Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 08.03.2017, Az.: 5 A 231/16
befriedeter Bezirk; Befriedung; ethische Gründe
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 08.03.2017
- Aktenzeichen
- 5 A 231/16
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2017, 53581
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 6a BJagdG
Tatbestand:
Die G. geborene Klägerin zu 1. begehrt die Befriedung ihres Grundstücks mit der Flurstücksnummer C. der Flur D. der Gemarkung E. aus ethischen Gründen.
Die Klägerin zu 1. ist Alleineigentümerin des Grundstücks mit der Flurstücksnummer C. der Flur D. der Gemarkung E.. Es befindet sich westlich des Ortsteils E. der Gemeinde H. und liegt nicht an einer Durchfahrtsstraße. Die Kläger bewohnen das südliche Drittel des insgesamt etwa 7,5 ha großen Grundstücks, der nördliche Teil liegt brach. Das Grundstück ist in allen Richtungen von Wald umgeben. Das Grundstück selbst ist nicht bewaldet. Es liegt inmitten des gemeinschaftlichen Jagdbezirks E.. Mit Vertrag vom 23. März 2009 wurde der Jagdbezirk von der Jagdgenossenschaft an I., J. und K. verpachtet. Die Pachtzeit wurde auf zwölf Jahre festgesetzt und endet am 31. März 2022.
Der Kläger zu 2. wandte sich mit Schreiben vom 30. November 2015 an X. Y. als Jagdvorstand, beschwerte sich über das Verhalten von J. und kündigte rechtliche Schritte an.
Mit Antrag vom 30. März 2016 beantragten die Kläger bei dem Beklagten, das Grundstück zu einem jagdrechtlich befriedeten Bezirk zu erklären. Sie begründeten den Antrag damit, dass sie aus Gewissensgründen die Jagdausübung entschieden ablehnten. Sie betrieben auf dem Grundstück seit 14 Jahren einen Gnadenhof und versorgten sechs Pferde bis an ihr Lebensende. Sie hätten zudem zwei Reitstuten und einen Esel aus tierschutzrechtlich relevanten Beständen gerettet und würden diese ebenfalls auf dem Hof versorgen. Ebenso kümmerten sie sich um die heimische Flora und Fauna, unter anderem um den Schutz von Schwalben. Hieraus zeige sich ihr Wille, dass alle Tiere so lange leben sollen, wie es gehe. Darüber hinaus würden sie an verschiedene Vereine, die sich dem Tierschutz verschrieben hätten, Geld und Futter spenden. Im Übrigen würden sie auch das Verhalten der örtlichen Jägergemeinschaft kritisieren, die Vorschriften missachte und die zu Gesprächen nicht bereit sei.
Dem Antrag fügten die Kläger eine als „Unvollständige Historie Jägerwahnsinn in E.“ betitelte Auflistung bei. Unter anderem enthält diese Auflistung die Einträge „laufende Brandstiftungen […] in den Jahren 2004/2005“ und „Schießen […] direkt neben Reitern/Familienmitgliedern“. Am 21. Dezember 2015 hat demnach auch ein Telefonat mit dem Beklagten stattgefunden, in welchem dieser mit „angeblichen Tonaufnahmen“ gedroht haben soll. Neben diesen Punkten sind es überwiegend Verhaltensweisen des Jagdpächters J., in dessen Pirschbezirk das Grundstück liegt, die aufgelistet werden.
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens holte der Beklagte verschiedene Stellungnahmen ein und stellte dabei konkrete Fragen nach Erkenntnissen über die ethischen Gründe der Kläger und mögliche Streitigkeiten mit diesen:
Der in der Auflistung der Kläger erwähnte Jagdpächter J. erklärte mit Stellungnahme vom 15. Mai 2016, die Klägerin zu 1. habe sich zu keinem Zeitpunkt dahingehend geäußert, dass sie die Jagd aus ethischen Gründen ablehne. Ganz im Gegenteil: die Kläger hätten in den vergangenen Jahren mehrmals Wildbret erhalten und sich im Nachhinein über den Genuss sehr wohlwollend geäußert. Es hätten auch Grillfeste bei den Klägern stattgefunden, bei denen Grillfleisch angeboten und verzehrt worden sei. Die Klägerin habe ihren Hof dabei nie als Gnadenhof bezeichnet.
