringen Größe der Stadt -ist davon auszugehen, dass das öffentliche Leben in der Kernstadt, aber auch in den Randbereichen ganz erheblich beeinträchtigt wird.
Ich verweise hier auf die in der Bezugsstellungnahme beschriebene Problematik der sog. "Maigänger". ...
Insgesamt wird es unter diesen Voraussetzungen zu massiven Auseinandersetzungen mit der Polizei kommen, wobei nicht nur unmittelbar Beteiligte betroffen sein werden, sondern mit großer Wahrscheinlichkeit auch Unbeteiligte, da die angemeldete Aufzugsstrecke zu großen Teilen durch reines Wohngebiet führt und es sehr wahrscheinlich ist, dass durch beschriebene Maßnahmen Vorgärten usw. beschädigt werden.
Darüber hinaus haben vergleichbare Einsätze gezeigt, dass Veranstaltungsteilnehmer, insbesondere in Form der sog. "Kleingruppentaktik", rücksichtslos fremdes Eigentum in Anspruch nehmen, um ihren Zwecken zu entsprechen (Betreten/Beschädigen von Vorgärten, Zerstören von Zäunen, Beschädigen von abgestellten PKW usw.)."
Zu berücksichtigen ist aber, dass die Anzahl der Gegendemonstranten, die in Richtung der Teilnehmer der Versammlung gewaltbereit sein werden, nicht bestimmt werden kann, auch wenn die Polizeiinspektion von einem erheblichen Mobilisierungsfaktor der sog. linken Gegendemonstration ausgeht. In diesem Zusammenhang ist von erheblicher Bedeutung, dass die vom Antragsteller in Vechta geplante Versammlung wahrscheinlich lange nicht so stark "im Visier" der linken Szene steht wie andere -Kundgebungen. Insbesondere die Kundgebung in Dortmund dürfte für gewaltbereite (potentielle) Gegendemonstranten von wesentlich größerer Bedeutung sein. So wird unter http://projekte.free.de/antifa-union/aufruf_mai.html u.a. ausgeführt, auch am 1. Mai gelte es, nicht nur geschlossen gegen die "Neonazis" zu demonstrieren, sondern ihren Aufmarsch nicht ungehindert geschehen zu lassen und den Tag der Arbeit für sie zum Desaster werden zu lassen. Es reiche nicht bloß "gegen Nazis" zu sein -es gelte sie zu stoppen. Weiter heißt es auch "Kommt zur antifaschistischen Demonstration in Dortmund am 1. Mai! Deutschland verraten, Neonazis bekämpfen, Naziaufmarsch platzen lassen!" Ferner wird unter http://projekte.free.de/antifa-union/infos_aufmarsch.html darüber informiert, dass die Polizei in Dortmund mit bis zu 1.000 Teilnehmern der NPD-Kundgebung rechne. Diese Zahlen schienen realistisch, weil u.a. zwar für den 1. Mai neben Dortmund auch Aufmärsche in Nürnberg, Vechta, Rüsselsheim und Raunheim, Neubrandenburg und Erfurt angemeldet worden seien. Bei diesen handele es sich jedoch um regionale Aufmärsche der. sei dagegen der zentrale Aufmarsch der bundesweiten "Freien Kameradschaften", die bislang traditionell nach Leipzig mobilisierten, und zugleich der Ort, an den die -Bundesspitze mobilisiere. Des Weiteren hat eine Person ("Antifa") auf der Internetseite http://de.indymedia.org/2007/04/172972.shtml unter "Alle nach Dortmund" am 17. April 2007 u.a. ausgeführt, am 1. Mai sei "der Hauptevent" für die "Nasen" in. Sowohl Redner als auch Bands sprächen klar dafür, dass die "Nasen" dieses Jahr als das "zentrale Ding" begriffen. Daher sollte die "Antifa" ebenfalls hier ihren Schwerpunkt setzen. Darüber hinaus ist es zwar möglich, dass sich gewaltbereite Gegendemonstranten auch unter den Teilnehmern der anderen beiden Veranstaltungen befinden, die am 1. Mai 2007 in Vechta stattfinden. Die im Beschlusstenor genannte Route des Antragstellers deckt sich -unter Berücksichtigung der Auflage, dass Beginn der Versammlung erst 16.00 Uhr ist -aber nicht räumlich und gleichzeitig zeitlich mit denen der anderen beiden Versammlungen. Eine Überschneidung der Veranstaltung des "-/" mit der des Antragstellers ist weder im Bereich der Auftaktkundgebung um 16.00 Uhr noch während des im