Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 28.03.2011, Az.: L 13 AS 82/11 B ER

Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann die Befriedigung eines vergangenen Bedarfs wegen Vorgreiflichkeit der Hauptsache grds. nicht mit Erfolg durchgesetzt werden; Voraussetzungen eines Anspruchs auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Befriedigung eines vergangenen Bedarfs

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
28.03.2011
Aktenzeichen
L 13 AS 82/11 B ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 40529
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2011:0328.L13AS82.11B.ER.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lüneburg - 01.03.2011 - AZ: S 45 AS 58/11 ER

Fundstelle

  • NZS 2011, 713

Redaktioneller Leitsatz

Die Befriedigung eines vergangenen Bedarfs kann zulässigerweise im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in aller Regel nicht mit Erfolg durchgesetzt werden, weil das sozialgerichtliche Eilverfahren nur der Behebung einer aktuellen Notlage dienen soll. Lediglich dann, wenn der nicht erfolgte Ausgleich für die Vergangenheit noch in der Weise in die Zukunft hineinwirkt, dass durch die erfolgte Leistungsverpflichtung für die Vergangenheit erhebliche und schwerwiegende Rechtsverletzungen für die Zukunft drohen, kommt ausnahmsweise wegen akuter Dringlichkeit die Verpflichtung des Grundsicherungsträgers im einstweiligen Rechtschutzverfahren in Betracht, auch für einen vor der Antragstellung (bei Gericht) entstandenen vergangenen Bedarf Leistungen zu erbringen (hier: Übernahme der Heizkosten für die Beheizung eines Eigenheims von unangemessener Größe). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 1. März 2011 - S 45 AS 58/11 ER - aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde, mit der sich der Antragsgegner dagegen wendet, dass ihn das Sozialgericht (SG) Lüneburg mit Beschluss vom 1. März 2011 durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, der Antragstellerin vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei einem Unterliegen im Hauptsacheverfahren für die Anschaffung von Heizöl einen weiteren Betrag i. H. von 938,26 EUR zu gewähren, ist zulässig und begründet.

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1. Zwar hat das Sozialgericht (Seite 3 des angefochtenen Beschlusses) dargelegt, dass der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Vorliegen eines Anordnungsgrundes voraussetzt; indes fehlt es in den Gründen des Beschlusses vom 1. März 2011 im Weiteren vollständig an einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein derartiger Anordnungsgrund auch vorliegt.

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Tatsächlich besteht ein Anordnungsgrund bezogen auf den Streitgegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

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a) Ausweislich der Antragsschrift vom 4. Februar 2011 ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes die Erstattung in der Vergangenheit liegender, zwischen dem 17. November 2010 und dem 1. Februar 2011 angefallener, bereits von der Antragstellerin verauslagter Kosten für die Anschaffung von Heizöl gemäß der Anlage 2 zur Antragsschrift (Bl. 10 der Gerichtsakten). Da die Antragstellerin folglich die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Leistungsgewährung für Zeiten vor Stellung des Eilantrages bei dem Sozialgericht, also für einen Zeitraum vor dem 8. Februar 2011, begehrt, käme der Erlass einer einstweiligen Anordnung für einen sog. vergangenen, vor der Eilantragstellung liegenden Bedarf im Grundsicherungsrecht nur in einem Ausnahmefall in Betracht. Denn die Befriedigung eines vergangenen Bedarfs kann zulässigerweise im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in aller Regel nicht mit Erfolg durchgesetzt werden, weil das sozialgerichtliche Eilverfahren nur der Behebung einer aktuellen Notlage dienen soll.

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Lediglich dann, wenn der nicht erfolgte Ausgleich für die Vergangenheit noch in der Weise in die Zukunft hineinwirkt, dass durch die erfolgte Leistungsverpflichtung für die Vergangenheit erhebliche und schwerwiegende Rechtsverletzungen für die Zukunft drohen (sog. Nachholbedarf, s. dazu Wehrhahn, in: Estelmann, SGB II, Stand: März 2011, § 86 b SGG, Rn. 69), kommt ausnahmsweise wegen akuter Dringlichkeit die Verpflichtung des Grundsicherungsträgers im einstweiligen Rechtschutzverfahren in Betracht, auch für einen vor der Antragstellung (bei Gericht) entstandenen vergangenen Bedarf Leistungen zu erbringen (st. Rspr. des beschließenden Senats, s. z. B. die Beschl. vom 7. Januar 2011 - L 13 AS 2/11 B ER -, vom 4. Januar 2011 - L 13 AS 413/10 B ER -, vom 11. August 2010 - L 13 AS 257/10 B ER -, und vom 12. Oktober 2009 - L 13 AS 242/09 B ER -; vgl. hierzu auch Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86 b Rn. 35 a; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl. 2008, Rn. 260 - jeweils m. w. Nachw.; Wündrich, SGb 2010, 267 (271)). Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, und zwar auch nicht im Beschwerdeverfahren - dies wäre aber gem. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung erforderlich gewesen -, dass ein derartiger Nachholbedarf bei ihr jetzt noch dringend befriedigt werden müsste. Vielmehr hat sie weitere Streitgegenstände in das Verfahren eingeführt, die nicht Gegenstand der Antragstellung und mithin der erstinstanzlichen Entscheidung waren und die folglich auch nicht in zulässiger Weise Gegenstand des Beschwerdeverfahrens werden können.

