Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 22.04.2022, Az.: 3 A 1197/21

Förderungshöchstdauer; Gesamtmaßnahme; konkludente Verlängerung der Förderungshöchstdauer; Maßnahmeabschnitt; Nachholstunden; Zur Berücksichtigungsfähgikeit von selbst finanzierten Nachholstunden im Rahmen des § 16 Abs. 3 AFBG

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
22.04.2022
Aktenzeichen
3 A 1197/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 46253
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2022:0422.3A1197.21.00

Amtlicher Leitsatz

Selbst finanzierte Nachholstunden, die der Fortbildungsträger als einem bereits abgeschlossenen Maßnahmeabschnitt zugehörig anerkannt hat, sind im Rahmen von § 16 Abs. 3 AFBG berücksichtigungsfähig, wenn sie innerhalb des bewilligten Gesamtmaßnahmezeitraum absolviert werden.

Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 30.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2021 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann eine vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Förderung einer Ausbildungsmaßnahme sowie Rückforderung gezahlter Beträge durch die Beklagte.

Der Kläger stellte bei der Beklagten unter dem 27.07.2016 einen Antrag auf individuelle Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für den in drei Ausbildungsabschnitte gegliederten Fortbildungskurs zum Meister im Elektrotechnikerhandwerk bei der D. (im Folgenden: Fortbildungsträger). Der erste Ausbildungsabschnitt ("Meistervorbereitung im Elektrotechnikerhandwerk, Teil I und II") sollte im Zeitraum 07.10.2016 bis "voraussichtlich" 31.07.2019 stattfinden und 1.150 Stunden umfassen (vgl. Bl. 5 f., 16 VV). Der zweite Ausbildungsabschnitt ("Meistervorbereitung Teil III - Wirtschaft und Recht") sollte "voraussichtlich" im September 2019 beginnen sowie "voraussichtlich" im April 2020 enden und "ca." 240 Stunden umfassen (Bl. 22 VV). Der dritte Ausbildungsabschnitt ("Meistervorbereitung [anerkannter] Teil IV - Ausbilder der Ausbilder") sollte "voraussichtlich" bereits im Juli 2019 stattfinden und "ca." 100 Stunden umfassen (Bl. 21 VV). Hinsichtlich des vorgenannten zweiten und dritten Ausbildungsabschnitts bat die Beklagte um einen "vollständigen Fortbildungsplan (zwecks Prüfung der gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 AFBG gesetzlich vorgegebenen Unterrichtsdichte)" (Bl. 13 VV). Hierzu bat die Beklagte um Vorlage eines Formblatts B oder um Übersendung entsprechender Platzreservierungen, aus denen sich Stundenumfang und Lehrgangszeitraum ergaben (Bl. 13, 20 VV). Der Kläger legte daraufhin entsprechende Platzreservierungen mit den oben wiedergegebenen, teilweise voraussichtlichen Angaben vor (Bl. 21, 22 VV).

Mit Bescheid vom 14.09.2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin die begehrte Förderung für die Lehrgangsgebühren des ersten Ausbildungsabschnitts ("Meistervorbereitung im Elektrotechnikerhandwerk, Teil I und II", Bl. 26 ff. VV), deren Zuschussanteil 2.478,00 Euro betrug und im Übrigen als Darlehensanspruch gegen die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährt wurde. In einem ersten Teilnahmenachweis des Fortbildungsträgers vom 23.03.2017 wurde dem Kläger die Teilnahme an 206 von 230 Präsenzstunden des ersten Ausbildungsabschnitts bescheinigt (Bl. 29 VV). Mit Bescheiden vom 14.06.2018 (Bl. 36 ff. VV) und 04.02.2019 (Bl. 43 ff. VV) bewilligte die Beklagte Zuschüsse i.H.v. 120,00 Euro bzw. 212,00 Euro zu diesbezüglichen Prüfungsgebühren.

Mit Antrag vom 24.07.2019 beantragte der Kläger die Bewilligung der Übernahme der Lehrgangsgebühren für den zweiten Ausbildungsabschnitt ("Meistervorbereitung Teil III - Wirtschaft und Recht") i.H.v. 1.600,00 Euro (vgl. Bl. 46 ff. VV) für den Zeitraum 20.08.2019 bis 02.04.2020, die dem Kläger mit Bescheid vom 26.07.2019 in Höhe eines Zuschusses von 640,00 Euro und im Übrigen als Darlehensanspruch gegen die KfW bewilligt wurde (Bl. 55 f. VV). Auf den Antrag des Klägers vom 13.03.2020 hin (Bl. 58 VV) bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 19.03.2020 zudem diesbezügliche Prüfungsgebühren, deren Zuschussanteil 112,00 Euro betrug (Bl. 62 ff. VV). Mit Blick auf den dritten Ausbildungsabschnitt ("Meistervorbereitung [anerkannter] Teil IV - Ausbilder der Ausbilder"), der ursprünglich voraussichtlich für Juli 2019 geplant war (s. oben), stellte der Kläger keinen (weiteren) Antrag. Die Gesamtsumme der Zuschüsse belief sich daher auf 3.562,00 Euro. Als "Bewilligungszeitraum" wiesen sämtliche vorgenannten Bescheide "Okt. 2016 bis Apr. 2020" aus und ergingen unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei nicht regelmäßiger Teilnahme.

