Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 15.06.2020, Az.: 7 W 37/19 (L)

Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Feststellungsbeschluss gem. § 352e FamFG im Falle der Zugehörigkeit eines Hofs zum Nachlass in Niedersachsen

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
15.06.2020
Aktenzeichen
7 W 37/19 (L)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 52664
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2020:0615.7W37.19L.00

Verfahrensgang

vorgehend
AG Tostedt - 13.02.2019 - AZ: 3 Lw 42/16

Amtlicher Leitsatz

Die Beschwerde gegen Feststellungsbeschlüsse des Landwirtschaftsgerichts nach § 352e FamFG ist nicht gemäß § 72 Abs. 1 NJG unzulässig (entgegen OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 20. Mai 2019 - 10 W 7/19 (Lw) -, juris).

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den als Feststellungsbeschluss im Sinne des § 352e FamFG anzusehenden Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Tostedt vom 13.02.2019 wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner, der der Antragstellerin auch ihre außergerichtlichen Auslagen zu erstatten hat.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Gültigkeit von Testamenten betreffend den Nachlass der am ...2016 im Alter von 99 Jahren verstorbenen E. M. Zum Nachlass gehört ein eingetragener Hof, sodass das Landwirtschaftsgericht angerufen worden ist. Nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligten handelt es sich indes nicht mehr um einen Hof im Sinne der Höfeordnung.

Die Erblasserin war zweimal verheiratet, beide Ehemänner sind jedoch vorverstorbenen. Aus beiden Ehen sind keine Kinder hervorgegangen. Auch die Eltern der Erblasserin leben nicht mehr. Erbprätendenten sind die Geschwister und ihre Abkömmlinge sowie der testamentarisch bedachte Nachbar E. S.

Die Erblasserin hatte fünf Geschwister, und zwar G. S. (während des vorliegenden Verfahrens verstorben am ...2020, Bl. 943 d. A.) und K. S. sowie drei weitere, bereits vorverstorbene Geschwister, nämlich die Brüder D. und F. S. sowie die Schwester H. K. geborene S. Die drei letztgenannten, vorverstorbenen Geschwister haben jeweils zwei Abkömmlinge hinterlassen. Diese Geschwisterabkömmlinge und der Bruder K. S. wären die gesetzlichen Erben. Die 2013 testamentarisch als Alleinerbin eingesetzte Beteiligte zu 1 und Antragstellerin A. E. ist die Tochter des vorverstorbenen Bruders F. S. Der 2015 testamentarisch als Alleinerbe eingesetzte Nachbar E. S. der Erblasserin, der ebenfalls einen Erbscheinsantrag gestellt hat, ist der Beteiligte zu 2.

Zunächst hatte sich die Zeugin B. K. (die geschiedene Ehefrau des Neffen K. K., einem der beiden Abkömmlinge der vorverstorbenen Schwester H. K. der Erblasserin) um die Erblasserin gekümmert. Im Laufe des Jahres 2013 übernahmen das dann die Nichte A. E. und ihr Ehemann P., unterstützt durch ihre Tochter Dr. med. S. v. S. A. und P. E. hatten von der Erblasserin dazu eine Vorsorge-und Generalvollmacht bekommen (Bl. 55 ff. d. A.). Ferner setze die Erblasserin mit zwei handschriftlichen, im wesentlichen gleichlautenden Testamenten vom 30.06.2013 und vom 01.12.2013 ihre Nichte A. E. (Beteiligte zu 1) als Alleinerbin ein (Bl. 5, 505 d. A.).

Ab Januar 2015 brach der Kontakt jedoch ab, während gleichzeitig der Beteiligte zu 2 des vorliegenden Verfahrens, der Nachbar E. S., die Betreuung übernahm. Es kam zum Widerruf der A. und P. E. erteilten Vollmachten durch anwaltliches Schreiben vom 05.02.2015 und zur Erteilung eines Hausverbots und zur Auswechslung der Türschlösser (Bl. 64 d. A.). Stattdessen erhielt nunmehr der Beteiligte zu 2 eine Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht. Mit notariellem Testament vom 26.01.2015 setze die Erblasserin den Beteiligten zu 2 auch als Alleinerbin ein (Bl. 65 ff. d. A.).

Die Tochter von A. und P. E., die Ärztin Dr. med. S. v. S., beantragte daraufhin beim Betreuungsgericht die Einrichtung einer "Schutzbetreuung". Dies führte im Laufe des Betreuungsverfahrens zur Bestellung eines Berufsbetreuers. Am 29.03.2015 kam es zur Einweisung der Erblasserin in eine psychiatrische Klinik gemäß NPsychKG, weil sie verwirrt war und Wahnvorstellungen hatte (Bl. 384 d. A.; vgl. auch Bericht der Psychiatrischen Klinik L. vom 14.04.2015, Bl. 560 ff. d. A.) und nachfolgend zur Einholung von Gutachten des Psychiaters Dr. F. zur Frage der Geschäftsfähigkeit der Erblasserin bei Erteilung der Vollmachten zugunsten des Beteiligten zu 2. Der Psychiater Dr. F. erstattete zwei Gutachten, wonach die Erblasserin im Jahr 2013 noch geschäftsfähig war, im Jahr 2015 bei Erteilung der Vollmachten zugunsten des Beteiligten zu 2 aber bereits geschäftsunfähig war (Bl. 237 ff. und 283 ff. der Betreuungsakte sowie Bl. 73 ff. und 86 R ff. d. A.).

Unter dem 27.01.2016 erhob die (dabei von A. und P. E. vertretene) spätere Erblasserin vor dem Landgericht Stade eine Feststellungsklage gegen den Beteiligten zu 2, um feststellen zu lassen, dass die ihm 2015 erteilten Vollmachten und das 2015 zu seinen Gunsten errichtete Testament nichtig seien, weil die Erblasserin entsprechend der Begutachtung des Psychiaters Dr. F. im Betreuungsverfahren dement und daher nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Dieses Verfahren ist vom Landgericht Stade im Hinblick auf das vorliegende Verfahren ausgesetzt worden.

Die Beteiligte zu 1 und der Beteiligte zu 2 sehen sich jeweils als Alleinerbin bzw. Alleinerbe der Erblasserin. Da auch landwirtschaftliche Grundstücke, für die es einen Hofvermerk gibt, zum Nachlass gehören, ist insoweit das Landwirtschaftsgericht, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat, angerufen worden. Im Laufe des Verfahrens hat sich herausgestellt, dass der Hof kein Hof mehr sei (vgl. Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 14.02.2017; Bl. 262 f. d. A.), wovon fortan auch die Beteiligten 1 und 2 übereinstimmend ausgegangen sind. Daraufhin hat das Landwirtschaftsgericht durch Beschluss vom 06.04.2017 beide Erbscheinsanträge zurückgewiesen, weil der Hof kein Hof mehr sei (Bl. 397 f. d. A.).

Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landwirtschaftsgericht das Verfahren wieder aufgenommen. Auch wenn der Hof kein Hof mehr sei, bleibe es bei der Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts, das dann gegebenenfalls einen Erbschein nach allgemeinem Erbrecht zu erteilen habe. Es sei daher eine Sachentscheidung über die Erbscheinsanträge zu treffen.

Die Beteiligte zu 1 hat beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses vom 06.04.2017 dahin zu beschließen, festzustellen, dass sie Alleinerbin geworden ist und ihr daher einen Erbschein, hilfsweise ein Hoffolgezeugnis mit Erbschein zu erteilen, ferner, den Antrag des Beteiligten zu 2 zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 2 hat beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses vom 06.04.2017 festzustellen, dass er Alleinerbe geworden ist und ihm einen Erbschein, hilfsweise ein Hoffolgezeugnis mit Erbschein zu erteilen, ferner, den Antrag der Beteiligten zu 1 zurückzuweisen.

Das Landwirtschaftsgericht hat schriftliche Stellungnahmen von Kontaktpersonen zum Gesundheitszustand der Erblasserin im Jahr 2015 eingeholt. Von den Parteien sind diverse ärztliche Behandlungsunterlagen und Dokumentationen, eingereicht worden. Das Landwirtschaftsgericht hat schließlich eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt. Es hat ein schriftliches Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. H. zur Frage der Testierfähigkeit bei Errichtung der Testamente eingeholt und sodann zahlreiche Zeugen in Anwesenheit des psychiatrischen Sachverständigen vernommen. Anschließend hat der psychiatrische Sachverständige Dr. H. sein Gutachten erläutert und ergänzt. Im Einzelnen wird auf die Beweisanordnungen des Landwirtschaftsgerichts vom 26.09.2017, vom 12.12.2017 und vom 14.03.2018 (Bl. 472 ff., 636 ff., und 994 f. d. A.), das schriftliche Gutachten Dr. H. vom 01.07.2018 (Bl. 704 ff. d. A.) und das Sitzungsprotokoll des Landwirtschaftsgerichts vom 13.02.2019 Bezug genommen (Bl. 826 ff. d. A.).