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Der Antragstellerin ist es unbenommen, etwa gegen den Abzug, den der Antragsgegner nach ihrem Vortrag wegen der Abschlagszahlungen für Stromlieferungen von der an ihre Bedarfsgemeinschaft gewährten Regelsatzleistung vorgenommen hat, die insoweit vorgesehenen Rechtsbehelfe einzulegen - was sie auch getan hat -, und es wäre ihr ggf. auch möglich gewesen, insoweit ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem SG Lüneburg einzuleiten; gleiches gilt für etwaigen aktuellen Heizbedarf. Dies rechtfertigt es indes nicht, der Antragstellerin ersatzweise, unter Bezugnahme auf vergangene Heizöllieferungen, die Befriedigung eines bereits in der Vergangenheit liegenden Bedarfs im Eilverfahren zuzusprechen, um ihr auf diese Weise die ggf. erforderlichen Mittel zur Bestreitung des aktuellen Lebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung zu stellen. Diese Möglichkeit besteht auch dann nicht, wenn der Bedarfsgemeinschaft Mittel zur Befriedigung bestehenden aktuellen Bedarfs in rechtswidriger Weise gegenwärtig durch den Antragsgegner vorenthalten werden sollten. Diesbezüglich ist die Antragstellerin tatsächlich auch parallel vorgegangen, was dazu geführt hat, dass der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2011 (Bl. 272 der Verwaltungsakten) den Bescheid vom 12. Januar 2011 insoweit aufgehoben hat, als die monatlichen Stromabschläge i. H. von 333,00 EUR und 69,00 EUR, die direkt an das Versorgungsunternehmen überwiesen worden waren, nunmehr wieder an die Bedarfsgemeinschaft ausgekehrt werden. Insoweit tritt zu den vorstehenden Erwägungen hinzu, dass aufgrund des eine teilweise Abhilfeentscheidung enthaltenen Widerspruchsbescheides vom 2. März 2011, in Bezug auf die teilweise Nichtauszahlung der Regelleistung an die Bedarfsgemeinschaft ohnehin ein Anordnungsgrund nicht mehr besteht.

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b) Die vorstehenden Erwägungen gelten unabhängig von der Frage, ob ein Hauptsacheverfahren über den Streitgegenstand anhängig ist; ist dies nicht der Fall, so stellt dies einen selbständigen Hinderungsgrund in Bezug auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung dar. Zutreffend hat der Antragsgegner mit seiner Beschwerdeschrift vom 2. März 2011 geltend gemacht, dass ein bestandskräftiger Bescheid dem Erlass einer einstweiligen Anordnung über denselben Regelungsgegenstand grundsätzlich entgegen steht. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Denn der Erlass einer einstweiligen Anordnung über einen Regelungsgegenstand setzt das Bestehen eines einer einstweiligen Regelung zugänglichen Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten voraus. Hieran fehlt es in Fällen, in denen entweder ein Antrag nach § 37 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auf die geltend gemachte Leistung nicht vorliegt oder über einen solchen Antrag bereits in bestandskräftiger Weise entschieden worden ist.

