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§ 26 NJVollzG - Besuchsverbot

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) 
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

Besuche können untersagt werden,

  1. 1.

    wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,

  2. 2.

    bei Besucherinnen und Besuchern, die nicht Angehörige der oder des Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuchs sind, wenn zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Gefangene, den Gefangenen haben oder ihre oder seine Eingliederung behindern würden oder wenn überwiegende Interessen der oder des durch eine Straftat der oder des Gefangenen Verletzten entgegenstehen.