Sozialgericht Osnabrück
Beschl. v. 26.04.2012, Az.: S 13 KR 55/12 ER
Pfändbarkeit eines Anspruchs auf Gewährung von Krankengeld
Bibliographie
- Gericht
- SG Osnabrück
- Datum
- 26.04.2012
- Aktenzeichen
- S 13 KR 55/12 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 20007
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGOSNAB:2012:0426.S13KR55.12ER.0A
Rechtsgrundlagen
- § 36 Abs. 1 S. 1 InsO
- § 54 Abs. 4 SGB I
- § 850c Abs. 1 ZPO
Fundstelle
- AnwBl 2012, 190
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Gewährung von Krankengeld.
Der bei der Antragsgegnerin krankenversicherte Antragsteller befindet sich seit Dezember 2010 in einem Verbraucherinsolvenzverfahren und ging einer Beschäftigung nach. Er erkrankte am 26. Oktober 2011 arbeitsunfähig und erhielt Lohnfortzahlung von seinem Arbeitgeber bis zum 5. Dezember 2011.
Die Samtgemeinde F. bewilligte dem Antragsteller und dessen Ehefrau mit Bescheid vom 6. Februar 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Januar 2012 in Höhe von insgesamt 1.038,78 EUR und für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis zum 30. April 2012 in Höhe von monatlich insgesamt 1.239,00 EUR. Sie berücksichtigte eine Regelleistung in Höhe von jeweils 337,00 EUR sowie einen Unterkunftsbedarf in Höhe von 565,00 EUR (Miete inklusive Nebenkosten 440,00 EUR + Heizkosten 125,00 EUR). Im Januar rechnete sie ein Einkommen des Antragstellers in Höhe von 478,00 EUR abzüglich der Freibeträge an.
Der Antragsteller suchte mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 20. Februar 2012, beim Sozialgericht Osnabrück am 21. Februar 2012 eingegangen, um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach.
Er trägt vor, aufgrund der bestehenden Krankenversicherung hätte er seit dem 6. Dezember 2011 einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld. Die Antragsgegnerin habe den entsprechenden Antrag mit Bescheid vom 2. Januar 2012 zurückgewiesen und zu.U.nrecht auf ein Ruhen des Anspruchs gemäß § 16 Abs. 3a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) hingewiesen. Zur Begründung habe sie ausgeführt, dass er bei ihr rückständige Zahlungen in Höhe von ca. 10.000,00 EUR habe. Sein Angebot auf Ratenzahlung habe sie ohne ersichtlichen Grund zurückgewiesen, was gegen Treu und Glauben verstoße.
Es bestehe darüber hinaus ein Eilbedürfnis, da er zurzeit weder über hinreichendes Barvermögen noch über sonstige Rücklagen verfüge. Er sei auf die Hilfe Dritter angewiesen. Unter Berücksichtigung der laufenden Kosten verblieben ihm trotz Gewährung von Arbeitslosengeld II etwa 45,00 EUR im Monat.
Der Antragsteller ist der Auffassung, er sei aktivlegitimiert, da es sich bei der geltend gemachten Forderung um eine unpfändbare Forderung handele, die gemäß § 36 Insolvenzordnung (InsO) nicht zur Insolvenzmasse gehöre und beruft sich hierbei auf eine schriftliche Stellungnahme seines Insolvenzverwalters vom 9. März 2012, der in diesem Schreiben, diese Auffassung vertrat. Infolge dessen sei er auch gehalten diese Forderung im eigenen Namen geltend zu machen.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm rückwirkend Krankengeld seit dem 6. Dezember 2011 zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt.
Sie träg vor, den Ruhenstatbestand zum 31. Dezember 2011 zu beenden. Die Aufnahme der Krankengeldzahlung führe aber zu einer Beendigung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II, so dass dann ein erneutes Ruhen der Leistungsansprüche gemäߧ 16 SGB V eintrete. Das kalendertägliche Krankengeld betrage 49,39 EUR. Bei der Zahlung des Krankengeldes sei ein Erstattungsanspruch der Samtgemeinde Neuenhaus zu berücksichtigen und sie behalte sich die Aufrechnung gemäß § 51 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) vor.
