Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 27.05.2009, Az.: 11 A 3408/07

Asylantrag; offensichtlich; unbegründet; Aufenthaltssperre; Altfall; Rechtsschutzgarantie

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
27.05.2009
Aktenzeichen
11 A 3408/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 44489
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2009:0527.11A3408.07.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerwG - 01.02.2010 - AZ: BVerwG 1 C 13.09

Amtlicher Leitsatz

§ 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG findet auch dann Anwendung, wenn die Entscheidung des Bundesamtes über die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages nach § 30 Abs. 3 AsylVfG bereits vor dem 1. Januar 2005 bestandskräftig geworden ist.

Tatbestand

1

Der am 12. Mai 1983 geborene Kläger ist kurdischer Volkszugehöriger und gehört der yezidischen Religionsgemeinschaft an.

2

Er reiste am 11. Februar 2000 mit seiner Zwillingsschwester in die Bundesrepublik Deutschland ein und gab an, türkischer Staatsangehöriger zu sein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 3. März 2000 gem. § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG als offensichtlich unbegründet ab. Der Kläger habe über seine Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht, da er tatsächlich nicht aus der Türkei, sondern aus Syrien stamme. Ein hiergegen gerichteter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb ebenso wie ein Abänderungsantrag erfolglos ( VG Oldenburg, Beschluss vom 14. April 2000 - 5 B 1191/00 -; Beschluss vom 29. Mai 2000 - 5 B 4946/00 -). Seine Klage ist mit Urteil des erkennenden Gerichts vom 10. August 2000 - 5 A 1190/00 - als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden.

3

Der Kläger wird von dem Beklagten seither geduldet. Der Beklagte ist bemüht, Rückreisepapiere zu erlangen und die Identität des Klägers zu klären.

4

Am 2. November 2004 hat der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis und nach dem 1. Januar 2005 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG beantragt.

5

Mit Bescheid vom 26. Oktober 2007, zugestellt am 30. Oktober 2007, lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden: Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG dürfe vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn, wie im Falle des Klägers, ein Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei. Nach Auffassung des Niedersächsischen Innenministeriums gelte dies auch für Altfälle. Die lange Bearbeitungsdauer müsse dem Kläger zugerechnet werden, weil er vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes keinen entscheidungsreifen Antrag gestellt habe. Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vor, weil die Identität des Klägers weiterhin nicht belegt sei.

6

Am 30. November 2007 hat der Kläger Klage erhoben.

7

Er trägt im Wesentlichen vor: Die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sei hier schon aus Vertrauensschutzgründen nicht rückwirkend anzuwenden. Bereits im Zeitpunkt der Antragstellung Ende 2004 sei es möglich gewesen, über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu entscheiden. Die dann zu erteilende Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG wäre dann auf Grund des Übergangsrechts zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG geworden. Zuvor habe der Beklagte keine genügenden Anstrengungen zur abschließenden Klärung des Sachverhalts unternommen. Außerdem habe keine Möglichkeit bestanden, die Entscheidung des Bundesamtes nach § 30 Abs. 3 AsylVfG gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG setzte zudem voraus, dass eine Ausreise überhaupt möglich sei. Anderenfalls würde die gesetzliche Intention, Kettenduldungen zu vermeiden, verfehlt. Ein Vertrauensschutz ergebe sich auch deshalb, weil er jahrelang berufstätig gewesen sei und damit Integrationsleistungen erbracht habe. Er könne seine Arbeit in einem eierverarbeitenden Betrieb allerdings wegen allergischer Reaktionen nicht weiter ausüben. Er habe auch keine Möglichkeit zur Rückkehr in die Türkei, weil er dort nicht registriert sei. Selbst wenn er aus Syrien stammen würde und syrischer Staatsangehöriger sei, könnte er keine Rückreisepapiere erhalten, weil die dortigen Behörden an einer Rückkehr kein eigenständiges Interesse hätten.

8

Der Kläger beantragt,

  1. den Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

9

Der Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

10

Er erwidert im Wesentlichen: Eine frühere Entscheidung über den beantragten Aufenthaltstitel sei nicht möglich gewesen, weil er - der Beklagte - sämtliche Schritte zur Klärung der Identität des Klägers selbst habe vornehmen müssen.

11

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

13

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.

