Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 10.06.2020, Az.: 13 Verg 4/19
Gerichtskosten bei Aufhebung und Zurückverweisung eines Nachprüfungsverfahrens durch den Vergabesenat an die Vergabekammer und erneuter sofortiger Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 10.06.2020
- Aktenzeichen
- 13 Verg 4/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 26978
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2020:0610.13VERG4.19.00
Rechtsgrundlagen
- GWB § 182
- GKG § 35
- GKG § 37
Fundstellen
- AGS 2020, 417-418
- JurBüro 2020, 488-489
- VergabeR 2020, 968-970
Amtlicher Leitsatz
Im Falle einer Zurückverweisung des Nachprüfungsverfahrens durch den Vergabesenat an die Vergabekammer und einer erneuten sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer, handelt es sich bei den Beschwerdeverfahren um jeweils gesonderte Rechtszüge i.S.d. § 35 GKG, für die jeweils gesondert Gerichtsgebühren anfallen.
Tenor:
Die Erinnerung der Antragstellerin vom 5. März 2020 gegen die Kostenrechnungen des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Februar 2020 zu den Kassenzeichen ... und ... wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Erinnerung dagegen, dass die Kostenbeamtin des Oberlandesgerichts Celle eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren nach Nr. 1220 Anl. 1 GKG sowohl für das unter dem Aktenzeichen 13 Verg 4/19 als auch für das unter dem Aktenzeichen 13 Verg 9/19 geführte Beschwerdeverfahren in Ansatz gebracht hat.
Mit Beschluss vom 3. Juni 2019 hat die Vergabekammer N. einen Nachprüfungsantrag der Antragstellerin als unzulässig zurückgewiesen, weil der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nicht eröffnet sei. Diesen Beschluss hat der Senat in dem Beschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen 13 Verg 4/19 aufgehoben und die Vergabekammer verpflichtet, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats, nach der das Nachprüfungsverfahren statthaft war, erneut über die Sache zu entscheiden.
Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag daraufhin durch Beschluss vom 7. August 2019 als unzulässig zurückgewiesen, weil der Zuschlag wirksam erteilt sei, und die Kosten des Verfahrens - einschließlich der Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde zum Aktenzeichen 13 Verg 4/19 - der Antragstellerin auferlegt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Senat in dem unter dem Aktenzeichen 13 Verg 9/19 geführten Beschwerdeverfahren auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Mit den im Tenor genannten Kostenrechnungen hat die Kostenbeamtin des Oberlandesgerichts für beide Beschwerdeverfahren jeweils Gebühren nach Nr. 1220 Anl. 1 GKG in Höhe von 28.544 € bzw. 29.264 € in Ansatz gebracht. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der vorliegenden Erinnerung. Beide Beschwerdeverfahren seien kostenrechtlich als einheitliches Beschwerdeverfahren zu werten. Die Antragstellerin sei nicht verpflichtet, Gerichtsgebühren für das einheitliche Nachprüfungsverfahren mehrfach zu tragen. Darüber hinaus beanstandet sie eine unzureichende Begründung des Kostenansatzes.
Sie beantragt,
die Kostenansätze entsprechend zu berichtigen.
Der Einzelrichter des Vergabesenats hat das Verfahren über die Erinnerung nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG dem Senat durch Beschluss vom 8. Juni 2020 wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet.
1. Die Kostenansätze sind nicht bereits wegen ungenügender Begründung nach § 39 VwVfG aufzuheben. Insbesondere wurde die maßgebliche Begründung in der unter dem 10. März 2020 getroffenen Entscheidung, den Erinnerungen nicht abzuhelfen, in ausreichender Weise nachgeholt.
2. Die Erinnerung ist auch in der Sache unbegründet. Für beide Beschwerdeverfahren sind Verfahrensgebühren nach Nr. 1220 Anl. 1 GKG angefallen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich bei den beiden Beschwerdeverfahren nicht um einen einheitlichen Rechtszug i.S.d. § 35 GKG, für den Gebühren nur einmal erhoben werden.
a) Der Begriff des Rechtszugs i.S.d. § 35 GKG ist kostenrechtlich zu verstehen. Der Rechtszug beginnt mit Eingang der Klage, des Antrags oder der Rechtsmittelschrift und endet insbesondere mit der abschließenden Entscheidung hierüber (OLG Köln, Beschluss vom 23. März 1995 - 1 W 10/95, juris; Dörndorfer in: BeckOK KostenR, 29. Ed., § 35 Rn. 3).
Dementsprechend war der Rechtszug des Beschwerdeverfahrens 13 Verg 4/19 mit der dortigen Beschwerdeentscheidung abgeschlossen, bevor das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer fortgesetzt wurde und es zu dem weiteren Beschwerdeverfahren 13 Verg 9/19 kam. Unerheblich ist insoweit, dass der Senat der Vergabekammer auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens in diesem ersten Beschwerdeverfahren übertragen hat.
b) Zutreffend ist zwar, dass das Verfahren vor der Vergabekammer vor und nach der Zurückverweisung ein einheitliches Verfahren darstellte. Entsprechend regelt § 37 GKG für gerichtliche Verfahren, dass das weitere Verfahren nach einer Zurückverweisung mit dem früheren Verfahren vor dem Gericht des unteren Rechtszugs einen Rechtszug i.S.d. § 35 GKG darstellt. Nach allgemeiner Auffassung betrifft diese in § 37 GKG enthaltene Klarstellung aber nur das Verfahren des unteren Rechtszugs, nicht demgegenüber ein erneutes Rechtsmittelverfahren, wenn gegen die nach der Zurückverweisung von dem unteren Gericht getroffene Entscheidung erneut ein Rechtsmittel eingelegt wird. Eine Zusammenfassung der Rechtsmittelverfahren findet nicht statt (Dörndorfer a.a.O. § 37 Rn. 1; Zimmermann in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, 4. Aufl., § 37 Rn. 2).
Diese in Bezug auf die Klarstellung nach § 37 GKG entwickelte Abgrenzung mag zwar nicht unmittelbar auf die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung der Vergabekammer nach §§ 171 ff. GWB zu übertragen sein. Das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer stellt ein in die Exekutive eingebettetes Verwaltungsverfahren dar, das kostenrechtlich, wie sich aus der Regelung in § 182 Abs. 4 Satz 4 GWB ergibt, dem verwaltungsrechtlichen Widerspruchsverfahren gleichgesetzt ist (BGH, Beschluss vom 29. September 2009 - X ZB 1/09, juris Rn. 17 f.; Beschluss vom 17. Juni 2014 - X ZB 8/13, juris Rn. 10). Es handelt sich deshalb nicht um ein erstinstanzliches gerichtliches Verfahren i.S.d. § 37 GKG. Entsprechend handelt es sich bei dem Verfahren der sofortigen Beschwerde vor dem Vergabesenat auch nicht um ein Rechtsmittelverfahren über die Entscheidung eines anderen Gerichts (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - XIII ZB 119/19, juris Rn. 15).
Dass es sich bei den beiden Beschwerdeverfahren um eigenständige Verfahren handelt, folgt jedoch bereits aus dem dargestellten allgemeinen Begriff des Rechtszugs i.S.d. § 35 GKG. Auch unter Berücksichtigung der Besonderheit des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer als Verwaltungsverfahren rechtfertigt sich keine abweichende Beurteilung. Der in § 37 GKG zum Ausdruck kommende Grundsatz findet seine Rechtfertigung in der Sache darin, dass das ursprüngliche Verfahren vor dem unteren Gericht nach der Zurückverweisung "wieder" anhängig wird und "fortzusetzen" ist; aus diesem Grund sind die Verfahrensabschnitte vor und nach Zurückverweisung kostenrechtlich als Einheit zu behandeln (BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 5 B 204/07, juris Rn. 8; ähnlich: BayLSG, Urteil vom 20. Juni 2013 - L 8 SF 134/12 EK, juris Rn. 40). Das Verfahren der ersten Beschwerde, das zu der Zurückverweisung führte, ist mit dieser Entscheidung aber abgeschlossen. Das neue Beschwerdeverfahren hat einen unterschiedlichen Beschwerdegegenstand. Es stellt gerade keine Fortsetzung des ersten Beschwerdeverfahrens dar; dieses wird mit der erneuten Beschwerde nicht wieder anhängig.
c) Dass der Rechtspfleger beim Oberlandesgericht nach allgemeiner Auffassung auch für die Festsetzung der Kosten des Nachprüfungsverfahrens zuständig ist, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine abweichende Entscheidung.
III.
Das Verfahren ist nach § 66 Abs. 8 GKG gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Eine (weitere) Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung eines Oberlandesgerichts findet nach § 66 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 GKG nicht statt.