Abschnitt 2 NBesG§60DRdErl - Herabsetzung der Anwärterbezüge
Bibliographie
- Titel
- Durchführungshinweise zu § 60 NBesG
- Redaktionelle Abkürzung
- NBesG§60DRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
2.1 Voraussetzungen
Eine Herabsetzung kommt nur in Betracht, wenn sich aufgrund des in Nummer 2.1.1.1 genannten Tatbestandes der Vorbereitungsdienst verlängert und in Fällen der Nummer 2.1.1.2 außerdem die Verzögerung von der Beamtin oder dem Beamten zu vertreten ist.
2.1.1 Sofern nicht nach § 60 Abs. 1 Satz 3 NBesG von einer Herabsetzung abzusehen ist, wird der Anwärtergrundbetrag grundsätzlich herabgesetzt, wenn die Referendarin, der Referendar, die Anwärterin oder der Anwärter
2.1.1.1
die den Vorbereitungsdienst abschließende Prüfung nicht bestanden hat,
2.1.1.2
aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat
eine Zwischenprüfung nicht bestanden hat,
einen sonstigen Leistungsnachweis nicht erbracht hat,
das Ziel eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht hat,
einen Ausbildungsabschnitt unterbrochen hat,
nicht zu der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung zugelassen worden ist oder
einen Prüfungsteil wiederholen musste.
2.1.2 Nicht von der Beamtin oder dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zu vertreten sind insbesondere
Zeiten einer Erkrankung,
Zeiten eines Beschäftigungsverbotes für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften,
Zeiten einer Elternzeit,
Freistellungen nach § 4 Nds. SUrlVO zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten.
2.2 Höhe der Herabsetzung
Der Anwärtergrundbetrag wird in der Regel um 15 % herabgesetzt. Beruht das Nichtbestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung, der Zwischenprüfung, eines sonstigen Leistungsnachweises oder die Wiederholung eines Prüfungsteils (Nummern 2.1.1.1 und 2.1.1.2) auf einem Täuschungsversuch oder einem Ordnungsverstoß, so wird der Anwärtergrundbetrag in der Regel um 30 % herabgesetzt.
2.3 Zeitliche Begrenzung der Herabsetzung
2.3.1 Die Anwärterbezüge sind mit dem Ersten des ersten vollen Kalendermonats, um den der Vorbereitungsdienst verlängert wird, herabzusetzen. Der Zeitraum endet mit Ablauf des Monats, in dem die den Vorbereitungsdienst abschließende Prüfung endgültig bestanden oder endgültig nicht bestanden wird.
2.3.2 Abweichend von Nummer 2.3.1 wird die Dauer der Herabsetzung der Anwärterbezüge in den Fällen des § 60 Abs. 1 Satz 4 NBesG nur auf denjenigen Teil des Vorbereitungsdienstes begrenzt, der wegen des Nichtbestehens einer Zwischenprüfung oder der Nichterbringung eines sonstigen Leistungsnachweises zusätzlich abzuleisten ist. Der Zeitraum beginnt regelmäßig mit dem folgenden Ersten des Monats, in dem die geforderten Leistungen nicht bestanden oder nicht erbracht wurden.
2.4 Ausnahmen von der Herabsetzung
2.4.1 Werden die Prüfungsleistungen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung innerhalb des in § 60 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 NBesG genannten Zeitrahmens erbracht, ist von einer Herabsetzung abzusehen. Die Wiederholungsprüfung muss erfolgreich innerhalb des Dreimonatszeitraumes abgelegt werden; das endgültige Nichtbestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung führt ansonsten nach § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NLVO zur Beendigung des Beamtenverhältnisses. Kann eine Prüfung wegen einer zulässigen Verhinderung (z. B. Erkrankung der Beamtin oder des Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst) nicht angetreten werden, so ist ebenfalls von einer Herabsetzung abzusehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Prüfung zunächst innerhalb des Dreimonatszeitraumes angesetzt wurde, aber aus Gründen, die nicht vom Prüfling zu vertreten sind, verschoben wird. Endet der Dreimonatszeitraum in den Sommerferien und ist aus schulorganisatorischen Gründen eine Wiederholungsprüfung erst innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen nach Ende der Sommerferien möglich, so sind die Anwärterbezüge nicht zu kürzen.
2.4.2 Über die Anerkennung besonderer Härtefälle, in denen von einer Kürzung abzusehen ist, entscheidet im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens (§ 40 VwVfG) die nach § 60 Abs. 1 NBesG bestimmte Stelle.
Besondere Härtefälle können dann vorliegen, wenn für den Dienstherrn eine gesteigerte Fürsorgepflicht besteht, wie z. B.
bei (Schwer-)Behinderung nach dem SGB IX oder
in Fällen besonderer familiärer und persönlicher Belastung (schwere Erkrankung der Beamtin oder des Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, schwere Erkrankung naher Angehöriger, Unterhaltsverpflichtung gegenüber Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern i. S. des LPartG oder Kindern).
Darüber hinaus kann ein besonderer Härtefall auch in der wirtschaftlichen Lage der Beamtin oder des Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst begründet sein, wenn die Herabsetzung im Vergleich zu anderen von einer Kürzung betroffenen Beamtinnen und Beamten sie oder ihn ungewöhnlich nachteilig treffen würde.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 5.2 des RdErl. i.d.F. vom 18. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 479)