Sozialgericht Osnabrück
Urt. v. 18.09.2012, Az.: S 16 AS 191/11

Anrechnung zu realisierender Ansprüche; Auslegung; Bedürftigentestament; Erbschaft keine einmalige Einnahme; Obliegenheit zur Durchsetzung von Ansprüchen; Selbsthilfeobliegenheit; Testament; Testamentsvollstreckung

Bibliographie

Gericht
SG Osnabrück
Datum
18.09.2012
Aktenzeichen
S 16 AS 191/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 44346
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Ist ein Erbe nicht befreiter Vorerbe und Testamentsvollstreckung angeordnet, so stellt die Erbschaft keine einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 SGB II dar (Abgrenzung zu: BSG, Urteil vom 25.01.2012, B 14 AS 101/11 R). Die Beschränkungen der Testamentsvollstreckung stehen insoweit einer selbstbestimmten Verwertung des Erbes durch den Erben entgegen. Berücksichtigungsfähig (nach § 11 Abs. 1 SGB II) ist dann lediglich der Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker sowie tatsächlich gezahlte Leistungen.

2. Legt die Auslegung des Testaments (§ 2084 BGB, § 133 BGB) durch detaillierte Aufzählung der zu deckenden Bedarfe eine umfassende Versorgung des Erben nahe und ist eine Begrenzung der Versorgung auf lediglich zusätzliche Leistungen (neben Leistungen nach dem SGB II) im Testament auch nicht angedeutet, so ist von einer vollen Versorgung des Erben auszugehen (Abgrenzung zu und teilweise Abweichung von: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.10.2007, L 7 AS 3528/07 ER-B).

3. Den sich aus dem Testament ergebenden Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker hat der Leistungsempfänger durchzusetzen. Unterlässt er dies, sind die unterbliebenen Einnahmen fiktiv anzurechnen (Anschluss an: BVerwG, Urteil vom 05.05.1983, 5 C 112/81; vergleiche auch: SG Dortmund, Beschluss vom 25.09.2009, S 29 AS 309/09 ER).

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit dem vorliegenden Verfahren die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 06.07.2010 bis 18.09.2012.

Am 27.01.2003 ließ die Mutter des 1965 geborenen Klägers ein öffentliches Testament erstellen, in dem sie zur einen Hälfte ihren Sohn, den Kläger, als Erben einsetzte für die andere Hälfte ihren Cousin Herrn I.. Der Sohn ist bezüglich seiner Hälfte nicht befreiter Vorerbe, der Cousin der Mutter des Klägers, Herr I., Nacherbe. Zudem wurde Herr I. als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Im Testament heißt es weiter wie folgt:

„Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, meinem Sohn J. für die nachgenannten Zwecke Mittel nach freiem Ermessen aus den Erträgnissen des Vermächtnisses zur Verfügung zu stellen:

Taschengeld in angemessener Höhe, Kleidung, Bettwäsche, persönliche Anschaffung, die Einrichtung und Gewährung einer Wohnung im bisherigen Umfang einschließlich der Anschaffung der dafür notwendigen Materialien und Ausstattungsgegenstände, ärztliche Behandlung, Therapien und Medikamente, die von der Krankenkasse nicht oder nicht vollständig bezahlt werden z. B. Brille, Zahnersatz, Kuraufenthalte, Besuch bei Verwandten und Freunden.

Auf die Substanz des Vermögens darf der Testamentsvollstrecker zurückgreifen, sofern dies notwendig ist. Der Testamentsvollstrecker hat immer nach dem Wohle meines Sohnes J. zu entscheiden.“

Die Mutter des Klägers war Eigentümerin zweier Immobilien (K. und L. jeweils in M.). Die Immobilie in der L. bewohnte der Kläger vor und nach dem Tod seiner Mutter. Nach dem Stand der Akten bewohnt der Kläger diese Immobilie derzeit allein.

Das Testament wurde nach dem Tod der Mutter des Klägers durch das Amtsgericht N. am 01.04.2009 eröffnet (12 IV 249/09).

