Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 27.05.2009, Az.: 11 A 1670/07
Muschelkultur; Drittanfechtung; Küstenfischer; Klagebefugnis; Beeinträchtigung; unangemessen
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 27.05.2009
- Aktenzeichen
- 11 A 1670/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 44488
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2009:0527.11A1670.07.0A
Rechtsgrundlagen
- 17 NdsFischG
- 42 II VwGO
Fundstelle
- ZfW 2010, 55
Amtlicher Leitsatz
- 1.
§ 17 Abs. 2 Satz 2 Nds. FischG hat hinsichtlich der durch die Genehmigung einer Muschelkulturfläche betroffenen Küstenfischer drittschützende Wirkung
- 2.
Zur Frage, wann die Beeinträchtigung der Küstenfischerei durch die Anlage einer Muschelkulturfläche unangemessen ist (im Einzelfall verneint).
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Genehmigung, die der Beklagte dem Beigeladenen zur Anlage einer Miesmuschelkulturfläche erteilt hat.
Der Kläger betreibt in der vierten Generation seit dem Jahre 2006 als selbständiger Fischer Krabbenfang im Küstengewässer. Sein Kutter "ACC 1 Gerda Bianca" ist im Hafen von Westaccumersiel/Dornumersiel beheimatet. Der Kläger ist auch Mitglied des Fischereivereins Accumersiel e.V., in dem sich die Accumersieler Fischer organisiert haben.
Im Februar 2007 beantragte der Beigeladene beim Beklagten die Genehmigung für die Anlage einer Miesmuschelkulturfläche im "Langeooger-Wattfahrwasser" auf folgenden Koordinaten:
- 1.
53° 43, 747' N /007° 32,200'E
- 2.
53° 43, 855' N /007° 32,343'E
- 3.
53° 43, 710' N /007° 33,000'E
- 4.
53° 43, 600' N /007° 32,730'E
sowie für die Anlage und Verlagerungen/Verkleinerungen weiterer Miesmuschelkulturflächen. Eine Miesmuschelkulturfläche sollte komplett aufgegeben werden. Insgesamt ergab sich nach der Planung des Beigeladenen eine Reduzierung seiner Kulturflächen von zuvor ca. 37,40 ha auf nunmehr ca. 36,25 ha. Der Antrag wurde den örtlichen Fischern durch Aushang im Hafen bekanntgegeben.
Der Fischmeister des Beklagten - Außenstelle Norddeich - teilte mit Schreiben vom 8. März 2007 mit, dass gegen die Neubeantragung im "Langeooger-Wattfahrwasser" zahlreiche Einsprüche der Fischer aus Accumersiel geltend gemacht worden seien. Auch auf eigenen Kontrollfahrten seien im betreffenden Gebiet fischende Kutter beobachtet worden. Seiner Meinung nach solle dem Antrag des Beigeladenen deshalb insoweit nicht stattgegeben werden. Der Vorsitzende des Fischereivereins Accumersiel e.V. erklärte gegenüber dem Beklagten, dass die vorgesehene Miesmuschelkultur im Fanggebiet "Langeooger-Wattfahrwasser" direkt im Fanggebiet der Mitglieder liege. In der Folgezeit schrieb der Beklagte diejenigen neun Mitglieder des Fischereivereins Accumersiel e.V. an, die das Schreiben ihres Vorsitzenden gegengezeichnet hatten und teilte Ihnen jeweils mit, dass die vom Beigeladenen beantragte Genehmigung versagt werden könne, wenn die Genehmigung den Allgemeingebrauch unangemessen behindere. Um das überprüfen zu können, bat er um Übersendung und Erklärungen für die Kalenderjahre 2004, 2005 und 2006 zu 1. Gesamtmenge und Umsatz, 2. Gesamtmenge und Umsatz aus dem vom Beigeladenen beantragten Gebiet "Langeooger-Wattfahrwasser", 3. der Fischereitage insgesamt sowie 4. der Fischereitage in dem betroffenen Gebiet "Langeooger-Wattfahrwasser". Zwei Fischer beantworteten diese Anfrage gar nicht. Drei Fischer teilten mit, dass das streitige Gebiet nicht ihr Fanggebiet sei oder sie das Gebiet kaum befischt und dort keine Umsätze erzielt hätten. Der Fischer C. gab an, dass die streitige Fläche für ihn ein sehr wichtiges Fanggebiet sei. Der Fischer D. erklärte, dass er aus wirtschaftlichen Gründen bei schlechtem Wetter gezwungen sei, auch im Wattenmeer zu fischen. Dieses Gebiet sei für die Accumersieler Fischer allerdings ein sehr kleines Gebiet, das mit bis zu 12 Kuttern befischt werde. Wenn noch eine Muschelkulturfläche angelegt werde, komme es zu Fangeinbußen. Genaue Zahlen könne er nicht vorlegen, weil die Fanggebiete nicht detailliert protokolliert würden. Der Fischer S. teilte mit, dass schätzungsweise 5 % seines Umsatzes aus der Fischerei in dem streitigen Gebiet stamme. Der Kläger führte an, dass die streitige Miesmuschelkulturfläche direkt in seinem Fanggebiet liege und er 50 % seiner Fischereisaison dort zu fischen beabsichtige. Sein Vater habe in den Jahre 2004/2005 90 % seiner Fischtage in diesem Revier gefischt.
