Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 11.01.2007, Az.: 2 A 88/05
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 11.01.2007
- Aktenzeichen
- 2 A 88/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 62066
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGGOETT:2007:0111.2A88.05.0A
Amtlicher Leitsatz
Der Gegenstandswert für ein Klageverfahren, dass dem Widerruf der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG a.F. betrifft beträgt 1.500,- Euro (Gegen BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.5 -).
Gründe
Aus dem Entscheidungstext
Gemäß § 30 Satz 1 RVG beträgt der Gegenstandswert in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen, 3.000,00 Euro, in sonstigen Klageverfahren 1.500,00 Euro.
Der Kläger hat sich mit seiner am 10. Februar 2005 erhobenen Klage gegen den mit Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2005 ausgesprochenen Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, gewendet. Hierbei handelt es sich entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht um ein sonstiges Klageverfahren im Sinne von § 30 Satz 1 RVG. Der Einzelrichter schließt sich der überzeugend begründeten Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 20. Januar 1994 (Az.: 9 B 15/94, DVBl 1994, 537) an. In dieser, zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 30 Satz 1 RVG, dem § 83 b Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, ergangenen Entscheidung heißt es:
"Der Gegenstandswert bemisst sich nach § 83 b Abs. 2 Satz 1 und 3 AsylVfG . Er beträgt für das Verfahren des Klägers zu 1 entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 6. Oktober 1993 3 000 DM und 1 500 DM für das seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2. Bei einer Klage, mit der - wie hier im Berufungsverfahren - allein die Verpflichtung auf Feststellung des Vorliegens der Abschiebungsschutzvoraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG begehrt wird, handelt es sich um ein sonstiges Klageverfahren im Sinne des § 83 b Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz AsylVfG; das sind alle asylrechtlichen Streitigkeiten außer den im 1. Halbsatz genannten. Der 1. Halbsatz betrifft die Klagen auf Asylanerkennung nach Art. 16 a GG allein oder zusammen mit dem Begehren der Feststellung der Abschiebungsschutzberechtigung nach § 51 Abs. 1 AuslG und gegebenenfalls auch nach § 53 AuslG . In allen anderen Fällen, also auch dann, wenn nur Abschiebungsschutz nach § 51 oder § 53 AuslG erstrebt wird, gilt der Gegenstandswert des § 83 b Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz AsylVfG. Wegen dieses Zusammenhangs und im Hinblick auf das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel einer vereinfachten Wertberechnung ist auch kein Raum für eine Differenzierung innerhalb der Regelung des Halbsatzes 1, etwa in der Weise, dass für jedes einzelne der dort aufgeführten Begehren Teilstreitwerte festgesetzt werden. Aus den gleichen Gründen erhöht sich der Wert für jede weitere Person gemäß § 83 b Abs. 2 Satz 3 AsylVfG in Klageverfahren einheitlich um 1 500 DM. Für die Nichtzulassungsbeschwerde ist § 83 b Abs. 2 AsylVfG im gleichen Sinne anzuwenden."
Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut und der Systematik des § 30 Satz 1 RVG. Der Kläger beruft sich für seine Ansicht, der Gegenstandswert sei auf 3.000,00 Euro festzusetzen, ohne Erfolg auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2006 (Az.: 1 C 15.05, AuAS 2006, 246). Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil (insoweit weder in der genannten Fundstelle noch in Juris abgedruckt) für einen vergleichbaren Fall wie diesen davon aus, dass der Gegenstandswert 3.000,00 Euro betrage. Indes gibt der 1. Senat für seine Rechtsauffassung weder eine Begründung noch setzt er sich mit den Gründen des zitierten Beschlusses des 9. Senats auseinander. Der Einzelrichter sieht sich daher nicht in der Lage, dieser Rechtsauffassung zu folgen.