Mit Beschluss vom 16.06.2010 ordnete das Amtsgericht N. als Vormundschaftsgericht in dem Verfahren 19 XVII 98/10 die Betreuung des Klägers durch Herrn O. (Mitarbeiter des Vereins P. aus N.) an. Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasste die Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten sowie den Widerruf der erteilten General- und Vorsorgevollmacht. Der Kläger sei seit ca. 35 Jahren alkoholkrank. Eine Betreuung sei hier trotz der Vollmacht des Herrn I. notwendig, da dieser auch als Testamentsvollstrecker und Nacherbe tätig sei, weshalb die Gefahr einer Interessenskollision bestehe.

Der Kläger stand bei der Beklagten bis zum 30.06.2010 im Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende.

Mit Schreiben vom 01.07.2010 teilte der Testamentsvollstrecker dem P. mit, dass im Erbe zwei Grundstücke enthalten seien, wovon er eines verkauft habe. Die Hälfte des Erlöses, ca. 34.000,00 Euro, habe er auf das Konto der Testamentsvollstreckung überwiesen. Zur Versorgung des Klägers trage er sämtliche Nebenkosten und Grundsteuern, gewähre dem Kläger Kleidung und Nahrungsmittel sowie ein Taschengeld von monatlich 200,00 Euro. Allerdings würden nur die Nutzungen aus dem Testament zur Verfügung stehen, welche zur Unterhaltung des Klägers keineswegs hinreichen würden.

Am 06.07.2010 beantragte der Kläger die Weitergewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende über den 30.06.2010 hinaus.

Diesen Antrag wies der Beklagte mit Bescheid vom 02.08.2010 zurück, da Vermögen vorhanden sei, weshalb keine Hilfsbedürftigkeit vorliege.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 30.08.2010 Widerspruch ein. Das Vermögen sei nicht verwertbar, da eine Testamentsvollstreckung vorliege. Der Veräußerungserlös aus dem Grundstück stehe ihm zudem nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung. Zudem sei das Testament nicht sittenwidrig.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2011 wies der Beklagte den Widerspruch vom 30.08.2010 zurück. Es seien nicht nur die Erträge des Erbes, sondern auch der Erlös aus dem Verkauf des Grundstücks selbst für den Lebensunterhalt des Klägers einzusetzen. Nach dem Testament sei ein Rückgriff auf die Vermögenssubstanz durch den Testamentsvollstrecker gerade möglich.

Gegen den Bescheid vom 02.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2011 hat der Kläger am 21.03.2011 Klage erhoben. Das Vermögen wäre nur dann nach § 12 SGB II einzusetzen, wenn er im Wege der Selbsthilfe gegen den Testamentsvollstrecker einen Rückgriff auf die Vermögenssubstanz durchsetzen könne. Dies sei hier deshalb nicht der Fall, da von seiner Mutter keine vollständige Unterstützung gewollt gewesen sei. Andernfalls hätte es weder des Testaments noch des Vermächtnisses und schon gar nicht der Testamentsvollstreckung bedurft. Das Erbe sei vielmehr als langfristige Reserve ausgelegt.

Der Kläger beantragt,

1. den Bescheid des Beklagten vom 02.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2010 aufzuheben,

2. den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 06.07.2010 bis 18.09.2012 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ohne Berücksichtigung von Vermögen aus der Erbschaft seiner Mutter zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält seine Bescheide für rechtmäßig. Die Testamentsvollstreckung sei hier schließlich bereits wegen der Alkoholkrankheit sinnvoll gewesen, so dass sich hieraus keine weitergehenden Schlüsse abzuleiten seien.

Ergänzend wird auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die Gerichtsakte verwiesen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die angegriffenen Bescheide erweisen sich nicht als rechtswidrig und beschweren den Kläger damit nicht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den streitgegenständlichen Zeitraum.