U.a. mit Schreiben vom 20.08.2020 bat die Beklagte um Übersendung des ausgefüllten Formblatts F zum Nachweis der regelmäßigen Teilnahme des Klägers an der Maßnahme (Bl. 67 VV). Mit Schreiben vom 26.08.2020 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er das erbetene Formblatt F aufgrund der Corona-Pandemie bisher nicht habe beibringen können (Bl. 66 VV). Seine Frau sei Risikopatientin ("Schwangerschaft, entbunden am 04.06.2020 und Asthmatikerin") und er habe ab dem 19.03.2020 nicht mehr am Unterricht teilnehmen können. Zusammen mit anderen Fehltagen komme er nicht auf die geforderte Leistung. Für den "Kurs Teil 3" stünden ihm keine Zuschüsse zu.

Nach weiterer Aufforderung der Beklagten (vgl. Bl. 65 VV) brachte der Kläger das Formblatt F bei (Bl. 68, 71 VV). Darin wurden dem Kläger seitens des Fortbildungsträgers für den zweiten Ausbildungsabschnitt ("Meistervorbereitung Teil III - Wirtschaft und Recht", dort teilweise bezeichnet als "Geprüfter Fachmann für kaufmännische Betriebsführung", vgl. Bl. 50, 68 VV), der im Zeitraum "20.08.2019 bis 23.06.2020" stattgefunden habe, die Teilnahme an 90 von 274 angefallenen Stunden bescheinigt, wobei aufgrund der Corona-Pandemie vom 17.03.2020 bis zum 02.06.2020 kein Unterricht stattgefunden habe (Bl. 68 VV). Für den ersten Ausbildungsabschnitt ("Meistervorbereitung im Elektrotechnikerhandwerk, Teil I und II") wurden dem Kläger von angefallenen 1162 Präsenzstunden die Teilnahme an 743,5 Stunden bescheinigt (Bl. 71 VV). Für den dritten Ausbildungsabschnitt ("Meistervorbereitung [anerkannter] Teil IV - Ausbilder der Ausbilder"), bescheinigte der Fortbildungsträger für den Zeitraum "10.09.2018 bis 21.09.2018" von 100 angefallenen Präsenzstunden die Teilnahme an 90 Stunden (Bl. 71 VV).

Unter dem 30.09.2020 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Aufhebung des Bewilligungsbescheids und der Rückforderung des gesamten Förderbetrags an (Bl. 72 f. VV). Zugunsten des Klägers habe die Beklagte für den zweiten Ausbildungsabschnitt ("Meistervorbereitung Teil III - Wirtschaft und Recht") statt der "tatsächlichen 273" angefallenen Stunden wegen der Corona-Pandemie lediglich 90 angefallene Stunden angesetzt. Dies ergebe bei somit insgesamt 1352 angefallenen Stunden eine Teilnahme an 923,5 Stunden, was 68,3 % der angefallenen Präsenzstunden entspreche. Die erforderlichen 70 % der Präsenzstunden seien daher nicht erreicht worden.

Mit Schreiben des Klägers vom 08.10.2020 (vgl. Bl. 76, 80 VV) bat der Kläger die Beklagte, von der Rückforderung abzusehen. Die Teilnahme an den Unterrichtsstunden sei ihm nicht immer möglich gewesen, da er aus beruflichen Gründen oft deutschlandweit und im Ausland auf Montage gewesen sei. Zum Nachweis legte er einen Auszug aus seinem diesbezüglichen Arbeitsvertrag vor (Bl. 77 VV). Trotz allem habe er die Maßnahme erfolgreich abgeschlossen.

Mit Bescheid vom 30.12.2020 hob die Beklagte die Bewilligungsbescheide auf und forderte den gesamten als Zuschuss geleisteten Maßnahmenbetrag i.H.v. 3.562,- Euro zurück. Dabei gab sie die bereits im Anhörungsschreiben mitgeteilte Berechnung wieder. Die seitens des Klägers genannten beruflichen Gründe könnten nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Ein Ermessen sei der Beklagten nicht eröffnet.

In einem Telefongespräch zwischen den Beteiligten vom 04.01.2021 gab der Kläger an, dass er den dritten Ausbildungsabschnitt ("Meistervorbereitung [anerkannter] Teil IV - Ausbilder der Ausbilder"), der 80 Stunden betrage, erst im Januar 2021 besuchen werde (vgl. Bl. 85 VV). Den diesbezüglichen Teilnahmenachweis des Fortbildungsträgers, der ihm von 100 angefallenen Stunden die Teilnahme an 90 Stunden bescheinigt hatte (s. oben und Bl. 71 VV), könne er sich nicht erklären. Die Beklagte teilte dem Kläger in dem besagten Gespräch mit, dass sich unter Berücksichtigung dieser Stunden aus Januar 2021 eine Teilnahmequote von 68,6 Prozent ergäbe. In einem weiteren Gespräch vom gleichen Tag gab der Kläger ergänzend an, dass er zudem zwei Unterrichtswochen des ersten Ausbildungsabschnitts ("Meistervorbereitung im Elektrotechnikerhandwerk, Teil I und II") in einem anderen Meisterkurs nachgeholt habe (Bl. 87 VV). Die Beklagte teilte daraufhin mit, dass nur Stunden bei der Berechnung der Teilnahmequote berücksichtigt werden könnten, die im Fortbildungsplan angegeben und dann auch bewilligt worden seien.

