Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 09.03.2017, Az.: 2 A 40/16
Erdrosselnde Wirkung; erhöhte Hundesteuer; gefährlicher Hund; Hundehaltungskosten; Hundesteuer; Kampfhund; Steuersatz
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 09.03.2017
- Aktenzeichen
- 2 A 40/16
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2017, 54196
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 7 HundG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Steuersätzen von 660,00 EUR für den ersten gefährlichen und von 900,00 EUR für den zweiten gefährlichen Hund kommt keine erdrosselnde Wirkung zu.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Veranlagung zur Hundesteuer.
Im Haushalt des Klägers werden die Hunde „B.“ und „C.“ gehalten.
Die Beklagte erhebt auf der Grundlage ihrer Hundesteuersatzung Hundesteuern.
Mit Bescheid vom 6. Januar 2014 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für das Jahr 2014 Hundesteuern i. H. v. 54,00 € für einen ersten Hund fest. Der zweite im Haushalt des Klägers gehaltene Hund wurde als steuerbefreiter Jagdhund angesehen.
Unter dem 15. Juli 2014 wurde die Beklagte darüber informiert, dass die Hunde „B.“ und „C.“ durch den Landkreis Celle als „gefährliche Hunde“ i. S. d. § 7 NHundG eingestuft wurden.
Nach vorangegangener Anhörung änderte die Beklagte mit Abgabenbescheid vom 29. September 2014 die bisherige Festsetzung der Hundesteuer gegenüber dem Kläger von 54,00 € jährlich für den ersten steuerpflichtigen Hund dahingehend, dass für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2014 für zwei gefährliche Hunde Hundesteuern i. H. v. insgesamt 917,60 € festgesetzt wurden, wobei sie von jährlichen Steuersätzen von 660,00 € für den 1. gefährlichen und von 1.542,00 € für einen weiteren gefährlichen Hund ausging. In dem Bescheid wurde zudem darauf hingewiesen, dass er als Dauerbescheid so lange gilt, bis er geändert oder aufgehoben wird.
Dagegen hat der Kläger unter dem 25. Februar 2016 Klage (2 A 272/14) erhoben und ursprünglich beantragt, den Abgabenbescheid vom 29. September 2014 insoweit aufzuheben, als für die dort aufgeführten beiden Hunde rückwirkend ein Steuersatz von 600,00 € bzw. 1.542,00 € jährlich festgesetzt wurde.
Mit Abgabenbescheid vom 8. Januar 2015 änderte die Beklagte die Festsetzung der Hundesteuer gegenüber dem Kläger dahingehend, dass ab dem 1. Januar 2015 ein Hund als steuerfrei angesehen und für den ersten steuerpflichtigen Hund eine jährliche Steuer von 54,00 € zu zahlen ist.
Mit gerichtlichem Beschluss vom 4. Februar 2015 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren antragsgemäß ausgesetzt, bis das Verfahren 6 A 1/15 - mit dem die Ehefrau des Klägers die Aufhebung eines Bescheides des Landkreises Celle begehrte, in dem dieser die Gefährlichkeit der Hunde „B. und „D.“ festgestellt hatte - entschieden ist. Letztgenanntes Verfahren wurde durch gerichtlichen Beschluss vom 4. Februar 2016 nach Klagerücknahme eingestellt. Daraufhin nahmen die Beteiligten das vorliegende Verfahren wieder auf (2 A 40/16).
Unter dem 16. April 2015 beschloss die Beklagte die 2. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung, die am 13. Mai 2015 im Amtsblatt für den Landkreis Celle veröffentlicht wurde. Durch die geänderten Regelungen wurde der jährliche Steuersatz ab dem 2. gefährlichen Hund rückwirkend zum 1. Januar 2011 von bisher 1.542,00 auf 900,00 € gesenkt.
Mit Änderungsbescheid vom 15. Juni 2015 hob die Beklagte den Bescheid vom 29. September 2014 insoweit auf, als darin für die Besteuerung der beiden gefährlichen Hunde für den Erhebungszeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ein Betrag festgesetzt wurde, der 650,00 € übersteigt, wobei sie von einer jährlichen Steuer für einen zweiten gefährlichen Hund von nunmehr 900,00 € ausging. Zur Begründung verwies sie auf ihre Satzungsänderung. Mit Schriftsatz vom 2. März 2017 hat die Beklagte den Rechtsstreit hinsichtlich des Differenzbetrages von 267,50 € für erledigt erklärt.