Nach einem Attest der Praxis Dres. med. G. vom 16. April 2012 sei der Antragsteller seit dem 26. Oktober 2011 arbeitsunfähig erkrankt und voraussichtlich am 4. Mai 2012 wieder voll arbeitsfähig.
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligen verwiesen sowie den von ihnen beigebrachten Nachweisen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist teilweise unzulässig (1) und im Übrigen unbegründet (2).
1.
Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller Krankengeld in Höhe eines kalendertäglich 47,36 EUR übersteigenden Betrages für die Zeit vom 6. Dezember 2011 bis zum 31. Dezember 2011 und vom 1. Mai 2012 bis 4. Mai 2012 sowie einen 1.028,89 EUR monatlich übersteigenden Betrag in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 30. April 2012 geltend macht, da er insoweit nicht prozessführungsbefugt ist.
Gemäß § 80 Abs. 1 InsO geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrnens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Gemäߧ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Die§§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850i der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend.
Gemäß § 54 Abs. 4 SGB I können Ansprüche auf laufende Geldleistungen, soweit kein Fall der Absatz 3 vorliegt, wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
Das Krankengeld unterliegt damit als laufende Geldleistung der Pfändung in den Grenzen des § 850c Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung der maßgeblichen Beträge nach § 850c Abs. 2a ZPO i.V.m. der Bekanntmachung zu § 850c der ZPO (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011) vom 9. Mai 2011.
Ausgehend hiervon ist der anteilig für Dezember 2011 und Mai 2012 eventuell bestehende Krankengeldanspruch gemäß § 47 Abs. 1 Satz 6 SGB V kalendertäglich zu bestimmen und bis zu kalendertäglich 47,36 EUR unpfändbar. Der Antragsteller hat durch das beigebrachte ärztliche Attest eine Arbeitsunfähigkeit nur bis zum 4. Mai 2012 glaubhaft gemacht.
Für die Monate Januar bis April 2012 wäre ein bestehender Krankengeldanspruch gemäß § 47 Abs. 1 Satz 7 SGB V in Höhe von 1.028,89 EUR unpfändbar, weil das Krankengeld für ganze Kalendermonate zu zahlen gewesen wäre.
2.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Das ist dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Eine solche Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit, und einen Anordnungsanspruch, das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den sich das Begehren stützt, glaubhaft gemacht hat, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Für Leistungsbegehren, die vor der Stellung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung liegende Zeiträume erfassen, fehlt es grundsätzlich an der Dringlichkeit, da im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine Leistungen für vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegende Zeiträume gewährt werden. Denn es ist davon auszugehen, dass erst mit Einleitung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens dokumentiert wird, dass existenzsichernde Leistungen erforderlich sind und der Lebensunterhalt nicht auf andere Weise bestritten werden kann.
Ausgehend hiervon hat der Antragsteller nicht glaubhaft, dass die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vor der Einleitung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zur Abwendung einer fortwährenden Notlage erforderlich ist. Es ist davon auszugehen, dass er bis zu diesem Zeitpunkt seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte.
Für die Zeit vom 21. Februar 2012 bis zum 30. April 2012 fehlt es an der Eilbedürftigkeit, weil der Antragsteller nur befugt ist, in diesem Verfahren monatlich 1.028,89 EUR geltend zu machen. Die ihm und seiner Ehefrau gewährten Leistungen nach dem SGB II übersteigen diesen Betrag. Das Krankengeld wäre gemäß § 11 SGB II als Einkommen anzurechnen und hätte den Anspruch auf Alg II lediglich gemindert.
Für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 4. Mai 2012 hat der Antragsteller ebenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da er weiterhin Alg II beziehen dürfte, wenn er keine Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit beziehen sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
III.
Die begehrte Prozesskostenhilfe war gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO zu versagen, weil der Antrag aus den dargelegten Gründen in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.