Auf dieser Grundlage ist die angefochtene Entscheidung ergangen, mit der festgestellt worden ist, dass die Beteiligte zu 1, A. E., Alleinerbin geworden sei. Zugleich ist der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen worden. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf diesen, nach der mündlichen Verhandlung am 13.02.2019 ergangenen Beschluss Bezug genommen (Bl. 854 ff. d. A.).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2, mit der im Wesentlichen beanstandet wird, das psychiatrische Sachverständigengutachten Dr. H. zur Frage der Testierfähigkeit stelle keine ausreichende Entscheidungsgrundlage dar. Der Sachverständige habe seine Einschätzung der Testierunfähigkeit weder im schriftlichen Gutachten noch im Rahmen der mündlichen Erläuterung nachvollziehbar begründet. Das Gutachten genüge nicht den Anforderungen, die nach der einschlägigen Fachliteratur und auch der Rechtsprechung an ein solches Gutachten zu stellen seien. Insbesondere fehle es an der erforderlichen Zweistufenprüfung. Danach müsse in der ersten Stufe ein konkreter Befund festgestellt werden, um in der zweiten Stufe zu prüfen, inwiefern die letztwillige Verfügung durch die im Befund festgestellte Krankheit beeinflusst worden sei.

Der Beteiligte zu 2 meint, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen Dr. H. sei die Erblasserin bei Testamentserrichtung am 26.01.2015 geschäfts- und testierfähig gewesen. Mithin sei dieses Testament, durch das die früheren Testamente zugunsten der Beteiligten zu 1 vom 30.06.2013 und vom 01.12.2013 aufgehoben wurden, gültig, sodass anstelle der Beteiligten zu 1 er, der Beteiligte zu 2, als Alleinerbe festzustellen sei. Zudem sei der angefochtene Beschluss auch verfahrensfehlerhaft ergangen. Gemäß § 352e FamFG hätte ein Feststellungsbeschluss ergehen und die Erteilung des Erbscheins bis zu dessen Rechtskraft ausgesetzt werden müssen.

Der Beteiligte zu 2 beantragt,

1. unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Tostedt vom 06.04.2017 und unter Aufhebung des nach der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2019 ergangenen Beschlusses festzustellen, dass er Alleinerbe der am ...2016 verstorbenen Frau E. M. geworden ist,

hilfsweise,

die zur Begründung seines Erbscheinsantrages erforderlichen Tatsachen für festgestellt zu erachten und ihm nachfolgend einen Erbschein, hilfsweise ein Hoffolgezeugnis zu erteilen, der ihn als Alleinerben der Erblasserin Frau E. M. ausweise,

2. den Antrag der Beteiligten zu 1 zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 1 beantragt,

die Beschwerde des Beteiligten zu 2 zurückzuweisen.

Durch Nichtabhilfebeschluss vom 24.07.2019 hat das Landwirtschaftsgericht an seiner Auffassung, das Testament vom 26.01.2015 zugunsten des Beteiligten zu 2 sei mangels Testierfähigkeit der Erblasserin unwirksam, festgehalten und zugleich erklärt, der angefochtene Beschluss sei als Feststellungsbeschluss nach § 352e FamFG aufzufassen. Das Gericht habe deshalb bewusst von der Erteilung eines Erbscheins abgesehen (Bl. 904 ff. d. A.).

Durch den Berichterstatter des Senats ist darauf hingewiesen worden, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen könnten, sofern der Senat der Auffassung des OLG Oldenburg folgen sollte, wonach in Niedersachsen gemäß § 72 NJG gegen Feststellungsbeschlüsse nach § 352e FamFG grundsätzlich kein Beschwerderecht gegeben sei (OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Mai 2019 - 10 W 7/19 -, juris). Der Beteiligte zu 2 hat daraufhin eine Stellungnahme zur Frage der Zulässigkeit abgegeben (Schriftsatz vom 24.10.2019, Bl. 917 ff. d. A.).

Wegen des Beschwerdevorbringens der Beteiligten zu 1 und 2 im Einzelnen wird auf die Beschwerdebegründung des Beteiligten zu 2 vom 24.05.2019 (Bl. 876 ff. d. A.), den bereits genannten Schriftsatz vom 24.10.2019 (Bl. 917 ff. d. A.), den weiteren Schriftsatz vom 19.06.2020 (Bl. 964 ff. d. A.) sowie auf den Schriftsatz der Beteiligten zu 1 vom 31.10.2019 (Bl. 929 f. d. A.) verwiesen.

Ferner wird auf den Inhalt der beigezogenen Betreuungsakten des AG Tostedt - 15 XVII 8703 - Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

1. Zulässigkeit der Beschwerde

a) Entgegen der Annahme des Beteiligten zu 2 ist hier von einem Feststellungsbeschluss des Landwirtschaftsgerichts nach § 352e FamFG auszugehen. Zwar lässt die mit dem angefochtenen Beschluss getroffene Sachentscheidung dies nicht hinreichend erkennen. Hierauf hatte der Beteiligte zu 2 und Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeschrift auch zutreffend hingewiesen. Da das Landwirtschaftsgericht nach Einlegung der Beschwerde die Möglichkeit hat, seine Sachentscheidung zu überprüfen und auf die Beschwerde gegebenenfalls auch ganz oder teilweise zu ändern, war es dem Landwirtschaftsgericht hier aber möglich, im Nachhinein zu bestimmen, dass es sich um einen Feststellungsbeschluss im Sinne von § 352e FamG handeln soll. Dem sind die Beteiligten in der Sache nicht entgegengetreten. Sie haben nicht etwa geltend gemacht, ihr Begehren sei auf ein anderes Verfahrensziel gerichtet gewesen. Der angefochtene Beschluss ist mithin entsprechend des Nichtabhilfebeschlusses des Landwirtschaftsgerichtes dahin zu verstehen, dass das Landwirtschaftsgericht die erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet hat, um einen Erbschein zu erteilen, der die Beteiligte zu 1 als Alleinerbin ausweist. Der angefochtene Beschluss des Landwirtschaftsgerichts ist daher prozessual als ein Feststellungsbeschluss nach § 352e FamFG zu behandeln.

b) Damit stellt sich die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde im Hinblick auf § 20 Abs. 3 LwVG in Verbindung mit § 72 NJ G.

Nach § 20 Abs. 3 LwVG können die Länder bestimmen, dass die Entscheidung über die Erteilung eines Erbscheins ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter erfolgen kann und dass insoweit verschiedene weitere Vorschriften des FamFG, neben der Zuziehung ehrenamtlicher Richter betrifft dies die Anhörung der Beteiligten, die Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit der Entscheidung, die Begründung eines Beschlusses (§ 38 Abs. 3 FamFG), die Rechtsbehelfsbelehrung, die Zustellung des Beschlusses sowie die Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 58 FamFG, keine Anwendung finden.

Niedersachsen hat von dieser Ermächtigung in vollem Umfang Gebrauch gemacht. Nach § 72 NJG (Nds. Justizgesetz), in Kraft seit dem 31.12.2014, gilt:

"In den Verfahren über die Erteilung eines Erbscheins, für die die in Landwirtschaftssachen zuständigen Gerichte zuständig sind, finden § ... und die §§ 58 und 66 FamFG keine Anwendung."

Die Beschwerdemöglichkeit gemäß §§ 58, 66 FamFG besteht also nicht. Nach Auffassung des OLG Braunschweig schließt dies jedoch nicht die Beschwerdemöglichkeit gegen einen Feststellungsbeschluss nach § 352e FamFG aus. Das OLG Braunschweig hat in seinem nicht veröffentlichten Beschluss vom 26.01.2016 - 2 W 49/15 - (zu § 352 Abs. 2 FamFG a. F.) auszugsweise ausgeführt:

"Der Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit gilt jedoch nicht für einen Feststellungsbeschluss gemäß § 352 II FamFG, wie er hier vorliegt, denn die Ermächtigung in § 20 III LwVG betrifft nicht die in § 352 II FamFG geregelten Fälle. Nach dem Wortlaut des § 20 III LwVG ist nur die eigentliche Erteilung, Einziehung oder Kraftloserklärung gemeint. Sonst hätte der Gesetzgeber des FGG-RG in § 20 III LwVG nicht nur eine Anpassung an das gleichzeitig erlassene FamFG geregelt, sondern eine Kernbestimmung des neuen FamFG für Erbscheinverfahren für Landwirtschaftsverfahren, in denen es häufig um erhebliche Werte geht, außer Kraft gesetzt. Die Landwirtschaftsgerichte sind nicht nur für Hoffolgezeugnisse, sondern auch für Erbscheine betreffend das hoffreie Vermögen des Erblassers zuständig, wenn zu dem Nachlass ein Hof gehört (vgl. BGH Beschluss vom 8.6.1988 1 ARZ 388/88 Juris = BGHZ 104, 363 = NJW 1988, 2739). Angesichts der unklaren Ermächtigung ist daher § 72 NdsJG einschränkend auszulegen, um im Rahmen der Ermächtigung zu bleiben."

