Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 11.06.2020, Az.: 3 Ws 103/20 (StrVollz)

Verweigerung eines Langzeitbesuches wegen Gefahr für Erreichung des Vollzugsziels; Unbestimmter Rechtsbegriff der "Erwartung eines günstigen Einflusses" auf Strafgefangene

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
11.06.2020
Aktenzeichen
3 Ws 103/20 (StrVollz)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 25600
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2020:0611.3WS103.20STRVOLLZ.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 16.03.2020 - AZ: 54 StVK 104/19

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die für Langzeitbesuche von Nichtangehörigen nach § 25 Abs. 2 Satz 2 NJVollzG erforderliche "Erwartung eines günstigen Einflusses" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.

  2. 2.

    Es müssen konkrete und objektiv fassbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von der Besuchsperson Einwirkungen auf die oder den Gefangenen ausgehen, die die Erreichung des Vollzugsziels nach § 5 Satz 1 NJVollzG fördern.

Tenor:

  1. 1.

    Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 54. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen vom 16. März 2020 wird als unbegründet verworfen.

  2. 2.

    Die Kosten der Rechtsbeschwerde trägt der Antragsteller.

  3. 3.

    Der Streitwert wird auf bis zu 500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Beschwerdeführer verbüßt aufgrund einer Verurteilung vom 17. Januar 2018 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten in der Justizvollzugsanstalt XXX. Den Zweidrittelzeitpunkt wird er am 27. Februar 2021 erreicht haben. Das Strafende ist für den 28. Dezember 2022 notiert.

2. Spätestens am 24. April 2019 beantragte er, ihm einen Langzeitbesuch der Frau B. Y. zu bewilligen. Diese hatte er 2013 in einem Abendschulabiturkurs kennengelernt. Sie pflegten seitdem eine freundschaftliche Beziehung. Frau Y. lebt in H. und ist von Beruf V. Sie besuchte ihn in der Justizvollzugsanstalt am 27. August 2018, am 23. April 2019 und am 5. August 2019. Außerdem bestand ein regelmäßiger postalischer Kontakt. Eine Befragung der Frau Y. durch den Sozialdienst der Justizvollzugsanstalt ergab, dass die Initiative für den Langzeitbesuch von ihr ausging. Sie gab an, nicht vollumfänglich über die Straftat des Beschwerdeführers informiert zu sein. Sie wolle mehr über das Delikt und die Einzelheiten erfahren. Dies solle jedoch nicht am Telefon oder postalisch geschehen, sondern im Rahmen eines Langzeitbesuches, weil dieser nicht überwacht werde.

3. Die Justizvollzugsanstalt lehnte den Antrag durch am 10. September 2019 mündlich eröffnete Entscheidung ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass ein Langzeitbesuch von Frau Y. keinen günstigen Einfluss auf den Beschwerdeführer erwarten lasse. Es sei zu befürchten, dass dadurch die in der Behandlungsuntersuchung vom Oktober 2018 festgestellten kognitiven Verzerrungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Tat noch verstärkt würden. Der Beschwerdeführer habe bislang keinen ausreichenden Zugang zu seinen Taten und den dadurch verursachten Folgeschäden für die Tatopfer. Er könne oder wolle die Konsequenzen seiner Taten nicht wahrnehmen und neige zur Externalisierung, indem er Schuld und Verantwortung zu großen Teilen seinem Mittäter anlaste. Nach dem Eindruck des Sozialdienstes gehe das Ansinnen, mit dem Beschwerdeführer intensiv über die begangene Straftat zu sprechen, im Wesentlichen von Frau Y. aus. Außerdem sei die Reaktion des Beschwerdeführers bei einer Konfrontation mit seinen Delikten nicht vorhersehbar. Da der Langzeitbesuchsraum nicht überwacht werde, sei ein Eingreifen von Bediensteten wesentlich erschwert.

4. Den hiergegen gerichteten Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung vom 10. September 2019 hat das Landgericht Göttingen durch Beschluss vom 16. März 2020 als unbegründet verworfen. Die Ablehnung sei rechtmäßig und verletze den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten. Die Justizvollzugsanstalt habe den ihr nach dem Gesetz zustehenden Beurteilungsspielraum rechtsfehlerfrei ausgeübt.

