Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 17.07.1996, Az.: 10 VA 1/96

Befreiung vom Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses ; Anforderungen an einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
17.07.1996
Aktenzeichen
10 VA 1/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 23040
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1996:0717.10VA1.96.0A

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K.,
die Richterin am Oberlandesgericht Sch. und
den Richter am Oberlandesgericht B.
am 17. Juli 1996
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Befreiung vom Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Geschäftswert: 5.000,- DM.

Gründe

1

Die Präsidentin des Oberlandesgerichts hat es mit Bescheid vom 19.03.1996 abgelehnt, dem Antragsteller Befreiung vom Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses zu erteilen. Der gegen diesen Bescheid gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß den §§ 23 ff EGGVG zulässig, aber nicht begründet.

2

Die Präsidentin des Oberlandesgerichts hat die beantragte Befreiung mit der Begründung versagt, der Antragsteller und seine Verlobte beabsichtigten die Eingehung der Ehe nur zum Schein. Entgegen der Meinung des Antragstellers ist dieser Gesichtspunkt im Rahmen der Entscheidung über die beantragte Befreiung zu prüfen, da ein Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn die geplante Ehe nach deutschem Recht nichtig wäre.

3

Der Senat teilt die Auffassung der Präsidentin des Oberlandesgerichts. Für eine Scheinehe sprechen eine ganze Anzahl von Umständen, die zwar jeweils allein nicht ausreichen, in ihrer Gesamtheit aber den Schluß rechtfertigen, daß die Verlobten trotz gegenteiliger Beteuerung eine dem Sinn einer Ehe entsprechende Gemeinschaft nicht beabsichtigen, sondern die Eheschließung dazu dienen soll, den Antragsteller vor einer Abschiebung aus Deutschland zu bewahren.

4

Der am 04.05.1968 im Libanon geborene Antragsteller bezeichnet sich als staatenlos. Sein Asylantrag ist mit Bescheid vom 30. Juni 1993, in dem seine, libanesische Staatsangehörigkeit festgestellt worden ist, bestandskräftig abgelehnt worden. Der Landkreis Hannover bemüht sich seitdem um die Abschiebung des Antragstellers. Das stößt auf Schwierigkeiten, weil der Antragsteller seinen libanesischen Reisepass nach eigenen Angaben vernichtet hat und ein seit 1993 laufender Antrag auf Ausstellung eines neuen Ausweises von der Botschaft des Libanon bisher nicht beschieden worden ist. Der Antragsteller wird daher zur Zeit in Deutschland weiterhin geduldet, würde aber abgeschoben werden, sobald ein entsprechendes Personaldokument vorliegt. Er muß deshalb ein erhebliches Interesse daran haben, diese Gefahr durch Heirat einer Deutschen abzuwenden.

5

Daß die beabsichtigte Eheschließung diesem Zweck dienen soll, läßt sich aus folgenden Umständen ableiten: So fällt zunächst der Altersunterschied der Verlobten von 41 Jahren auf. Frau J. ist am 20.04.19..., der Antragsteller am 04.05.19... geboren. Ein solcher Altersunterschied steht zwar einer Eheschließlich grundsätzlich nicht entgegen, ist aber doch so ungewöhnlich, daß besondere Umstände gegeben sein müssen, die zu einem solchen Entschluß führen. Hierzu vermochte der Antragsteller nach den Ausführungen der Präsidentin des Oberlandesgerichts keinerlei Erläuterungen, zu geben. Die bloße Erklärung, das Alter seiner Verlobten störe ihn nicht und auf Kinder lege er keinen Wert, macht seinen Heiratsentschluß nicht nachvollziehbar. Vielmehr wären Gründe, die für eine Eheschließung sprechen, zu erwarten gewesen. Zusätzliche Zweifel drängen sich auf, weil die Verlobte Frau J. bereits im Jahre 1994 die Absicht hatte, den 27-jährigen Syrer D. zu Heiraten, und der Antragsteller Herrn D. kennt. Von der beabsichtigten Eheschließung will er allerdings erst nach Beantragung des Aufgebots erfahren haben.

6

Angesichts dieser höchst ungewöhnlichen Umstände kommt der Tatsache, daß der Antragsteller seinen Vertrag im Laufe des Verfahrens gewechselt hat und den divergierenden Angaben, die die Verlobten bei ihrer Anhörung gemacht haben, besonderes Gewicht zu.

7

In seinem Antrag an die Präsidentin des. Oberlandesgerichts hat der Antragsteller zunächst mitgeteilt, er habe seine Verlobte durch eine deutsche Familie kennengelernt. Seine Anhörung hat dagegen ergaben, daß er Frau J. bei einer Wohnungsbesichtigung - beide seien auf der Suche nach einer neuen Unterkunft gewesen - getroffen habe. Nähere Angaben hierzu vermachte er jedoch auch auf ausdrückliches Befragen nicht zu machen. Frau J. hat dagegen von einer gemeinsamen Straßenbahnfahrt im Anschluß an die Wohnungsbesichtigung berichtet, bei der man sich unterhalten habe. Es erscheint daher wenig glaubwürdig, wenn der Antragsteller im anhängigen Verfahren durch seinen Anwalt nunmehr weitere Einzelheiten wie das anschließende gemeinsame Kaffetrinken am Hauptbahnhof vortragen läßt, die weder er noch Frau J. zuvor erwähnt haben. Es mag zwar sein, daß dem Antragsteller der Name der Straße, in der er seinerzeit die Wohnung besichtigt hat, entfallen ist. Das anschließende Geschehen ist jedoch nicht so alltäglich, als daß es, bei einem jungen Menschen nach so verjedenfalls dann nicht, wenn daraus eine enge Beziehung zwischen den Beteiligten entstanden ist.

8

Auch die von der Präsidentin des Oberlandesgerichts aufgezeigten Unstimmigkeiten darüber, wann und wie lange Frau J. Anfang 1996 beim Antragsteller gelebt hat, hat dieser nicht entkräftet. Der Widerspruch zwischen den Angaben von Frau J. wonach sie sich von Januar bis März überwiegend beim Antragsteller aufgehalten habe, und der Schilderung des Antragstellers, Frau J. habe ihn in der fraglichen Zeit zwei - bis dreimal wöchentlich besucht und sei auch manchmal eine ganze Woche bei ihm gewesen, besteht weiterhin und ist auch durch, den neuerlichen Vortrag im Schriftsatz vom 24.06.1996, wo lediglich von kleineren Unterbrechungen, die Rede ist, nicht ausgeräumt.

9

Ungewöhnlich, ist schließlich auch, daß sich der Antragsteller trotz der beabsichtigten Eheschließung die von Frau J. im Frühjahr 1996 angemietete Wohnung nicht einmal angesehen hat, obwohl er dort nach der Heirat einziehen will. Auch das läßt sich nicht, wie der Antragsteller glauben machen will, mit dem Bestreben erklären, den Partner nicht bevormunden zu wollen. Im Gegenteil, dieses Verhalten spricht gegen die Planung einer gemeinsamen Zukunft.

10

Der Senat ist nach alledem mit der Präsidentin des Oberlandesgerichts davon überzeugt, daß die geplante Eheschließung ausschließlich dazu dienen soll, das Bleiberecht das Antragstellers zu sichern.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 30 EGGVG, § 2 KostO.

Streitwertbeschluss:

Geschäftswert: 5.000,- DM.