Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 07.07.2015, Az.: L 13 AS 137/15 B ER

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
07.07.2015
Aktenzeichen
L 13 AS 137/15 B ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 44893
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 05.05.2015 - AZ: S 39 AS 59/15

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 5. Mai 2015 (einstweiliger Rechtsschutz) wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Stade vom 5. Mai 2015 ist nicht begründet.

Das SG hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig - über die gewährten Vorschüsse hinaus - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren. Zutreffend hat das SG den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf eine unzureichende Mitwirkung der für sich und ihre minderjährigen Kinder (Antragsteller zu 3. - 6.) handelnden Antragsteller zu 1) und 2) bei der Klärung der Anspruchsvoraussetzungen im Verwaltungsverfahren als unzulässig angesehen. Der Senat weist die Beschwerde daher nach eigener Sachprüfung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück und sieht insoweit gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG von einer weiteren Begründung ab.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine anderslautende Beurteilung. Soweit die Antragsteller ohne nähere Angaben behaupten, sie hätten "diverse Male" die vom Antragsgegner angeforderten Kontoauszüge vorgelegt, lässt sich dies anhand der dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten nicht nachvollziehen. Die Antragstellerin zu 2) wurde als Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft im Rahmen der Prüfung des Weitergewährungsantrags für die Zeit ab dem 1. März 2015 mit Schreiben des Antragsgegners vom 16. Februar 2015 aufgefordert, die Kontoauszüge ab Dezember 2014 vorzulegen. Soweit bereits Kontoauszüge für die Zeit vom 2. Januar bis 5. Februar 2015 eingereicht worden waren, machte der Antragsgegner auf die fehlenden Auszüge Nr. 2, 5 und 8 aufmerksam. Ferner forderte der Antragsgegner den für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit gemäß §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1, 11 Abs. 1 S. 1 SGB II relevanten aktuellen Rentenbescheid des Antragstellers zu 1) an. Diesen Bescheid haben die Antragsteller nach Aktenlage auch aktuell noch nicht vorgelegt. Hinsichtlich der unvollständigen Kontoauszüge (vgl. zur Verpflichtung von Leistungsberechtigten nach dem SGB II zur Vorlage von Kontoauszügen der letzten drei Monate: Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 45/07 R) teilte die Antragstellerin zu 2) dem Antragsgegner mit Antwortschreiben vom 23. Februar 2015 mit, dass die Kontoauszüge Nr. 2, 5 und 8 nicht auffindbar seien. Der Kontoauszug Nr. 5 aus 2015 war indes beigefügt, während Kontoauszüge für Dezember 2014 ohne Erklärung nicht vorgelegt wurden. Daraufhin forderte der Antragsgegner die Antragsteller erneut zur Vorlage der Kontoauszüge für Dezember 2014 sowie der noch fehlenden Kontoauszüge für 2015 (Nr. 2 und 8) auf. Er wies darauf hin, dass alternativ auch eine von der Bank ausgedruckte Umsatzübersicht eingereicht werden könne (Schreiben vom 26. Februar 2015). Hierauf reagierte die Antragstellerin zu 2) mit der Vorlage unvollständiger Kontoauszüge für den Monat Dezember 2014 (Kontoauszüge Nr. 38 bis 41 für den Zeitraum vom 19. bis 30. Dezember 2014) und mit dem Hinweis, dass sie die Kontoauszüge Nr. 2 und 5 noch nicht gefunden habe und eine Umsatzübersicht der Bank Geld koste, über welches sie nicht verfüge (Schreiben vom 3. März 2015). Nachdem sie mit Schreiben des Antragsgegners vom 5. März 2015 nochmals zur Vorlage vollständiger Kontoauszüge aufgefordert worden war, kündigte sie mit Schreiben vom 12. März 2015 an, die Kontoauszüge nunmehr bei der Bank zu beantragen. Wegen einer Grippeerkrankung könne sie allerdings zurzeit das Haus nicht verlassen. Bis zur Anbringung des Eilantrags beim SG Stade am 8. April 2015 wurde sodann zwischen den Beteiligten weiterer Schriftwechsel wegen der Kontoauszüge nicht geführt. Insbesondere teilte die Antragstellerin zu 2) evtl. aufgetretene Schwierigkeiten bei der von ihr angekündigten Beschaffung der Kontoauszüge bzw. der Umsatzübersicht bei dem Kreditinstitut nicht mit.