Die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II sind vorliegend nicht erfüllt.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Wegen des Erbes, das der Kläger von seiner Mutter erhalten hat (§ 1922 BGB) und den aus dem Testament erfolgten und zu realisierenden Zahlungen liegt hier keine Hilfsbedürftigkeit vor. Hilfsbedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigen Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Die tatsächlich seitens des Testamentsvollstreckers gewährten Leistungen, die den Bedarf des Klägers betreffen, stellen nach § 11 SGB II zu berücksichtigende Einnahmen dar. Die Kammer hatte hier nicht abschließend zu prüfen, inwieweit diese Zahlungen regelmäßig dem Schreiben vom 01.07.2010 entsprechend erfolgt sind und, soweit diese Zahlungen in dieser Form erfolgt sind, inwieweit dies bedarfsdeckend ist, da über diese als Einkommen zu berücksichtigten Zuwendungen hinausgehendes zu realisierenden Einkommen vorlag und vorliegt. Zwar ist der Kläger wegen der Testamentsvollstreckung gemäß § 2211 Abs. 1 BGB daran gehindert, über den Vermächtnisgegenstand zu verfügen, er hat aber gegen den Testamentsvollstrecker einen durchsetzbaren Anspruch auf Versorgung aus dem Erbe.

Zwar dürfte dem Kläger dahingehend zuzustimmen sein, dass das von seiner Mutter verfasste Testament aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) – zumindest grundsätzlich – nicht sittenwidrig sein dürfte (dazu unter 1). Allerdings besteht hier jedoch seitens des Klägers ein Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker, da nach Ansicht der Kammer hier durch das Testament eine vollumfängliche Versorgung gewollt war (dazu unter 2). Dieser Anspruch ist hier berücksichtigungsfähig (dazu unter 3).

1. Das vorliegende öffentliche Testament der Mutter des Klägers dürfte wohl nicht nach § 138 BGB nichtig sein.

Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Eine solche Sittenwidrigkeit kann sich daraus ergeben, dass das Rechtsgeschäft eine Vereinbarung zu Lasten des Sozialversicherungs-/Sozialhilfeträges ist (vgl. Nassall in: jurisPK-BGB, 6. Auflage 2012, § 138, Rn. 120). In Bezug auf das sogenannte Behindertentestament hat der BGH allerdings der Testierfreiheit des Erblassers eine derart hohe Bedeutung beigemessen, dass eine Sittenwidrigkeit bei einer Erbeinsetzung zu Lasten des Sozialhilfeträgers zu Gunsten des Schutzes des Bestandes des Erbes grundsätzlich nicht vorliegt (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 20.10.1993, IV ZR 231/92). Dies dürfte auf das sogenannte Bedürftigentestament grundsätzlich übertragbar sein (vgl. dazu beispielsweise: Litzenburger in: ZEV 2009, Seite 278 ff.).

Diese Frage konnte die Kammer hier aber letztlich dahinstehen lassen, da die Kammer auch bei Wirksamkeit des Testaments und der darin enthaltenden Beschränkungen von verwertbarem, d.h. zu realisierendem Einkommen ausgeht. Dementsprechend hatte die Kammer hier auch nicht zu entscheiden, ob im Rahmen eines Bedürftigentestaments eine Begrenzung auf eine bestimmte zusätzliche Versorgung möglich ist (dagegen: SG Dortmund, Beschluss vom 25.09.2009, S 29 AS 309/09 ER).

2. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker auf Versorgung aus dem Erbe.

Nach dem Testament war nach Ansicht der Kammer hier durch die Mutter des Klägers eine Zusatzversorgung neben der Gewährung von Grundsicherungsleistungen wohl nicht gewollt, zumindest aber nicht hinreichend erklärt. Nach § 2084 BGB ist eine letztwillige Verfügung, soweit sie verschiedene Auslegungen zulässt, im Zweifel so auszulegen, dass die Verfügung Erfolg haben kann. Dabei ist entsprechend § 133 BGB der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (vgl. Bayrisches Oberstes Landgericht, Beschluss vom 17.05.2001, 1Z BR 121/00). Führt die Auslegung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, so sind für die Auslegung außerhalb des Testaments liegende Umstände heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2009, IV ZR 202/07; BGH, Urteil vom 28.01.1987, IVa ZR 191/85). Allerdings wird die Auslegung begrenzt durch die Notwendigkeit einer Anknüpfung der Willenserklärung im Testament (BGH, Urteil vom 28.01.1987, IXa ZR 191/85; Linnartz in: jurisPK BGB, 6. Auflage 2012, Rn. 8).

Diese Auslegung ergibt hier nach Ansicht der Kammer, dass hier wohl eine volle Versorgung gewollt war, eine Begrenzung auf Zusatzleistungen zumindest jedenfalls nicht hinreichend erklärt wurde (dazu unter a); ein Rückgriff auf die Vermögenssubstanz ist möglich und geboten (dazu unter b).

a) Nach Auslegung des Testaments ist hier von einer Vollversorgung des Klägers auszugehen.

Dabei folgt die Kammer insoweit nicht der Ansicht des LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 09.10.2007, L 7 AS 3528/07 ER-B), wonach sich eine Begrenzung auf zusätzliche Leistungen bereits daraus ergibt, dass ein Testament, ein Vermächtnis und die Testamentsvollstreckung angeordnet wurde. Das LSG Baden-Württemberg argumentiert in der zitierten Entscheidung, dass es für eine volle Versorgung des Erben dieser Anordnung nicht bedurft hätte, da der dortige Kläger als Sohn der Erblasserin schon kraft Gesetzes (Mit-)Erbe nach § 1924 Abs. 1 BGB geworden wäre. Dies ist hier zwar ebenfalls der Fall, allerdings sieht die Kammer hier mit dem Beklagten in der Alkoholerkrankung des Klägers ein hinreichendes Motiv für die genannten Beschränkungen. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall dementsprechend wohl auch von dem durch das LSG Baden-Württemberg entscheidenden Fall, da dort eine derartige Erkrankung wohl nicht gegeben war. Gerade vor dem Hintergrund dieser Erkrankung, die hier auch die Anordnung einer Betreuung durch das Amtsgericht N. notwendig werden ließ, ergibt sich bereits die Notwendigkeit, die Verfügungsmöglichkeiten des Klägers zu beschränken.

Dies ergibt sich auch hinreichend klar aus dem Testament. So heißt es im dritten Absatz unter II. innerhalb des Testaments, dass die Testamentsvollstreckung und die Verwaltung des Erbteils angeordnet werde, da der Sohn der Erblasserin, der Kläger, nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, insbesondere die ihm durch den Erbfall zufallenden Vermögensteile selbst zu verwalten. Damit ist eine Sinngebung für die getroffenen letztwilligen Verfügungen bereits gegeben. Aus dieser Anordnung allein kann dementsprechend nicht geschlossen werden, dass die Verfügungsbeschränkung hier dafür geschaffen wurde, damit der Kläger weiterhin hilfsbedürftig im Sinne des SGB II bzw. damals geltender Grundsicherungsleistungen (nach dem BSHG) bleibt.

Zudem liegt eine vergleichsweise detaillierte Anordnung der Zwecke, die mit den Leistungen des Testamentsvollstreckers abzudecken sind, vor, woraus die Kammer auf eine umfassende Versorgung schließt. Während in der klägerseits zitierten Entscheidung des LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 09.10.2007, L 7 AS 2528/07 ER-B) lediglich verfügt war, dass der Testamentsvollstrecker berechtigt ist, den dortigen Vermächtnisnehmer für seine Lebensführung nach billigem Ermessen Leistungen zuzuwenden, die für den Lebensunterhalt notwendig sind, findet sich vorliegend eine konkrete Auflistung, die sich nicht lediglich auf zusätzliche Zwecke erstreckt. Zwar findet die Kammer bereits die vom LSG Baden-Württemberg getroffene Auslegung keineswegs zwingend, allerdings ist zumindest bei einer Anordnung, wie sie hier gegeben ist, keine Begrenzung auf zusätzliche Bedarfe gegeben. So hat der Testamentsvollstrecker dem Kläger einerseits Taschengeld in angemessener Höhe, aber auch Kleidung, Bettwäsche, persönliche Anschaffung, die Einrichtung und Gewährung einer Wohnung im bisherigen Umfang sowie die Anschaffung der dafür notwendigen Materialien zur Verfügung zu stellen. Eine Zusätzlichkeit wird bei der Aufzählung der Zwecke lediglich bezüglich der Leistungen nach dem SGB V deutlich, wenn dort ärztliche Behandlungen, Therapien und Medikamente, die von der Krankenkasse nicht oder nicht vollständig bezahlt werden als vom Testamentsvollstrecker zu befriedigen der Zwecke genannt werden.

