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§ 18 NBeamtVG - Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Probe

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
NBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

Einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit oder auf Probe, die oder der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG entlassen ist oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG zu entlassen ist, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden.