Sozialgericht Osnabrück
Beschl. v. 26.11.2012, Az.: S 10 R 22/12

Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialgerichts

Bibliographie

Gericht
SG Osnabrück
Datum
26.11.2012
Aktenzeichen
S 10 R 22/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 37280
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGOSNAB:2012:1126.S10R22.12.0A

Tenor:

Das Sozialgericht D. erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht E ...

Gründe

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG nach dem Sitz der Klägerin; zuständig ist daher das Sozialgericht E ...

Die Ausnahmeregelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 SGG ist nicht einschlägig, da es sich bei der Beklagten als Sparkasse nach § 3 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes vom 16.12.2004 (Nds.GVBl. S. 609) um eine Anstalt des öffentlichen Rechts und nicht um eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts handelt.

Dieser Beschluss ist gemäß § 98 Satz 2 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG unanfechtbar.