Beschlusstenor vorgegebenen Bereichs des Aufzuges zu erwarten. Insoweit wird zunächst auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass sich die Teilnehmer der Kundgebung des "-/" nach dem Verlassen der --über die und zum "" begeben, wo um 15.30 Uhr eine Abschlusskundgebung geplant ist. Gleiches gilt für die Veranstaltung, die der -Ortsverein angemeldet hat, da sich diese auf einen anderen Bereich des Stadtgebiets, insbesondere auf das Gebiet "/" bis zum "" beschränkt und damit die im Beschlusstenor genannte Route in räumlicher Hinsicht nicht tangiert. Darüber hinaus geht das Gericht davon aus, dass die Antragsgegnerin bzw. die Polizei dafür Sorge tragen werden, dass insbesondere die gegenüber dem "-/" festgesetzte Auflage Nr. 3 eingehalten wird. Danach hat sich der Demonstrationszug durchgehend im Schritttempo zu bewegen und darf nicht für weitere Zwischenkundgebungen unterbrochen werden. Die Dauer jeder Zwischenkundgebung darf 20 Minuten nicht überschreiten. Außerdem ist anzunehmen, dass auch kontrolliert wird, ob sich die vom -Ortsverein durchgeführte Veranstaltung an ihren eigenen Zeitplan halten wird. Selbst wenn sich Teilnehmer an den beiden anderen Versammlungen während oder nach der jeweiligen Veranstaltung von dieser entfernten und eigenmächtig Maßnahmen gegenüber der Veranstaltung des Antragstellers ins Auge fassten, ist angesichts der jeweiligen Teilnehmerzahlen -für das "-/" wird die Zahl der Teilnehmer im Bescheid vom 12. April 2007 mit über 100 Personen angegeben und für den -Ortsverein werden die Teilnehmer an der von ihm durchgeführten Versammlung im Bescheid vom 17. April 2007 auf 500 bis 700 Personen beziffert -nicht damit zu rechnen, dass die Voraussetzungen erfüllt werden, die für die Annahme eines unechten polizeilichen Notstands erforderlich sind, zumal davon auszugehen ist, dass jedenfalls an der zahlenmäßig größeren Versammlung des -Ortsvereins nur in geringem Umfang gewaltbereite Personen teilnehmen werden.
Aus den oben genannten Gründen geht das Gericht des Weiteren bei einem Beginn der Veranstaltung des Antragstellers um 16.00 Uhr zum einen davon aus, dass die Antragsgegnerin bzw. die Polizei in der Lage sein werden, Unbeteiligte und deren Eigentum im Zusammenhang mit der Anreise der Teilnehmer der Veranstaltung des Antragstellers soweit zu schützen, dass für jene nicht wesentlich größere Schäden hervorgerufen werden als Maßnahmen gegen Nichtstörer verursachen. Zum anderen ist aus den oben dargelegten Erwägungen anzunehmen, dass die Antragsgegnerin bzw. die Polizei ebenfalls in der Lage sein werden, solche Rechtgüter auch dann, wenn die Aufzugsstrecke des Antragstellers durch Wohngebiete führt, ggf. vor gewalttätigen Gegendemonstranten in dem oben genannten Umfang zu schützen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Gefahr besteht, dass bei der erforderlichen Polizeipräsenz aufgrund der dadurch bedingten Behinderungen des Straßenverkehrs der Einsatz von Feuerwehr und Polizei zum Schutz der Bürger bei allgemeinen Unglücksfällen für einen längeren Zeitraum nicht mehr gewährleistet ist. Bei der Festsetzung des Endes der Veranstaltung auf 19.00 Uhr hat das beschließende Gericht in angemessenen Umfang die Interessen der Einwohner des Gebiets berücksichtigt, in dem die Veranstaltung stattfinden soll. Insofern hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, eine Versammlung durchzuführen, die genauso lange dauert wie die beiden anderen Veranstaltungen im Bereich der Antragsgegnerin am 1. Mai 2007. Im Übrigen dürfte die betreffende Auflage den Antragsteller auch nicht in besonderem Maße belasten, weil er diese zeitliche Vorgabe selbst zum Gegenstand einer möglichen Regelung zum Zwecke einer zeitlichen Entzerrung der Demonstrationen gemacht hat.
Was die weitere Maßgabe betrifft, wonach als Versammlungsleiter Herr F., zu fungieren hat, ist eine Korrektur des mit Schreiben vom 14. Februar 2007 angegebenen Versammlungsleiters erforderlich. Der dort aufgeführte B. ist angesichts der gegen ihn in der Vergangenheit geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren aller Voraussicht nach nicht geeignet. Insoweit heißt es in der Gefahrenanalyse der Polizeiinspektion -vom 2. April 2007:
"Bezüglich der Eignung des Versammlungsleiters, dem stellvertretenden Landesvorsitzenden der NPD Niedersachsen Maurermeister B. , geb. 26.10.1950 Süderzollhaus/SL, wh. kann gesagt werden, dass folgende Verfahren gegen ihn anhängig waren bzw. sind:
Verstoß gegen das Kriegswaffenkontollgesetz AG Flensburg -Az. 2 Js 96/77 -Verurteilung zu 30 Tagessätzen je 50 DM
Hausfriedensbruch, Versammlungsgesetz AG Lüneburg -Az. 15 LS 10 Js 7138/89 -Verurteilung zu 120 Tagessätzen je 30 DM
Verstoß gegen das Versammlungsgesetz AG Burgdorf -Az. 4 DS 19 Js 13278/97 -Verurteilung zu 40 Tagessätzen je 25 DM
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte AG Lüneburg -Az. 15 Ds 501 Js 1256/00 -Geldstrafe 50 Tagessätze je 30 DM Verdacht des Landfriedensbruch am 11.03.2007 in Oldenburg -Verfahren ist noch nicht abgeschlossen."
Vor diesem Hintergrund ist -in Anlehnung an die Angaben des Antragstellers in der Antragsschrift -Herr F. als Versammlungsleiter einzusetzen. Insoweit äußert die Antragsgegnerin zwar in ihrer Antragserwiderung Bedenken, indem sie -unter Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung -ausführt, gegen den in der Antragsschrift als Versammlungsleiter benannten F. seien Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigungen eingeleitet worden. Das Vorbringen ist insoweit aber nicht konkret genug, so dass der Einwand hier nicht die Annahme zulässt, Herr F. sei als Versammlungsleiter ungeeignet. Es wäre Sache der Antragsgegnerin gewesen, insoweit detailliert darzulegen, wegen welcher Taten gegen den nunmehr als Versammlungsleiter benannten Herrn F. strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden.
Im Übrigen sieht das Gericht davon ab, dem Antragsteller weitere Vorgaben für die Ausgestaltung der Veranstaltung zu machen. Er ist allerdings gehalten, (weitere) von der Antragsgegnerin für erforderlich gehaltene Auflagen bei der Durchführung der Demonstration zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. September 2003, a.a.O.). Dem hat das Gericht durch eine entsprechende Maßgabe im Beschlusstenor Rechnung getragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Es ist angemessen, der Antragsgegnerin die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil der Antragsteller nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
2.
[s. Streiwertbeschluss]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Nr. 1.5 und 45.4 des Streitwertkataloges 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff. = DVBl. 2004, 1525 ff.) -Auffangwert -. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass die Entscheidung eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt.
Dr. Menzel
Dr. Henke