Dagegen soll § 72 NJG nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Oldenburg auch Feststellungsbeschlüsse der vorliegenden Art erfassen, nämlich die Beschwerde generell unzulässig sein. Die Regelung des § 72 Abs. 1 NJG beziehe sich gerade auf die Beschwerde gegen Feststellungsbeschlüsse gem. § 352e FamFG in Landwirtschaftssachen. Dies sei sachlich gerechtfertigt, weil in Erbscheinsverfahren vor dem Landwirtschaftsgericht mit dem besonderen Feststellungsverfahren gem. § 11 Abs. 1 lit. g) HöfeVfO die Möglichkeit bestehe, die für die Feststellung des Erbrechts des Erbprätendenten erforderlichen Tatsachen abschließend klären zu lassen, mit dem Vorteil, dass die Hoferbfolge rechtskräftig festgestellt werden könne. Wenn aber ein gesondertes Verfahren für die Feststellung der Hoferbfolge bestehe, bedürfe es keiner gesonderten Beschwerde gegen den Feststellungsbeschluss nach § 352e FamFG, die bei Betreiben sowohl des Beschwerde- als auch des Feststellungsverfahrens zu einer doppelten Prüfung der Hoferbfolge durch die Landwirtschaftsgerichte führen würde. Eben diese doppelte Prüfung werde durch den Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit in § 72 Abs. 1 NJG vermieden (OLG Oldenburg, Beschl. v. 20.05.2019 - 10 W 7/19 -, juris).

Demgegenüber geht der erkennende Senat seit dem Inkrafttreten von § 72 NJG, im Ergebnis ebenso wie der Landwirtschaftssenat des OLG Braunschweig, von der weiterhin gegebenen Zulässigkeit von Beschwerden gegen Feststellungsbeschlüsse nach § 352e FamFG aus und hält hieran auch in Kenntnis der Erwägungen des OLG Oldenburg in der zitierten Entscheidung fest. Es erscheint nämlich zweifelhaft, ob in sämtlichen auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses gerichteten Antragsverfahren statt einer Beschwerde gegen den Feststellungsbeschluss nach § 352e FamFG ein Hoferbenfeststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 lit. g) HöfeVfO, dessen Resultat dem Erkenntnis im Hofnachfolgzeugnisverfahren vorgeht, in Betracht kommt. Dies zeigt gerade der vorliegende Fall, in dem sich im Laufe des Verfahrens die außerhalb des Grundbuchs entfallene Hofeseigenschaft herausgestellt hat, die jedoch Voraussetzung für die Hoferbenfeststellung ist, sodass ein Übergang vom Erbscheinsverfahren in das Feststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 lit. g) HöfeVfO nicht (mehr) in Betracht kommt. Dem Beteiligten zu 2 die Beschwerdemöglichkeit gegen den vorliegenden Feststellungsbeschluss, die ihm gegen einen vom Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren erlassenen Feststellungsbeschluss eröffnet gewesen wäre, abzusprechen, könnte aber allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn der Beteiligte zu 2 darauf verwiesen werden könnte, stattdessen ein Hoferbenfeststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 lit. g) HöfeVfO, zu betreiben. Der Senat legt § 72 NJG daher einschränkend dahin aus, dass die Nichtanwendbarkeit von § 58 und § 66 FamFG nicht für Feststellungsbeschlüsse nach § 352e FamFG gilt.

2. Begründetheit der Beschwerde

In der Sache bleibt die Beschwerde des Beteiligten zu 2 aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses ohne Erfolg.

a) Der Beteiligte zu 2 gehört nicht zu den gesetzlichen Erben der Erblasserin. Seine Beschwerde gegen den Feststellungsbeschluss nach § 352e FamFG zugunsten der Beteiligten zu 1 sowie sein eigener Antrag auf Erbscheinserteilung bzw. Feststellung der dafür erforderlichen Voraussetzungen könnten daher nur dann Erfolg haben, wenn das zu seinen Gunsten errichtete Testament entgegen der Annahme des Landwirtschaftsgerichts gültig wäre, weil die Erblasserin bei dessen Errichtung am 26.01.2015 nicht testierunfähig gewesen wäre. Das Landwirtschaftsgericht ist jedoch mit nachvollziehbarer und für den Senat überzeugender Begründung zur Annahme der Testierunfähigkeit gelangt.

b) Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, ein Testament nicht errichten. Der Verdacht, dass die seinerzeit 98-jährige Erblasserin bei Errichtung des notariellen Testaments am 26.01.2015 im Sinne der zitierten Vorschrift erkrankt und deshalb nicht in der Lage gewesen sein könnte, die Bedeutung von ihr abgegebener Willenserklärungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, gründete sich insbesondere darauf, dass die Erblasserin im Januar 2015 ohne ausreichenden Anlass ihrer 2013 zu ihrer Alleinerbin bestimmten Nichte (Beteiligte zu 1) und ihrer Familie das Vertrauen entzogen und sogar Hausverbot erteilt und die Türschlösser ausgewechselt hatte, um stattdessen einen Nachbarn, den Beteiligten zu 2, als Vorsorge- und Generalbevollmächtigten sowie Alleinerben für ihren 1,8-Millionennachlass einzusetzen, ferner auf das nachfolgend aufgetretene akute Delir der Erblasserin, das Ende März 2015 zur vorübergehenden Unterbringung der Erblasserin nach NPsychKG in der Psychiatrischen Klinik Lüneburg geführt hatte. Die vom Betreuungsgericht veranlasste ärztliche Untersuchung führte im Betreuungsverfahren zu der Feststellung, dass die spätere Erblasserin aufgrund einer leicht ausgeprägten Demenzerkrankung mit psychopathologischen Auffälligkeiten ab Ende 2014 geschäftsunfähig und damit nicht mehr in der Lage war, dem Beteiligten zu 2 wirksam Vollmachten zu erteilen (vgl. im Einzelnen ärztliches Gutachten Dr. F., Bl. 237 ff., 247 ff. d. Betreuungsakte). Auszugsweise heißt es in dem Gutachten:

"Unter Berücksichtigung der vorhandenen fremdanamnestischen Daten und dem Ergebnis der eigenen Untersuchung durch Exploration ist bei Frau M. der Befund einer leichten Demenz, wahrscheinlich vaskulärer Genese (ICD-10: F02) zu erheben.

...

Aus sachverständiger Sicht spricht der vorliegende Befund für eine vermehrte Fremdbeeinflussbarkeit auf der Grundlage des ansonsten nur leicht ausgeprägten demenziellen Bildes, wobei die gute Fassade der Betroffenen dazu führt, dass psychopathologische Auffälligkeiten erst in einem längeren Gespräch bzw. bei gezielter Untersuchung deutlich werden.

...

Aus sachverständiger Sicht ist es bei der vorliegenden leicht ausgeprägten Demenz zu einer vermehrten Fremdbeeinflussbarkeit gekommen und einem verminderten Kontroll-und Kritikvermögen, Cording führt zur Fremdbeeinflussbarkeit unter anderem aus "typisch sind disproportional überschießende Dankbarkeit für relativ kleine Gefälligkeiten und/oder überschießende Ängste, Unterstützung und Zuwendung zu verlieren, eine unkritische Vertrauensseligkeit und die Tendenz, rasch pseudofamiliäre Beziehungskonstellationen herzustellen, also die konventionelle soziale Distanz und Reserve zum Beispiel gegenüber Pflegepersonen oder Fremden nicht mehr so einzuhalten, wie es der prämorbiden Persönlichkeit entsprochen hätte. Bei der subjektiv empfundenen Abhängigkeit oder Hilflosigkeit versuchen viele Demenzkranke, sich das Wohlwollen und die erwünschte Zuwendung der sie betreuenden Person durch unverhältnismäßige Vermögensübertragung (lebzeitig und/oder letztwillig) zu sichern, die weit über eine angemessene Vergütung hinausgehen und bei denen die erstrebten Gegenleistungen typischerweise nicht vertraglich festgeschrieben werden, was aus dem Abhängigkeits- und Angstgefühl heraus geschieht, dass die als übermächtig erlebte Pflegeperson ihm sonst die Gunst entzieht. Ein weiterer Grund für eine überhöhte Fremdbeeinflussbarkeit ist die bekannte Tendenz vieler Demenzkranker, ihre Defizite zu überspielen und ihr Verhalten und ihre Äußerungen im Sinne der "sozialen Erwünschtheit" an den (echten oder vermeintlichen) Erwartungen relevanter Bezugspersonen auszurichten, um nicht negativ aufzufallen oder um Konflikte zu vermeiden, mit denen sie nicht mehr umgehen können.