Mit Schreiben vom 06.01.2021 legte der Kläger Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid ein (Bl. 88 VV). Hierbei vertiefte er sein bisheriges Vorbringen und ergänzte unter Beibringung einer entsprechenden Bescheinigung des Fortbildungsträgers in Gestalt eines weiteren Formblatts F vom 06.01.2021 (Bl. 89 ff. VV), dass er in Absprache mit dem Fortbildungsträger vom 03.02.2020 bis 07.02.2020 zusätzlich 38,5 Unterrichtsstunden im Kurs "Meistervorbereitung im Elektrotechnikerhandwerk, Teil I+II - Probeprüfung und SPS" im Rahmen einer "Nachholwoche" nachgeholt habe. Diese habe er selbst finanziert. Damit habe er bislang 952 Stunden absolviert. Der letzte Teil seiner Meisterausbildung finde in der Zeit vom 18.01.2021 bis 29.01.2021 statt. Dieser umfasse 80 Unterrichtsstunden. Nach deren Absolvierung steige seine Teilnahmequote auf insgesamt 72,7 %.

Mit Email vom 16.02.2021 bestätigte der Fortbildungsträger gegenüber der Beklagten auf deren Nachfrage hin, ob der Kläger am dritten Ausbildungsabschnitt ("Meistervorbereitung [anerkannter] Teil IV - Ausbilder der Ausbilder") ordnungsgemäß teilgenommen habe, dass der Kläger vom 18.01.2021 bis 29.01.2021 an dem Lehrgang "Ausbildung der Ausbilder (AdA)" im Umfang von 80 Stunden vollumfänglich teilgenommen habe (Bl. 96 VV). Der zuvor versandte Teilnahmenachweis beruhe auf einer Verwechslung aufgrund identischer Nachnamen. Der Fortbildungsträger übersandte sodann in einem weiteren Formblatt F vom 02.02.2021, eingegangen bei der Beklagten am 15.02.2021, wonach der in dem besagten Zeitraum im Januar 2021 an dem Ausbildungsabschnitt "Ausbildung der Ausbilder (AdA) - anerkannt als Teil IV" in vollem Umfang (80 Stunden) teilgenommen habe (Bl. 104 VV).

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2021 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück (Bl. 98 ff. VV). Dem legte sie nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage zunächst die folgende Berechnung zugrunde: Die Gesamtzahl der angefallenen Unterrichtsstunden betrage 1.332 Stunden. Hierbei habe er von 1.162 Stunden (erster Ausbildungsabschnitt) an 743,5 Stunden teilgenommen sowie von 90 angefallenen Stunden (aufgrund der Corona-Pandemie anstelle von 274 Stunden) des zweiten Ausbildungsabschnitts an 90 Stunden und von 80 Stunden des dritten Ausbildungsabschnitts (Zeitraum 18.01.2021-29.01.2021) an 80 Stunden teilgenommen. Die Beklagte resümierte: "Demnach ergeben sich für Ihren Lehrgang insgesamt 1.332 Gesamtstunden (1.162 + 80 + 90). Hiervon haben Sie an insgesamt 913,5 Stunden (743,5 + 80 + 90) teilgenommen. Dies ergibt eine Teilnahmequote von 68,58 %, sodass sie die für eine regelmäßige Teilnahme erforderliche Quote von 70 % nicht erreichen" (Bl. 100 VV). Die für den ersten Ausbildungsabschnitt im Februar 2020 auf eigene Kosten des Klägers nachgeholten 38,5 Stunden könnten dabei nicht berücksichtigt werden, da diese außerhalb des Zeitraums, der für diesen Ausbildungsabschnitt bewilligt worden sei ("07.10.2016 bis 30.06.2019"), lägen. Diese Nachholstunden seien somit nicht Bestandteil der Förderung durch die Beklagte. Auf diese Nichtberücksichtigung komme es aber nicht an, wenn auch unter Berücksichtigung dieser Stunden die Teilnahmequote von 70 % nicht erreicht werde. Werde die Gesamtstundenzahl der zu absolvierenden Unterrichtsstunden um 38,5 Stunden erhöht und die Absolvierung dieser Stunden berücksichtigt, ergebe sich eine Quote von 69,46 %. Somit führe die Berücksichtigung der auf eigene Kosten absolvierten Nachholstunden nicht zum Erreichen der erforderlichen Quote. Die erforderlichen Stunden könnten auch nicht mehr erreicht werden, da die Fortbildung des Klägers abgeschlossen sei. Daher sei der Bewilligungsbescheid vom 14.09.2016, zuletzt geändert durch Bescheid 19.03.2020, vollständig aufzuheben und die bisher gezahlten Förderleistungen i.H.v. 3.562,- Euro seitens des Klägers zu erstatten.

Hiergegen hat der Kläger am 26.02.2021 Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 30.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2021 aufzuheben.