Der Beklagte wertete in der Folgezeit Satellitenmessungen aus, mit denen die Positionen des mit einer Satellitenortungsanlage ausgerüsteten Kutters des Klägers abgefragt worden waren. Aus seiner Sicht ergab die Auswertung, dass der Kläger im Jahre 2006 157 Fangtage gehabt und davon lediglich an 18 Tagen im streitigen Gebiet gefischt habe. In einem Vermerk des Beklagten vom 16. April 2007 ist ausgeführt: " Es handelt sich unbestritten um ein Fanggebiet der Krabbenfischer. Der Fangstrich im "Langeooger-Wattfahrwasser" wird durch die Anlage der Muschelkultur eingeschränkt. Die Einschränkung beträgt auf der Gesamtstrecke von ca 3-4 sm lediglich 0,5 sm. Der Gemeingebrauch wird nicht unangemessen behindert."
Nachdem seitens des Wasser- und Schifffahrtsamtes Wilhelmshaven keine Bedenken gegen die Ausweisung der beantragten Miesmuschelkulturflächen geäußert wurden, genehmigte der Beklagte dem Beigeladenen am 18. April 2007 die Anlage der Miesmuschelkulturfläche "Langeooger-Wattfahrwasser" (K NEU 002) zu einer Größe von 19,34 ha, geografische Lage 1. 53° 43, 747' N /007° 32,200'E, 2. 53° 43, 855' N /007° 32,343'E, 3. 53° 43, 710' N /007° 33,000'E, 4. 53° 43, 600' N /007° 32,730'E, für die Zeit vom 18. April 2007 bis zum 17. April 2012. Die Ausweisung der Fläche als Muschelkulturbezirk wurde am 16. Mai 2007 im Niedersächsischen Ministerialblatt, Seite 389, veröffentlicht.
Am 13. Juni 2007 hat der Vater des Klägers Klage erhoben, die seit dem 14. Juni 2007 vom Kläger fortgeführt wird.
Der Kläger trägt vor, dass sein Betrieb durch die Ausweisung des streitigen Bereiches als Muschelkulturbezirk jährliche Umsatzverluste von 15 000,00 - 20 000,- € hinzunehmen habe. Seiner Auffassung nach werde deshalb der Gemeingebrauch unangemessen beeinträchtigt. Denn das streitige Muschelzuchtgebiet liege in der Mitte eines von ihm und seinen Kollegen (beispielhaft benenne er u.a. den Fischereibetrieb Hans-Jürgen Caspers mit dem Kutter ACC 12 "Poseidon") genutzten Fanggebiets, in dem früher ergiebig Krabben hätten gefangen werden können. Die Fläche, die ihm und seinen Kollegen verloren gehe, sei auch wesentlich größer als das Gebiet der Kulturfläche, denn Kutter, die während des Fangbetriebes auf die Kulturfläche zulaufen würden, müssten frühzeitig vorher die Netze aufnehmen und nach dem Durchfahren der Schutzzone dauere es einige Zeit, ehe das Fanggerät wieder ausgelegt werden könne. Ohne Unterbrechung eines "Hols" könne er das Muschelzuchtgebiet nur nördlich bei Hochwasser umfahren. Südlich komme er wegen eines Wracks nicht daran vorbei. Zudem verbreiteten sich die Muscheln auch über die Muschelzuchtgebiete hinaus. Da lebende und tote Muscheln den Krabben ihre Lebensgrundlage entzögen, bedeute dies eine weitere Beeinträchtigung des Krabbenfangs. Muschelabfälle würden zudem die Trommelsiebe der Kutter beschädigen und auch das übrige Fanggerät. Die Ergebnisse des Beklagten aus der Satellitenortung seien lückenhaft. Eine Ortung erfolge nur alle zwei Stunden. In dieser Zeit könne ein Fischer im streitigen Gebiet mindestens 3 "Hols" durchgeführt haben, ohne dass dieses durch den Beklagten registriert worden wäre. Was die Messungen für das Jahr 2006 betreffe, so seien diese auch deshalb nicht aussagekräftig, weil das streitige Gebiet damals derart veralgt gewesen sei, dass dort der Krabbenfang nicht habe ausgeübt werden können. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Beigeladene seit ca. 8 Jahren jedes Jahr für den streitigen Bereich einen Antrag auf Genehmigung der Muschelzucht eingereicht habe und diese Anträge jeweils abgelehnt worden seien, nachdem die örtlichen Fischer ihre berechtigten Interessen erhoben hätten.
Der Kläger beantragt,
die dem Beigeladenen von dem Beklagten erteilte Genehmigung für die Anlage der Miesmuschelkulturfläche "Langeooger-Wattfahrwasser" vom 18. April 2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung den Gemeingebrauch an den Küstengewässern nicht unangemessen beeinträchtige. Das Niedersächsische Küstenmeer umfasse ca. 588 000 ha. Die Krabbenfischerei nutze ca. 184 000 ha und noch Teile des Küstenmeeres vor Schleswig-Holstein und Dänemark. Die Muschelfischerei nutze nur einen Teil von 1 300 ha. Die hier streitige Miesmuschelkulturfläche habe eine Größe von 19,25 ha. Der Beigeladene habe an anderer Stelle Miesmuschelkulturflächen in ungefähr gleicher Größenordnung aufgegeben. Durch die Neugenehmigung komme es mithin zu keiner weiteren Beeinträchtigung der Krabbenfischerei. Es sei unrichtig, dass entsprechende Anträge des Beigeladenen in den vergangenen Jahren regelmäßig abgelehnt worden seien. Lediglich im Jahre 1998 sei ein Antrag des Beigeladenen ohne Erfolg geblieben. Zudem sei im streitigen Bereich von 1986 bis 1996 eine Muschelkulturfläche genehmigt gewesen. Die vom Kläger erwähnten Beschädigungen der Trommelsiebe auf den Krabbenkuttern seien ihm trotz Nachfragen nicht bekannt. Muscheln erhöhten die Artenvielfalt eines Areals, da sie Strukturen in einem strukturarmen Gebiet böten. Fischereilich genutzte Arten, wie zum Beispiel Krabben, würden hiervon profitieren. Im Übrigen ergäben Aufzeichnungen der VMS-Daten für den Kutter ACC 12, dass mit diesem das "Langeooger-Wattfahrwasser" im Jahre 2005 an 24 von 166 Fischereitagen, im Jahre 2006 an 21 von 175 Fischereitagen und im ersten Halbjahr 2007 an 7 von 69 Fischereitagen aufgesucht worden sei.
Der Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, es sei unerheblich, in welchem Umfang andere Fischer im hier streitigen Gebiet gefischt hätten. Der Kläger könne nur eine Verletzung eigener Rechte geltend machen. Es sei nicht erkennbar, dass dem Kläger zumutbare Ausweichmöglichkeiten zum Fischen nicht zur Verfügung ständen oder er auf die streitige Fläche für seine Existenzsicherung angewiesen sei. Der Bewirtschaftungsplan "Miesmuschelfischerei Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer" begrenze die Miesmuschelkulturfläche auf insgesamt 1 300 ha. Diese Fläche bleibe immer konstant. Wissenschaftlich nicht aufrecht zu erhalten sei die Angabe des Klägers, dass Muschelkulturen negative Auswirkungen auf die Krabben in ihrem Umfeld hätten. Vielmehr würden sich Krabben auch von Miesmuschellarven ernähren. Dass Muschelschalen eigenes Gerät des Klägers beschädigt hätten, sei nicht vorgetragen worden. Tote Muscheln würden abgetrieben und verteilten sich weiträumig. Streusiedlungen von Miesmuscheln seien im Übrigen auch natürlicherweise in großem Umfang im niedersächsischen Wattenmeer zu finden. Dem Kläger zuzugeben sei, dass Kulturmuscheln auch geringfügig außerhalb des Randes der genehmigten Fläche wachsen könnten. Um dies zu vermeiden, werde die Miesmuschelsaat in der Regel so gelegt, dass bereits eine Schutzzone innerhalb der Kulturfläche eingerichtet werde. Denn der Muschelzüchter habe natürlich das Bestreben, dass die belegte Saat auf seiner Kulturfläche zur Konsummuschel heranwachse und nicht daneben. Dies gelinge nur in Ausnahmefällen nicht, was flächenmäßig allerdings zu vernachlässigen sei. Schließlich seien die Kulturflächen nur zeitweilig mit Besatzmuscheln belegt und können in den anderen Zeiten ungehindert durch die Krabbenfischer "überfischt" werden.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Zwar ist die am 13. Juni 2007 erhobene Anfechtungsklage gegen die dem Beigeladenen am 18. April 2007 erteilte Genehmigung zulässig. Der am 14. Juni 2007 vollzogene Klägerwechsel ist als Klageänderung nach § 91 VwGO anzusehen und sachdienlich. Außerdem hat sich der Beklagte auf die geänderte Klage eingelassen (§ 91 Abs. 2 VwGO).
Zudem vermag der Kläger die Verletzung eigener Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend zu machen. Wenn - wie hier - ein Kläger nicht Adressat des angegriffenen Verwaltungsaktes ist, ist seine Klagebefugnis davon abhängig, dass er sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm (zumindest auch) ihn als Dritten schützt. Insoweit ist entscheidend, dass sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich hinreichend von der Allgemeinheit unterscheidet. Die Klagebefugnis fehlt nur dann, wenn die genannten Voraussetzungen offensichtlich und eindeutig nicht gegeben sind ( BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 C 46.06 -; Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 - beide zit.n.juris).
§ 17 Abs. 2 Niedersächsisches Fischereigesetz - Nds. FischG -, der Rechtsgrundlage für die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung ist, hat drittschützenden Charakter, wenngleich sich dies aus dem reinen Wortlaut der Norm nicht zwingend ergibt. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Nds. FischG ist die Genehmigung zur Anlage von Muschelkulturen in den Küstengewässern u.a. zu versagen, wenn durch die Anlage der Gemeingebrauch an den Küstengewässern unangemessen behindert würde. Der Gemeingebrauch berechtigt seiner Natur nach die Allgemeinheit zur Nutzung der jeweils in Rede stehenden öffentlichen Sache, begünstigt also gerade keinen zu Anderen abgrenzbaren Personenkreis. Gleichwohl misst die Kammer der Norm drittschützenden Charakter jedenfalls in Bezug auf die in den Küstengewässern tätigen Fischer bei. Denn der Fischfang im Sinne des § 16 Abs. 1 Nds. FischG ist nur ein Unterfall des Gemeingebrauchs an den Küstengewässern und die Genehmigung zur Anlage einer Muschelkultur beeinträchtigt den Fischfang in einer zum sonstigen Gemeingebrauch abgrenzbaren Weise. Sobald nämlich eine Genehmigung zur Anlage einer Muschelkultur erteilt worden ist, ist der Bereich der Muschelkultur nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nds. FischG durch Allgemeinverfügung zu einem Muschelkulturbezirk zu erklären, mit der Folge, dass es nach § 17 Abs. 4 Nds. FischG Dritten verboten ist, innerhalb des Muschelkulturbezirks den Fischfang auszuüben. Der Begriff "unangemessen" lässt dementsprechend erkennen, dass die Genehmigungsbehörde eine Abwägung zwischen den jeweils berechtigten Interessen der Küstenfischer und der Muschelfischer treffen soll. Auch der Beklagte misst § 17 Abs. 2 Satz 2 letzte Alt. Nds. FischG drittschützenden Charakter zu Gunsten von Fischern bei. Sie gibt nämlich die Neubeantragungen von Miesmuschelkulturflächen den Fischern durch Aushang in den Häfen (Bekanntmachungen für Seefahrer) bekannt, um diesen die Möglichkeit einzuräumen, Bedenken geltend zu machen. Schließlich ist auch in der Rechtsprechung die Klagebefugnis von Fischern gegen die Genehmigung einer Miesmuschelkulturfläche nicht verneint worden (s. OVG Lüneburg, Urteil vom 2. März 1989 - 3 L 10/89 -; VG Oldenburg, Urteil vom 26. November 1986 - 2 VG A 37/86 -). Sie ist im hier interessierenden Zusammenhang deshalb auch nicht auf die Geltendmachung eines existenzgefährdenden Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 GG) beschränkt (zum Planfeststellungsrecht vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Februar 2005 - 7 ME 289/04 - juris).
Die Klage ist jedoch unbegründet, denn die streitige Genehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung ist § 17 Nds. FischG. Nach Abs. 1 der Norm ist die Muschelfischerei in den Küstengewässern nur mit einem Erlaubnisschein des Fischereiamtes für die Küstengewässer zulässig. Abs. 2 der Norm bestimmt, dass die Anlage von Muschelkulturen in den Küstengewässern der Genehmigung des Fischereiamtes für die Küstengewässer bedarf. Die Genehmigung ist u.a. dann zu versagen, wenn durch die Anlage der Gemeingebrauch an den Küstengewässern unangemessen behindert würde. Der Landesgesetzgeber hat mit dieser Regelung deutlich gemacht, dass er die unterschiedlichen Nutzungsformen des Küstenmeeres im Blick hatte und grundsätzlich keiner der aus dem Gemeingebrauch hergeleiteten konkurrierenden Nutzungsformen gegenüber der Muschelfischerei eine Vorrangstellung einräumt. Nur im Einzelfall kann sich eine solche Vorrangstellung ergeben. Erforderlich ist dabei eine bewertende Abwägung der aus den einander gegenüberstehenden Nutzungsformen entstehenden Interessen, wobei die jeweils Betroffenen nur die Berücksichtigung ihrer eigenen Interessen verlangen können. Eine unangemessene Beeinträchtigung des vom Kläger bislang ausgeübten Gemeingebrauchs, nämlich der berufsmäßigen Krabbenfischerei, ist hier nicht feststellbar.
Abgesehen davon, dass die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Krabbenfischer gegenüber denen der Muschelfischer nicht deshalb grundsätzlich höher zu bewerten sind, weil es wesentlich mehr Krabbenfischer gibt als Muschelfischer ( OVG Lüneburg, Urteil vom 2. März 1989, 1 L 10/89 - V.n.b.), spricht gegen eine unangemessene Behinderung der Krabbenfischer durch die Muschelfischer ganz allgemein die Tatsache, dass die Muschelfischer nur einen geringfügigen Anteil des Niedersächsischen Küstenmeeres für ihre Zwecke nutzen und sich dieser Anteil seit Jahren nicht verändert hat. Ausweislich der Angaben aus dem Raumordnungskonzept für das Niedersächsische Küstenmeer (www.mi.niedersachsen.de/master/C15078500_N15074562_L20_D0_I522.html) und der von dem Beklagten vorgelegten Studie weist das Niedersächsische Küstenmeer eine Gesamtfläche von rund 588 000 ha auf. Die in der Muschelfischerei tätigen Betriebe bewirtschaften ca. 1 300 ha (s. Umweltbericht des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz "Fischerei" unter www.umwelt.niedersachsen.de). Selbst wenn die Muschelfischerei ausschließlich in dem Bereich des Niedersächsischen Küstenmeeres betrieben würde, in dem Krabben gefangen werden können und die den Krabbenfischern durch die Muschelkulturen verloren gegangenen Fanggründe aus den vom Kläger genannten Gründen größer wären als die von den Muschelfischern bewirtschafteten 1 300 ha, so betrüge der von den Muschelfischern genutzte Anteil nur rund 1 % der für den Krabbenfang zur Verfügung stehenden Fläche des Niedersächsischen Küstenmeeres. Denn der Krabbenfang kann auf einer Fläche von ca. 184 000 ha betrieben werden. Das vorgenannte prozentuale Verhältnis besteht seit Jahren, wobei die Beschränkung für die Anlage von Muschelkulturflächen nicht den Interessen der Krabbenfischer, sondern der gewünschten "unbeeinflussten Entwicklung des Lebensraumes Miesmuschelbank" geschuldet ist (siehe dazu u.a. Bewirtschaftungsplan Miesmuschelfischerei im Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" vom 27. Juni 2004). Aus diesem Grunde wurde dem Beigeladenen die Anlage der hier streitigen Miesmuschelkulturfläche auch erst dann genehmigt, als er andere Miesmuschelkulturflächen in nahezu gleichem Umfang verkleinerte bzw. aufgab.