Aus sachverständiger Sicht sind diese Veränderungen bei Frau M. beginnend etwa Dezember 2014 gut nachweisbar, sodass mit Beginn im Dezember 2014 Frau M. wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht in der Lage war, die Bedeutung der von ihr abgegebenen Willenserklärung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Auch in der Folge sind überdauernde Einschränkungen der kognitiven Funktionen zu beobachten, zu nennen ist hier die Fehleinschätzung der persönlichen Ressourcen (Glaube sich alleine versorgen zu können), die nicht nur vorübergehenden Einschränkungen von Aufmerksamkeit und, auch des biografischen Gedächtnisses sowie die Einschränkungen in der Zielgerichtetheit des Denkens mit wechselnden Haltungen in Bezug unterschiedlichen Personen und Intentionen (Todesspritze/weiteres Leben in Unabhängigkeit). Auf der voluntativen Ebene ist die Fremdbeeinflussbarkeit hervorzuheben mit schnellen Wechseln der Einstellungen, so dass in der Summe aus sachverständiger Sicht von einer aufgehobenen Geschäftsfähigkeit gesprochen werden muss."

In seinem weiteren für das Betreuungsgericht erstatten Gutachten vom 01.09.2015 (zur Frage der Geschäftsfähigkeit im Dezember 2013) hat der Sachverständige Dr. F. auszugsweise ausgeführt (Bl. 283 ff. d. Betreuungsakte):

"Frau M. wurde erneut nach telefonischer Vorankündigung über den Betreuer am 28.7.2015 aufgesucht.

...

Erneut begutachtet wurde die derzeit 98-jährige E. M., bei der im Frühjahr das Bild einer leichten Demenz, wahrscheinlich vaskulärer Genese, zu erheben war mit Orientierungsmängeln, erheblicher Beeinträchtigung der rechnerischen Funktionen, Einschränkung der Merkfähigkeit und im Erfassen komplexer Zusammenhänge, sowie einem Verlust alltagspraktischer Fertigkeiten der Selbstversorgung.

Im Vergleich zu den Vorkontakten im Frühjahr war im aktuellen Kontakt eine leichte Befundverschlechterung zu erheben mit deutlichen Schwierigkeiten, die aktuelle Lebenssituationen und Versorgungslage angemessen zu erinnern/wiederzugeben.

...

Das Syndrombild der Erkrankung, aber auch die vorhandenen Daten zur Vorgeschichte machen deutlich, dass es sowohl zu einer Beeinträchtigung der kognitiven Elemente der Willensbildung gekommen ist mit Orientierungsstörungen, Einschränkungen der Gedächtnisfunktionen, sowie des Verständnisses komplexer Zusammenhänge, als auch der voluntativen Elemente der Willensbildung, hier besonders mit der sichtbar gewordenen vermehrten Suggestibilität, welche zu wiederholten Veränderungen von Einstellungen geführt hatte, sodass eine freie Willensbildung unbeeinflusst von der vorliegenden Beeinträchtigung sowie ein Handeln nach den gewonnenen Erkenntnissen derzeit aus sachverständiger Sicht nicht gegeben ist.

Aus eben diesen Gründen ist die Betroffene aus sachverständiger Sicht auch nicht in der Lage, die Bevollmächtigten zu überwachen und zu kontrollieren, deutlich wird dies insbesondere durch die zu erhebende Beeinträchtigung im Erfassen und Bewerten der aktuellen gesundheitlichen und finanziellen sowie Versorgungssituation."

c) Vor diesem Hintergrund drängten sich objektiv auch Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin in dem betreffenden Zeitraum auf. Das Landwirtschaftsgericht hat sich daher veranlasst gesehen, hinsichtlich der Testierfähigkeit der Erblasserin bei Errichtung des notariellen Testaments am 26.01.2015 ein fachpsychiatrisches Gutachten des Sachverständigen Dr. H. einzuholen sowie in Anwesenheit des Sachverständigen Zeugen zu vernehmen, die die Erblasserin in dem damaligen Zeitraum erlebt hatten, sodass über den Inhalt der Betreuungsakten und der vorliegenden Verfahrensakten hinaus genügende tatsächliche Anknüpfungspunkte für die fachärztliche Beurteilung zur Verfügung gestanden haben.

Der Sachverständige Dr. H. hat die Akte der Hausärztin, Frau Dr. v. H., Aktenauszüge vom 07.10.2008 bis 25.1.2016 und das ärztliche Attest zur Testierfähigkeit vom 27.02.2015, ferner den Sozialbericht des diakonischen Werkes, den Hausbesuchsbericht am 13.02.2015, die vorstehend zitierten Gutachten des Psychiaters Dr. F., den Entlassungsbericht der Psychiatrischen Klinik L., den Entlassungsbericht der internistischen Abteilung des Krankenhauses B. und den Entlassungsbericht der Asklepios Klinik H. ausgewertet.

Er ist zu dem Ergebnis gekommen, aufgrund der vorgenannten Anknüpfungspunkte eine Aussage zur Frage der Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments am 26.01.2015 wie folgt treffen zu können (Bl. 704 ff. d. A.):

"So war die Betroffene wegen eines Delirs im März 2015 stationär aufgenommen worden. Ein Delir ist grundsätzlich rückläufig, wie auch in diesem Fall. Trotzdem benötigt das Delir mehrere Faktoren, die hier in einem hohen Alter und einem Harnwegsinfekt bei Benzodiazepinabusus vermutet werden.

Der medizinische Sachverständige und Facharzt für Psychiatrie, Dr. F., berichtet aus mehreren Hausbesuchen und kommt zu dem Ergebnis, dass die Betroffene zum fraglichen Zeitpunkt im Januar 2015 testierunfähig war. Dabei diskutiert er dezidiert einen psychologischen Befund und gibt auch neben Orientierungsstörungen in mehreren Ebenen eine erhöhte Suggestibilität als Grund für die Annahme einer Testierunfähigkeit an. Diese zeigt sich im Alter und bei anlaufenden Demenzen häufiger.

Die Allgemeinärztin zeigt in ihrer Dokumentation auf, dass sie die Betroffene während mehrerer Jahre hausärztlich betreut hat. Im Attest mit Datum vom 27.02.2015 über eine durchgeführte MMST Testung im häuslichen Umfeld kommt die Hausärztin zu der Überzeugung, die Betroffene seit testierfähig. Ein dezidierter psychopathologischer Befund fehlt im ärztlichen Attest.

Fazit für den Unterzeichnenden:

Der Unterzeichnende kommt zu folgendem Ergebnis und berichtet dem Gericht auf seine Fragen folgendes:

1. Am fraglichen Datum, dem 26.01.2015 war nach Durchsicht der Akten und Recherche über die medizinischen Befunde die Betroffene testierunfähig."

d) Das Landwirtschaftsgericht hat weiterhin den Psychiater Dr. R. F., die Sozialpädagogin der Diakonie H. S.-W., die Hausärztin Dr. L. v. H., die Arzthelferin M. S., den Bankkaufmann O. P., die Großnichte der Erblasserin Dr. S. v. S., den Urkundsnotar J. M., die frühere Haushälterin der Erblasserin U. C., den Sohn der Beteiligten zu 1 Dr. A. E., die Ehefrau des Beteiligten zu 4 B. K., sowie den Ehemann der Beteiligten zu 1 P. E. in Gegenwart des Sachverständigen Dr. H., der seinerseits Fragen stellen konnte, als Zeugen vernommen und den Sachverständigen unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen sein Gutachten erläutern lassen.

e) Der Sachverständige Dr. H. hat auf dieser Grundlage ausgeführt, hinsichtlich des Testamentes von 26.01.2015 könne er sagen, dass er sehr froh gewesen sei, in den Akten ein ausführliches Gutachten im Betreuungsverfahren gehabt zu haben. Insbesondere habe der dortige Gutachter die Betroffene mehrfach gesehen und dabei auch nachhaken können. Was er bemerkenswert finde, sei die konkrete Beschreibung, in welcher Weise die Betroffene aus der Sicht des damaligen Sachverständigen manipulierbar gewesen sei. Dies stehe für ihn im Einklang mit der gewissen demenziellen Entwicklung, die zu verzeichnen gewesen sei.