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Soweit die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 11. März 2011 hiergegen eingewandt hat, sie habe am Vortag - also am 10. März 2011 - diesbezüglich einen Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestellt, verhilft dies ihrem Begehren im einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ebenfalls nicht zum Erfolg. Zwar ist aufgrund eines derartigen Überprüfungsantrags die Anbringung eines Antrags im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich (wieder) möglich, da der Einwand des Nichtbestehens eines einer einstweiligen Regelung zugänglichen Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten entfällt; es verbleibt aber dabei, dass das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG regelmäßig nicht darauf gerichtet ist, Geldleistungen für die Vergangenheit, sondern für die Gegenwart und Zukunft zu gewähren (Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. April 2008 - L 9 AS 111/08 ER - juris Rn. 13 f., m. w. Nachw.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - L 7 AS 4197/10 ER-B - juris Rn. 18, m. w. Nachw.). Hinzu tritt die - den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor einer Entscheidung der Behörde über den Antrag nach § 44 SGB X indes nicht zwingend ausschließende (vgl. LSG Baden-Württemberg, aaO., juris Rn. 5, m. w. Nachw.) - Erwägung, dass ein Antrag nach § 44 SGB X die Bestandskraft (§ 77 SGG) des Ursprungsbescheides so lange nicht aufhebt, bis ihm ganz oder teilweise entsprochen wird (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2011 - L 14 AL 373/10 B ER - juris Rn. 3, m. w. Nachw.). Ob dies zu einer weitergehenden Einschränkung der Möglichkeit führt, einstweiligen Rechtsschutz parallel zur Antragstellung nach § 44 SGB X zu beantragen - etwa aufgrund der Erwägung, durch die ursprüngliche Hinnahme des Bescheides habe der Adressat dokumentiert, dass eine Eilbedürftigkeit nicht vorliege (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. November 2009 - L 12 B 98/09 AS ER - juris Rn. 3), kann der Senat aufgrund der vorstehenden Erwägungen dahinstehen lassen.

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2. Aber selbst dann, wenn man entgegen sämtlicher vorstehend dargelegter Bedenken das Vorliegen eines Anordnungsgrundes annehmen wollte - und dies stellt eine selbständig tragende Erwägung der Entscheidung des Senats dar -, hätte der Antragsgegner mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des SG Lüneburg vom 1. März 2011 auch Erfolg, da auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden ist.

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Die Heizkosten der Antragstellerin und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind in erheblicher Weise unangemessen. In Bezug auf die Angemessenheit der Heizkosten bei Wohneigentum hat das Bundessozialgericht (Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 33/08 R - juris Rn. 17 ff., 26 ff.) klare Grundsätze aufgestellt, an denen sich das Sozialgericht vorliegend nicht ausreichend orientiert hat.

11

a) Die Angemessenheit der Heizkosten ist nicht auf die tatsächliche, sondern lediglich auf die angemessene Wohnfläche zu beziehen.

12

Die vom SG Lüneburg angegebene Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R - geht von der Prämisse aus, dass der Grundsicherungsträger in Bezug auf die konkrete Wohnung keine Bedenken gegen die Angemessenheit der Wohnung als solche hatte (Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R - juris Rn. 14); in diesem Falle ist es ihm verwehrt, die etwaige Unangemessenheit der Wohnungsgröße als nur einen einzelnen Faktor bei der Bemessung der angemessenen Heizkosten wieder zur Geltung zu bringen. Auch dies bedeutet jedoch nach den klaren Ausführungen in der genannten Entscheidung (aaO., juris Rn. 21) nicht, dass die Heizkosten in jedem Falle und in jeder Höhe zu übernehmen sind. Insofern stehen auch die Heizkosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II unter dem Leistungsvorbehalt der "Angemessenheit". Eklatant kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizen ist vom Grundsicherungsträger nicht zu finanzieren. Anhaltspunkte dafür, dass die Heizkosten unangemessen hoch sind, können sich insbesondere daraus ergeben, dass die tatsächlich anfallenden Kosten die durchschnittlich aufgewandten Kosten aller Verbraucher für eine Wohnung der den abstrakten Angemessenheitskriterien entsprechenden Größe signifikant überschreiten (Hervorhebung durch den erkennenden Senat). Diesen Bezug auf die Beheizung einer Wohnung angemessener Größe hat das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht hergestellt.

13

Das Bundessozialgericht hat in nicht zu verkennender Eindeutigkeit den Grundsatz aufgestellt, dass für die Angemessenheit der Kosten eines Eigenheims, wie bei einer Mietwohnung, die anerkannte Wohnungsgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau und die Aufwendungen für eine Wohnung dieser Größe mit unterem Wohnstandard zu Grunde zu legen sind (Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 33/08 R - juris Rn. BSG, aaO., Rn. 18). Der Grenzwert, den das Bundessozialgericht hierbei für Heizkosten zu Grunde legt, ist das Produkt aus dem Wert, der auf "extrem hohe" Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage hindeutet - zur Bestimmung eines solchen Grenzwertes hält es das Bundessozialgericht für den Regelfall einer mit Öl, Erdgas oder Fernwärme beheizten Wohnung für möglich, die "Kommunalen Heizspiegel" bzw., soweit diese für das Gebiet des jeweiligen Trägers fehlen, den "Bundesweiten Heizspiegel" heranzuziehen (BSG, aaO., Rn. 31) - und dem Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt angemessene Wohnfläche nach den Ausführungsbestimmungen der Länder zu § 10 Abs. 1 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) ergibt (Hervorhebung durch den erkennenden Senat). Insofern wird der Wert für extrem hohe Heizkosten nur bezogen auf die angemessene Quadratmeterzahl zu Grunde gelegt, was ein Korrektiv hinsichtlich der Höhe der Heizkosten darstellt, zugleich aber auch die Vergleichbarkeit der Heizkosten mit denen einer typischerweise angemessenen Wohnung ermöglicht. Der Grundsicherungsempfänger kann also im Regelfall die tatsächlichen Heizkosten nur bis zur Obergrenze aus dem Produkt des Wertes für extrem hohe Heizkosten mit der angemessenen Wohnfläche (in Quadratmetern) geltend machen, wie das Bundessozialgericht ausdrücklich ausgeführt hat (BSG, aaO., Rn. 32). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an.