Der Vorsitzende der örtlichen Jagdgenossenschaft, L., der zusätzlich zur Teilnahme der Kläger an den Versammlungen der Jagdgenossenschaft und zur Teilnahme an Jagdessen befragte wurde, erklärte in einer Stellungnahme vom 17. Mai 2016, die Klägerin zu 1. habe nie an Versammlungen der Jagdgenossenschaft oder an Jagdessen teilgenommen und auch nie Bedenken in jagdlicher Hinsicht geäußert. Sie habe aber stets die Jagdpachtzahlung angenommen. Der Kläger zu 2. habe indes vor mehr als fünf Jahren an einem Jagdessen teilgenommen.
Ein weiterer Jagdpächter, I., teilte in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2016 mit, er kenne die Klägerin zu 1. nicht. Den Kläger zu 2. habe er am 3. Mai 2016 auf einem Waldweg getroffen. Der Kläger zu 2. habe dabei erwähnt, dass er kein Jagdgegner sei und nichts gegen die Jagd habe.
Der Beklagte bot den Klägern mit Schreiben vom 29. April 2016 einen Anhörungstermin am 31. Mai 2016 an. Nachdem diese mit Schreiben vom 30. Mai 2016 ankündigten, den Termin nicht wahrnehmen zu wollen, fand der Termin jedoch nicht statt.
Mit Bescheid vom 7. Juni 2016 lehnte der Beklagte den Antrag auf Befriedung der Grundfläche ab und setzte Kosten in Höhe von 700,00 EUR fest. Zur Begründung führte er aus, dass die Kläger nicht glaubhaft gemacht hätten, dass sie eine Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnen würden. Es seien vielmehr Konflikte mit der örtlichen Jägerschaft, die die Kläger zur Stellung des Antrags auf Befriedung motiviert hätten.
Die Kläger haben am 4. Juli 2016 Klage erhoben. Sie tragen vor, dass sie ausreichend glaubhaft gemacht hätten, die Jagd aus Gewissensgründen vollständig abzulehnen. Die Stellungnahmen der Jagdpächter seien nicht relevant; sie würden an einem Strang ziehen, zusammenhalten und eine verschworene Gemeinschaft bilden. Bereits das Engagement im Schwalbenschutz reiche aus, um eine Befriedung verlangen zu können. Bei der Frage der inneren Überzeugung komme es nicht darauf an, was in der Vergangenheit geschehen sei. Es sei insbesondere nicht notwendig, eine Gewissensüberprüfung, so wie es seinerzeit zur Frage der Kriegsdienstverweigerung geschehen sei, vorzunehmen. Hierzu haben die Kläger eine dienstliche Mitteilung der Obersten Jagdbehörde von Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2014 vorgelegt, in welcher darauf hingewiesen wird, dass keinerlei Belege zur Glaubhaftmachung von ethischen Gründen heranzuziehen seien, insbesondere keine eidesstattlichen Versicherungen.
In der mündlichen Verhandlung am 8. März 2017 hat der Kläger zu 2. seine Klage zurückgenommen. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die in dem Bescheid festgesetzten Kosten von 700,- EUR auf 250,- EUR herabgesetzt; die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
Die Klägerin zu 1. beantragt nunmehr,
den Beklagten zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 7. Juni 2016 das Flurstück C. der Flur 4 in der Gemarkung E., F., gemäß § 6 a BJagdG zu befrieden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf den streitgegenständlichen Bescheid und führt ergänzend aus, in der Klagebegründung hätten die Kläger erneut gezeigt, dass es ihnen um eine Auseinandersetzung mit der Jägerschaft, insbesondere dem Jagdpächter, in dessen Pirschbezirk das Flurstück liegt, gehe und nicht um eine ethische Entscheidung. Eine Befriedung sei nicht das Mittel, um vermeintlichem jagdlichen Fehlverhalten entgegenzutreten. Für die Existenz eines Gnadenhofes gebe es keine Anhaltspunkte.