Die Aussage des Urkundsnotars, die Erblasserin sei schwerhörig gewesen, ansonsten aber völlig klar, er habe sich mit ihr unterhalten und keine Zweifel an ihrer Geschäftsfähigkeit gehabt, habe ihn in seiner Einschätzung eher bestärkt, dass Frau M. testierunfähig gewesen sei. Der Notar habe die Abwehrhaltung von Frau M. gegenüber seinen Belehrungen sehr gut beschrieben. So etwas sei bei dementen Personen in so einem Stadium auch häufig zu verzeichnen. Sie reagierten auf diese Weise, was man als Fassadenphänomen bezeichne. Wer dann abbreche und nicht dezidiert konsequent nachfrage, der komme dann eben zu einem anderen Ergebnis.

Befragt nach dem Inhalt der Aussage der Arzthelferin S., die für die Hausarztpraxis zwei Demenztests durchgeführt hatte, die keine ausreichenden Anzeichen für eine Demenz ergeben hätten, erklärte der Sachverständige weiter, eine solche Testung sei an sich durchaus normal. Es sei sehr förderlich, wenn diese im häuslichen Umfeld durchgeführt werde. Es ergäben sich dann Anhalte, was man im zeitlichen Abstand noch überprüfen möchte. Es sei also nicht so, dass dies der Feststellung eines Zustandes diene.

Auf Nachfrage des Gerichtes, ob danach dieser Test eine wirkliche Aussagekraft nur im Zeitablauf habe, nicht aber absolut, erklärte der Sachverständige, genauso habe er das gemeint. Auch wenn ein Punktwert erzielt werde, heiße das nicht, dass damit die Diagnose feststehe. Es sei eher ein einfaches Screening-Verfahren, dass man später noch einmal gut wiederholen könne. Aus diesem Vergleich ergebe sich dann der Erkenntnisgewinn.

Auf Vorhalt des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2, ob der von der Hausärztin Frau Dr. v. H. beschriebene Rückzug der Erblasserin seinen Ursprung auch darin gehabt haben könne, dass es eben Konflikte mit der Familie E. gegeben habe und dass das eben kein Krankheitsprozess gewesen sei, führte der Sachverständige weiter aus, theoretisch sei dies denkbar. Aus sachverständiger Sicht könne er das ohne Vorgabe, welche Fakten er zugrunde legen solle, so nicht beurteilen. Was aus seiner Sicht aber nicht zu einem Rückzug aufgrund von familiären Konflikten passe, sei der beschriebene Interessenverlust der Erblasserin. Dies betreffe die Unterhaltung über Themen, Zeitung, Fernsehen und anderes. Dies wäre mit einer Ablehnungshaltung aus seiner Sicht nicht vereinbar.

Auf weiteren Vorhalt, dass nach dem Bericht der Diakonie der Begriff der Alltagskompatibilität verwendet worden sei, erläuterte der Sachverständige, dies sei richtig, allerdings sei von dort auch empfohlen worden, eine fachärztliche Meinung einzuholen. Dies heiße nach seinem Verständnis, dass es dort doch Einschränkungen gegeben habe, andernfalls diese Empfehlung nicht verständlich sei.

Auf weiteren Vorhalt des Verfahrensbevollmächtigten, dass der Sachverständige Dr. F. die Erblasserin das erste Mal am 27.03.2015 gesehen habe, es hier aber auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 26.01.2015 ankomme, erläuterte der Sachverständige weiter, ein derartiger Rückschluss sei nicht einfach. Dies liege hier unter anderem auch am Alter, da Frau M. 98 Jahre alt gewesen sei. Da könnten auch Veränderungen schneller eintreten als bei Betroffenen in jüngeren Jahren. Allerdings habe Herr Dr. F. erhebliche Veränderungen vorgefunden, unter anderem ein Warnsystem mit Vergiftungswahn, das sei schon ein ausgeprägtes Bild einer Veränderung, nicht nur einer kognitiven Veränderung. Es sei allerdings nicht einfach, hieraus auf die Testierunfähigkeit zwei Monate früher zu schließen.

Er habe, so weiter der Sachverständige, in seinem Gutachten ausgeführt, dass der Sachverständige Dr. F. von einer Testierunfähigkeit auch im Januar 2015 ausgegangen sei. Dies sei sicherlich in Einklang zu bringen mit den Beschreibungen des Rückzugs, die auch bei der Zeugenvernehmung zum Ausdruck gekommen sei.

Auf Frage des Gerichts, welche Rolle die Abwehrtendenz spiele, die der Urkundsnotar beschrieben habe, erklärte der Sachverständige, dies zeige aus seiner Sicht, dass die Erblasserin zu dem Zeitpunkt geistig nicht mehr so korrekt gewesen sei, wie man das erwarten müsste. Dies betreffe insbesondere die Frage der Manipulierbarkeit. Von daher würde er sagen, dass eine Testierfähigkeit auch schon im Januar 2015 nicht mehr vorgelegen habe.

Auf Frage des Verfahrensbevollmächtigten, ob der Sachverständige ausschließen könne, dass die Zurückweisung der Belehrungen durch den Urkundsnotar ein Persönlichkeitszug der Erblasserin gewesen sei und nicht Ausfluss einer Krankheit erklärte der Sachverständige, dies könne er nicht ausschließen. Auf weiteren Vorhalt, dass der Sachverständige Dr. F. im Betreuungsgutachten den Demenztest als Test zur Objektivierbarkeit bezeichnet habe, was im Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen stehe, erklärte der Sachverständige, der Test habe eine große Aussagekraft im Zeitablauf. Da könne man dann Veränderungen erkennen. Das sei ein Screening-Verfahren. Natürlich gebe es auch Fälle, in denen die Ergebnisse so deutlich seien, dass man eindeutig sagen könne, dass eine Demenz vorliege. In einer Phase, in der das noch nicht so markant sei, habe der Test aber keine hundertprozentige Aussagekraft.

Zur Aussage des Bankkaufmanns P., er habe die Erblasserin am 20.01.2015 zu Hause besucht, um sich die von ihr erteilte Vollmacht bestätigen zu lassen, die Erblasserin habe seinerzeit angegeben, dass es ihre Unterschrift sei und dass es so sein solle, er, der Zeuge, habe einen normalen Eindruck von der Erblasserin gehabt, erklärte Dr. H., aus sachverständiger Sicht sei zu sagen, dass Leute noch ein Fassadenphänomen bilden könnten, also gewisse Demente das besonders gut hinbekämen, wenn beispielsweise ein Bankmitarbeiter da sei. Dann könnten sie die Fassade für einige Minuten komplett aufrechterhalten. Von daher spreche dies seines Erachtens nicht gegen die anderen Ergebnisse.

f) Das Landwirtschaftsgericht hat somit eine umfängliche Beweisaufnahme durchgeführt und diese in dem angefochtenen Beschluss, ergänzt durch den Nichtabhilfebeschluss vom 24.07.2019, ausführlich und überzeugend gewürdigt. Dabei hat das Landwirtschaftsgericht zunächst jede einzelne Zeugenaussage gewürdigt und sich dabei auch mit den jeweiligen Einwänden und mit denkbaren Zweifeln auseinandergesetzt. So hat es sich auch mit der Aussage der Zeugin S.-W. von der Diakonie auseinandergesetzt, die die Erblasserin für alltagskompatibel gehalten hatte. Die Zeugin habe diesen Begriff erläutert und ausgeführt, dass sie die Einholung eines Gutachtens nicht standardmäßig empfehle. Der Umstand, dass sie dies im vorliegenden Fall getan habe, habe darauf beruht, dass sie Zweifel gehabt habe, ob die Erblasserin in der Lage gewesen sei, die etwa mit einer Vollmacht zusammenhängenden Fragestellungen zu verstehen. Trotz der Annahme eines alltagskompatiblen Eindrucks habe diese Zeugin somit konkrete Zweifel gehabt, ob die Erblasserin noch ausreichend kritik-und urteilsfähig gewesen sei. Dass diese Zweifel nicht an den Haaren herbeigezogen, sondern real begründbar gewesen seien, ergebe sich aus dem weiteren Bericht der Zeugin. Es sei befremdlich, dass die Erblasserin im Januar 2015 die Türschlösser ausgetauscht und nicht einmal dem DRK-Notfalldienst einen neuen Schlüssel ausgehändigt habe. Es sei zwar in Betracht zu ziehen, dass die Erblasserin sich entschlossen haben könnte, die möglicherweise in Ungnade gefallenen Familienmitglieder der Beteiligten zu 1 nicht mit neuen Schlüsseln auszustatten. Jedoch sei es nicht erklärlich, warum auch die für den Notfall herbeizurufen Personen hätten ausgeschlossen werden sollen.

