Landgericht Osnabrück
Urt. v. 18.06.1996, Az.: 11 S 402/96
Anspruch eines Mieters auf Beseitigung geruchsemittierender Mülltonnen
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 18.06.1996
- Aktenzeichen
- 11 S 402/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 24384
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:1996:0618.11S402.96.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Bad Iburg - 21.10.1996
Rechtsgrundlagen
- § 906 Abs. 2 BGB
- § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Iburg ... vom 21. Oktober 1996 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, die auf dem Grundstück ..., in einer Entfernung von ca. 2 m von der Hauseingangstür zur Wohnung des Klägers entfernt befindlichen 2 Bioabfalltonnen zu entfernen und anderweitig so aufzustellen, daß von ihnen keine Geruchsbelästigungen für die- Wohnung des Klägers und dessen Zugang im Erdgeschoß des hinteren Anbaus des Vorderhauses des Objektes ... ausgehen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 I ZPO abgesehen.
Die Berufung ist an sich statthaft, frist- und formgerecht eingelegt, mithin zulässig. In der Sache ist sie nur teilweise begründet.
Der Kläger kann als Mieter von der Beklagten als Vermieterin und Eigentümerin die Entfernung der im Urteil genannten 2 Tonnen verlangen. Dieser Anspruch ergibt sich einmal aus dem Vertrag aus dem Gesichtspunkt des Störungsschutzes. Weiter ergibt sich der Anspruch gemäß §§ 1004, 906 BGB analog als quasi-negatorischer Anspruch (vgl.Palandt-Bassenge 56. Aufl. . Rn. 2 zu § 1004 BGB dort CC).
Die von der Kammer durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, daß von den 2 Biotonnen in der Nähe der Haustür zur Wohnung des Klägers unangenehme Gerüche und sonstige Belästigungen ausgehen, die den Kläger in der Nutzung seiner Wohnung unzumutbar beeinträchtigen und von ihm nicht hinzunehmen sind. Die Zeugen haben übereinstimmend bekundet, daß Ende August 1996 von den beiden Biotonnen bei heißen Wetter unangenehme Gerüche ausgegangen seien. Während der Zeuge G... nicht mehr angeben konnte, ob es auch in der Wohnung gerochen habe, hat die Zeugin K... erklärt, der Geruch sei beim Hineintreten in die Wohnung gezogen. Der Zeuge G... hat darüber hinaus erklärt, daß er im Sommer 1996 auch bei weiteren Gelegenheiten (ca. dreimal insgesamt) derartige Geruchsbelästigungen festgestellt habe. Der Zeuge hat schließlich angegeben, daß Ende August 1996 auch zahlreiche weiße Maden bei den Tonnen zu sehen gewesen seien, obwohl die Tonnen geschlossen waren. Die Kammer hat keine Zweifel, den Aussagen der Zeugen zu folgen. Beide Zeugen haben differenzierte Angaben gemacht. Ihre Aussagen waren frei von Animositäten. Sie erscheinen der Kammer auch durchaus plausibel. Soweit das Amtsgericht bei seiner Augenscheinseinnahme, obwohl die Tonnen im Sonnenschein standen, keine Belästigung festgestellt hat, steht dies nicht den Angaben der Zeugen entgegen. Eine Geruchsbelästigung . hängt auch von der Art des Biomülls ab und wie hoch die Tonnen gefüllt sind. Soweit der Kläger behauptet hatte, derartige Belästigungen entständen bereits immer, wenn die Außentemperaturen 10 - 12 Grad erreichten, handelt es sich offenbar um prozeßbedingte Übertreibungen. Die von den Zeugen glaubhaft geschilderten Belästigungen beeinträchtigen den Kläger in der Nutzung seiner Wohnung. Dabei bedarf es keiner Erwähnung, daß auch das Auftreten der Maden eine derartige Beeinträchtigung darstellt. Abgesehen davon, daß die Gerüche durch Tür und Fenster mindestens dann eindringen, wenn diese geöffnet sind, braucht der Kläger es nicht hinzunehmen, daß er, seine Familie und seine Besucher derartigen Belästigungen beim Zugang zu seiner Wohnung ausgesetzt sind.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Aufstellung von Biomülltonnen ortsüblich sei und nicht durch Maßnahmen verhindert werden könne, die ihr nicht zumutbar seien. Für die Ortsüblichkeit erscheint es höchst zweifelhaft, ob allein die vorgeschriebene Benutzung von Biomülltonnen eine Ortsüblichkeit im Sinne von § 906 II BGB zu begründen vermag. In jedem Fall hat die von der Kammer durchgeführte Ortsbesichtigung ergeben, daß eine anderweitige Aufstellung der Mülltonnen der Beklagten zumindest derzeit möglich ist. Die Beklagte ist Eigentümerin auch der umliegenden Parzellen und hat daher Möglichkeiten, die Mülleimer anderweitig aufzustellen. Die Beklagte hat außerdem nicht dargelegt, daß Geruchsbelästigungen nicht durch andere Maßnahmen vermieden werden können. Die genaue Art der Beseitigung war der Beklagten als Störerin zu überlassen.
Soweit der Kläger weiter die Entfernung von 3 Biomülltonnen in der Nachbarschaft zu seinem Freisitz verlangt, steht ihm ein solcher allein in Frage kommender quasi-negatorischer Anspruch nicht zu. Die Zeugen haben zwar erklärt, daß sie auch von diesen Tonnen Geruchsbelästigungen wahrgenommen hätten. Es muß jedoch berücksichtigt werden, daß der Kläger auf seinem gemieteten Gelände in großem Umfang selbst Tiere hält, von denen - wenn auch andersartige - Gerüche ausgehen. Von einer wesentlichen Belästigung kann deshalb nicht ausgegangen werden. Außerdem befanden sich diese Tonnen nicht mehr unmittelbar an der Grenze zu dem Flurstück 28/1. In erster Instanz hat der Kläger insofern erklärt, daß er mit der Verrückung einverstanden sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 I, 92 ZPO.
Wegen der größeren Belästigung für die Wohnung einerseits und der höheren Anzahl der Tonnen andererseits hielt es die Kammer für angemessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben.