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Art. 7 DIBtA - Verwaltungsrat

Bibliographie

Titel
Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen)
Redaktionelle Abkürzung
DIBtA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072030000000

(1) Der Verwaltungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten. Er bestimmt die Richtlinien der Tätigkeit des Instituts und überwacht die Präsidentin/den Präsidenten.

(2) Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:

  1. 1.
    Erlaß von Satzungen,
  2. 2.
    Berufung der Präsidentin/des Präsidenten und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters,
  3. 3.
    Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes und allgemeine Anweisungen für die Ausführung des Haushaltsplanes,
  4. 4.
    Grunderwerb und Baumaßnahmen,
  5. 5.
    Verpflichtungsgeschäfte im Werte von mehr als 100 000 DM,
  6. 6.
    Bildung der Ausschüsse für Grundsatzfragen und deren Zusammensetzung nach Ressortbereichen,
  7. 7.
  8. 8.
    Beanstandung, Änderung und Aufhebung von Beschlüssen der Ausschüsse für Grundsatzfragen nach Artikel 9 Abs. 3,
  9. 9.
    Bildung und Besetzung der Sachverständigenausschüsse,
  10. 10.
    Erlaß der Dienstanweisung.

Satzungen bedürfen der Genehmigung der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen des Landes Berlin.

(3) Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen/Beamten des Instituts. Soweit die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes dies zulassen, kann er Befugnisse in Einzelpersonalangelegenheiten auf die Präsidentin/den Präsidenten übertragen. Der Verwaltungsrat ernennt die Beamtinnen/Beamten, soweit er die Ausübung dieser Befugnis nicht der Präsidentin/dem Präsidenten überträgt. Er ist außerdem Dienstbehörde der Präsidentin/des Präsidenten.

(4) Der Verwaltungsrat besteht aus je einer Vertreterin/einem Vertreter der Länder, die/der jeweils von dem für die Bauaufsicht zuständigen Ministerium bestellt wird, einer weiteren Vertreterin/einem weiteren Vertreter des Landes Berlin, die/der von der Senatsverwaltung für Finanzen bestellt wird, und sieben Vertreterinnen/Vertretern des Bundes, die jeweils von den Bundesministerien für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, der Finanzen, für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung, für Verkehr, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Post und Telekommunikation bestellt werden; für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu bestellen.

(5) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat eine Stimme. Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse zur Erfüllung der in Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 Nr. 1 genannten Aufgaben bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen. Unter den vom Bund bestellten Mitgliedern ist eine Übertragung von Stimmen zulässig; einem Mitglied können jedoch jeweils höchstens die Stimmen für drei andere Mitglieder übertragen werden.

(6) Eine schriftliche Beschlußfassung ist möglich, wenn nicht mehr als drei Mitglieder widersprechen; Absatz 5 gilt entsprechend.

(7) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(8) Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern muß er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Die Vorsitzende/der Vorsitzende beruft die Sitzung ein und leitet sie. Sie/er stellt die Tagesordnung auf.