Dahinstehen könne, ob die Erblasserin selbst das Austauschen der Schlösser initiiert habe oder ob dies durch den Beteiligten zu 2 erfolgt sei. Denn im letzteren Fall würde dies für eine kritiklose Übernahme dieser Entscheidung sprechen, verbunden mit dem Bemühen, diese Entscheidung zu rechtfertigen. Auch darin zeige sich, ebenso wie im ersteren Fall, dass sie selbst das Austauschen der Schlösser veranlasst habe, das Fehlen einer Kritikfähigkeit der Erblasserin sowie die damit zusammenhängende Fremdbeeinflussbarkeit.

Das Landwirtschaftsgericht hat weiterhin die Aussage des Urkundsnotars, der keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Erblasserin hatte, im Einzelnen gewürdigt und hierbei plausibel auf das vom Sachverständigen Dr. H. im Einzelnen erläuterte Fassadenphänomen abgestellt. Hinsichtlich der Zurückweisung der Erläuterungen und Belehrungen des Notars durch die Erblasserin hat das Landwirtschaftsgericht überzeugend hervorgehoben, dass die Erblasserin sich nur gegenüber dem Notar derart abweisend gezeigt habe, nicht jedoch gegenüber der Arzthelferin M. S. und der Diakonie-Mitarbeiterin S.-W. Die in Frageform durch den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 gekleidete Vermutung bzw. Behauptung, die Erblasserin habe sich aufgrund ihrer Persönlichkeit generell so verhalten, werde hierdurch widerlegt. Es sei auch kein Anlass ersichtlich, warum die Erblasserin sich gerade gegenüber dem Notar abweisend hätte verhalten sollen. Der Notar habe sich bei seiner Vernehmung in einer ruhigen, freundlichen und zuvorkommenden Art gezeigt. Es könne deshalb nicht angenommen werden, dass der Anlass für die Handlungsweise der Erblasserin in der Person des Notars gelegen haben könnte. Soweit der Sachverständige Dr. H. auf Nachfrage des Bevollmächtigten des Beteiligten zu 2 ausgeführt habe, dass er eine derartige, auf Abweisung ausgerichtete Persönlichkeitsstruktur der Erblasserin nicht ausschließen könne, habe er sich allein zu der theoretisch verbleibenden Möglichkeit einer solchen Persönlichkeitsstruktur geäußert. Unter Zugrundelegung des Maßstabs der praktischen Gewissheit schließe das Landwirtschaftsgericht diese rein theoretische Möglichkeit jedoch sicher aus.

Im Einklang mit der Deutung der Verhaltensweise der Erblasserin als Fassadenphänomen stehe es im Übrigen, soweit die Diakonie-Mitarbeiterin S.-W. die Bemühungen der Erblasserin geschildert habe, sich als möglichst selbstständig zu zeigen. Dies stimme auch mit dem Verhalten gegenüber der Arzthelferin Frau S. überein. Auch hier sei die Erblasserin bemüht gewesen, die Anforderungen der Testverfahren zu erfüllen. Ihr Verhalten gegenüber dem Notar beruhe hingegen darauf, dass sie insoweit Nachfragen und Erläuterungen habe vermeiden wollen, da sie insoweit gefürchtet habe, der Notar könne bemerken, dass sie diesen nicht gerecht werden könne.

Das Landwirtschaftsgericht hat sich im Weiteren auch kritisch mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Verhalten der Erblasserin im Januar 2015 gegenüber der Beteiligten zu 1 und ihrer Familie nicht schlicht darauf beruht haben könnte, dass sie sich von diesen aufgrund freier Entscheidung habe abwenden wollen, ähnlich wie sie dies im Zeitraum 2012 bis 2013 gegenüber der Zeugin B. K. getan habe. Diese Zeugin habe sich seinerzeit dem Umstand ausgesetzt gesehen, dass die Erblasserin ihr die Vollmacht entzogen und stattdessen die Beteiligte zu 1 bevollmächtigt habe. Rationale Gründe für diese Sinnesänderung habe die Zeugin, wie sie glaubhaft bekundet habe, seinerzeit nicht erkennen können. Angesichts dieser früheren Verhaltensweise habe das Gericht erwogen, ob sich die Erblasserin auch Ende des Jahres 2014/Anfang 2015 in vergleichbarer Weise gegenüber der Beteiligten zu 1 verhalten haben könnte. Im Hinblick auf die übrigen Gesichtspunkte halte das Gericht es jedoch für ausgeschlossen, dass dieses Abwenden von der Beteiligten zu 1 und stattdessen die Hinwendung zu dem Beteiligten zu 2 auf einer Entscheidung beruht habe, die noch im Zustand einer ausreichenden Kritik- und Entscheidungsfähigkeit getroffen worden sei.

Auch die Schilderungen der Hausärztin Dr. v. H. hätten kein anderes Bild ergeben. Die Zeugin habe wenig persönlichen Kontakt zu der Erblasserin gehabt, da Besuche und Untersuchungen zunehmend von ihren Mitarbeitern durchgeführt worden seien. Dementsprechend sei die Schilderung der Zeugin zur Frage der Compliance und der von ihr gegenüber der Erblasserin zur Einnahme der Medikamente erteilten Hinweise zeitlich wenig konkret gewesen. Als einzig konkret erinnerter Kontakt sei der Zeitpunkt vor Ende März 2015 benannt worden, zu dem auch der Sachverständige Dr. F. die Erblasserin im Rahmen des Betreuungsverfahrens untersucht gehabt habe. Die Zeugin habe den ihr vorgehaltenen Inhalt des Telefonvermerks des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 vom 04.02.2016 (Blatt 500/501 d. A.) als richtig bestätigt. Allerdings stelle sich insoweit die Frage, auf welcher Grundlage die Zeugin ihre Schilderungen getätigt habe, wenn sie über ein plötzliches Misstrauen der Erblasserin eigentlich allen gegenüber aber nicht ihr der Zeugin gegenüber geschildert habe, wenn sie praktisch keinen Kontakt zu Erblasserin gehabt habe. Aus eigener Wahrnehmung habe die Zeugin nur das Verhalten der Erblasserin ihr gegenüber schildern können. Im Wesentlichen beziehe sich die Erklärung jedoch auf eine Interaktion zwischen dem Beteiligten zu 2 und der Haushälterin C. Zur Erblasserin finde sich nur eine sehr pauschale Darlegung einer Wankelmütigkeit. Dies seien keine Gesichtspunkte, die Anlass für Zweifel an der Überzeugung des Gerichts von der fehlenden Testierfähigkeit geben könnten.

Den Bekundungen der Haushälterin C. habe das Gericht nicht zu folgen vermocht. Vielmehr sei das Gericht der Auffassung, dass die Zeugin gelogen habe. So habe die Zeugin sich auf kurze und knappe Antworten beschränkt und sich alle Informationen mühsam aus der Nase ziehen lassen. Ihre Behauptung, sie sei bis zum Schluss bei der Erblasserin geblieben, habe sie auf Vorhalt sodann korrigieren müssen. Ihre Angaben zu ihren wöchentlichen Tätigkeiten bei der Erblasserin seien in sich widersprüchlich gewesen. Die Angabe der Stundenzahl passe in keinem Fall zu dem Umfang der von ihr sodann geschilderten Tätigkeiten. Schließlich stünden sie auch im Widerspruch zu den Angaben, die sich im Bericht der Diakonie-Mitarbeiterin S.-W. fänden, an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht kein Anlass habe. Dabei komme es auf das manifeste Eigeninteresse der Zeugin als Vermächtnisnehmerin noch nicht einmal an.

Sodann hat das Landwirtschaftsgericht den Sachverhalt nochmals in einer Gesamtschau gewürdigt und ist dabei im Ergebnis zur Annahme der Testierunfähigkeit der Erblasserin bei Errichtung des Testaments am 26.1.2015 gelangt. Diese Beurteilung könne sich maßgeblich auf die Ausführungen und Feststellungen des Sachverständigen Dr. H. sowie die Ausführungen und Feststellungen des im Betreuungsverfahrens tätig gewesenen Sachverständigen Dr. F. stützen. Zudem komme den Angaben der Zeugin S.-W. als einer Person, die beruflich ständig Kontakt zu Personen mit möglichen kognitiven Einschränkungen habe und die als neutrale Zeugin außerhalb jeglichen Lagers stehe, besonderes Gewicht zu. Die von ihr geschilderten Tatsachen reichten zusammen mit den eigenen Feststellungen der Sachverständigen aus, um die Überzeugung zu bilden, dass die Erblasserin am 26.01.2015 nicht mehr testierfähig gewesen sei. Bereits hieraus lasse sich eine sichere Überzeugung gewinnen. Auf die Frage, wann der dementielle Prozess erstmals an Symptomen erkennbar gewesen sei, insbesondere, ob dies bereits im Herbst 2014 oder jedenfalls im Dezember 2014 der Fall gewesen sei, komme es für die Frage der Testierunfähigkeit am 26.01.2015 nicht an. Aus diesem Grunde greife auch die Argumentation des Beteiligten zu 2 nicht durch, dass sich die Schlussfolgerungen der Sachverständigen maßgeblich auf die Angaben der Mitglieder der Familie E. stützen würden.

In seinem Nichtabhilfebeschluss hat sich das Landwirtschaftsgericht dann insbesondere mit dem Vorwurf des Beteiligten zu 2 auseinandergesetzt, dass das Sachverständigengutachten Dr. H. ungenügend und daher für die Beurteilung ungeeignet sei. Aus seiner Sicht, so das Landwirtschaftsgericht, bestünden keine Gründe, die gegen eine Verwertung des Gutachtens sprächen. Die Vorhalte des Beteiligten zu 2 seien im Wesentlichen identisch mit seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 14.09.2018 (Bl. 728 d. A.). Das Landwirtschaftsgericht habe diesen Schriftsatz zur Kenntnis genommen und vor dem Termin der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme dessen Relevanz erwogen, und zwar auch im Hinblick auf die Anregung, einen anderen Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen. Bereits vor dem Verhandlungstermin habe das Gericht mit Verfügung vom 08.02.2019 darauf hingewiesen, dass die Voraussetzung für eine solche Vorgehensweise nicht vorlägen. Gründe, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Voraussetzung für die Erstattung eines weiteren Gutachtens oder eines Obergutachtens erfüllen würden, seien nicht dargetan worden. Soweit es um Fragen und Vorhaltungen gehe, sei die mündliche Erläuterung des Sachverständigengutachtens regelmäßig, wie auch hier, vorzugswürdig.

Aus Sicht des Gerichts sei es nicht zu beanstanden, dass der psychiatrische Sachverständige sich auch auf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens aus dem Betreuungsverfahren, welches durch den Psychiater Dr. F. erstattet wurde, gestützt habe. Denn Dr. F. habe die Betroffene in engem zeitlichen Zusammenhang zu dem für die Frage der Testierfähigkeit maßgeblichen Zeitpunkt begutachtet. Bei dieser Sachlage wäre es auch ermessensfehlerfrei gewesen, wenn das Gericht das von dem Sachverständigen Dr. F. erstattete Gutachten im vorliegenden Verfahren gemäß § 30 FamFG in Verbindung mit § 411 a ZPO verwertet hätte. Da eine derartige Vorgehensweise in Betracht gekommen wäre, sei es erst recht nicht zu beanstanden, wenn sich der vom Gericht bestellte Sachverständige mit dem Gutachten seines Fachkollegen auseinandergesetzt und seine fachliche Einschätzung und Stellungnahme hierauf gestützt habe. Dass es sich hierbei um eine kritiklose Übernahme des Ergebnisses des Kollegen gehandelt hätte, entspreche nicht der Wahrnehmung des Gerichts. Das Gericht habe aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme auch das Vorliegen einer geistigen bzw. psychiatrischen Störung feststellen können. Bei der Erblasserin habe im März 2015 eine massive kognitive Störung mit wahnhaftem Erleben vorgelegen. Mit dem Sachverständigen Dr. H. sowie dem Sachverständigen Dr. F. habe das Gericht den Rückschluss auf das Vorliegen einer massiven Störung auch am Tag des Testierens gezogen. Soweit der Beschwerdeführer die Zulässigkeit des Rückschlusses um einen Zeitraum von zwei Monaten infrage stelle, halte das Gericht an den Erwägungen aus dem angefochtenen Beschluss fest, dass es sich um ein massives Ausfallgeschehen gehandelt habe, welches auch unter Berücksichtigung des hohen Alters der Erblasserin nicht innerhalb einer derart kurzen Zeit so aufgetreten oder sich verschlimmert haben könne.

Zudem habe die Beweisaufnahme Anhaltspunkte ergeben, die für eine Beeinflussbarkeit und fehlende Kritikfähigkeit der Erblasserin im unmittelbaren Zusammenhang mit der am 26.01.2015 erfolgten Errichtung des Testaments sprächen. Dies betreffe etwa die Frage der Entscheidung über den Austausch der Türschlösser und deren Rechtfertigung durch die Erblasserin. Dieses Geschehen stehe für das Gericht insbesondere auch aufgrund der Bekundung der neutralen Zeugin S.-W. fest. Die Beeinflussbarkeit und fehlende Kritikfähigkeit, die mit dem vom Sachverständigen beschriebenen Fassadenphänomen einhergegangen sei, habe bei der Erblasserin im Zeitpunkt der Testierung vorgelegen. Hiermit - und unter anderem mit dem Nichteingehen auf Fragen und Gesprächsinhalte - habe die Erblasserin gegenüber dem Notar M. Erfolg gehabt, der selbst eingeräumt habe, bei der Erblasserin nicht weiter nachgefragt und eine echte Untersuchung vermieden zu haben. Im Übrigen sei anzumerken, dass das Beschwerdevorbringen maßgeblich davon geprägt sei, die eigene Würdigung des Beschwerdeführers an die Stelle der Sachverhaltswürdigung durch das Gericht zu setzen. Beispielhaft hierfür sei zu nennen, wenn der Beschwerdeführer Ausführungen mache, wie die Erblasserin ihr Fassadenphänomen am besten hätte umsetzen können. Dies betreffe auch die Rüge, das Gericht habe seine Überzeugung aufgrund eines Zirkelschlusses gewonnen. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass das Gericht seine Überzeugung im Wesentlichen auf die aus seiner Sicht neutralen Beweismittel gestützt und sich sodann mit weiteren Ergebnissen der Beweisaufnahme auseinandergesetzt habe, die nicht geeignet seien, diese Überzeugung zu erschüttern, und zwar auch nicht bei einer Gesamtschau.

g) Die Annahme der Testierunfähigkeit der Erblasserin bei Errichtung des Testamentes zugunsten des Beteiligten zu 2 durch das Landgericht stützt sich somit nicht nur auf die Beurteilung des Sachverständigen Dr. H., die der Beteiligte zu 2 für unzureichend erachtet, sondern auf die sehr ausführlich, in jeder Hinsicht nachvollziehbare und überzeugende Gesamtwürdigung des Sachverhalts. Dies hat das Landwirtschaftsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss zu Recht hervorgehoben und im Einzelnen noch einmal dargestellt (Bl. 904 ff. d. A.).

Der Landwirtschaftssenat schließt sich dieser Beurteilung aus eigener Überzeugung an und sieht weder die Möglichkeit noch die Notwendigkeit zu weiter Sachaufklärung oder Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Auch aus Sicht des Senats hätte das Landwirtschaftsgericht erwägen können, in Auswertung des Akteninhalts einschließlich der Betreuungsakten und der dort enthaltenen Gutachten des Psychiaters Dr. F. ohne eigene sachverständige Beratung eine Sachentscheidung zu treffen.

Die im Betreuungsverfahren von dem Psychiater Dr. F. erstatten Gutachten zur Geschäftsfähigkeit im Januar 2015 sowie im Dezember 2013 sind sehr überzeugend. Dieser Sachverständige hatte die spätere Erblasserin noch zu ihren Lebzeiten kennengelernt und mehrfach exploriert und daher eine sehr gute Beurteilungsgrundlage. Im Ergebnis hat er eine leichte Demenz, vermutlich aufgrund von Durchblutungsstörungen im Gehirn (vaskuläre Genese), diagnostiziert und die hierdurch bedingten Folgeerscheinungen beschrieben, nämlich die Beeinträchtigung der kognitiven Elemente der Willensbildung mit Orientierungsstörungen, Einschränkungen der Gedächtnisfunktionen, des Verständnisses komplexer Zusammenhänge und auch der voluntativen Elemente der Willensbildung, mit einer sichtbar gewordenen vermehrten Suggestibilität, welche zu wiederholten Veränderungen von Einstellungen geführt hatte, sodass eine freie Willensbildung unbeeinflusst von der vorliegenden Beeinträchtigung sowie ein Handeln nach den gewonnenen Erkenntnissen aus seiner sachverständigen Sicht nicht gegeben war. Entgegen der Annahme des Beteiligten zu 2 fehlt es somit nicht an einer neurologischen Diagnose und der Ableitung hieraus, dass die Testamentserrichtung infolge der festgestellten neurologischen Erkrankung im Zustand der Testierunfähigkeit erfolgt ist.