14

Dabei kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen der insoweit allein in Betracht kommenden Regelung des § 25 Abs. 5 AufenthG vorliegen. Denn der Erteilung des erstrebten Aufenthaltstitels steht jedenfalls § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegen. Nach dieser Vorschrift darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden, sofern ein Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, die missbräuchliche Durchführung eines Asylverfahrens aufenthaltsrechtlich zu sanktionieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - 1 C 37.07 - juris <Rn. 18>).

15

Der Asylantrag des Klägers ist mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 3. März 2000 nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Eine inhaltliche Überprüfung dieser Entscheidung durch die Ausländerbehörde bzw. das Verwaltungsgericht im ausländerrechtlichen Verfahren erfolgt nicht (vgl. BVerwG, a.a.O., <Rn. 15>).

16

Die Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn eine Ausreise des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist (vgl. auch BVerwG a.a.O., betr. einen Fall, in dem eine Reiseunfähigkeit geltend gemacht worden ist). Anderenfalls wäre § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Zusammenhang mit § 25 Abs. 5 AufenthG grundsätzlich nicht heranzuziehen, weil die letztgenannte Bestimmung gerade dies tatbestandlich voraussetzt. Der Gesetzgeber hat Ausnahmen von der Anwendbarkeit des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG jedoch abschließend in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG bestimmt. Zwar läuft dies der Zielsetzung, Kettenduldungen zu vermeiden (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 80), entgegen. Ersichtlich hat der Gesetzgeber dies in den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG jedoch hingenommen, um den Missbrauch des Asylverfahrens einzudämmen.

17

Die Vorschrift ist auch auf Fälle anwendbar, in denen der Bescheid des Bundesamtes vor ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2005 ergangen ist. Im AufenthG findet sich insoweit keine Übergangsregelung. Es entspricht zudem dem Willen des Gesetzgebers, Maßnahmen gegen den Missbrauch des Asylverfahrens effektiv und damit ohne zeitliche Beschränkungen greifen zu lassen (vgl. BVerwG a.a.O., <Rn. 13>).

18

Da der Betroffene das Asylverfahren rechtsmissbräuchlich durchgeführt hat, bedeutet die Anwendung auf Altfälle auch keine Verletzung des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgrundsatzes (vgl. BVerwG a.a.O.). Der Kläger konnte zudem auch bei der Beantragung des Aufenthaltstitels im November 2004 nicht damit rechnen, dass ihm über den 31. Dezember 2004 hinaus ein Aufenthaltstitel erteilt wird. Denn § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist als Teil des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) bereits am 5. August 2004 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass dem Kläger jedenfalls keine Verlängerung einer vor dem 1. Januar 2005 noch nach § 30 Abs. 4 AuslG erteilten Aufenthaltsbefugnis hätte erteilt werden können. Denn es gelten insoweit die Vorschriften, die bei der Ersterteilung eines Aufenthaltstitels zu berücksichtigen sind (§ 8 Abs. 1 AufenthG). Danach ist hier nicht zu beurteilen, ob der Beklagte noch vor dem 1. Januar 2005 über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hätte entscheiden müssen.

19

Die Rechtsschutzgarantie in Art. 19 Abs. 4 GG steht nach Auffassung der Kammer der Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auch dann nicht entgegen, wenn der Bescheid des Bundesamtes - wie hier - bereits vor dem 1. Januar 2005 bestandskräftig geworden ist (so auch VGH München, Urteil vom 6. März 2008 - 10 B 06.2961 - juris <Rn. 15>; Wenger in: Storr u.a., Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 7 zu § 10; ohne Begründung VG Oldenburg, Beschluss vom 23. März 2007 - 11 B 859/07 - <juris>; offen: VGH Mannheim, Beschluss vom 10. März 2009 - 11 S 2990/08 - juris <Rn. 27>; zweifelnd: OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 2 M 114/06 - juris <Rn. 9>; ablehnend: Discher in: GK-AufenthG, Rn. 194 zu § 10).

20

Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., Rn. 14) hat zwar mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie "Bedenken" geäußert, diese aber nicht vertieft, weil in dem entschiedenen Fall die Bestandskraft des Bescheides des Bundesamtes erst nach dem 1. Januar 2005 eingetreten ist. Diese Bedenken greifen jedoch nach Ansicht der Kammer im Ergebnis nicht durch.

