Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 12.05.2022, Az.: 4 U 89/21

Zurückweisung einer Berufung

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
12.05.2022
Aktenzeichen
4 U 89/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 30932
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 30.06.2021 - AZ: 10 O 4540/19 (002)

In dem Rechtsstreit
des Herrn M. H., ....,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
P. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ...,
Geschäftszeichen:
gegen
die V. Bank GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, ..., B.,
Beklagter und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Sch., M.-D., H. & Partner, ...,
Geschäftszeichen:
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht X, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Y und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Z
am 12. Mai 2022 beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 30. Juni 2021 - 10 O 4540/19 (002) - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Braunschweig ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf eine Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 6. April 2022 angekündigt, dass er beabsichtige, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Eine Stellungnahme des Klägers hierzu ist nicht eingegangen.

II.

Die Berufung des Klägers war durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das angefochtene Urteil erweist sich im Ergebnis auch gemessen an den Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren als zutreffend. Die Rügen des Klägers greifen nicht durch.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den ausführlichen Hinweisbeschluss des Senats vom 6. April 2022 Bezug genommen.

III.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3). Die Zurückweisung beruht auf den Umständen des Einzelfalls in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtslage. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass trotz Aussichtslosigkeit der Berufung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47, 48 GKG i.V.m. §§ 3, 4 ZPO. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 6. April 2022 Bezug genommen.