Etwas anderes ergibt sich nach Ansicht der Kammer nicht daraus, dass in der Aufzählung Nahrungsmittel und Getränke nicht genannt wurden. Dieser Punkt lässt sich hier unter dem Bereich subsumieren, für den das angemessene Taschengeld zur Verfügung zu stellen ist auch wenn dies in der Vergangenheit nach dem Schreiben vom 01.07.2010 wohl in der Praxis anders umgesetzt wurde. Dort hat der Testamentsvollstrecker wohl die dort genannten 200,00 Euro Taschengeld zusätzlich zu den anfallenden Ausgaben für Nahrungsmittel, Bekleidung und anderes gezahlt (vgl. Bl. 227 d. VA).

Diese fehlende hinreichende Begrenzung wird auch mit Blick auf die in der Gestaltungsliteratur geäußerten Beispiele deutlich. Dort findet sich gerade eine konkrete Zweckbestimmung für zusätzliche Leistungen, wie Geschenke zu Weihnachten, Ostern, Pfingsten sowie anderer Gegebenheiten, die Zuschüsse zur Finanzierung von Urlaub, Urlaubsgestaltung die Zurverfügungstellung von Zuwendungen zur Befriedigung geistiger und künstlerischer Bedürfnisse usw. (vgl. dazu ausführlich Keim: ZEV 2010, S. 54, 55). Dabei hatte die Kammer hier nicht zu entscheiden, ob eine solche Begrenzung möglich wäre, was das SG Dortmund (Beschluss vom 25.09.2009, S 29 AS 309/09 ER) nicht anerkannt hat (siehe dazu auch bereits oben).

Zwar kann nicht verlangt werden, dass ein Testament so formuliert ist, wie es in der gestaltungsrechtlichen Literatur vorformuliert wird, allerdings ist hier die Besonderheit zu berücksichtigen, dass es sich um ein öffentliches Testament vor einem Notar handelt. Zwar gilt auch für die öffentlichen Testamente grundsätzlich die oben genannte weite Auslegung, dem Wortlaut ist allerdings grundsätzlich schon eine höhere Bedeutung beizumessen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass bei einer Vollversorgung das Erbe schneller erschöpft sein wird, als bei einer zusätzlichen Versorgung. So ging das LSG Baden-Württemberg in der bereits zitierten Entscheidung (Beschluss vom 09.10.2007, L 7 AS 3528/07 ER-B) davon aus, dass nicht gewollt sein könne, dass das gesamte Erbe innerhalb von sechs Jahren aufgebraucht werde. Auch wenn vorliegend ein Verbrauch der ca. 34.000,00 Euro in einem ähnlichen Zeitraum als realistisch erscheint, so hat die Kammer dies allein als nicht hinreichend erachtet, daraus herzuleiten, dass lediglich eine zusätzliche Versorgung gewollt war.

Nach alledem kann die Auslegung nach § 2084 BGB hier nicht zudem Ergebnis führen, dass lediglich eine zusätzliche Versorgung geplant war. Der Erblasserwille ergibt sich insoweit gerade nicht hinreichend aus dem Testament, so dass eine Auslegung in diese Richtung gerade nicht zwingend ist. Es lässt sich hier gerade nicht hinreichend ermitteln, was der in § 2084 BGB genannte „Erfolg“ ist. Eine Begrenzung ergibt sich nicht aus den Umständen und wurde in der notariellen Beurkundung auch nicht angedeutet. Dementsprechend ist hier von einer vollen Unterstützung des Klägers aus dem Erbe auszugehen.

b) Zudem sieht die Kammer einen Rückgriff auf die Vermögenssubstanz hier als rechtlich möglich und zur Versorgung geboten an.