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die in Rede stehende Muschelkulturfläche wegen ihrer konkreten Positionierung die rechtlich geschützten Interessen des Klägers unangemessen beeinträchtigen würde. Zum einen ist der vom Beklagten vorgelegten Seekarte "Miesmuschelkulturflächen" zu entnehmen, dass die in Rede stehende Muschelkulturfläche vereinzelt südlich der Insel Langeoog gelegen ist, während sich der weitaus überwiegende Anteil der vorhandenen Muschelkulturflächen in der Emsmündung südlich der Inseln Borkum und Juist oder im Jadebusen befindet. In gehäufter Anzahl sind also keine Muschelkulturflächen nahe des Heimathafens des Klägers zu finden. Zum anderen ist dem Kläger der Krabbenfang im für ihn glaubhaft als äußerst ertragreich bezeichneten Fanggebiet "Langeooger Wattfahrwasser" nach wie vor eingeschränkt möglich, weil die Muschelkulturfläche das Fanggebiet nicht nahezu komplett abriegelt. Dies hat er unter Vorlage einer Seekarte in der mündlichen Verhandlung dargelegt. So kann er etwa bei Flut ununterbrochene "Hols" durchführen, indem er die Muschelkulturfläche nördlich passiert. Auch sind nach seiner Darstellung beschränkte "Hols" möglich, wenn er im Gebiet der Muschelkultur des Beigeladenen das Fanggerät einzieht.
Von Bedeutung bei der Bewertung der einander gegenüberstehenden Interessen ist ebenfalls der Umstand, dass der Kläger als Krabbenfischer nicht in gleicher Weise ortsgebunden seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen muss wie der Beigeladene als Muschelfischer, sondern täglich flexibel auch auf andere - wenngleich möglicherweise nicht so ergiebige - Fangebiete ausweichen kann. Dazu trägt auch bei, dass - wie der Beklagte überzeugend ausgeführt hat - die heutigen Krabbenfischer über größere und seetauglichere Schiffe verfügen, die es ihnen ermöglichen, weiter entfernt liegende Fanggründe zu erreichen. Der Kläger verfährt auch auf diese Weise. Für das Jahr 2006 belegen die vom Beklagten vorgelegten Satellitenortungsauswertungen, dass der Kläger mit seinem Kutter ACC 1 "Gerda-Bianca" den ganz überwiegenden Teil seines Krabbenfangs nördlich der Nordseeinseln Norderney, Baltrum und Langeoog sowie nordwestlich des Vogelschutzgebietes Trischen getätigt hat. Selbst wenn diese Vorgehensweise im Jahr 2006 dem Umstand geschuldet war, dass das "Langeooger Wattfahrwasser" stark veralgt gewesen ist, belegen die Satellitenortungsauswertungen zumindest, dass dem Kläger auch andere Fanggebiete zur Verfügung stehen, auf die er ausweichen kann und die für ihn in zumutbarer Zeit auch zu erreichen sind. Längere Anfahrtswege sind im Übrigen nicht generell unzumutbar ( OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Februar 2005 - 7 ME 289/04 - zit.n.juris). Ein vergleichbares Bild ergab im Übrigen die Auswertung der Satellitenortung der Jahre 2005 bis 2007 für den vom Kläger besonders angeführten Kutter eines Kollegen (ACC 12).
Schließlich vermögen auch die vom Kläger vorgetragenen (nicht belegten) jährlichen Umsatzeinbußen in Höhe von 15 000,- - 20 000,- € (bei einem Gesamtumsatz von 195 000,- - 240 000,- €) die Bewertung, der Gemeingebrauch sei unangemessen beeinträchtigt, gerade nicht zu rechtfertigen. Erst recht belegen diese Angaben nicht, dass der Betrieb des Klägers existentielle wirtschaftliche Einbußen zu verzeichnen hätte.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind dem Kläger aufzuerlegen. Der Beigeladene hat einen Antrag gestellt und sich somit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt. Mithin entspricht es der Billigkeit, seine Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO der unterliegenden Partei aufzuerlegen.