Auch der Kläger hat das Verfahren hinsichtlich des reduzierten Betrages für erledigt erklärt. Zur Begründung seiner Klage trägt er nunmehr Folgendes vor: Eine Steuer i. H. v. 900,00 € sei darauf angelegt, die Haltung eines gefährlichen Hundes grundsätzlich zu unterbinden, so dass der Steuer erdrosselnde Wirkung zukomme. Auch im Vergleich mit anderen Gemeinden sei die von der Beklagten erhobene Steuer zwei bis dreimal so hoch, was als Indiz für die erdrosselnde Wirkung angesehen werden könne. Damit gingen die Auswirkungen der Steuer über den zulässigen Lenkungszweck einer Steuer hinaus. Der Beklagten fehle aber die Regelungskompetenz, mit Hilfe einer Steuer die Haltung von gefährlichen Hunden unmöglich zu machen. Zudem habe die Beklagte die Höhe der Steuer „einfach so“ festgesetzt, ohne die von der obergerichtlichen Rechtsprechung dazu entwickelten Kriterien - das Verhältnis des Steigerungssatzes zu dem Steuersatz für „normale“ Hunde sowie die Relation der Steuer zu den durchschnittlichen Hundehaltungskosten - zu beachten. Die Steuer i. H. v. 900,00 € stelle das 17-fache der Steuer für andere Hunde dar. Die Änderungssatzung vom 16. April 2015 leide daher auch an einem Abwägungsmangel und könne keine Grundlage für eine rechtmäßige Besteuerung sein. Ein weiteres Indiz für die erdrosselnde Wirkung sei der Umstand, dass der von der Beklagten veranlagte Steuersatz für den zweiten gefährlichen Hund zwei- bis dreimal über dem der vergleichbaren Gemeinden in der Umgebung liege.
Der Kläger beantragt nunmehr,
den Bescheid der Beklagten vom 29. September 2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 15. Juni 2015 insoweit aufzuheben, als darin - ausgehend von einer jährlichen Steuer i. H. v. 660,00 € - für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2014 für den ersten gefährlichen Hund eine Hundesteuer i. H. v. 275,00 € und für einen weiteren gefährlichen Hund - ausgehend von einer jährlichen Steuer von 900,00 € - eine Hundesteuer i. H. v. 375,00 € festgesetzt wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die streitgegenständliche Steuer für rechtmäßig. Die Hundesteuer sei in erster Linie eine Aufwandsteuer, mit der allerdings auch ordnungspolitische Zwecke verfolgt würden. Mit den unterschiedlichen Steuersätzen für „normale“ und gefährliche Hunde sowie der nach Anzahl der gehaltenen Hunde gestaffelten Tarife solle die Anzahl der als gefährlich einzustufenden Hunde im Gemeindegebiet begrenzt werden. Ein Steuersatz i. H. v. 900,00 € entfalte dabei keine erdrosselnde Wirkung. Die laufenden Haltungskosten für einen „normalen“ Hund betrügen aktuell 1.077,00 €, wobei die Kosten für eine Hundehalterhaftpflichtversicherung nicht mitberücksichtigt worden seien, und überstiegen damit die streitgegenständliche Steuer. Zur Höhe der Steuer habe es auch innerhalb der Verwaltung und in den politischen Gremien Diskussionen gegeben. Die streitgegenständliche Steuer überschreite die Steuer für „normale“ Hunde auch nicht, wie vom Kläger vorgetragen, um das 17-, sondern nur um das 7-fache, da insofern der Steuersatz für den zweiten gefährlichen Hund mit dem für den zweiten „normalen“ Hund zu vergleichen sei und nicht - wie vom Kläger vorgenommen - ein Vergleich zwischen dem ersten „normalen“ und dem zweiten gefährlichen Hund anzustellen sei. Auch im Hinblick auf die von anderen Gemeinden erhobenen Hundesteuern stelle sich der streitgegenständliche Steuersatz nicht als besonders hoch dar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des von der Beklagten für den zweiten gefährlichen Hund um 267,50 € - mithin jährlich um 642,00 € - reduzierten Betrages übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Im Übrigen, also hinsichtlich des noch streitigen Betrages der Hundesteuer, hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 29. September 2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 15. Juni 2015 ist im angefochtenem Umfang rechtmäßig und kann den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Steuerfestsetzung sind die §§ 2, 3 und 4 der Hundesteuersatzung der Gemeinde Hambühren vom 16.12.2010 (Abl. LK Celle v. 22.12.2010, S. 226 ff.) i. d. F. der Zweiten Änderungssatzung vom 27. April 2015 (ABl. LK Celle v. 13.05.2015, S. 188 - HStS -). Danach erhebt die Beklagte für das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Gemeindegebiet eine Hundesteuer (§ 1 Satz 1 HStS). Steuerpflichtig ist, wer einen oder mehrere Hunde in seinem Haushalt, Betrieb, Institution oder Organisation für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat (§ 2 Abs. 1 Satz 1 HStS). Alle nach Absatz 1 aufgenommen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Neben der Hundehalterin/dem Hundehalter haften die Eigentümerin/der Eigentümer für die Steuer (§ 2 Abs. 2 Sätze 1-3 HStS). Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben, Steuerjahr ist das Kalenderjahr (§ 3 Abs. 1 HStS). Die Steuer entsteht mit dem ersten des Kalendermonats, nachdem ein Hund in den Haushalt aufgenommen wurde (§ 3 Abs. 2 Satz 1 HStS). Die Steuer beträgt jährlich a) für den ersten Hund 54,00 €, b) für den zweiten Hund 126,00 €, c) für jeden weiteren Hund 186,00 €, d) für einen gefährlichen Hund 660,00 €, e) für jeden weiteren gefährlichen Hund 900,00 €. Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d) und e) sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann (§ 4 Abs. 2 Satz 1 HStS). Gefährliche Hunde in diesem Sinne sind insbesondere auch diejenigen Hunde, die bereits in der Öffentlichkeit durch eine gesteigerte Aggressivität aufgefallen sind, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt haben, soweit die zuständige Behörde die Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 Niedersächsisches Hundegesetz festgestellt hat (§ 4 Abs. 2 Satz 2 HStS). Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind ebenfalls Hunde der Rassen American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, Pitbull-Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden (§ 4 Abs. 2 Satz 3 HStS).
Die streitgegenständliche Festsetzung der Hundesteuer entspricht diesen Vorgaben der Hundesteuersatzung. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die einschlägigen Satzungsregelungen im Falle des Klägers fehlerhaft angewandt worden wären. Bei den von dem Kläger gehaltenen Hunden handelt es sich insbesondere um gefährliche Hunde im Sinne von § 4 Abs. 2 HStS. Denn die zuständige Behörde - das Amt für Veterinärsangelegenheiten und Verbraucherschutz des Landkreises Celle - hat mit bestandskräftigem Bescheid vom 9. Juli 2014 die Gefährlichkeit der Hunde „B.“ und „D.“ i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG festgestellt.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Hundesteuersatzung der Beklagten auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Rechtsgrundlage der Hundesteuersatzung sind die §§ 1 Abs. 1, 2, 3 Abs. 1 NKAG i.V.m. Art. 105 Abs. 2 a GG, §§ 10, 11 58 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG.
Die Hundesteuer ist eine traditionelle örtliche Aufwandsteuer, denn das Halten eines Hundes geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - zusätzlichen Vermögensaufwand (vgl. nur BVerwG; Urt. v. 19.01.2000 - BVerwG 11 C 8/99 -, zit. n. Juris). Es entspricht zudem gefestigter Rechtsprechung, dass eine Steuerregelung auch Lenkungswirkungen mitverfolgen darf, mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein, und dass die Kommune hierfür keiner zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretenden Sachkompetenz bedarf (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 15.10.2014 - 9 C 8/13 -, m. w. N., zit. n. Juris). Hiervon ausgehend ist bereits im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass die Hundesteuersatzung der Beklagten einen erhöhten Steuersatz für die Halter gefährlicher Hunde vorsieht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.2005 - 10 B 34/05 -; Urt. v. 19.01.2000 - 11 C 8/99 -; VG Aachen, Urt. v. 14.02.2008 - 4 K 1500/16 -, jeweils zit. n. Juris). Die spezielle Besteuerung von gefährlichen Hunden nach Maßgabe der in der Hundesteuersatzung enthaltenen Regelungen dient vorliegend nicht (nur) der Einnahmenerzielung, sondern zielt (jedenfalls auch) darauf ab, ganz generell und langfristig im Gemeindegebiet die Haltung solcher Hunde zurückzudrängen, die entweder aufgrund konkreter Vorfälle (§ 4 Abs. 2 Satz 2 HStS) oder aufgrund ihres Züchtungspotentials (§ 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 HStS) in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch erst nach Hinzutreten anderer Faktoren (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 - 11 C 8/99 -; Bay. VGH, Urt. v. 25.07.2013 - 4 B 13.144 -, jeweils zit. n. Juris).