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b) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Fehlen einer Aufforderung zur Kostensenkung oder aus der Übergangsfrist des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach dieser Vorschrift als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nur solange zu berücksichtigen, wie es diesen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen hängt dann davon ab, dass es innerhalb der vorgegebenen Regelfrist von sechs Monaten dem Leistungsempfänger nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Kosten zu senken. Eine vorherige förmliche Kostensenkungsaufforderung des Trägers ist demgegenüber keine zwingende Voraussetzung der Entscheidung des Trägers, nur die angemessenen Kosten zu übernehmen. Dies ist vom Gesetzgeber erkennbar nicht gewollt. Lediglich im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gewinnen Kostensenkungsaufforderungen der Träger ihre Bedeutung als Informationen gegenüber dem Hilfebedürftigen mit Aufklärungs- und Warnfunktion (BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 41/06 R - juris Rn. 20). Demgegenüber ist hier die Wohnfläche von 470 (!) Quadratmetern für eine vierköpfige Bedarfsgemeinschaft - auch bei der Nutzung des Hauses durch insgesamt sieben Personen (vgl. Bescheid des Antragsgegners vom 26. November 2010, Bl. 209 f. der Verwaltungsakten) - derart eklatant unangemessen, dass es einer "Information mit Aufklärungs- und Warnfunktion" des Inhalts, die vollständige Beheizung dieser Wohnfläche sei unter Grundsicherungsaspekten unangemessen, nicht mehr bedarf. Der Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin ist es zuzumuten, sich bei der Beheizung ihres Wohnobjekts auf einen angemessenen, kleinen Teilbereich des Hauses zu beschränken. Hingegen genügt es zur Kostensenkung bei dieser extrem großen Wohnfläche nicht, dass die Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin "einige" Räume nicht mehr bewohnt, die jedoch gleichwohl "mäßig" zu beheizen seien, worauf die Antragstellerin abgestellt hat. Auch existiert kein Rechtsgrundsatz, wonach eine Kostensenkung von Hilfebedürftigen regelmäßig erst nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten gefordert werden darf; die grundsätzliche Beschränkung auf die angemessenen Kosten gilt ab dem ersten Tag der Hilfebedürftigkeit, und zu prüfen verbleiben lediglich Aspekte der Zumutbarkeit. Es ist der Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin in der konkreten Situation aber zuzumuten, im Winter, auch im ersten Winter des Leistungsbezuges, nur einen angemessen Teil von ca. 85 Quadratmetern - bezogen auf eine vierköpfige Bedarfsgemeinschaft - bzw. von 115 Quadratmetern - unter Berücksichtigung der Nutzung des Hauses durch sieben Personen - ihrer Gesamtwohnfläche zu beheizen.

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Ob der vom Antragsgegner mit Bescheid vom 10. Januar 2011 der Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin bewilligte Betrag i. H. v. 1.066,00 EUR nach dieser Maßgabe für die gesamte Heizperiode bis Ende April 2011 ausreichend oder aber maßvoll zu erhöhen ist - dem Bescheid fehlt eine konkrete Berechnung, so dass eine Nachprüfbarkeit für den Senat nur eingeschränkt möglich ist -, kann in dem vorliegenden Eilverfahrens dahinstehen, da der bewilligte Betrag jedenfalls für den Zeitraum von wenig mehr als vier Monaten vom 17. November 2010 (Datum der ersten, gemäß Aufstellung der Anlage 2 zur Antragsschrift geltend gemachten Heizöllieferung) bis zum heutigen Tag auf der Grundlage den dargelegten Angemessenheitskriterien ausreichend ist, auch wenn dieser Zeitraum den Kernbereich der Heizperiode bildet.

16

Nach alledem ist der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 1. März 2011, mit welchem die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu Leistungen an die Antragstellerin verpflichtet worden ist, aufzuheben.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

18

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).