Abschnitt 245 VV-BauGB - Pflanzgebot
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BauGB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000002
245.1
Gegenstand und Inhalt des Gebots
Auf Grund von § 178 kann das Anpflanzen von
- a)Bäumen,
- b)Sträuchern und
- c)sonstigen Bepflanzungen (z.B. Rasen, Dachbegrünung)
angeordnet werden. Die Erhaltung vorhandener Bepflanzungen ist nicht Gegenstand des Pflanzgebots nach § 178.
245.2
Voraussetzungen
245.2.1
Bebauungsplan
Das Pflanzgebot kann nur für Grundstücke im Geltungsbereich eines einfachen oder qualifizierten Bebauungsplans angeordnet werden, der Festsetzungen i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 25 enthält.
245.2.2
Städtebauliche Gründe
Die städtebaulichen Gründe für die Anordnung eines Pflanzgebots werden sich in der Regel aus dem Bebauungsplan und seiner Begründung ergeben. Einer besonderen Begründung bedürfen daher nur der Anlaß und der Zeitpunkt für die Gebotsanordnung. Im übrigen wird auf Nr. 243.2.2 verwiesen.
245.3
Adressat
Nr. 243.3 gilt entsprechend.
245.4
Anordnung und Durchsetzung
Nrn. 243.4 und 243.5.1 gelten entsprechend.