Der Kläger weist allerdings zutreffend darauf hin, dass dieser - an sich zulässige - Lenkungszweck nicht so dominieren darf, dass der (weitere) Zweck, Einnahmen zu erzielen, völlig zurücktritt. Letzteres ist dann der Fall, wenn die Steuerregelung aufgrund der Höhe des Steuersatzes ersichtlich darauf abzielt, die Erfüllung des Steuertatbestandes durch eine „erdrosselnde Wirkung“ praktisch unmöglich zu machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1994 - 8 N 1/93 -f; OVG RhPf. Urt. v. 14.5.2013 - 6 C 11221/12 -; Bay. VGH, Urt. v. 25.07.2013 - 4 B 13.144 -, jeweils zit. n. Juris). Die „Erdrosselungsgrenze" stellt die äußerste Schranke der Besteuerung dar. Erst dann, wenn die - grundsätzlich zulässige (s.o.) - steuerliche Lenkung nach Gewicht und Auswirkung einer verbindlichen Verhaltensregel nahekommt, die Finanzierungsfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird, indem der steuerpflichtige Vorgang unmöglich gemacht wird, bietet die Besteuerungskompetenz keine ausreichende Rechtsgrundlage (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 17.07.1974 - 1 BvR 51/69 -, zit. n. Juris; BVerwG, Urt. v. 15.10. 2014 - 9 C 8/13 -, a. a. O.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Einzelrichterin folgt, ist hinsichtlich der Verbotswirkung einer örtlichen Aufwandsteuer nicht auf den individuellen Steuerpflichtigen - hier den Kläger -, sondern auf den durchschnittlichen Steuerpflichtigen im Gemeindegebiet abzustellen. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich. Dabei muss das konkret besteuerte Verhalten in den Blick genommen werden, hier also das Halten von zwei gefährlichen Hunden. Erst dann, wenn das verfolgte Lenkungsziel dazu führt, dass gerade das besonders hoch besteuerte Verhalten faktisch nicht mehr ausgeübt werden kann, bietet allein die Besteuerungskompetenz keine ausreichende Rechtsgrundlage (BVerwG, Urt. v. 15.10. 2014 - 9 C 8/13 -, a. a. O.).
Nach der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung kann zur Beantwortung der Frage, ob die „Erdrosselungsgrenze“ erreicht bzw. überschritten ist, bei der Steuer für gefährliche Hunde maßgeblich auf zwei Kriterien abgestellt werden. Ein Kriterium ist dabei der Steigerungssatz des erhöhten Steuersatzes im Verhältnis zum „normalen“ Steuersatz für nicht gefährliche Hunde. So hat das Bundesverwaltungsgericht in dem von ihm zu entscheidenden Fall einen auf 2.000,00 € festgesetzten Steuersatz für einen gefährlichen Hund, der 26 Mal höher war als der Steuersatz für „normale“ Hunde, als erdrosselnd eingestuft (kritisch zu diesem Kriterium OVG Schl.-Holst., Urt. v. 22.06.2016 - 2 LB 34/15 -, zit. n. Juris). Das zweite Kriterium ist, dass die Jahressteuer für einen gefährlichen Hund den durchschnittlichen sonstigen Aufwand für das Halten eines solchen Hundes nicht deutlich übersteigen darf (BVerwG, Urt. v. 15.10.2014 - 9 C 8/13 -, a. a. O.). Denn in einem solchen Falle würde die erhöhte Steuer außer Verhältnis zu dem besteuerten Aufwand stehen, den sich ein durchschnittlicher Steuerpflichtiger nicht mehr leisten wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10. 2014 - 9 C 8/13 -, a. a. O.). Die durchschnittlichen Kosten für die Haltung eines gefährlichen Hundes werden dabei maßgeblich durch die laufenden Unterhaltskosten (insbesondere Futter, Versicherung, Zubehör, Impfkosten, sonstige Tierarztkosten usw.) bestimmt. Daneben sind aber auch einmalig anfallende Kosten wie etwa Anschaffungs- und Bestattungs- bzw. Tierkörperbeseitigungskosten sowie besondere Kosten im Zusammenhang mit der Kampfhundeeigenschaft (insbesondere Kosten für den Wesenstest, die Gebühr für das Negativzeugnis sowie ggf. Kosten für sicherheitsrechtliche Auflagen wie Maulkorb oder Zwinger) einzubeziehen (BVerwG, Urt. v. 15.10. 2014 - 9 C 8/13 -, a. a. O.).
Ausgehend von diesen Maßstäben sind die hier einschlägigen Regelungen der Hundesteuersatzung der Beklagten - insbesondere der von dem Kläger kritisierte Steuersatz von 900,00 € für den zweiten gefährlichen Hund - nicht zu beanstanden. Ihnen kommt insbesondere nicht die vom Kläger angeführte sog. erdrosselnde Wirkung zu, denn der erhöhte Steuersatz steht weder außer Verhältnis zu dem Steuersatz für „normale“ Hunde, noch überschreitet er die durchschnittlichen Haltungskosten für gefährliche Hunde.
Hinsichtlich des Vergleiches der Steuersätze zwischen gefährlichen und „normalen“ Hunden sind vorliegend nach Auffassung der Einzelrichterin der Satz für den ersten normalen Hund (54,00 €) mit dem Satz für den ersten gefährlichen Hund (660,00 €) sowie der Satz für den zweiten normalen Hund (126,00 €) mit dem Steuersatz für den zweiten gefährlichen Hund (900,00 €) zu vergleichen. Davon ausgehend umfasst der Steuersatz für den ersten gefährlichen Hund das 12-fache des Steuersatzes für den ersten Steuerpflichtigen „normalen“ Hund und der Steuersatz für den zweiten gefährlichen Hund das 7-fache des Steuersatzes für den zweiten „normalen“ Hund. Diese Steigerungssätze liegen damit hinsichtlich der ersten - jeweils „normal“ und gefährliche - Hunde bei weniger als der Hälfte und hinsichtlich der zweiten Hunde bei weniger als einem Drittel des vom Bundesverwaltungsgerichts als verfassungswidrig beanstandetem Steigerungssatzes und sind daher noch als zulässig zu erachten.
Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 11. April 2016 ausgeführt hat, der Steuersatz von 900,00 € jährlich überschreite den Satz für andere Hunde um das 17-fache, kann dem nicht gefolgt werden. Denn bei dieser Berechnung hat der Kläger offensichtlich den Steuersatz für den ersten steuerpflichtigen mit demjenigen für den zweiten gefährlichen Hund verglichen. Dabei hat er jedoch nicht Gleiches mit Gleichem (erster „normaler“ mit erstem gefährlichen Hund), sondern Ungleiches (erster „normaler“ mit zweitem gefährlichem Hund) verglichen und damit einen unzutreffenden Vergleichsmaßstab („Äpfel mit Birnen“) angewandt.