5. Gegen diesen - dem Beschwerdeführer am 23. März 2020 zugestellten - Beschluss wendet jener sich mit der Rechtsbeschwerde vom 20. April 2020. Er beanstandet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Landgericht seine Stellungnahme vom 3. Oktober 2020 nicht berücksichtigt habe, und rügt die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des Grundrechts auf Resozialisierung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und des Gegensteuerungsgrundsatzes.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die fristgerecht erhobene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig. Es ist geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Der Streitfall gibt Anlass, Leitsätze für die Auslegung von § 25 Abs. 2 Satz 2 NJVollzG in der Fassung vom 15. Juni 2017 aufzustellen.

2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

a) Die Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen nach § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, weil die Rechtsbeschwerde nicht den Inhalt der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2020 mitteilt. Der Senat kann deshalb nicht prüfen, ob die angefochtene Entscheidung darauf beruht, dass das Landgericht den Inhalt der Stellungnahme nicht zur Kenntnis genommen hat.

b) Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht darauf erkannt, dass die Ablehnung des beantragten Langzeitbesuchs rechtmäßig ist und den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt (§ 115 Abs. 4 StVollzG).

aa) Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 NJVollzG sollen auch mehrstündige unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) von Angehörigen im Sinne des Strafgesetzbuchs sowie von Personen, die einen günstigen Einfluss erwarten lassen, zugelassen werden, soweit die oder der Gefangene dafür geeignet ist. Mit dieser durch das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes vom 15. Juni 2017 (Nds. GVBl. S. 172 ff.) eingeführten und am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Neuregelung will der Gesetzgeber den in Niedersachsen bereits praktizierten Langzeitbesuch fördern und zum "landesweiten Standard" machen, weil Langzeitbesuche "ein den Lebensverhältnissen in Freiheit angenähertes Zusammensein von Gefangenen mit Besucherinnen und Besuchern in einem geschützten Rahmen ermöglichen" und "insbesondere für Gefangene, denen keine Lockerungen ohne Aufsicht Vollzugsbediensteter gewährt werden können, (...) der Langzeitbesuch die einzige Möglichkeit zum ungestörten und unbeobachteten Zusammensein mit Personen von außerhalb des Vollzuges" darstellt (LT-Drucks. 17/7414 S. 22).

Zwar hat das Landgericht verkannt, dass § 25 Abs. 2 Satz 2 NJVollzG keine Kann-Bestimmung ist, sondern eine Soll-Bestimmung, die der Vollzugsbehörde nur ein eingeschränktes Ermessen einräumt (vgl. Reichenbach, in: BeckOK NJVollzG § 25 Rn. 14). Hierauf beruht die angefochtene Entscheidung indes nicht, weil die Vollzugsbehörde bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift verneint hat, sodass Ermessen auf der Rechtsfolgenseite nicht mehr auszuüben und dementsprechend auch nicht vom Landgericht zu überprüfen war.

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet es, dass das Landgericht der Vollzugsbehörde einen Beurteilungsspielraum bei der Frage zugesteht, ob die Person einen günstigen Einfluss erwarten lasse. Zutreffend ist allerdings, dass dieses gesetzliche Tatbestandsmerkmal "im Lichte" der in § 25 Abs. 2 Satz 1 NJVollzG für Zusatzbesuche aufgestellten Voraussetzung, dass diese "die Erreichung des Vollzugszieles nach § 5 Satz 1 fördern", auszulegen ist.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann dieser Befund jedoch nicht darauf gestützt werden, dass § 25 Abs. 2 Satz 2 NJVollzG mit den Worten "Nach Satz 1" eingeleitet wird. Denn in diesem Fall würde die Notwendigkeit einer Förderung der Erreichung des Vollzugsziels auch für die ebenfalls in Satz 2 geregelten Langzeitbesuche von Angehörigen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b StGB gelten. Diese hat der Gesetzgeber aber bewusst nicht an die Erwartung eines günstigen Einflusses geknüpft, sondern allein von der Eignung der oder des Gefangenen abhängig gemacht, um auf diese Weise der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG bei der Gewährung von Langzeitbesuchen (vgl. dazu BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17, juris) Rechnung zu tragen (vgl. LT-Drucks. aaO). Vielmehr dient der Verweis auf Satz 1 lediglich der Klarstellung, dass die Langzeitbesuche nicht auf die Mindestbesuchsdauer angerechnet werden (vgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen vom 12. Juni 2017, LT-Drucks 17/8271 S. 2).

Die Gesetzesmaterialien geben keinen weiteren Aufschluss darüber, wie das Tatbestandsmerkmal der "Erwartung eines günstigen Einflusses" auszulegen ist. Der Wortlaut und die Systematik des Gesetzes legen es jedoch nahe, dass der Gesetzgeber sich insoweit an § 26 Nr. 2 NJVollzG orientiert hat, der vorsieht, dass Besuche untersagt werden können, wenn zu befürchten ist, dass der Besucher einen "schädlichen Einfluss" auf den Gefangenen hat. Mit dieser Vorschrift hat der Landesgesetzgeber die Bundesnorm des § 25 Nr. 2 StVollzG übernommen, für die anerkannt ist, dass es sich bei der Befürchtung eines schädlichen Einflusses um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen Anwendung der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. KG, Beschluss vom 12. Mai 1998 - 5 Ws 189/98 Vollz, NStZ 1998, 479; OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. September 1983 - Ws 628/83, NStZ 1984, 93; Schwind in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 6. Aufl., § 25 Rn. 2; Arloth/Krä StVollzG 4. Aufl. § 25 Rn. 4; jew. mwN).Der Begriff des schädlichen Einflusses umfasst alle Einwirkungen, die dem in § 2 StVollzG festgesetzten Ziel der Behandlung entgegengesetzt sind, den Gefangenen zu einer künftigen straffreien Lebensführung in sozialer Verantwortung zu bringen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 7/918 S. 58; Schwind aaO Rn. 8).Die weite Fassung dieses Begriffs macht es aus rechtsstaatlichen Gründen unabdingbar, dass konkrete, objektiv fassbare Anhaltspunkte die Befürchtung eines schädlichen Einflusses begründen (vgl. KG aaO; OLG Nürnberg NStZ 1999, 445; Schwind aaO Rn. 7).

Diese Grundsätze sind auf die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Erwartung eines günstigen Einflusses zu übertragen. Dementsprechend müssen konkrete und objektiv fassbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von der Besuchsperson Einwirkungen auf den Gefangenen ausgehen, die die Erreichung des Vollzugsziels nach § 5 Satz 1 NJVollzG fördern.

bb) Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung des Landgerichts, dass die von der Vollzugsbehörde angeführten Gründe die Ablehnung des Langzeitbesuchs tragen, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn konkrete und objektiv fassbare Anhaltspunkte dafür, dass von der Besucherin Einwirkungen auf den Beschwerdeführer ausgehen, die die Erreichung des Vollzugsziels fördern, liegen nicht vor. Es besteht sogar die begründete Befürchtung, dass von dem Langzeitbesuch eine der Erreichung des Vollzugsziels entgegenstehende Wirkung ausgeht, indem der Beschwerdeführer Gelegenheit erhält, eine zusätzliche Bestätigung seiner festgestellten kognitiven Verzerrungen in Bezug auf seine Delinquenz und der Externalisierung von Schuld durch eine ihm freundschaftlich verbundene Person zu suchen. Dies würde dem ebenfalls durch das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes vom 15. Juni 2017 neu in § 2 Abs. 3 Satz 2 NJVollzG eingefügten Gestaltungsgrundsatz entgegenstehen, wonach die Einsicht der Gefangenen in das Unrecht ihrer Straftaten und ihre Bereitschaft, für deren Folgen einzustehen, geweckt und gefördert werden sollen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 1 Nr. 8, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3, 65 GKG)