Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 15.04.2015, Az.: 74 IN 31/15

Bibliographie

Gericht
AG Göttingen
Datum
15.04.2015
Aktenzeichen
74 IN 31/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 44915
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Das Insolvenzgericht kann gem. § 4 InsO i.V.m. § 143 ZPO die Vorlage der Handakten eines entlassenen Insolvenzverwalters an die neu bestellten Insolvenzverwalter anordnen.
2. Ein Akteneinsichtsrecht folgt auch daraus, dass die Handakten Behördenakten ähneln, deren Beiziehung gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO oder § 432 ZPO erfolgen kann.

Tenor:

Die vorläufige Insolvenzverwalterin S wird angewiesen, die Handakten des vormaligen Insolvenzverwalters/Treuhänders/Nachlassverwalters/Zwangsverwalters  H an die nunmehrigen Insolvenzverwalter/Treuhänder/Nachlassverwalter/Zwangsverwalter herauszugeben.

Gründe

I. Der Geschäftsführer der Schuldnerin wurde u. a. vom AG Göttingen längere Zeit zum Insolvenzverwalter/Treuhänder/Nachlassverwalter/Zwangsverwalter bestellt. Im Februar 2015 erstattete er über einen Rechtsanwalt eine Selbstanzeige, wonach er in vier Nachlassverfahren einen Betrag zwischen 1,2 und 1,8 Millionen € veruntreut hatte. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft dauern an. Das Insolvenzgericht Göttingen bestellte in sämtlichen Insolvenzverfahren neue Insolvenzverwalter/Treuhänder.

Die Vergütungsansprüche u.a. aus der Tätigkeit als Insolvenzverwalter/Treuhänder sind an die schuldnerische GmbH, die dem Geschäftsführer ein monatliches Gehalt von 10.000 € zu zahlen hat, abgetreten. Aufgrund Eigenantrages ist über das Vermögen der Schuldnerin eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und eine vorläufige Insolvenzverwalterin bestellt worden, die u.a. Zugriff auf die Handakten des Geschäftsführers hat. Die neu bestellten Insolvenzverwalter/Treuhänder beantragen Herausgabe der Handakten zur Einarbeitung in den Sachstand insbesondere in Bezug auf die Tabellensituation und etwaiger Zahlungsflüsse.

II. Der Antrag ist begründet.

1. Der Anspruch folgt bereits aus § 4 InsO i.V.m. § 143 ZPO. Danach kann das Gericht anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen vorlegt. Eine Anordnung ist danach zulässig, um die Gerichtsakten zu ergänzen (Prütting/Gehrlein/Prütting, ZPO, § 143 Rz. 2). Nach den Ausführungen der nunmehrigen Insolvenzverwalter/Treuhänder sind Forderungsanmeldungen teilweise nicht das Gericht weitergereicht worden.

Die Vorschrift des § 143 Abs. 2 ZPO steht nicht entgegen. Danach sind Dritte zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gem. den §§ 383 bis 385 ZPO berechtigt sind. Für eine Unzumutbarkeit bestehen keine Anhaltspunkte. Dritter ist die schuldnerische GmbH. Dieser drohen keine unmittelbaren vermögensrechtliche Schäden (§ 384 Nr. 1 ZPO)  oder Strafverfolgung (§ 384 Nr. 2 ZPO).

2. Darüber hinaus steht dem Insolvenzverwalter/Treuhänder ein Recht auf Akteneinsicht zu (vgl. FK-InsO/Schmerbach § 4 Rz. 99). Es spricht einiges dafür, die Handakten eines Insolvenzverwalters/Treuhänders nicht wie anwaltliche Akten zu behandeln, in die grundsätzlich kein Einsichtsrecht besteht. Die Tätigkeit eines Insolvenzverwalters/Treuhänders dient nämlich nicht der Wahrnehmung von Interessen einer Partei in einem kontradiktorischen Verfahren. Vielmehr ist der Insolvenzverwalter/Treuhänder Partei kraft Amtes, der verpflichtet ist, die Interessen sämtlicher Verfahrensbeteiligter bestmöglich zu wahren (HambK/Frind § 56 Rz. 40). Insoweit sind die Handakten Behördenakten angenähert, deren Beiziehung gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO oder § 432 ZPO erfolgen kann.

3. Das Insolvenzgericht hat das Einsichtsrecht auch erstreckt auf die nunmehrigen Nachlassverwalter/Zwangsverwalter. Auch diese haben aus den vorgenannten Erwägungen ein berechtigtes Interesse auf Einsicht in die Handakten. Die Handakten befinden sich im Gewahrsam der vorläufigen Insolvenzverwalterin, so dass eine entsprechende Anordnung nur vom Insolvenzgericht getroffen werden kann.

III. Über den weiteren/endgültigen Verbleib der Handakten wird nach Einsicht und Auswertung des Inhaltes entschieden werden.

IV. Der Beschluss ist gemäß § 6 Abs. 1 InsO nicht anfechtbar.