Zwar findet sich im Testament vor der Aufzählung der Zwecke ein Passus, nachdem der Testamentsvollstrecker verpflichtet ist diese im Testament nach benannten Zwecke nach freiem Ermessen aus den Erträgnissen zur Verfügung zu stellen, es findet sich zudem aber nach der Aufzählung der Zwecke noch eine weitere Regelung, die einen Rückgriff auf die Substanz möglich werden lässt.

In dieser Regelung ist angeordnet, dass auf die Substanz des Vermögens zurückgegriffen werden darf, sofern dies notwendig ist. Diese beiden Regelungen, die auf den ersten Blick widerstreitend erscheinen, sind hier harmonisierend dahingehend auszulegen, dass zwar grundsätzlich gewollt war, dass sich die Versorgung aus den Erträgnissen trägt, sofern dies möglich ist, im Übrigen allerdings ein Rückgriff auf die Vermögenssubstanz notwendig und geboten ist. Dabei hat die Kammer aus diesen Regelungskonstrukt nicht hergeleitet, dass die Begrenzung auf die Erträgnisse bei den Ausgaben der Regelfall sein soll und ein Rückgriff auf die Erträgnisse nur im Ausnahmefall möglich ist. Die Kammer legt hier die Regelung vielmehr dahingehend aus, dass die Begrenzung auf die Erträgnisse nur für den Fall angeordnet ist, sofern das Geld derart angelegt werden kann, dass der Lebensunterhalt des Klägers aus den Erträgnissen getragen werden kann. Nur für diesen Fall, so die Auslegung der Kammer, sollte eine Begrenzung auf die Erträgnisse erfolgen. Eine strikte Begrenzung des Rückgriffs auf die Substanz für Notfälle findet sich im Text nicht. Diese Begrenzung ist im Wortlaut auch nicht angedeutet, so dass sie nicht Formgültig erklärt worden ist, soweit sie gewollt war.

3. Dieser – notfalls zu erstreitenden – Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker stellt fiktiv zu berücksichtigenden Einkommen dar.

Die Erbschaft stellt zwar keine einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 SGB II dar (dazu unter a), allerdings sind die gegen den Testamentsvollstrecker bestehenden Ansprüche hier nach § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen (dazu unter b).

a) Die Erbschaft stellt hier keine einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 SGB II dar.

Nach der sog. Zuflusstheorie ist Einkommen das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (zur Zuflusstheorie: BSG, Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R). Für die Frage, wann dieser Zufluss bei einer Erbschaft vorliegt, stellt die Rechtsprechung bei einer Einsetzung als Erbe wegen der Gesamtsukzession des § 1922 BGB grundsätzlich auf den Eintritt des Erbfalls ab (dazu: BSG, Urteil vom 25.01.2012, B 14 AS 101/11 R). Die Erbschaft ist dann als einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 SGB II zu werten.

Aus der Beschränkung des § 2211 Abs. 1 BGB folgt aber, dass eine solche Behandlung hier folgerichtig wäre. Durch die Beschränkung liegt mit dem Erbfall entweder noch kein Zufluss vor oder zumindest fehlt es an der Verfügungsmöglichkeit über die gesamte „einmalige Einnahme“. Das Erbe stellt allerdings auch kein Vermögen dar, denn es war bei Eintritt des Leistungsbezugs noch nicht vorhanden. Vielmehr handelt es sich bezüglich der noch nicht gewährten Zahlungen um zu realisierendes Einkommen.

b) Die Ansprüche gegen den Testamentsvollstrecker sind aber im Rahmen des § 11 SGB II zu berücksichtigen.

Eine solche fiktive Anrechnung ist möglich, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht, fällig ist und in angemessener Zeit realisiert werden kann (dazu unter aa); dies ist hier der Fall (dazu unter bb).

aa) Eine solche fiktive Anrechnung ist möglich, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht, fällig ist und in angemessener Zeit realisiert werden kann.

Unter diesen Voraussetzungen ist eine fiktive Berücksichtigung zur realisierender Ansprüche möglich (Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 11 Rn 98, Stand 6/2010, RdNr 304; BVerwG, Urteil vom 05.05.1983, 5 C 112/81). Bei einer solchen Pflicht zur Realisierung und der Anrechnung fiktiven Einkommens ist Vorsicht geboten, da grundsätzlich nur sog. „bereite Mittel“ den Bedarf mindern können (BSG, Urteil vom 25.01.2012, B 14 AS 101/11 R; siehe auch bereits: BVerwG, Urteil vom 05.05.1983, 5 C 112/81; ähnlich auch: BSG, Urteil vom 27.09.2011, B 4 AS 202/10 R; ebenso: Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 11 Rn 98, Stand 6/2010). Dennoch ist allerdings die fiktive Berücksichtigung von realisierbaren Ansprüchen – unter den genannten Voraussetzungen – möglich (BVerwG aaO; Hengelhaupt aaO).

Wie oben bereits erörtert ist nach § 9 Abs. 1 SGB II hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigen Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Diese Formulierung („sichern kann“) lässt erkennen, dass die Anrechnung tatsächlich vorhandener Einnahmen und vorhandenen Vermögens nicht der einzig mögliche Weg der Bedarfsdeckung darstellt. Als weiterer Weg ist insbesondere die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass Rechtsansprüche gegen Dritte geltend gemacht werden können, deren Realisierung zu Einkommen führen würde (vgl. zu § 9 SGB II a. F.: Hänlein in: Gagel, SGB III, § 9 SGB II, Rn. 25, Stand 01/2012). Rechtsansprüche gegen Dritte werden nach § 5 Abs. 1 SGB II durch mögliche Ansprüche nach dem SGB II nicht berührt (Hänlein aaO).

Die Möglichkeit, dass der Grundsicherungsträger nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II Ansprüche auf sich selbst überleitet, steht dieser fiktiven Einkommensanrechnung nicht entgegen (Hengelhaupt aaO, andere Ansicht: Söhngen in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 11 Rn. 40). Aus der Selbsthilfeobliegenheit des § 3 Abs. 3 SGB II lässt sich insoweit herleiten, dass leicht zu realisierende Maßnahmen zur Durchsetzung des Anspruchs auch durch den Leistungsempfänger selbst vorgenommen werden müssen. Ein Verweis auf die allgemeine Selbsthilfeobliegenheit des Leistungsempfängers ist zwar nur dann möglich, wenn ein Verstoß gegen diese Obliegenheit nicht bereits in einer speziellen Vorschrift sanktionsbewährt ist (wie beispielsweise in §§ 31 ff SGB II) und die Selbsthilfe grundsätzlich auch aktuell und zeitnah noch möglich ist. Unter Berücksichtigung dieser Beschränkungen ist eine fiktive Anrechnung danach möglich.

bb) Der Anspruch aus dem Testament wäre hier zeitnah realisierbar gewesen.

Der Anspruch ist hier dem Grunde nach unstreitig, er ist fällig und durchsetzbar. In gewissen Umfang wurde der Anspruch in der Vergangenheit auch befriedigt. Eine darüber hinausgehende Realisierung wäre dem Kläger – soweit sein Bedarf nicht gedeckt war – möglich und zumutbar gewesen (siehe zur Verwertung des Erbes bei Testamentsvollstreckung auch: SG Dortmund, Beschluss vom 25.09.2009, S 29 AS 309/09 ER). Zwar ist der Kläger selbst daran wohl aufgrund seiner Erkrankung gehindert; insoweit greift aber die Betreuung durch Herrn O. ein.

Hinzu kommt, dass der Kläger seit dem Widerspruchsbescheid in Kenntnis davon ist, dass das Testament seitens des Beklagten so ausgelegt wird, dass ein Rückgriff auf die Vermögenssubstanz möglich und geboten ist. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Testamentsvollstrecker dies möglicherweise anders beurteilt hat. Auch wenn es also möglicherweise Unklarheiten zur Höhe des Anspruchs gab, so wäre es dem Kläger jedoch zumutbar gewesen, eine Durchsetzung des Anspruchs in Angriff zu nehmen. Die Fälligkeit der Zahlungen entsteht mit dem jeweiligen Bedarf, hier wohl monatlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.