Dieses Ergebnis der fachpsychiatrischen Gutachten steht im Einklang mit den übrigen Anhaltspunkten. So wurde von allen Beteiligten berichtet, dass die Erblasserin jedenfalls ab Ende 2014 zunehmend unter Teilnahmslosigkeit, leichter Desorientierung und Unkonzentriertheit gelitten hat. Wäre es der Erblasserin zu jener Zeit lediglich darum gegangen, durch den Beteiligten zu 2 als Nachbarn eine zusätzliche Betreuung und Unterstützung zu erhalten, hätte es keinen Grund gegeben, die Familie der Beteiligten zu 1 von einem Moment zum andern auszuschließen. Der plötzliche Stimmungsumschwung mit dem Jahreswechsel zu 2015 mit der Auswechselung der Türschlösser, der Erteilung des Hausverbots gegenüber der Beteiligten zu 1 und ihrer Familie sowie der Einsetzung des Beteiligten zu 2 als Generalbevollmächtigten und Alleinerben lässt auf eine gezielte Beeinflussung der körperlich und kognitiv zunehmend beeinträchtigten Erblasserin schließen.

Die Annahme, der Beteiligte zu 2 habe die spätere Erblasserin gegen ihren natürlichen Willen dazu gedrängt, ihn statt der Beteiligten zu 1 als Alleinerben einzusetzen, erscheint auch vor dem Hintergrund als plausibel, dass der Beteiligte zu 2 eine Immobilie auf der Insel S. von einer älteren Dame, die er zufällig kennengelernt habe, gegen ein Leibrentenversprechen zu Eigentum überschrieben bekommen haben soll. Ähnliches sei ihm in H.-O. gelungen. Dort habe die schwerbehinderte und blinde M. G. ihm ihre Immobilie gegen ein Leibrentenversprechen überschrieben. Auch der späteren Erblasserin habe er, wohl im Jahr 2005, vorgeschlagen, sie solle ihm ihre Immobilien überschreiben, dann müsse sie sich um nichts mehr kümmern, wie die Beteiligte zu 1 mit Schriftsatz vom 22.02.2017 insoweit unwidersprochen vorgetragen hat. Dieses Ansinnen soll die Erblasserin seinerzeit empört zurückgewiesen haben (Bl. 273 ff. d. A.).

Es erscheint daher bei lebensnaher Betrachtung nicht als sehr wahrscheinlich, dass die Erblasserin im Januar 2015 unbeeinflusst und aus eigenen Stücken insoweit anderen Sinnes geworden ist. Für eine gezielte Beeinflussung spricht auch das planmäßige Verhalten des Beteiligten zu 2, das darin zum Ausdruck kommt, dass die Errichtung eines notariellen Testaments veranlasst wurde, nachdem die Erblasserin bis dahin nur handschriftliche Testamente verfasst hatte. Ebenso ist die Errichtung der General- und Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung "professionell" betrieben worden, ebenso wie die Bestimmung seines Sohnes als Ersatzerbe durch Testamentsergänzung mit notarieller Urkunde vom 10.03.2015, also nur ungefähr zwei Wochen vor Eintritt des Delirs, das zur Zwangseinweisung der Erblasserin in die Psychiatrie geführt hatte. Zugleich kam es zur Einschaltung eines Rechtsanwalts, der sich für die Erblasserin meldete und diese gegenüber der Beteiligten zu 1 und ihrer Familie vertrat (Bl. 374 d. A). Dass all dies ohne Beeinflussung dem originären Willen der Erblasserin entsprochen haben soll, ist nicht vorstellbar.

Trotz alledem war es, angesichts der Bedeutung der Angelegenheit sowie der grundsätzlichen Schwierigkeit der Beurteilung der Testierfähigkeit, insbesondere unter Anstellung eines Rückschlusses von zeitlich späteren Untersuchungsergebnissen auf einen früheren Termin der Testamentserrichtung, durchaus geboten und spricht für das Verantwortungsbewusstsein und die Gründlichkeit des Landwirtschaftsgerichts, dass es, trotz der dargestellten stützenden Umstände und der überzeugenden Gutachten aus dem Betreuungsverfahren einen weiteren Psychiater zu seiner sachverständigen Beratung hinzugezogen sowie die seinerzeit am Geschehen beteiligten Personen zeugenschaftlich vernommen hat, um eine ausreichend sichere Entscheidungsgrundlage zu gewinnen.

Der insoweit als Sachverständiger beauftragte Psychiater Dr. H. ist indes im Ergebnis zu keiner abweichenden Einschätzung gelangt. Auch aus seiner medizinisch-fachlichen Sicht ist vor dem ausführlich dargelegten Hintergrund und unter Berücksichtigung der Gutachten des Psychiaters Dr. F. im Betreuungsverfahren von einer leichten Demenz der Erblasserin ab Ende 2014 sowie einem maßgeblich fremdbestimmten Verhalten bei Errichtung des Testaments am 26.01.2015 auszugehen, was in der erforderlichen Gesamtschau die Annahme der Testierunfähigkeit im Rechtsinne trägt.

Ebenso wie das Landwirtschaftsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass der Sachverständige Dr. H., auch wenn sein schriftliches Gutachten allein dies nicht erkennen lassen mag, sich mit dem Gesamtkomplex intensiv befasst hat und seine "Bestätigung" der Gutachten des Dr. F. keineswegs unsicher erscheint und nicht auf einer kritiklosen Haltung beruht. Vielmehr belegt das Protokoll der Anhörung des Sachverständigen (Bl. 826 ff. d. A.), dass er sich mit den Einwendungen und Bedenken auseinandergesetzt hat und letztlich zu einem abgewogenen und sicheren Ergebnis gelangt ist. Gerade wenn der Sachverständige z. B. eingeräumt hat, er könne die theoretische Möglichkeit nicht ausschließen, dass die Abwehrhaltung der späteren Erblasserin gegenüber den Belehrungen des Urkundsnotars statt durch Unsicherheit im Sinne des Fassadenphänomens durch ihre Persönlichkeitsstruktur bedingt gewesen sei, wird deutlich, dass er sich denkbaren alternativen Deutungs- und Erklärungsmöglichkeiten nicht verschlossen hat, aufgrund seiner fachlichen Expertise aber gleichwohl mit ausreichender Sicherheit zu seiner davon abweichenden Einschätzung ("Fassadenphänomensymptomatik") gelangt ist. Der Senat hat daher keine Bedenken, dem Landwirtschaftsgericht zu folgen, soweit dieses in der angefochtenen Entscheidung betont hat, seinerseits - trotz der vom Sachverständigen Dr. H. eingeräumten theoretischen Möglichkeit einer abweichenden Erklärung - diese mit der erforderliche Gewissheit auszuschließen (S. 11 d. Beschl.; Bl. 859 d. A.).

h) Auch die Ausführungen des Beteiligten zu 2 in seinem nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 19.06.2020, die Erblasserin habe ausweislich des vorgelegten Anlagenkonvoluts über ihr Pachteinnahmen, nach Jahren und Quartalen sortiert, bis einschließlich zum 1. Quartal 2015 Buch geführt (Bl. 963 ff. d. A.), vermögen die aus den dargestellten Gründen gewonnene Überzeugung des Senats, dass das Landwirtschaftsgericht in erster Instanz eine richtige und zutreffende Entscheidung getroffen hat, nicht zu erschüttern. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass in die bereits vorgefertigten Listen nur jeweils eine Zahl unter "2015" eingetragen ist und im Übrigen keine Erkenntnisse dazu vorliegen, woher diese Zahlen stammten und ob sie von der Erblasserin zutreffend eingetragen worden sind.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44, 45 LwVG.

2. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, da das Oberlandesgericht Braunschweig sowie der erkennende Senat einerseits und das Oberlandesgericht Oldenburg andererseits (jeweils a. a. O.) gegensätzliche Auffassungen zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen Feststellungsbeschlüsse nach § 352e FamFG vertreten (§§ 1 HöfeVfO, 9 LwVG, 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG).