Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 29.04.2015, Az.: 71 IK 99/14 NOM
Bibliographie
- Gericht
- AG Göttingen
- Datum
- 29.04.2015
- Aktenzeichen
- 71 IK 99/14 NOM
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 44918
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Der Richter kann das Verfahren auch nach Eröffnung des Verfahrens im Wege des Evokationsrechtes an sich ziehen.
2. Haben keine Gläubiger Forderungen angemeldet, so kann die Restschuldbefreiung sofort erteilt werden. Voraussetzung ist nicht, dass die Verfahrenskosten beglichen sind (a. A. BGH ZInsO 2005, 597 = NZI 2005, 399 mit Anmerkung Ahrens = ZVI 2005, 322 = Rpfleger 2005, 471).
3. Diese zu den vor dem 01.07.2014 beantragten Verfahren entwickelte Rechtsprechung (AG Göttingen, Beschl. v. 27.05.2008- 74 IK 282/07, ZVI 2008, 358 = Rpfleger 2008, 475) gilt auch für die Neufassung des § 300 Abs. 1 InsO.
Tenor:
Der Schuldnerin wird gemäß § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO Restschuldbefreiung erteilt. Mit der Rechtskraft dieser Entscheidung endet das Amt des Insolvenzverwalters.
Gründe
I. Aufgrund beim Insolvenzgericht am 7.8.2014 eingegangenen Insolvenzantrages ist am 18.8.2014 unter Bewilligung von Stundung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden. Ihr monatliches Arbeitseinkommen gibt die verheiratete, inzwischen getrennt lebende Schuldnerin mit 600 € an; daneben erhält sie 558 € Kindergeld. Einziger Gläubiger laut Forderungsverzeichnis ist das E. Forderungsmanagement mit einer Forderung von 9.613,15 €. Forderungen von Gläubigern sind nicht angemeldet worden. Unter dem 2.2.2015 hat der Insolvenzverwalter Schlussbericht erstattet und die Anberaumung eines Schlusstermins beantragt. Masseverbindlichkeiten sind nicht vorhanden. Das Anderkonto weist einen Saldo von 0,00 € aus, seinen Vergütungsanspruch hat der Insolvenzverwalter (unter Zugrundelegung einer Grundvergütung von 600 €) auf insgesamt 830,74 € beziffert. Die Rechtspflegerin hat die Akte Rücksprache mit den übrigen Rechtspflegern dem Richter zur Entscheidung vorgelegt.
II. Der Richter hat das Verfahren zur Entscheidung über den die sofortige Erteilung der Restschuldbefreiung an sich gezogen (1). Forderungen sind nicht angemeldet worden. Sonstige Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 InsO existieren nicht. Die Schuldnerin hat zwar nicht die Kosten des Verfahrens berichtigt, jedoch ist dies unschädlich, da ihr Stundung bewilligt worden ist (2.). Auch der erforderliche Antrag der Schuldnerin liegt vor (3.). Der Schuldnerin ist somit vorzeitig gemäß § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO Restschuldbefreiung zu erteilen (4).
1.) Gem. § 18 Abs. 2 RpflG kann sich der Richter nicht nur bei Eröffnung des Verfahrens die Bearbeitung ganz oder teilweise vorbehalten, vielmehr kann er auch nach Eröffnung ein vom Rechtspfleger bearbeitetes Verfahren im Wege des so genannten Evokationsrechtes an sich ziehen (FK-InsO/Schmerbach § 2 Rz. 42 mit weiteren Nachweisen). Von dieser Möglichkeit hat der Richter im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht, um – nach Rücksprache mit den beim Amtsgericht Göttingen in Insolvenzsachen tätigen Rechtspflegern – eine Grundsatzentscheidung zu treffen im Hinblick auf die Neuregelung in § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO in den ab dem 01.07.2014 beantragten Verfahren.
2.) Unschädlich ist es, dass die Kosten des Verfahrens von der Schuldnerin nicht beglichen sind. Zwar fordert § 300 Abs. 1 S. 2 InsO, dass der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt hat. Dazu genügt es aber, dass die Kosten des Verfahrens dem Schuldner gestundet worden sind gemäß § 4 a InsO
a) bereits vor der Einfügung des § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte war anerkannt, dass die Vorschrift des § 299 InsO über die vorzeitige Beendigung eines Restschuldbefreiungsverfahrens analog angewandt werden konnte u. a., wenn kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hatte (BGH, Beschl. v. 17.3.2005 – IX ZB 214/04, ZInsO 2005, 597 = NZI 2005, 399 mit Anm. Ahrens = ZVI 2005, 3223 = Rpfleger 2005, 471). Der BGH forderte allerdings zusätzlich, dass sämtliche Verbindlichkeiten getilgt und keine Kosten mehr offen waren. Im vom BGH entschiedenen Fall war dem Schuldner allerdings keine Stundung bewilligt worden. Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt von dem Regelfall in der Praxis, der auch im vorliegenden Fall einschlägig ist.
