§ 16 LwKG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Landwirtschaftskammern
- Redaktionelle Abkürzung
- LwKG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120010000000
(1) Lehnt ein in einem Wahlkreis gewähltes Mitglied der Kammerversammlung die Wahl ab oder verliert es seinen Sitz vor Beginn des letzten Jahres der Wahlperiode, so findet eine Ersatzwahl statt.
(2) Für die Ersatzwahl gelten die Bestimmungen über die Wahl. Jedoch kann die Verordnung nach § 42 zulassen, dass das Wählerverzeichnis durch Fortschreibung des letzten Wählerverzeichnisses angelegt wird.