Sozialgericht Osnabrück
Beschl. v. 26.11.2012, Az.: S 10 R 22/12
Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialgerichts
Bibliographie
- Gericht
- SG Osnabrück
- Datum
- 26.11.2012
- Aktenzeichen
- S 10 R 22/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 37280
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGOSNAB:2012:1126.S10R22.12.0A
Rechtsgrundlage
- § 57 Abs. 1 S. 1, 2 SGG
Tenor:
Das Sozialgericht D. erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht E ...
Gründe
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG nach dem Sitz der Klägerin; zuständig ist daher das Sozialgericht E ...
Die Ausnahmeregelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 SGG ist nicht einschlägig, da es sich bei der Beklagten als Sparkasse nach § 3 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes vom 16.12.2004 (Nds.GVBl. S. 609) um eine Anstalt des öffentlichen Rechts und nicht um eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts handelt.
Dieser Beschluss ist gemäß § 98 Satz 2 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG unanfechtbar.