Er vertieft sein bisheriges Vorbringen und ergänzt, dass seiner Auffassung nach die Beklagte auch die Verfahrensvorschrift des § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG verletzt habe, indem ein entsprechender Hinweis an den Kläger unterblieben sei. Er habe hinsichtlich des ersten Ausbildungsabschnitts zudem nicht nur an einer, sondern an zwei Nachholwochen im Umfang von je 38,5 Stunden teilgenommen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt nunmehr u.a. vor, dass der Kläger am dritten Ausbildungsabschnitt ("Meistervorbereitung [anerkannter] Teil IV - Ausbilder der Ausbilder") nicht teilgenommen habe. Sie meint, dass Nachholstunden, die außerhalb eines für einen bestimmten Zeitraum bewilligten Maßnahmeabschnitts liegen, nicht berücksichtigungsfähig seien. Insoweit sei es insbesondere unerheblich, dass die Bewilligungsbescheide der Beklagten die einzelnen Zeiträume für die Maßnahmeabschnitte nicht nannten, sondern lediglich den Gesamtmaßnahmezeitraum.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (vgl. § 87a Abs. 2, 3 VwGO), ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Rückforderungsbescheids ist hier das AFBG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des AFBG vom 15.06.2016 (BGBl. I S. 1450), welches zum 01.08.2016 in Kraft getreten ist. Denn nach § 30 Abs. 1 AFBG in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung (Bekanntmachung vom 12.08.2020, BGBl. I S. 1936, zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 22.11.2021, BGBl. I S. 4906) sind für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die bis zum Ablauf des 31.07.2020 abgeschlossen worden sind, die Vorschriften des Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31.07.2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Gemäß § 30 Abs. 2 AFBG (in der vorgenannten, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung) sind für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die vor dem 31. Juli 2020 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen worden sind, die Vorschriften des Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung - mit Ausnahme der §§ 10, 12 und 17a - weiterhin anzuwenden. Da die streitbefangene Fortbildungsmaßnahme nicht, wie ursprünglich beantragt und bewilligt, Ende April 2020 endete, sondern erst Ende Januar 2021 (s. unten), gelten vorliegend mithin - mit Ausnahme der vorliegend nicht entscheidungserheblichen §§ 10, 12 und 17a AFBG - die Regelungen des AFBG in der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Fassung vom 15.06.2016. § 30 Abs. 1, 2 AFGB in dieser letztgenannten, hier anwendbaren Fassung (im Folgenden: AFBG a.F.) schließen mittels des darin genannten Stichtags (31.07.2016) die Geltung von zeitlich noch weiter zurückliegenden Gesetzesfassungen aus, da die hier streitbefangene Fortbildungsmaßnahme erst im Oktober 2016 begann (vgl. Bl. 5 VV).

Als Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid kommt nach Auffassung des Berichterstatters einzig § 16 Abs. 3 AFBG a.F. in Betracht, da dieser - angesichts seiner speziellen Voraussetzungen - die allgemeine Regelung des § 16 Abs. 2 AFBG a.F. i.V.m. § 9a Abs. 1 Satz 5 AFBG a.F. verdrängt. Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann diese bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid insgesamt aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten, es sei denn, er oder sie hat die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen.

Diese tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 AFBG a.F. sind für den streitgegenständlichen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides nach Auffassung des Berichterstatters nicht gegeben. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hat der Kläger die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nachgewiesen. Was unter "regelmäßiger Teilnahme" i.S.d. § 16 Abs. 3 AFBG a.F. zu verstehen ist, regelt § 9a Abs. 1 AFBG a.F. Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat regelmäßig an der geförderten Maßnahme teilzunehmen. Die Leistungen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin müssen erwarten lassen, dass er oder sie die Maßnahme erfolgreich abschließt. Dies wird in der Regel angenommen, solange er oder sie die Maßnahme zügig und ohne Unterbrechung absolviert und er oder sie sich um einen erfolgreichen Abschluss bemüht. Eine regelmäßige Teilnahme liegt vor, wenn die Teilnahme an 70 Prozent der Präsenzstunden und bei Fernunterricht (§ 4) oder bei mediengestütztem Unterricht (§ 4a) an 70 Prozent der Leistungskontrollen nachgewiesen wird.

Der Kläger hat vorliegend regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, da er im Sinne von § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG a.F. mindestens 70 Prozent der Präsenzstunden der in Teilzeit und Präsenz absolvierten Fortbildungsmaßnahme absolviert hat. Die Gesamtzahl der angefallenen Präsenzstunden belief sich - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - auf 1.332 Stunden (1.162 Stunden des ersten Maßnahmeabschnitts zzgl. 90 Stunden des zweiten Maßnahmeabschnitts zzgl. 80 Stunden des dritten Maßnahmeabschnitts). Der Kläger hat davon in Summe an 952 Präsenzstunden teilgenommen, was einer § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG a.F. gerecht werdenden Teilnahmequote mit Blick auf die Gesamtmaßnahme von gerundet 71,47 Prozent ergibt. Die vom Kläger besuchten 952 Präsenzstunden setzen sich dabei aus absolvierten 743,5 Stunden (erster Maßnahmeabschnitt) und 90 Stunden (zweiter Maßnahmeabschnitt) zusammen, was in Summe zunächst 833,5 Stunden ergibt. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten sind jedoch auch die vom Kläger Ende Januar 2021 vollständig absolvierten 80 Stunden, die den dritten Maßnahmeabschnitt bildeten (dazu nachfolgend unter 1.), sowie die im Februar 2020 auf eigene Kosten absolvierten 38,5 Nachholstunden, die der Fortbildungsträger als dem ersten Maßnahmeabschnitt zugehörig anerkannt hat (dazu nachfolgend unter 2.), im Rahmen des § 16 Abs. 3 AFBG a.F. zu berücksichtigen und demgemäß hinzuzuaddieren, woraus sich die (rechtlich hinreichende) Gesamtzahl von 952 absolvierten Präsenzstunden ergibt. Demgemäß kann hier offenbleiben, ob die Beklagte Hinweispflichten verletzt hat (dazu nachfolgend unter 3.) oder ob der Kläger noch eine weitere Nachholwoche absolviert hat (dazu nachfolgend unter 4.).

1. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten sind zunächst die im Januar 2021 absolvierten 80 Präsenzstunden, die den dritten Maßnahmeabschnitt ("Meistervorbereitung [anerkannter] Teil IV - Ausbilder der Ausbilder") bildeten, in Ansehung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls vollumfänglich zugunsten des Klägers zu berücksichtigen. Dies folgt daraus, dass die Beklagte dem Kläger diese ausdrücklich anerkannt hat. So hat sie in ihrem Widerspruchsbescheid vom 17.02.2021 ausgeführt: "Eine Nachfrage bei Ihrem Fortbildungsträger des Teils IV hat weiterhin ergeben, dass Sie im Zeitraum 18.01.2021 bis 29.01.2021 von 80 Stunden an allen 80 Stunden teilgenommen haben. Demnach ergeben sich für Ihren Lehrgang insgesamt 1.332 Gesamtstunden (1.162 + 80 + 90). Hiervon haben Sie an insgesamt 913,5 Stunden (743,5 + 80 + 90) teilgenommen" (Bl. 100 f. VV).

Dabei handelt es sich um eine den Kläger begünstigende Regelung i.S.d. § 31 Satz 1 SGB X. Dies ergibt die Auslegung nach den auf Verwaltungsakte entsprechend anwendbaren §§ 133, 157 BGB, wonach auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.09.1999 - 2 C 22.98, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.04.2020 - 13 LA 323/19, juris Rn. 12). Bei der Ermittlung des objektiven Erklärungswertes einer behördlichen Erklärung sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, auch die Begründung des Verwaltungsakts (BVerwG, Beschl. v. 30.06.2011 - 3 B 87.10, juris Rn. 3). Unklarheiten gehen zulasten der Verwaltung (BVerwG, Beschl. v. 17.08.1995 - 1 C 15.94, juris Rn. 17). Dem Wortlaut der soeben zitierten Passage nach wurden seitens der Beklagten eigens Erkundigungen zum dritten Maßnahmeabschnitt angestellt und die gewonnenen Erkenntnisse ausgewertet, um die dabei ermittelten 80 Präsenzstunden vollumfänglich und vorbehaltslos zugunsten des Klägers in die Berechnung der Teilnahmequote einzubeziehen. Bereits hieraus folgt, dass nach dem objektiven Empfängerhorizont eine den Kläger begünstigende Regelung vorliegt.

Auch im Lichte der vorangegangenen Kommunikation zwischen den Beteiligten können die oben zitierten Ausführungen der Beklagten nur als eine den Kläger begünstigende Regelung aufgefasst werden. Im Vorfeld hatte es beim Fortbildungsträger eine Namensverwechslung gegeben, infolge derer der Fortbildungsträger dem Kläger fälschlicherweise die Teilnahme am dritten Maßnahmeabschnitt bereits für das Jahr 2018 bescheinigt hatte. Als dies dem Kläger auffiel, fanden Anfang Januar 2021 zwischen den Beteiligten Gespräche statt, die das Versehen des Fortbildungsträgers aufdeckten und in welchen der Kläger seine Absicht gegenüber der Beklagten äußerte, den dritten Maßnahmeabschnitt Ende Januar 2021 zu absolvieren (Bl. 85 VV). Erkennt die Beklagte im Anschluss ebenjene 80 Präsenzstunden im Widerspruchsbescheid vom 17.02.2021 an und stellt sie vollumfänglich in die Berechnung ein, wird nach dem objektiven Empfängerhorizont nochmals deutlich, dass es sich nicht etwa um eine beiläufige und versehentlich getätigte Äußerung der Beklagten im Rahmen der (ggf. fehlerhaften) Begründung des Widerspruchsbescheids handelte, sondern um eine mit Rechtsbindungswillen verbundene Reaktion der Beklagten auf den im Rahmen der vorangegangenen Kommunikation bereits thematisierten Wunsch des Klägers.

Inhaltlich hat die Beklagte damit sowohl die Anerkennung der besagten 80 Präsenzstunden also auch (konkludent) eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer geregelt. Die Ende Januar 2021 absolvierten 80 Präsenzstunden des dritten Maßnahmeabschnitts lagen außerhalb der ursprünglichen Förderungshöchstdauer. Die Förderungshöchstdauer der vorliegend in Teilzeit absolvierten und im Oktober 2016 begonnenen Maßnahme hätte an sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AFBG a.F. nach 48 Monaten, d.h. Ende September 2020, geendet. Zwar hat der Kläger keinen ausdrücklichen Antrag auf Verlängerung der Förderungshöchstdauer gestellt. Einen solchen sieht jedenfalls der Wortlaut von § 11 Abs. 1 AFBG a.F. - im Gegensatz etwa zu § 11 Abs. 2 AFBG a.F. betreffend u.a. den Unterhaltsbetrag - jedoch auch nicht vor. Im Übrigen liegt ein konkludenter Antrag des Klägers auf Verlängerung der Förderungshöchstdauer vor. Er hat die Geburt seines Kindes während des ursprünglichen Maßnahmenzeitraums sowie die vorgetragene Eigenschaft seiner Frau als Covid-19-Risikopatientin als Grund für Verzögerungen und damit thematisch einschlägige Gründe für eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer angeführt (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AFBG a.F.). Zudem hat er der Beklagten seine Absicht, den dritten Maßnahmeabschnitt (erst) im Januar 2021 zu absolvieren, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens Anfang Januar 2021 mitgeteilt. Insgesamt liegt damit jedenfalls ein konkludent gestellter Antrag des Klägers auf Verlängerung der Förderungshöchstdauer vor, auf welchen die Beklagte nach dem objektiven Empfängerhorizont im Widerspruchsbescheid mit einer entsprechenden (jedenfalls konkludenten) Verlängerung der Förderungshöchstdauer reagiert hat.

Dass der Kläger für den dritten Maßnahmeabschnitt, d.h. 80 Präsenzstunden im Januar 2021, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine konkreten Kosten gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, ist rechtlich unerheblich. Es steht nach dem AFBG (a.F.) im freien Ermessen einer jeden antragstellenden Person, ob sie die Kosten eines Maßnahmeabschnitts, an dem sie teilgenommen und dessen konkrete Kosten die Beklagte dem Grunde nach bewilligt hat, gegenüber der Beklagten durch einen entsprechenden (weiteren) Antrag auch geltend macht.

2. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten sind ferner auch die durch den Kläger selbstfinanzierten, im April 2020 in einem anderen Meisterkurs nachgeholten 38,5 Präsenzstunden des ersten Maßnahmeabschnitts zugunsten des Klägers zu berücksichtigen. Dies folgt zunächst - selbständig tragend - nach Auffassung des Berichterstatters daraus, dass der Gesetzgeber mit Blick auf die regelmäßige Teilnahme in § 16 Abs. 3 AFGB a.F. maßgeblich auf einen "Nachweis des Bildungsträgers" abstellt (vgl. auch § 16 Abs. 4 Satz 1 AFGB a.F.), woraus folgt, dass die Förderbehörde grundsätzlich an die diesbezüglichen Angaben des Fortbildungsträgers gebunden ist (vgl. eingehend VG Ansbach, Urt. v. 08.09.2021 - AN 2 K 21.00194, juris Rn. 41, m.w.N.). Vorliegend hat der Fortbildungsträger dem Kläger die besagten 38,5 Stunden aus der Nachholwoche im Februar 2020 vollumfänglich als Bestandteil des ersten Maßnahmeabschnitts in einem weiteren Formblatt F anerkannt (vgl. Bl. 91 VV). Dementsprechend ist die Beklagte an diese Angaben grundsätzlich gebunden und hat diese zugunsten des Klägers in die Berechnung der Teilnahmequote nach § 16 Abs. 3 AFBG a.F. einzubeziehen. Anzeichen von Kollusion o.ä., die dazu führen könnten, dass die Beklagte nicht an die Angaben des Fortbildungsträgers in den eingereichten Formblättern gebunden ist, liegen nicht vor. Da der Fortbildungsträger diese 38,5 Stunden im vorliegenden Einzelfall ausdrücklich als "Nachholung" bezeichnet hat (Bl. 91, Zeile 13 VV, vgl. auch Bl. 89 VV), sind diese dem Kläger auch ausschließlich auf der Habenseite und nicht - wie die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid ausgeführt hat - zugleich auf der Sollseite anzurechnen. Dem Wortsinn des Begriffs "Nachholung" ist immanent, dass es sich nicht um zusätzliche erforderliche Stunden handelte, sondern um Regelstunden des ersten Ausbildungsabschnitts, die seitens des Klägers lediglich zu einem späteren Zeitpunkt absolviert wurden.

Diesem Ergebnis stehen Rechtsvorschriften des AFBG a.F. nicht entgegen. Vielmehr ergibt dessen Auslegung insgesamt, dass selbst finanzierte Nachholstunden eines Maßnahmeabschnitts, die zwar außerhalb des ursprünglich geplanten Zeitraums für diesen Maßnahmeabschnitt, aber innerhalb des bewilligten Gesamtmaßnahmezeitraums absolviert und durch den Fortbildungsträger als dem besagten Maßnahmeabschnitt zugehörig anerkannt werden, im Rahmen des § 16 Abs. 3 AFBG grundsätzlich (allein) auf der Habenseite der teilnehmenden Person zu berücksichtigen sind. Dies folgt zunächst daraus, dass der Wortlaut des § 16 Abs. 3 AFGB auf den Begriff "Maßnahme" abstellt, womit auch bei mehreren Maßnahmeabschnitten die Gesamtmaßnahme bezeichnet ist (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 02.02.2021 - 4 L 116/20, juris Rn. 6, auch unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs). Dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 AFBG a.F. zufolge setzt ein Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid somit voraus, dass die regelmäßige Teilnahme an der (Gesamt-)Maßnahme "bis zum Ende der [Gesamt-]Maßnahme" nicht mehr erreicht werden kann. Der Wortlaut des § 16 Abs. 3 AFBG a.F. ist mit seiner Bezugnahme auf den Gesamtmaßnahmezeitraum demnach für die Berücksichtigungsfähigkeit von Nachholstunden aus sämtlichen Maßnahmeabschnitten offen und stellt lediglich die Bedingung auf, dass diese Nachholung - wie hier - innerhalb des Gesamtmaßnahmezeitraums geschieht (so im Ergebnis auch der Vortrag des dortigen Beklagten in VG Ansbach, Urt. v. 15.06.2021 - AN 2 K 20.02584, juris Rn. 6, zu einer einzelnen Maßnahme ohne Abschnittsunterteilung).

Dass dies der Regelungsinhalt von § 16 Abs. 3 AFBG a.F. ist, wird auch im Rahmen der systematischen Auslegung deutlich. Gemäß § 7 Abs. 5 AFBG a.F. wird die Wiederholung einer gesamten Maßnahme nur einmal gefördert, wenn 1. die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und 2. eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 Satz 2 nachzuholen. Gemäß § 7 Abs. 7 AFBG a.F. gilt diese Regelung für einzelne Maßnahmeabschnitte entsprechend. Demnach verschafft § 7 Abs. 5, 7 AFBG a.F. teilnehmenden Personen im besonderen Einzelfall einen Förderanspruch gegen die Beklagte mit Blick auf die Wiederholung von gesamten Maßnahmeabschnitten, d.h. auf Förderung der nochmaligen späteren Absolvierung sämtlicher Stunden eines an sich bereits abgeschlossenen Maßnahmeabschnitts. Wenn aber eine solche Wiederholung von gesamten Maßnahmeabschnitten - folgerichtig einschließlich der verpflichtenden späteren Berücksichtigung der Stunden im Rahmen des § 16 Abs. 3 AFBG a.F. - im Einzelfall gar einen Förderanspruch vermittelt, dann wäre die Annahme widersinnig, eine selbst finanzierte Wiederholung oder Nachholung von einzelnen Stunden, die - wie hier - im Rahmen des ursprünglichen Bewilligungszeitraums und der ursprünglichen Förderungshöchstdauer (hier: bis einschließlich September 2020) stattfindet und für die ein Antrag auf Förderung nicht einmal gestellt wird, im Rahmen des § 16 Abs. 3 AFBG a.F. für nicht berücksichtigungsfähig zu halten. Im Gegenteil muss die diesbezügliche Berücksichtigungsfähigkeit erst recht vom Gesetzgeber gewollt sein.