Schließlich stellt die Einzelrichterin - in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. auch OVG Schl.-Holst., Urt. v. 22.06.2016 - 2 LB 34/15 -, a.a.O.) maßgeblich darauf ab, dass die Steuersätze für den ersten und zweiten gefährlichen Hund die durchschnittlichen Unterhaltungskosten für solche Hunde nicht deutlich übersteigen. Dazu hat die Beklagte eine detaillierte Berechnung vorgelegt, aus der nachvollziehbar hervorgeht, dass sich allein die laufenden Haltungskosten für einen Hund auf mindestens 1.077,00 € belaufen. Dabei ist sie von laufenden Monatskosten für Futter i. H. v. 81,00 € sowie jährlichen Kosten für Impfung, Entwurmung, tierärztliche Untersuchung und Chip i. H. v. 105,00 € ausgegangen. Einmalige Kosten für die Anschaffung des Tieres sowie für die Grundausstattung (Geschirr, Spielzeug, Futternapf, Leine, Pflege, Schlafplatz und Sicherheitsgeschirr, die die Beklagte mit 270,00 € veranlagt hat) wurden dabei ebenso wenig berücksichtigt wie besondere Kosten im Zusammenhang mit der Gefährlichkeit des Hundes (z. B. Kosten für den Wesenstest, für einen Maulkorb und eine spezielle Hundehalterhaftpflichtversicherung).
Soweit der Kläger gegen die von der Beklagten vorgelegte Berechnung in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, dass die Kosten zu hoch veranlagt worden seien und im Fall des Klägers - bei dem aufgrund der langjährigen Hundehaltung viele Ausstattungsgegenstände bereits vorhanden seien und die Hunde als „Jagdhunde“ besonderes, weniger kostenintensives Futter bekämen - geringere Kosten anfielen, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass es bei der Frage der Haltungskosten auf die durchschnittlichen Kosten ankommt und evtl. im Haushalt des Klägers bzw. der dort gehaltenen Hunde vorhandene Besonderheiten daher nicht zu berücksichtigen sind. Im Übrigen konnte der Kläger auch auf Nachfrage nicht angeben, wie hoch die durchschnittlichen jährlichen Haltungskosten aus seiner Sicht zu veranlagen wären. Insoweit ist sein pauschaler Einwand, die von der Beklagten angegebenen Kosten seien zu hoch, nicht ausreichend, um die Schlüssigkeit der Berechnung der Beklagten zu widerlegen.
Dafür, dass die streitgegenständlichen Steuersätze von 660,00 und 900,00 € nicht die durchschnittlichen jährlichen Haltungskosten für einen gefährlichen Hund überschreiten, spricht dabei auch, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits im Juli 2013 davon ausgegangen ist, dass sich die durchschnittlichen Haltungskosten für einen normalen Hund auf ca. 900,00-1.000,00 € jährlich belaufen. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Oktober 2014 (9 C 8/13, a. a. O., Rn. 32 bei Juris) ausgeführt, dass dieser Betrag zu niedrig angesetzt sei, weil auch „einmalig anfallende allgemeine Kosten“ wie Kosten für Anschaffung und Ausstattung sowie besondere Kosten für die Kampfhundehaltung zu berücksichtigen seien. Diese Kosten hat jedoch auch die Beklagte nicht in ihre Kalkulation einbezogen, so dass diese - ausgehend von der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - eher als zu niedrig einzustufen sind. Berücksichtigt man zudem, dass die allgemeinen Verbraucherpreise seit dem Jahr 2013 gestiegen sind, sind die von der Beklagten ermittelten durchschnittlichen Haltungskosten als äußerst moderat einzustufen. Wenn das Bundesverwaltungsgerichts bereits im Jahr 2013 bzw. 2014 die durchschnittlichen jährlichen Haltungskosten für einen „normalen“ Hund mit 900,00-1.000,00 € als zu niedrig angesehen hat (9 C 8/13, a. a. O., Rn. 31 f. bei Juris), kann im Jahr 2017 erst recht nicht festgestellt werden, dass eine jährliche Hundesteuer für den ersten gefährlichen Hund i. H. v. 660,00 € sowie für den zweiten gefährlichen Hund i. H. v. 900,00 € die durchschnittlichen Haltungskosten für das Halten eines gefährlichen Hundes deutlich übersteigen und damit erdrosselnd wirken würde.
