§ 5 APVO-Lehr - Struktur der Ausbildung, Ausbildungseinrichtungen, Vorgesetzte, Ausbildende
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Lehr
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Die Ausbildung gliedert sich in drei Ausbildungshalbjahre.
(2) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen und das Lehramt an Gymnasien werden in Pädagogik und in zwei Unterrichtsfächern ausgebildet.
(3) 1Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik werden in Pädagogik, in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen und in einem Unterrichtsfach ausgebildet. 2Dabei ist jeweils die sonderpädagogische Förderung an allgemein bildenden Schulen zu berücksichtigen.
(4) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen werden in Pädagogik und entweder in einer beruflichen Fachrichtung und einem Unterrichtsfach oder in einer beruflichen Fachrichtung und Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen ausgebildet.
(5) 1Die Ausbildung erfolgt an
- 1.
Studienseminaren und
- 2.
öffentlichen Schulen oder anerkannten Ersatzschulen der jeweiligen Schulform.
2Abweichend von Satz 1 Nr. 2 kann die Ausbildung für das Lehramt für Sonderpädagogik auch an einer anderen allgemein bildenden Schule erfolgen, wenn dort eine sonderpädagogische Ausbildung sichergestellt ist.
(6) 1Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung einschließlich Qualitätsentwicklung und -sicherung an dem Studienseminar. 2Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst.
(7) 1Ausbildende sind die Leiterinnen und Leiter der pädagogischen und fachdidaktischen Seminare. 2Sie sind in ihrem Bereich der Ausbildung verantwortlich und weisungsberechtigt. 3Die Leiterinnen und Leiter der fachdidaktischen Seminare müssen für das Fach, in dem sie ausbilden, die Lehrbefähigung haben. 4Das Kultusministerium kann Ausnahmen zulassen.