Im Beschluss vom 8.11.2007 (IX ZB 115/04) bestätigte der BGH seine Rechtsprechung. Im dortigen Fall waren dem Schuldner die Kosten gestundet worden. Der BGH hob die ablehnende Entscheidungen der Vorinstanzen auf zur Feststellung der Frage, ob noch Kosten oder sind sonstige Masseverbindlichkeiten offen seien. Auf die Frage, ob bei Deckung oder Fehlen von Masseverbindlichkeiten allein offene Verfahrenskosten eine sofortige Erteilung der Restschuldbefreiung hindern, ist der Senat in dem in der Begründung knapp 20 Zeilen umfassenden Beschluss nicht ausdrücklich eingegangen.
Schließlich hat der BGH im Beschluss vom 19. 9. 2011 (IX B 219/10, NZI 2011, 947 [BGH 29.09.2011 - IX ZB 219/10] mit Anm. Grote) einen Anspruch auf vorzeitige Restschuldbefreiung zuerkannt, wenn die Ansprüche der Gläubiger durch Teilzahlung und Teilerlass erloschen und die Verfahrenskosten und sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind. Anders als im vorliegenden Fall waren Forderungen angemeldet und Insolvenzgläubiger vorhanden.
b) Im Anschluss an den Beschluss des BGH vom 17.3.2005 ist in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten worden, dass auch bei offenen Verfahrens-/Massekosten die Restschuldbefreiung sogleich erteilt werden sollte (Erdmann ZInsO 2007, 873; Henning ZInsO 2007, 1253, 1258; Pape ZInsO 2007, 1289, 1305). Das erkennende Gericht hat sich dieser Auffassung im Beschluss vom 27 5. 2008 (74 IK 282/07, ZVI 2008, 3588 = Rpfleger 2008, 475 [OLG Stuttgart 30.06.2008 - 8 W 217/08]) angeschlossen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass mangels Forderungsanmeldung keine zur Stellung eines Versagungsanträge berechtigten Gläubiger vorhanden sind und nicht eine sinnentleerte, unnütze verfahrenskostenverursachende Wohlverhaltensperiode durchgeführt werden solle. Die Interessen der Landeskasse würden nicht nachhaltig berührt, da ein möglicher Vermögenserwerb noch über einen Zeitraum von vier Jahren im Rahmen der Nachhaftungsphase des § 4 b Abs. 1 InsO als Haftungsmasse zur Verfügung stehe.
c) Diese Ausführungen gelten im Ergebnis auch fort in ab dem 1.7.2014 beantragten Verfahren, in denen § 300 Abs. 1 S. 2 InsO ausdrücklich fordert, dass der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt hat.
Die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsantrags und zur Stärkung der Gläubigerrechte führt unter Hinweis auf die oben zitierte Rechtsprechung des BGH folgendes aus: „Eine vorzeitige Restschuldbefreiung kann jedoch nur auf Antrag des Schuldners erteilt werden, soweit der Schuldner belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind.“ (BT-Drucks. 17/11268 S. 30). Auf die Frage, was im Falle einer Kostenstundung gilt, geht die Begründung nicht ein.
Auch in der Kommentarliteratur zur Neufassung des § 300 InsO fast einhellig davon ausgegangen, dass der Schuldner die Verfahrenskosten berichtigt haben muss (AGR-Weinland § 300 n.F. Rz.4; FK-InsO/Ahrens § 299 Rz. 30 und § 300 Rz. 9; HambK-Streck § 300 Rz. 5,6; HK-InsO/Waltenberger § 299 a. F. Rz. 3 und § 300 n. F Rz. 11,14; MK-InsO/Stephan § 299 Rz. 17 und § 300 neu Rz. 23; Ahrens, das neue Privatinsolvenzrecht Rz. 1012 ff; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape 17/167). Eine andere Auffassung vertritt nur Kohte (FK-InsO, § 4b Rz. 9; ebenso zur alten Rechtslage HK-InsO/Landfermann 6. Aufl. 2011, § 299 Rz. 6 und HWF-Schmerbach § 299 Rz. 10) mit der Begründung, die bisherige Judikatur des BGH habe sich mit der Frage der Stundung/nachfolgenden Ratenzahlung nach § 4 b InsO noch nicht befasst.
d) Der letztgenannten Auffassung ist zuzustimmen.