Hinsichtlich des Einwands des Klägers, dass die von der Beklagten festgesetzten Steuersätze über denen von „in der Nachbarschaft“ gelegenen Gemeinden lägen und dies ein Indiz für eine erdrosselnde Wirkung sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein solcher Vergleich für die Frage der Rechtmäßigkeit und der Verfassungskonformität einer kommunalen Steuersatzung unerheblich ist. Denn eine Gemeinde hat ihre Entscheidungen auf dem Gebiet des kommunalen Abgabenrechts in eigener Verantwortung zu treffen (vgl. OVG Schl.-Holst., Urt. v. 22.06.2016 - 2 LB 34/15 -, zit. n. Juris). Als Gemeindesteuer hat die Hundesteuer nur innerhalb des Gemeindebereichs den Gleichheitssatz zu wahren (BVerwG, Urt. v. 13.02.1976 - VII C 7/74 -, zit. n. Juris). Der Gleichheitsanspruch besteht folglich nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt. Die Gemeinde als Satzungsgeber ist daher nur verpflichtet, in ihrem Bereich den Gleichheitssatz zu wahren (BVerfG, Beschl. v. 21.12.1966 - 1 BvR 33/64 -, zit. n. Juris). Es ist somit bei der Hundesteuer als örtliche Steuer auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Belastung der Abgabepflichtigen nicht in allen Gemeinden der gleichen Größenordnung gleich groß ist (Nds. OVG, Beschl. v. 16.10.2009 - 9 PA 91/09 -, Veröff. n. b.). Im Übrigen wäre es auch mit der den Gemeinden in Art. 28 Abs. 2 GG garantierten Selbstverwaltung nicht vereinbar, wenn eine Gemeinde sich bei Wahrnehmung der ihr zustehenden Rechtsetzungsbefugnisse den Regelungen anderer Gemeinden anzupassen hätte (BVerfG, Beschl. v. 21.12.1966, a. a. O.; Nds. OVG, Beschl. v. 16.10.2009 - 9 PA 91/09 -, a. a. O.).
Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte zu Unrecht keinerlei Überlegungen zu den finanziellen Belastungen eines Hundehalters im ihrem Gemeindegebiet angestellt habe. Dieser Einwand ist bereits deshalb zurückzuweisen, weil er in der Sache nicht zutrifft. Denn dazu hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass innerhalb der Verwaltung und der politischen Gremien Diskussionen zur Höhe des Steuersatzes, insbesondere des Satzes für den zweiten gefährlichen Hund, stattgefunden haben. Dieser Vortrag ist nicht nur lebensnah, sondern wird auch durch die von der Beklagten übermittelte „Vorlage zur Vorbereitung einer Bürgermeisterentscheidung“ betreffend die Festsetzung der Hundesteuer vom 25. November 2014 (Bl. 70 GA) bestätigt. Diesem substantiierten und schlüssigen Vortrag ist der Kläger im Übrigen nicht weiter entgegengetreten.
Insofern ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass den Gemeinden bei der Frage, wie hoch eine örtliche Aufwandsteuer sein soll, innerhalb der aus verfassungsrechtlichen Vorschriften folgenden Grenzen ein Ermessen zusteht. Sie haben daher hinsichtlich der Erhebung der Steuer sowie der Höhe des Steuersatzes einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, bei dessen Ausübung vor allem kommunal- und finanzpolitische Überlegungen eine Rolle spielen. Eine einfachgesetzliche oder verfassungsrechtliche Bestimmung, die die Gemeinde dazu verpflichtete, vor dem Erlass einer Steuersatzung die davon berührten Interessen der Steuerpflichtigen abzuwägen, besteht nicht (vgl. VGH BW, Urt. v. 11.07.2012 - 2 S 2995/11 -, zit. n. Juris). Folglich kommt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Steuersätze auch nicht auf die Erwägungen und Beweggründe des Satzungsgebers an (vgl. VG München, Urt. v. 27.09.2012 - M 10 K 11.6018 -, zit. n. Juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach entspricht es in Bezug auf den von der Beklagten reduzierten Betrag der Hundesteuer der Billigkeit, wenn die Beklagte die Kosten trägt, da sie sich durch diese Teilaufhebung in Bezug auf den reduzierten Betrag in die Rolle der unterlegenen Partei begeben hat. Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Klage insoweit keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 1 VwGO). Da es sich bei der Hundesteuer um eine Jahressteuer handelt (§ 3 Abs. 1 HStS), verhält sich der von der Beklagten aufgehobene Anteil i. H. v. 642,00 € (Reduzierung von 1.542,00 € auf 900,00 € jährlich) im Verhältnis zur ursprünglich streitigen Steuer i. H. v. 2.202,00 € jährlich in etwa wie 1/3 zu 2/3.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.