In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin zu 1. zu ihren Gewissensgründen angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Verhandlungsprotokolls, der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der über 250,- EUR hinausgehenden Kosten übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Soweit der Kläger zu 2. seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die in der Sache fortgeführte Klage hat Erfolg. Die zulässige Klage der Klägerin zu 1. ist begründet.
Die Ablehnung des Antrags der Klägerin zu 1. ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten. Die Klägerin zu 1. hat einen Anspruch auf Befriedung ihres Grundstücks nach § 6 a BJagdG (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Nach § 6 a Abs. 1 Satz 1 BJagdG sind Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären, wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Ethische Gründe liegen nach § 6 a Abs. 1 Satz 3 BJagdG insbesondere nicht vor, wenn der Antragsteller selbst die Jagd ausübt, auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet oder einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat.
Die Regelbeispiele des § 6 a Abs. 1 Satz 3 BJagdG, die ethische Gründe ausschließen, sind nicht erfüllt. Die Klägerin zu 1. übt weder die Jagd aus, noch duldet sie die Jagd auf einem ihr gehörenden Grundstück. Einen Jagschein hat sie weder gelöst noch beantragt.
Das in § 6 a Abs. 1 Satz 1 BJagdG angeführte Tatbestandsmerkmal „ethische Gründe“, das der Gesetzgeber selbst - von den in § 6 a Abs. 1 Satz 3 BJagdG normierten Ausschlussgründen abgesehen - inhaltlich nicht näher ausgestaltetet hat, ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und damit auszulegen. Anknüpfend an das allgemeine Begriffsverständnis ist mithin auch (jagd-)rechtlich ein Handeln nur dann als ethisch motiviert zu qualifizieren, wenn der Handelnde sein Tun an Kriterien ausrichtet, die er anhand der moralischen Kategorien von „Gut“ und „Böse“ bewertet hat und an die er sich innerlich derart gebunden fühlt, dass ihn ein Handeln gegen diese Wertvorstellungen in einen Gewissenskonflikt von erheblichem Gewicht geraten lässt (vgl. Urt. d. Kammer v. 23.01.2017 - 5 A 227/16 -, juris, Rn. 28; VG Minden, Urt. v. 03.05.2016 - 8 K 1480/15 - juris, Rn. 20 ff.; VG Düsseldorf, Urt. v. 16.12.2015 - 15 K 8252/14 - juris, Rn. 24 ff.; VG Münster, Urt. v. 30.10.2015 - 1 K 1488/14 - juris, Rn. 25 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 20.12.1960 - 1 BvL 21/60 - juris). Dies setzt eine ernsthafte Gewissensentscheidung voraus, die im Sinne des § 6 a Abs. 1 Satz 1 BJagdG dann glaubhaft gemacht ist, wenn sie durch konkrete Anhaltspunkte und objektive Umstände sowie die Schilderung der zu Grunde liegenden Motivation in einer Weise nachvollziehbar gemacht wird, die das Vorhandensein ethischer Gründe - hier für die Ablehnung der Jagd - zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Urt. d. Kammer v. 23.01.2017 - 5 A 227/16 -, juris, Rn. 28; VG Lüneburg, Urt. v. 11.02.2016 - 6 A 275/15 , juris, Rn. 49; Begründung der Bundesregierung vom 14. Januar 2013 zum „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften“, Bundestags-Drucksache 17/12046, S. 8). Es reicht nicht aus, das Vorliegen ethischer Gründe nur pauschal zu behaupten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Berufung auf eine Gewissensentscheidung ihrer Natur nach auf einem rein internen, geistigen Vorgang beruht, dessen Vorliegen mit objektiven Methoden im Allgemeinen weder bewiesen noch widerlegt werden kann. Gerade weil es sich bei der Berufung auf eine Gewissensentscheidung zunächst um einen rein internen Vorgang handelt, kommt es für die Frage der Glaubhaftmachung einer Gewissensentscheidung entscheidend auf die Glaubwürdigkeit desjenigen an, der sich auf die Gewissensentscheidung beruft (vgl. VG Münster, Urt. v. 14.02.2017 - 1 K 1608/15 -, juris, Rn. 26).
Keine Gewissensentscheidung ist etwa anzunehmen, wenn die Jagd nur aus politischen Erwägungen über die Sinnhaftigkeit der Jagd oder aus sonstigen anderen Gründen abgelehnt wird (vgl. Schuck/Munte, BJagdG, 2. Aufl. 2015, § 6 a Rn. 38 ff.). So herrscht in der Fachwelt ein reger Meinungsaustausch, ob durch eine Bejagung in der jetzigen Form, d.h. eine Festsetzung von Zielwilddichten sowie Abschusslisten und durch den Einsatz von privaten Jägern, die mit dem Jagdgesetz verbundenen Ziele erreicht werden können. Die Gegner einer Bejagung in der jetzigen Form vertreten die Auffassung, ohne Bejagung würde sich der Wildbestand selbst auf ein angemessenes Maß regulieren. Einer Bejagung bedürfe es daher nicht. Die Entscheidung, wie ein zeitgemäßes Wildtiermanagement auszusehen hat, ist eine politische Entscheidung. Wer sich etwa dagegen ausspricht, dass die Jagd flächendeckend von Privatpersonen durchgeführt wird, aber etwa gleichzeitig die Bejagung durch Berufsjäger und an Unfallschwerpunkten akzeptiert, gibt zu erkennen, dass er nicht die Jagdausübung an sich ablehnt. Wer seine Ablehnung der Jagd nur damit begründet, durch eine Bejagung würden Wildschäden und Verkehrsunfälle nicht vermieden, verdeutlicht, dass die Jagdausübung für ihn keine sittliche Entscheidung zwischen Gut und Böse darstellt, sondern lediglich ein untaugliches Mittel für einen gewünschten Zweck.
Ein Einsatz des Antragstellers im Tierschutz reicht grundsätzlich ebenfalls nicht aus, um eine Gewissensentscheidung zu dokumentieren. Natur- bzw. Artenschutz und Jagdausübung widersprechen sich nicht, da durch eine ordnungsgemäße und nachhaltige Jagdausübung der Natur- und Artenschutz nicht beeinträchtigt, sondern sogar vielfach erst ermöglicht werden soll, z.B. durch Prädatorenbejagung im Interesse von Bodenbrütern, Schalenwildbejagung im Interesse der natürlichen Waldentwicklung, Verhinderung der Ausbreitung von Tierseuchen und durch Bejagung von eingewanderten Tierarten zur Verhinderung ihrer Ausbreitung (vgl. Meyer-Ravenstein, in: Agrar- und Umweltrecht 2014, 124, 125). Die weidgerechte Jagdausübung soll sodann auch einen vernünftigen Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes darstellen, §§ 1 Satz 2, 4 Abs. 1 Satz 2 TierSchG. Einige jagdrechtliche Vorschriften sind sogar explizit Ausdruck des Tierschutzes, etwa die Pflicht zur unverzüglichen Erlegung von schwerkrankem Wild, wenn es nicht gefangen und versorgt werden kann (§ 22 a Abs. 1 Halbsatz 2 BJagdG). Der jagdliche Begriff der Weidgerechtigkeit soll bereits dem Tierschutzgedanken gedient haben, als das Tierschutzgesetz in seiner ethischen Fassung noch gar nicht kodifiziert war (vgl. Schuck/Munte, BJagdG, 2. Aufl., § 6 a BJagdG Rn. 41). Selbst der Deutsche Tierschutzbund e.V. und der NABU - Naturschutzbund Deutschland e.V. - fordern nur eine Novellierung der Jagdgesetze, verlangen aber nicht die Abschaffung der Jagd als solche (vgl. „Jagd und Tierschutz“, Positionspapier des Deutschen Tierschutzbundes e.V., 2009; „Ausrichtung der Jagd in Deutschland“, Positionspapier des NABU, 2013). Daher belegen Tierschutzaktivitäten nur dann eine Gewissensentscheidung für eine Befriedung, wenn dieser Tierschutz das unbedingte Lebensrecht aller Tiere unabhängig von deren Wohlbefinden und den Auswirkungen auf die Umwelt vertritt.
Die Überzeugung, die konkrete Jagdausübung auf der Grundfläche erfolge unter Verstoß gegen das Jagdrecht und insbesondere die darin enthaltenen Tierschutzvorschriften, stellt ebenso keinen ethischen Grund dar, der zu einer Befriedung führen könnte. Es war nicht Absicht des Gesetzgebers, dass ein Grundstückseigentümer seine persönlichen Vorstellungen über die konkrete Art und Weise der Jagdausübung definiert und zum verbindlichen Maßstab für Dritte macht. Streitigkeiten unter den Jagdgenossen oder die Antipathie gegenüber bestimmten Jagdpächtern können einen Befriedungsantrag nicht begründen. Auch wer sich in der Jagdgenossenschaft namhaft für eine bestimmte Form der Jagdausübung oder für bestimmte Jagdpächter stark gemacht hat, dürfte ethische Gründe kaum glaubhaft vorbringen können (vgl. Meyer-Ravenstein, a.a.O., 125). Der Grundstückseigentümer ist darauf zu verweisen, als Mitglied der Jagdgenossenschaft in deren Rahmen für seine Vorstellung von Jagdausübung und seine Vorlieben für Jagdpächter einzutreten und Verstöße gegen jagd- oder tierschutzrechtliche Vorschriften zu melden.
Soweit die Kläger eine Mitteilung des Landwirtschaftsministeriums Nordrhein-Westfalens vorlegen, ist unabhängig von deren (fehlender) rechtlicher Bindungswirkung festzustellen, dass diese Mitteilung den oben dargestellten Grundsätzen nicht widerspricht. Dass eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden kann, um Gewissensgründen zu belegen, ist weithin anerkannt (vgl. Meyer-Ravenstein, a.a.O., 126; Schuck/Munte, BJagdG, 2. Aufl., § 6a Rn. 45) und entspricht der Auffassung der Kammer.
Unter Anlegung dieses Maßstabs hat die Klägerin zu 1. ethische Gründe für eine Befriedung glaubhaft gemacht. Es ist nach Auffassung der Kammer überwiegend wahrscheinlich, dass die ablehnende Haltung der Klägerin zu 1. gegenüber der Jagdausübung die für die Annahme einer Gewissensentscheidung erforderliche Tiefe, Ernsthaftigkeit und absolute Verbindlichkeit erreicht.
