Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 10.07.1995, Az.: 9 T 80/95

Voraussetzungen für die Entstehung einer Erledigungsgebühr; Wiederholung eines bereits gestellten Antrages nebst Begründung als Mitwirkung bei der Erledigung

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
10.07.1995
Aktenzeichen
9 T 80/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 17951
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:1995:0710.9T80.95.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Nordhorn - 22.05.1995 - AZ: 9 II 238/94

Fundstelle

  • JurBüro 1996, 378-379 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück
durch
die unterzeichneten Richter
am 10. Juli 1995
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Betroffenen vom 12.6.1995 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Nordhorn vom 22.5.1995 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert beträgt 155,25 DM.

Gründe

1

Die bei dem Amtsgericht Nordhorn am 12.6.1995 eingegangene Beschwerde gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluß vom 22.5.1995 ist gemäß §§ 133, 128 Abs. 4 BRAGO zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Eine Erledigungsgebühr gemäß § 132 Abs. 3 BRAGO in Höhe von 135,- DM zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ist nicht entstanden und deshalb bei der Kostenfestsetzung zutreffend abgesetzt worden.

2

Die Entstehung der Erledigungsgebühr nach § 132 Abs. 3 BRAGO ist abhängig von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 132 Abs. 3 i.V.m. § 24 BRAGO.

3

§ 24 BRAGO erfordert nach seinem Wortlaut, daß sich eine mit einem Rechtsbehelf angefochtene Rechtssache erledigt hat; erforderlich ist ein vor einer Verwaltungsbehörde anhängiges Verfahren über einen mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakt. In erweiternder Gesetzesauslegung ist § 24 BRAGO ebenfalls dann anwendbar, wenn sich die Rechtssache durch Erlaß eines zuvor abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt (vgl. Spolana/Hansens, BRAGO, 7. Aufl. § 24 Rdn. 2 m.w.N.).

4

§ 24 BRAGO verlangt jedoch besondere auf die Erledigung der Rechtssache gerichtete Bemühungen, die über die durch die Prozeß- oder Geschäftsgebühr abgegoltenen Tätigkeiten hinausgehen. Eine solche besondere Mitwirkungshandlung wurde durch die von dem Betroffenen beauftragte Rechtsanwältin nicht vorgenommen. Nachdem der ... es abgelehnt hatte, die dem Betroffenen bis zum 30.6.1994 erteilte Duldung zu verlängern, hat seine Rechtsanwältin den Antrag auf Verlängerung der Duldung wiederholt und zur Begründung ausgeführt, daß der Betroffene nicht im Besitz von Ausreisepapieren ist und seine Anträge auf Ausstellung eines Passes oder Paßersatzes gegenüber der Libanesischen Botschaft ohne Erfolg blieben. Ferner könne der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen nicht abgeschoben werden. Der ... hat mit Schreiben vom 26.7.1994 der Rechtsanwältin des Betroffenen mitgeteilt, daß auf Grund der fehlenden Paßersatzpapiere für den Antragsteller eine befristete Duldung bis zum 30.9.1994 ausgesprochen werde.

5

Die Rechtsanwältin hat mit ihrem schreiben vom 22.7.1994 lediglich den Antrag auf Verlängerung der Duldung ausdrücklich wiederholt und zur Begründung weitere Tatsachen vorgetragen. Diese waren Anlaß dafür, daß die Verwaltungsbehörde ihren Rechtsstandpunkt aufgab und eine befristete Duldung aussprach. In dem Tätigwerden der Rechtsanwältin lag noch keine Mitwirkung bei der Erledigung, da sie besondere auf die Erledigung der Rechtssache gerichtete Bemühungen nicht entfaltet hat. Eine Mitwirkung i.S.d.§ 24 BRAGO ist noch nicht allein die Wiederholung eines bereits gestellten Antrages nebst Begründung, selbst wenn die Argumente der Rechtsanwältin die Verwaltungsbehörde gerade zu der für den Betroffenen positiven Entscheidung veranlaßt haben. Die Tätigkeit der Rechtsanwältin ist vielmehr bereits mit der Gebühr des § 132 Abs. 2 BRAGO abgegolten, weil darüber hinausgehende und besondere auf die Erledigung der Rechtssache gerichtete Bemühungen - etwa schwierige Verhandlungen mit der Verwaltungsbehörde - nicht erkennbar sind.

6

Aus dem Charakter der Gebühr als Erfolgsgebühr folgert die überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung, daß nur eine Mitwirkung der Rechtsanwältin ausreicht, die nicht nur allgemein auf Verfahrensförderung (natürlich mit dem Ziel eines Erfolges des Mandanten) gerichtet ist und durch die Tätigkeitsgebühren abgegolten wird, sondern auf den besonderen Erfolg einer Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert- v. Eicken, BRAGO, 11. Aufl., § 24 Rdn. 7).

7

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 128 Abs. 5 BRAGO.

Streitwertbeschluss:

Der Beschwerdewert beträgt 155,25 DM.