§ 10 APVO-Lehr - Gespräch über den Ausbildungsstand, Ausbildungsnote
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Lehr
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Zwischen dem achten und zehnten Ausbildungsmonat führen die Ausbildenden mit der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst gemeinsam ein Gespräch über den Ausbildungsstand und beraten sie zum weiteren Verlauf der Ausbildung.
(2) 1Am Ende des vierzehnten Ausbildungsmonats werden die Leistungen der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst
- 1.
im pädagogischen Seminar von dessen Leiterin oder Leiter,
- 2.
in jedem fachdidaktischen Seminar von dessen Leiterin oder Leiter und
- 3.
in der Ausbildungsschule von deren Schulleiterin oder Schulleiter
mit einer Note nach § 13 Abs. 1 bewertet. 2Erteilen die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst Ausbildungsunterricht an mehreren Schulen, so erfolgt die Bewertung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der Ausbildungsschule mit dem überwiegenden Ausbildungsanteil. 3Abweichend von Satz 1 werden die Leistungen sechs Wochen vor Ende des Vorbereitungsdienstes benotet, wenn die Dauer des Vorbereitungsdienstes verkürzt wurde. 4Die Benotung ist schriftlich zu begründen.
(3) 1Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars ermittelt die Ausbildungsnote. 2Dafür errechnet sie oder er
- 1.
bei den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen und das Lehramt für Sonderpädagogik den Mittelwert aus den Noten nach Absatz 2 und
- 2.
bei den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an berufsbildenden Schulen den Mittelwert aus der Note der schriftlichen Arbeit und den Noten nach Absatz 2, in den Fällen des § 9 Abs. 2 Satz 5 aus dem Punktwert der schriftlichen Arbeit und den Noten nach Absatz 2.
3Ergeben sich aus der Rechnung Dezimalzahlen, so ist nur die erste Dezimalstelle zu berücksichtigen; es wird nicht gerundet. 4Die errechnete Zahl (Punktwert der Ausbildungsnote) ist entsprechend § 13 Abs. 2 Satz 4 einer Note (Ausbildungsnote) zuzuordnen.
(4) Die Ausbildungsnote und deren Punktwert sind der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars schriftlich mitzuteilen.