§ 9 APVO-Lehr - Schriftliche Arbeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Lehr
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Bis zum Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen eine schriftliche Arbeit über ein Vorhaben oder ein Thema aus der schulischen Praxis anzufertigen, das sich auf in der Anlage genannte Kompetenzen bezieht.
(2) 1Die schriftliche Arbeit wird von zwei Ausbildenden, die von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars bestimmt werden, jeweils mit einer Note nach § 13 Abs. 1 bewertet. 2An die Stelle einer oder eines Ausbildenden kann eine Lehrkraft treten, die zur Bewertung bereit ist. 3Die Benotung ist schriftlich zu begründen. 4Weichen die Einzelnoten um nicht mehr als eine Notenstufe voneinander ab, so ermittelt die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars die Note der schriftlichen Arbeit. 5Dafür errechnet sie oder er das arithmetische Mittel der Einzelnoten. 6Die errechnete Zahl (Punktwert der schriftlichen Arbeit) ist entsprechend § 13 Abs. 2 Satz 4 einer Note (Note der schriftlichen Arbeit) zuzuordnen. 7Weichen die Einzelnoten um mehr als eine Notenstufe voneinander ab, so setzt die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars die Note der schriftlichen Arbeit fest. 8Hierfür soll sie oder er eine weitere Bewertung einer Ausbilderin oder eines Ausbilders oder einer sonstigen Lehrkraft anfordern.
(3) 1§ 17 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung. 2Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars.