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§ 5 APVO-Lehr - Struktur der Ausbildung, Ausbildungseinrichtungen, Vorgesetzte, Ausbildende

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
APVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die Ausbildung gliedert sich in drei Ausbildungshalbjahre.

(2) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, das Lehramt an Realschulen und das Lehramt an Gymnasien werden in Pädagogik und in zwei Unterrichtsfächern ausgebildet.

(3) 1Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik werden in Pädagogik, in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen und in einem Unterrichtsfach ausgebildet. 2Dabei ist jeweils die sonderpädagogische Förderung an allgemein bildenden Schulen zu berücksichtigen.

(4) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen werden in Pädagogik und entweder in einer beruflichen Fachrichtung und einem Unterrichtsfach oder in einer beruflichen Fachrichtung und Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen ausgebildet.

(5) Die Ausbildung erfolgt an

  1. 1.

    Studienseminaren und

  2. 2.

    öffentlichen Schulen oder anerkannten Ersatzschulen der jeweiligen Schulform.

(6) 1Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung einschließlich Qualitätsentwicklung und -sicherung an dem Studienseminar. 2Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst.

(7) 1Ausbildende sind die Leiterinnen und Leiter der pädagogischen und fachdidaktischen Seminare. 2Sie sind in ihrem Bereich der Ausbildung verantwortlich und weisungsberechtigt.