Bereits der BGH hat im Beschluss vom 17.3.2005 folgendes ausgeführt: „Ein förmliches Restschuldbefreiungsverfahren unter Einschluss einer Wohlverhaltensphase, während der über Jahre hinweg vom Treuhänder die Abtretungsbeträge des Schuldners für nicht vorhandene Insolvenzgläubiger gesammelt werden müssten, um sie dann am Ende dieser Phase an den Schuldner zurückzugeben wäre sinnlos. Dem Schuldner wird in dieser Zeit ohne sachlichen Grund – nämlich Legitimation durch zu schützende Gläubigerinteressen – seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit außerhalb der Pfändungsfreigrenzen genommen.“
Diese Ausführungen des BGH zielen zwar ab auf den Fall, dass der Pfändung unterfallendes Einkommen vorhanden ist. Sie beanspruchen aber auch Geltung, wenn zwar pfändbares Einkommen vorhanden ist, dies aber nicht ausreicht, um die insbesondere im eröffneten Verfahren entstandenen Kosten zu decken. In diesem Fall würden zum Zwecke der Kostendeckung für jedes Jahr der Wohlverhaltensperiode ein Betrag von mindestens 119 € Info der Mindestvergütung anfallen, die zu der ursprünglichen Kostenschuld hinzuzurechnen ist. Dieses Ergebnis kann aber (teilweise) auch erreicht werden über die vierjährige Nachhaftungsphase gemäß § 4. b InsO. Berücksichtigt man die regelmäßig für sechs Jahre anfallende Mindestvergütung von jährlich 119 €, ergibt sich ein Gesamtbetrag von 714 €. Das wirtschaftliche Ergebnis zwischen beiden Vorgehensweisen dürfte sich nicht wesentlich unterscheiden.
Soweit darauf hingewiesen wird, die vorzeitige Restschuldbefreiung erfahre ihre Legitimation nur dann, wenn alle Schuldner, zu denen auch der Staat gehöre, befriedigt sein (MK-InsO/Stephan § 299 Rz. 17), wird übersehen, dass der Ausgangspunkt einer vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung ein anderer ist. Insolvenzgläubiger sind nicht vorhanden. Eine Auszahlung von eingehenden Beträgen an diese gemäß § 292 InsO scheidet aus. Die Obliegenheiten des Schuldners gemäß §§ 295 ff. InsO stehen nur „auf dem Papier“, da Versagungsanträge nur Insolvenzgläubiger (die aber nicht vorhanden sind) stellen können.
Nur wenn der Schuldner eine Abkürzung der Restschuldbefreiungsphase von sechs Jahren auf fünf Jahren erreichen will, erfährt diese Verkürzung ihre Legitimation aus der Deckung der Verfahrenskosten, § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO. Die Begründung zu dieser Änderung führt auch ausdrücklich die Entlastung der Länderhaushalte an. (BT-Drucks. 17/11268 S. 30).
Andernfalls würde der mittellose Schuldner gegenüber einem Schuldner, der zur Kostendeckung in der Lage ist, benachteiligt. Dies würde den vom Gesetzgeber mit dem Institut der Verfahrenskostenstundung verfolgten Zielen entgegen laufen (so zutreffend AG Essen, Beschl. v. 23.02.2015 – 165 IK… /14).
e) Folglich setzt eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn keine Gläubigerforderungen angemeldet haben, nicht voraus, dass die Kosten des Verfahrens gedeckt sind (ebenso AG Essen, Beschl. v. 23.02.2015 – 165 IK… /14).
3.) Die Schuldnerin hat zwar keinen ausdrücklichen Antrag gestellt auf sofortige Erteilung der Restschuldbefreiung. Das in § 300 Abs. 1 S. 2 InsO aufgeführte Antragserfordernis hat seine Berechtigung jedenfalls in den Fällen der Nr. 1, 2. Alternative und insbesondere Nr. 2, da in diesen Fällen für das Gericht nicht ersichtlich ist, ob die Voraussetzungen für eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung vorliegen. Anders würde sich im vorliegenden Fall. Einen ausdrücklichen Antrag von der Schuldnerin zu fordern wäre reine Förmelei.
4.) In der Tenorierung hat das Insolvenzgericht ausgesprochen, dass der Schuldnerin gem. § 300 InsO die Restschuldbefreiung erteilt wird und mit der Rechtskraft dieser Entscheidung das Amt des Insolvenzverwalters endet.
5.) Einer Zustellung der Entscheidung an den Bezirksrevisor bedarf es nicht, da der Landeskasse in § 4 d Abs. 2 InsO für diese Fallkonstellation kein Beschwerderecht eingeräumt worden ist. Mangels Forderungsanmeldung sind auch keine zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde gem. § 300 Abs. Satz 2 InsO berechtigte Insolvenzgläubiger vorhanden. Deshalb kann der Beschluss auch sofort veröffentlicht werden.
III. Der Schuldnerin ist daher die Restschuldbefreiung zu erteilen. Es wird klarstellend darauf hingewiesen, dass die erteilte Restschuldbefreiung nur diejenigen Gläubiger betrifft, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 18.08.2014 bereits Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO waren, unabhängig davon, ob sie an dem Insolvenzverfahren teilgenommen haben.