Bei dieser Sachlage hat das SG den Eilantrag zu Recht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig behandelt, da die Antragsteller, welche in ihrem anwaltlich formulierten Eilantrag mit keinem Wort auf den zuvor geführten Schriftverkehr eingegangen sind, zur Realisierung ihrer Leistungsansprüche nach dem SGB II ab März 2015 gerichtliche Hilfe nicht benötigt haben, sondern eine Bescheidung ihre Folgeantrags ohne Weiteres durch Vorlage der fehlenden Unterlagen hätten ermöglichen können. Soweit die Antragsteller im weiteren Verfahrensablauf auf fehlende finanzielle Mittel für die Beschaffung von Umsatzübersichten (anstelle nicht auffindbarer Kontoauszüge) verwiesen haben, hätten sie dieses dem Antragsgegner mitteilen können, um ggf. eine Kostenübernahme durch diesen bzw. die Gewährung eines entsprechenden Vorschusses (wie in der Folgezeit auch erfolgt) zu ermöglichen. Jedenfalls durfte der Antragsgegner im Hinblick auf die Ankündigung in dem letzten Schreiben der Antragstellerin zu 2) vom 12. März 2015 und in Ermangelung einer zwischenzeitlichen anderslautenden Mitteilung davon ausgehen, dass die Umsatzübersichten für die Zeit ab 1. Dezember 2014 nach Genesung der Antragstellerin zu 1) vorgelegt werden würden.

Soweit die Antragsteller ausweislich der Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners im Laufe des Beschwerdeverfahrens Umsatzübersichten der Sparkasse N. vorgelegt haben, ohne dass (über die Gewährung eines weiteren Vorschusses hinaus) eine Leistungsbewilligung für die Zeit ab dem 1. März 2015 erfolgt wäre, ist auch weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht ersichtlich. Aus den vorgelegten Umsatzübersichten über das Konto der Antragstellerin zu 2) bei der Sparkasse N. und über ein bereits seit Juni 2014 bestehendes Konto des Antragstellers zu 1) bei demselben Kreditinstitut, welches erst im April 2015 aufgrund einer Mitteilung der Antragsteller (neue Bankverbindung) bei dem Antragsgegner bekannt geworden ist, haben sich neue Fragen ergeben (vgl. hierzu im Einzelnen: Schreiben des Antragsgegners vom 22. Juni 2015). Insbesondere weisen die Umsatzübersichten in beträchtlichem Umfang Einzahlungen auf. Auf das Konto der Antragstellerin zu 2) sind in den Monaten Februar bis April 2015 Einzelbeträge in Höhe von 50 EUR, 200 EUR, 480 EUR, 500 EUR und 1.000 EUR eingezahlt worden, auf das Konto des Antragstellers zu 1) neben zahlreichen kleineren Beträgen u. a. am 7. April 2015 1.120 EUR und am 25. März 2015 520 EUR. Die Hintergründe für diese Einzahlungen, welche die Erzielung bislang verschwiegener Einkünfte nahelegen, werden die Antragsteller zu 1) und 2) offen zu legen haben. Die Hilfebedürftigkeit ist gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II Anspruchsvoraussetzung für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig nur, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen sichern kann. Insoweit tragen die Antragsteller die objektive Beweislast. Eine Leistungsbewilligung ohne vollständige Sachaufklärung hinsichtlich der Frage der Hilfebedürftigkeit wäre rechtswidrig. Die Antragsteller haben es daher in der Hand, durch ihre Mitwirkung bei der erforderlichen Sachaufklärung eine Bescheidung ihres Folgeantrags für die Zeit ab dem 1. März 2015 zu ermöglichen.

Ungeachtet des weiterhin fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses haben die Antragsteller angesichts der offenen Fragen hinsichtlich ihrer Hilfebedürftigkeit auch den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht glaubhaft gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung kann den Antragstellern Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden (§ 73 a Abs. 1 S. 1 SGG iVm. § 114 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung).

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.