Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 05.12.1995, Az.: 9 T 134/95
Ausgleich der Kostenanteile bei der Beteiligung von Streitgenossen im Prozess; Substantiierungslast und Darlegungslast des obsiegenden Streitgenossen bezüglich der Kostentragung im Innenverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 05.12.1995
- Aktenzeichen
- 9 T 134/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 31349
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:1995:1205.9T134.95.0A
Rechtsgrundlage
- § 6 Abs. 3 BRAGO
Entscheidungsgründe
Der Kläger wendet sich mit der Erinnerung gegen die Auferlegung der Kosten ohne Berücksichtigung der Verteilung der entstandenen Kosten nach dem Innenverhältnis.
Die Frage, wie die Kostenausgleichung im Prozess bei der Beteiligung von Streitgenossen vorzunehmen ist, werden in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die Kammer folgt seit Jahren in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1954,1451 [OLG Stuttgart 31.07.1954 - 7 W 199/54] - nur Leitsatz = Jur. Büro 1969,941 ) der Ansicht, wonach der obsiegende Streitgenosse von dem erstattungspflichtigen Gegner entsprechend der ausgeurteilten Kostenquote die vollen ihm nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BRAGO erwachsenen Kosten bis zur Grenze des § 6 Abs. 3 Satz 2 BRAGO erstattet verlangen kann. Diese Auffassung hat die Kammer in den Beschlüssen vom 22.01.1985 - 9 T 92/84 - und vom 15.12.1987 - 9 T 99 / 87 - veröffentlicht in ZfS 1988,77 - ausführlich begründet. An dieser Rechtsprechung wird ausdrücklich festgehalten.
Den obsiegenden Streitgenossen trifft jedoch eine Substantiierungs- und Darlegungslast; er hat im Rahmen seines Erstattungsgesuchs darzutun - insbesondere bei einem Bestreiten des Gegners -, welche Kosten er im Innenverhältnis der Streitgenossen letztlich zu tragen hat. Macht er den vollen Betrag, den jeder Streitgenosse dem gemeinsamen Anwalt als Gesamtschuld schuldet, geltend, so ist sein Vorbringen - insbesondere bei Einwendungen und Bestreiten - nur dann schlüssig, wenn er darlegt, dass er den ihm gegen die übrigen Streitgenossen zustehenden Ausgleichsanspruch nicht realisieren kann oder aus anderen Gründen die volle Gesamtschuld notwendigerweise übernehmen muss.
Eine derartige Darlegung ist durch den Beklagten zu 3 nicht erfolgt. Die mit Verfügung vom 03.11.1995 erteilte Auflage, die konkreten im Innenverhältnis getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der Kostenausgleichung und die entsprechende Verbuchung darzulegen und zu belegen, hat der Beklagte unbeachtet gelassen.
Der Beklagte kann daher nur die seinem Kopfteil entsprechenden Kosten erstattet verlangen. Diese betragen insgesamt 521,33 DM. Ausgehend von der eingereichten Kostennote vom 10.04.1995 belaufen sich die auf Beklagtenseite entstandenen Kosten auf insgesamt 1.564,- DM. Soweit der Rechtspfleger dem Kostenfestsetzungsbeschluss einen Betrag i.H.v. 1.604,- DM zu Grunde gelegt hat, handelt es sich um einen Rechen - bzw. Additionsfehler.