Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 28.04.2015, Az.: 71 IN 33/15 EIN

Bibliographie

Gericht
AG Göttingen
Datum
28.04.2015
Aktenzeichen
71 IN 33/15 EIN
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 44919
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Ein Antrag auf Bewilligung von Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4 a InsO ist nur zulässig, wenn auch der Restschuldbefreiungsantrag gem. § 287 a Abs. 2 InsO zulässig ist.

2. Ist der Restschuldbefreiungsantrag unzulässig, ist dem Schuldner eine Frist zur Rücknahme des Antrages zu setzen.

3. Erfolgt keine Antragsrücknahme, ist der Stundungsantrag zurückzuweisen. Damit ist das Verfahren erledigt. Einer Zurückweisung des Antrages auf Restschuldbefreiung und des Eröffnungsantrages mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 InsO bedarf es nicht.

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Stundung wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Der ehemals selbstständig tätige Schuldner hat am 16.3.2015 Antrag auf Stundung, Restschuldbefreiung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt. Eine Erklärung gemäß § 287 Abs. 1 S. 3 InsO war dem Antrag nicht beigefügt. Im Stundungsantrag ist angegeben, dass der Schuldner nicht wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Kästchenoption, ob ihm u.a.in den letzten 10 Jahren die Restschuldbefreiung erteilt worden ist, ist nicht ausgefüllt. Der gerichtsinterne  Abgleich hat allerdings ergeben, dass ihm mit Beschluss vom 9.1.2006 mit Wirkung vom 14.12.2005 die Restschuldbefreiung erteilt worden ist. Mit Schreiben vom 23 3. 2015 ist der Schuldner auf die Unzulässigkeit des Antrages gemäß  § 287a Abs. 2 Nr. 1 InsO hingewiesen worden und ihm eine Frist von 2 Wochen zur Zurücknahme des Antrages unter Hinweis darauf, dass er andernfalls als unzulässig abgewiesen werde, gesetzt worden. Eine Stellungnahme des Schuldners ist nicht eingegangen.

II. Der Antrag auf Stundung gemäß § 4 a Abs. 1 InsO ist zurückzuweisen. Voraussetzung für die Bewilligung der Stundung ist nämlich, dass ein zulässiger Restschuldbefreiungsantrags vorliegt; dies ist hier im Hinblick auf § 287a Abs. 2 Nr. 1 InsO nicht der Fall (1.) Hingegen sind weder der Antrag auf Restschuldbefreiung als unzulässig (2.) noch der Eröffnungsantrag mangels Masse gemäß § 26 InsO (3.) zurückzuweisen .

1. Der Antrag auf Bewilligung von Stundung gemäß § 4 a Abs. 1 InsO ist zurückzuweisen. Voraussetzung dafür ist, dass ein zulässiger Restschuldbefreiungsantrags vorliegt (AGR-Ahrens § 4a Rz. 21 ). Dies ist nicht der Fall. Dem Schuldner ist im Beschluss vom 09.01.2006 mit Wirkung vom 14.12.2005 die Restschuldbefreiung erteilt worden. Gemäß § 287a  Abs. 2 Nr. 1 InsO ist ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung derzeit unzulässig.

2. Eine ausdrückliche Abweisung des Antrages auf Erteilung der Restschuldbefreiung als unzulässig gem. § 287a InsO ist nicht geboten. Der Schuldner hat nämlich keinen unbedingten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung (und auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen) gestellt. Vielmehr steht  der Antrag unter der Bedingung, dass ihm Stundung bewilligt wird. Dies ergibt sich bei verständiger Auslegung seines Antrages. Der Schuldner begehrt Restschuldbefreiung, nicht aber eine Entscheidung über den Eröffnungsantrag in Form einer Abweisung insbesondere gem. § 26 InsO. Das Institut der Stundung gemäß §§ 4 a ff. InsO ist nachgebildet der Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114 ff. ZPO (FK-InsO/Kothe § 4a Rz. 7). In diesem Zusammenhang ist es anerkannt, dass ein Klageantrag im Zweifel gestellt ist unter der Bedingung, dass Prozesskostenhilfe bewilligt wird (Prütting/Gehrlein-Völker/Zempel, ZPO, § 117 Rz. 24). Wird sie abgelehnt, ist keine weitere Sachentscheidung des (Zivil)Gerichtes geboten.

Ebenso verhält es sich bei einem Antrag auf Stundung gemäß § 4 a InsO. Es besteht kein praktisches Bedürfnis für eine ausdrückliche Entscheidung über die Zulässigkeit eines Restschuldbefreiungsantrages gemäß § 287a InsO, da diese Zulässigkeit inzident im Rahmen der Bewilligung der Stundung gemäß § 4 a InsO geprüft wird. Gegen den ablehnenden Stundungsbeschluss steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 4 d Abs. 1 InsO zu. Zu der Beschwerdemöglichkeit gemäß § 287 a Abs. 1 S. 3 InsO gegen einen Beschluss, der die Unzulässigkeit eines Restschuldbefreiungsantrags ausspricht, besteht kein Unterschied.

Für eine ausdrückliche Feststellung der Unzulässigkeit des Restschuldbefreiungsantrags besteht auch kein praktisches Bedürfnis. Eine Entscheidung gemäß § 287 a InsO durch das Insolvenzgericht führt nicht zu einer erneuten Sperrfrist. Dies ist nur der Fall, wenn der Schuldner einen Unzulässigkeitsgrund gemäß § 287a InsO verschweigt und nach Eröffnung des Verfahrens aufgrund Antrages eines Insolvenzgläubigers eine Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290  Abs. 1 Nr. 6 InsO erfolgt.

3. Schließlich bedarf es nicht der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gemäß § 26 InsO. Dem steht bereits wieder entgegen, dass der Schuldner keinen unbedingten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, vielmehr der Antrag unter Bewilligung von Stundung gem. § 4a InsO stand. Mit der Ablehnung des Antrages auf Stundung ist der Antrag aber- wie ausgeführt - gegenstandslos geworden, einen Insolvenzantrag, über den zu entscheiden ist, ist nicht mehr vorhanden.

Andernfalls würde zudem der Schuldner gemäß § 26 Abs. 2  InsO in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Diese Rechtsfolge kann der Schuldner allerdings vermeiden, indem er nach dem gebotenen gerichtlichen Hinweis auf die Unzulässigkeit des Antrages seinen Antrag zurücknimmt, was auch bei einem unbedingten Insolvenzantrag gemäß § 13 Abs. 2 InsO möglich ist. . Die Praxis zeigt, dass Schuldner regelmäßig auf derartige Anträge nicht reagieren. Es besteht keine Veranlassung, den regelmäßig nachlässigen Schuldner in das Schuldnerverzeichnis einzutragen.

4. Folglich genügt es, den Stundungsantrag zurückzuweisen (a. A. AG Hamburg ZInsO 2015, 821 für den Fall der Ablehnung eines Restschuldbefreiungsantrages wegen eines Versagungsgrundes gem. § 290 Abs. 1 Nr. 56 InsO)).