21

Zwar besteht für eine isolierte Klage gegen die Entscheidung, dass ein Asylantrag gem. § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, mit Rücksicht auf die aufenthaltsrechtlichen Folgen des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG erst seit dem 1. Januar 2005 ein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - 1 C 10.06 - BVerwGE 127, 61 <Rn. 21 f.>). Der Ausländer hat aber in vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Altfällen einen Anspruch darauf, dass die frühere Entscheidung des Bundesamtes zu § 30 Abs. 3 AsylVfG nunmehr einer (gerichtlichen) Prüfung unterzogen wird (vgl. auch Wenger a.a.O.). Zwar ist durch die Möglichkeit der Anfechtbarkeit der Entscheidung zu § 30 Abs. 3 AsylVfG keine Änderung der Rechtslage eingetreten, die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu einem Wiederaufgreifen des asylrechtlichen Verfahrens zwingt. Denn hierdurch ist keine neue materielle Entscheidungsgrundlage geschaffen worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2002 - 7 C 18.01 - NVwZ-RR 2002, 548 <550>) . Allein der Umstand, dass die Entscheidung zu § 30 Abs. 3 AsylVfG seit dem 1. Januar 2005 weitergehende Rechtsfolgen hat, ist deshalb nicht ausreichend (vgl. BVerwG, a.a.O.; Urteil vom 23. Juli 1980 - 8 C 90.79 - BVerwGE 60, 316 [BVerwG 23.07.1980 - BVerwG 8 C 90.79]<324 f.>). Der Ausländer hat aber insoweit einen zwingenden Anspruch auf ein Wiederaufgreifen nach §§ 51 Abs. 5, 48 VwVfG. Es handelt sich insoweit nicht um einen Asylfolgeantrag im Sinne des § 71 AsylVfG, weil der Ausländer keinen weiteren Asylantrag stellt, sondern lediglich eine Neubeurteilung des Offensichtlichkeitsurteils erstrebt, so dass die in dieser Vorschrift enthaltenen Beschränkungen nicht gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15.03 - BVerwGE 122, 103 [BVerwG 20.10.2004 - 1 C 15.03]<107> m.w.N. zu § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG). Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ist das Ermessen des Bundesamtes dann dahingehend reduziert, die Entscheidung zu § 30 Abs. 3 AsylVfG nochmals inhaltlich zu überprüfen und so eine gerichtliche Entscheidung zu eröffnen.

22

Die Kammer ist der Auffassung, dass diese verfassungsrechtliche Erweiterung der Rechtschutzmöglichkeiten eher der mit der Einführung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG verfolgten gesetzgeberischen Zielsetzung entspricht als eine mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG vorzunehmende Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift. Die Kammer weist in diesem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass im konkreten Falle des Klägers angesichts der bereits ergangenen asylgerichtlichen Entscheidungen, die Erfolgsaussichten einer Klage gegen das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes gering erscheinen.

23

§ 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG steht der Anwendung des Satzes 2 der Bestimmung nicht entgegen. Zwar gilt diese nicht bei gesetzlichen Ansprüchen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Eine Ermessensreduzierung auf Null im Einzelfall ist indes nicht ausreichend (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2008 a.a.O. <Rn. 21>). Ein Anspruch aus § 25 Abs. 5 AufenthG ist auch mit Rücksicht auf Satz 2 der Bestimmung schon dann nur ein solcher nach Ermessen, wenn - wie hier (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) - nicht alle allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BVerwG a.a.O. <Rn. 24>). Darüber hinaus entspricht es ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Nds. Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 8. Dezember 2008 - 13 PA 145/08 - juris; Beschluss vom 13. Februar 2009 - 9 ME 368/08 - jeweils zu § 104a AufenthG), dass - wie der Gegenschluss aus dem zweiten Halbsatz des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ergibt - § 10 Abs. 3 Satz 2

24

AufenthG auch bei Sollansprüchen zur Anwendung kommt.

25

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1, 134, 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Die Frage, ob § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auch auf Bescheide des Bundesamtes Anwendung findet, die vor dem 1. Januar 2005 bestandskräftig geworden sind, hat grundsätzliche Bedeutung.