Die Klägerin zu 1. hat unter Berücksichtigung der ihr eigenen Erzählstruktur nachvollziehbar und überzeugend geschildert, dass ihre Ablehnung der Jagdausübung Ausdruck ihrer individuellen Lebenseinstellung und ethisch motiviert ist. Sie hat plausibel dargelegt, dass für sie der Tier- und Naturschutz einen hohen Stellenwert besitzt und sie aufgrund ihrer persönlichen Einstellung das Töten von Tieren ablehnt. Daher wolle sie die Tiere jedenfalls in dem Bereich, den sie beeinflusse könne - auf ihrem Grundstück -, schützen, insbesondere auch vor der Jagd. Die Durchführung von Jagden auf ihrem Grundstück sei für sie nicht hinnehmbar. Aus dem Zusammenleben mit ihren Tieren auf dem Hof schöpfe sie Kraft. Das besondere Verhältnis zu und harmonische Zusammenleben mit den Tieren solle nicht durch die Durchführung von Jagden - als besonders belastend empfinde sie dabei Treibjagden - beeinträchtigt werden. Da sie auf ihrem Grundstück keine Tiere töte, sondern diese stattdessen pflege, wolle sie auch nicht, dass auf ihrem Grundstück Tiere getötet würden. Diese innere Einstellung hat nach außen erkennbaren Ausdruck gefunden durch das dargelegte Engagement im Bereich des Tierschutzes z.B. durch Spenden an Tierschutzorganisationen und insbesondere die Aufnahme von teils verwahrlosten Tieren auf ihrem Hof. Bereits in ihrem Antrag auf Befriedung hat die Klägerin zu 1. ausführlich dargelegt, welche Schutzmaßnahmen sie auf ihrem Grundstück für Wildtiere, u.a. durch Anlegung eines „Knicks“ zur Schaffung günstiger Brutvoraussetzungen und als Unterschlupf für Wildtiere sowie die Beibehaltung einer alten Überlandleitung als Ankunfts- und Abflugplätze für Schwalben, getroffen habe. Die Kammer hat nach dem Eindruck, den sie in der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte, keinen Grund für Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin zu 1. hinsichtlich ihrer Gewissensentscheidung.
Gegen das Vorliegen von ethischen Gründen spricht auch nicht eine Auseinandersetzung der Kläger mit Mitgliedern der Jagdgenossenschaft. Die Klägerin zu 1. hat nachvollziehbar geschildert, dass nicht sie selbst, sondern lediglich ihr Ehemann, der Kläger zu 2., eine Auseinandersetzung mit der Jagdgenossenschaft geführt habe. Auf ihre Entscheidung und ihren Antrag auf Befriedung habe dies keinen Einfluss gehabt. Sie hat somit Befürchtungen zerstreut, dass der Antrag maßgeblich aufgrund von Unstimmigkeiten mit der Jagdgenossenschaft, aufgrund persönlicher Erfahrung von nicht waidgerechter Jagdausübung oder allein aus politischen Motiven heraus erfolgt sein könnte.
Zugleich hat die Klägerin zu 1. überzeugend begründet, warum sie den Antrag nicht bereits früher gestellt hat. Dies sei einerseits auf den zuvor bestehenden sehr hohen Gebührenrahmen für das Befriedungsverfahren von 1.000 EUR bis 2.000 EUR zurückzuführen, andererseits aber auch auf die Schwierigkeiten, die sich im Dorf durch den Befriedungsantrag ergäben. Das Dorf habe lediglich ca. 100 Einwohner und die Jagd spiele eine große Rolle. Deshalb sei es eine schwierige Überlegung gewesen, sich offen gegen die Jagd zu stellen, zumal sie auch eine Verantwortung für ihre Familie trage. Diese Beweggründe sind nachvollziehbar. Ein offenes Eintreten gegen die Jagd kann gerade in ländlichen Gebieten geeignet sein, das Zusammenleben im Dorf zu erschweren und zu Konflikten führen. Zugleich stellt die finanzielle Belastung durch eine Gebühr von bis zu 2.000 EUR einen Umstand dar, der bei Stellung eines Antrags eine Rolle spielen kann, weshalb in der Folge auch eine Reduzierung der Maximalgebühr durch den Verordnungsgeber auf 700 EUR erfolgt ist. Die Tatsache, dass die Klägerin zu 1. trotz des drohenden Konfliktes mit den Dorfbewohnern einen Antrag auf Befriedung gestellt hat, unterstreicht zudem die Ernsthaftigkeit ihrer Beweggründe und das Gewicht der vorgetragenen ethischen Motive. Die Klägerin hat erkennbar für sich und ihre Familie einen Konflikt in Kauf genommen, weil ihre ethischen Gründe schwerer wiegen.
Es spricht ebenfalls nicht gegen das Vorliegen ethischer Gründe, dass die Klägerin zu 1. der vom Beklagten angebotenen Anhörung ferngeblieben ist. Sie hat plausibel geschildert, dass sie - nach Absprache mit ihrem Prozessbevollmächtigten - von dem Anhörungstermin keinen Gebrauch gemacht hat. Auch wenn die Kammer keine Anhaltspunkte dafür hat, dass die Mitarbeiter des Beklagten voreingenommen gewesen sind, erscheint das Verhalten der Klägerin zu 1., insbesondere angesichts der besonderen Situation aufgrund ihrer in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Krebserkrankung, nachvollziehbar und führt nicht dazu, dass Zweifel an den vorgetragenen ethischen Gründen durchgreifen.
Insgesamt hat das Gericht von der Klägerin zu 1. das in sich stimmige Bild einer Person gewonnen, die im Einklang mit der Natur und den Tieren lebt bzw. leben möchte, in ständigem Austausch sowohl mit den Wildtieren als auch den Tieren auf ihrem Hof steht und durchweg auf deren Wohlergehen bedacht ist. Hieraus folgt ihre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unbedingt verpflichtend empfundene Ablehnung der Jagdausübung. Der Eindruck der Glaubhaftigkeit des Vorbringens wird dabei noch gestärkt durch das zum Teil emotional bewegte Aussageverhalten der Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung.
Es liegt auch keine Gefährdung von Allgemeininteressen vor, die es hier rechtfertigt, eine Befriedung der Grundflächen zu versagen. Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Befriedung nach § 6 a Abs. 1 Satz 1 BJagdG vorliegen, ist eine Befriedung nach § 6 a Abs. 1 Satz 2 BJagdG zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange
1. der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen,
2. des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden,
3. des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
4. des Schutzes vor Tierseuchen oder
5. der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gefährdet. Gemäß § 6 a Abs. 3 BJagdG kann die Befriedung räumlich auf einen Teil der Antragsfläche sowie zeitlich beschränkt werden, soweit dies zur Wahrung der oben genannten Belange erforderlich ist. Weil die Gefahr für die vorbezeichneten Allgemeininteressen die Befriedung nach § 6 a Abs. 1 Satz 1 BJagdG ausschließt, darf sie mit Blick auf das Gewicht, das dem schutzwürdigen Interesse des Grundstückseigentümers daran zukommt, die von ihm aus ethischen Gründen abgelehnte Jagd auf seinem Grundeigentum zu verhindern, nicht nur abstrakt bestehen; sie muss vielmehr von vergleichbarem Gewicht und damit konkret sein (vgl. Urt. d. Kammer v. 23.01.2017 - 5 A 227/16 -, juris, Rn. 39; VG Düsseldorf, Urt. v. 14.10.2016 - 15 K 5905/15 -, juris, Rn. 52).
Unter Anwendung dieses Maßstabs ist im vorliegenden Fall eine Versagung der Befriedung der Flächen wegen Vorliegens von zwingenden Versagungsgründen nicht angezeigt. Gefährdungen der genannten öffentlichen Belange sind weder ersichtlich noch vom Beklagten oder in den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Stellungnahmen der Jagdgenossenschaft und der Jagdpächter konkret vorgebracht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Soweit das Verfahren nach der teilweisen Klagerücknahme und der teilweisen Erledigung eingestellt und insoweit über die Kosten des Verfahrens entschieden wurde, ist das Urteil unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen liegen Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht nicht vor.