Dies wird ferner aus einer näheren Betrachtung von § 7 Abs. 5 Nr. 2 AFBG deutlich: Der Gesetzgeber kennt und billigt dem Wortlaut dieser Regelung nach die (förderungsausschließende) Situation, dass "eine zumutbare Möglichkeit [...] besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 Satz 2 nachzuholen". Es wäre gesetzessystematisch jedoch widersinnig, anzunehmen, dass der Gesetzgeber einerseits - förderungsausschließend - von der Existenz der Situation und Möglichkeit ausgeht, Fortbildungsstoff auf zumutbare Weise nachzuholen, dass er andererseits aber entsprechenden und ganz in seinem Sinne nachgeholten Fortbildungsstoff - wiederum förderungsausschließend - von der Berücksichtigungsfähigkeit nach § 16 Abs. 3 AFBG a.F. ausschließen wollte. Im vorliegenden Einzelfall erschiene dies in besonderem Maße widersinnig, da hier die in Rede stehende Nachholung von Stunden aus dem ersten Maßnahmeabschnitt (im Februar 2020) gar ohne die in § 7 Abs. 5 Nr. 2 AFBG a.F. genannte Verlängerung der Förderungshöchstdauer auskam. Der Wortlaut des § 7 Abs. 5 Nr. 2 AFBG a.F. spricht auch insofern für das o.g. Auslegungsergebnis, als er - auch mit Blick auf einzelne Maßnahmeabschnitte (§ 7 Abs. 7 AFBG a.F.) - pauschal an den Begriff "Fortbildungsstoff" anknüpft und diesen sodann ins Verhältnis zur Förderungshöchstdauer setzt, welche wiederum einen ausschließlichen Bezug zur Gesamtmaßnahme aufweist (vgl. § 11 Abs. 1 AFBG a.F.). Auch hieran wird deutlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls eine selbstfinanzierte Nachholung von Fortbildungsstoff aus vorangegangenen, ggf. bereits abgeschlossenen Maßnahmeabschnitten ohne Nachteile für die teilnehmende Person möglich sein soll. Solange dies im Rahmen des Gesamtmaßnahmezeitraums bzw. der Förderungshöchstdauer geschieht, müssen derartige Stunden folgerichtig auch im Rahmen des § 16 Abs. 3 AFBG a.F. berücksichtigungsfähig sein. Dass dies dem Willen des Gesetzgebers entspricht, verdeutlicht auch die Begründung des Gesetzentwurfs: Darin wird als zumutbare Möglichkeit der Nachholung von Fortbildungsstoff im Rahmen des § 7 Abs. 5 Nr. 2 AFBG a.F. insbesondere ausdrücklich die "zeitweise Teilnahme an einer Maßnahme" genannt (vgl. BT-Drs. 13/2490, S. 16 f.). Der Kläger hat vorliegend zeitweise an einer solchen Maßnahme teilgenommen, als er Fortbildungsstoff des ersten Ausbildungsabschnitts in einem anderen, aber inhaltsgleichen Meisterkurs desselben Fortbildungsträgers auf eigene Kosten nachgeholt hat.

Diesem Auslegungsergebnis stehen auch die Regelungen über den Fortbildungsplan gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 AFBG a.F. nicht entgegen. Hierfür spricht bereits, dass diese ihrem Wortlaut nach den Förderanspruch regeln (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG a.F.: "umfasst die Förderung", vgl. ferner § 6 Abs. 2 AFBG a.F.: "wird nur gefördert, wenn") und demnach zu selbst finanzierten Nachholungen von Fortbildungsstoff, für die keine Förderung beantragt wird, keine unmittelbare Regelung enthalten. Wollte man sich an etwaigen Rechtsgedanken der genannten Vorschriften orientieren, spräche derjenige in § 6 Abs. 2 Nr. 1 AFBG a.F. zudem gerade dafür, dass die vorliegenden Nachholstunden im Rahmen des § 16 Abs. 3 AFBG a.F. zu berücksichtigen sind. So vermittelt § 6 Abs. 2 Nr. 1 AFBG a.F. einen Förderanspruch für einen gesamten Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wenn er inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht. Wenn das Gesetz aber einen Förderanspruch für inhaltlich entsprechende gesamte Maßnahmeabschnitte vermittelt, dann wäre es wiederum gesetzessystematisch widersinnig, einzelne Nachholstunden aus einem inhaltsgleichen Fortbildungskurs desselben Fortbildungsträgers, die selbst finanziert werden, im Rahmen des § 16 Abs. 3 AFBG a.F. nicht zum Vorteil der förderungsempfangenden Person gelten zu lassen.

Soweit die genannten Vorschriften die Aufstellung eines Fortbildungsplans vorgeben, bezweckt der Gesetzgeber damit zwar auch, dass die antragstellende Person zu einer geordneten Planung der einzelnen Abschnitte angehalten wird (vgl. BT-Drs. 13/3698, S. 16). Diese Regelung bezieht sich jedoch auf den Zeitpunkt der Antragstellung und bestimmt nicht, dass selbst finanzierte Nachholstunden, die im Übrigen nach Auffassung des Berichterstatters ebenfalls ein Zeichen von Zielstrebigkeit sein können, im Rahmen des § 16 Abs. 3 AFBG a.F. nicht berücksichtigungsfähig sein sollen. Im Übrigen besteht das vorrangige Ziel des Fortbildungsplans nach Auffassung des Berichterstatters darin, der Beklagten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zum Zeitpunkt der Antragstellung die Bestimmung zu ermöglichen, ob eine einheitliche Gesamtmaßnahme oder ggf. mehrere eigenständige Maßnahmen vorliegen (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 26.11.2009 - 4 A 120/09, juris Rn. 19). Dieses Ziel, das die Beklagte dem Kläger gegenüber (als einziges Ziel des Fortbildungsplans) auch ausdrücklich genannt hat, wird nicht tangiert, wenn einer antragstellenden Person im Rahmen des § 16 Abs. 3 AFBG a.F. Nachholstunden, die - wie hier - durch den Fortbildungsträger als einem bestimmten Maßnahmeabschnitt zugehörig anerkannt werden und die im Rahmen des Gesamtmaßnahmezeitraums absolviert werden, zugunsten der antragstellenden Person berücksichtigt werden.

Unabhängig davon kann die Beklagte in Ansehung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls aus § 6 AFGB a.F. nichts für sich herleiten: Sie hat es im Rahmen des Antragsverfahren akzeptiert, dass der Kläger bzw. der Fortbildungsträger teils ungefähre Angaben zum Stundenumfang sowie überwiegend lediglich "voraussichtliche" Zeitangaben zu den Zeiträumen der jeweiligen Ausbildungsabschnitte getätigt haben. Hat sie ihre Bewilligung aber auf derart ungefähre und "voraussichtliche" Zeitangaben gestützt, kann sie spätere Abweichungen von diesen voraussichtlichen Zeitangaben oder - wie hier - später als geplant, aber innerhalb des Gesamtmaßnahmezeitraums absolvierte Präsenzstunden dem Kläger im Rahmen des § 16 Abs. 3 AFBG a.F. nicht entgegenhalten.

Dem o.g. Auslegungsergebnis steht schließlich auch § 16 Abs. 4 Satz 1, 2 AFBG a.F. nicht entgegen. Zwar könnte das Recht der antragstellenden Person, Stunden aus vorangegangenen Maßnahmeabschnitten auf eigene Kosten innerhalb des Gesamtmaßnahmezeitraums nachzuholen, ggf. als Einwand im Verwaltungsverfahren - z.B. nach Einreichung eines stundenmäßig deutlich defizitären Teilnahmenachweises - vorgebracht werden, was dann einen entsprechenden anschließenden Kontrollaufwand der Beklagten auslösen könnte. Dieser mögliche Verwaltungsaufwand ist angesichts des Wortlauts und der oben dargestellten gesetzgeberischen Entscheidungen und Wertungen nach Auffassung des Berichterstatters jedoch hinzunehmen. Die antragstellende Person wäre zudem im Rahmen ihrer diesbezüglichen Darlegungslast gehalten, hinreichend substantiierte und konkrete Angaben zu einer beabsichtigten Nachholung und der Anerkennung einer solchen Nachholung durch den Fortbildungsträger zu tätigen, sodass die Beklagte - verwaltungseffizient - einen geeigneten nächsten Vorlagezeitpunkt für den weiteren Teilnahmenachweis i.S.v. § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG a.F. festlegen könnte. Sollte eine Nachholung - wie hier - erst nach Abschluss der Gesamtmaßnahme in Gestalt eines weiteren Formblatts F mitgeteilt werden, ist nach Auffassung des Berichterstatters im Übrigen nicht ersichtlich, dass der Beklagten ein zusätzlicher nennenswerter Verwaltungsaufwand entstünde.

3. In Anbetracht der materiellen und zur Aufhebung führenden Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids kann vorliegend offenbleiben, ob dieser in Ansehung der besonderen Umstände des Einzelfalls auch formell rechtswidrig ist, weil die Beklagte ggf. pflichtwidrig einen Hinweis gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG a.F. nicht getätigt hat, obwohl sie im Widerspruchsverfahren über sämtliche Informationen des Klägers und des Fortbildungsträgers darüber verfügte, dass der Kläger den dritten Maßnahmeabschnitt in Form von 80 Unterrichtsstunden für Ende Januar 2021 geplant hatte und er diese Stunden zur Erfüllung der Teilnahmequote von 70 Prozent der Gesamtstunden benötigte, da er bei Hinzurechnung lediglich der 38,5 Nachholstunden aus Februar 2020 insgesamt nur 872 Stunden (entsprechend rund 65,5 Prozent) absolviert hätte. Es bestand daher auch kein Anlass, das Verfahren in Anbetracht des vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Revisionsverfahrens bezüglich des Verhältnisses von § 16 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 AFBG a.F. und etwaigen Auswirkungen auf die Hinweispflicht gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG a.F. (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.04.2020 - 5 B 2/20 u.a., juris) auszusetzen.

4. Offenbleiben kann ferner, ob der Kläger - über die eingereichten Teilnahmenachweise des Fortbildungsträgers hinaus - zusätzlich an einer zweiten Nachholwoche im Umfang von weiteren 38,5 Stunden teilgenommen hat. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, da der Kläger auch ohne diese behaupteten weiteren Stunden die gesetzliche Teilnahmequote von 70 % erreicht und somit regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen hat.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.